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title: "Km vom 18. März 2025 des Beschlusses Nr. 291/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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provisions: 4
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# Km vom 18. März 2025 des Beschlusses Nr. 291/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgendes wird angefügt:
"- 32024 R 1623: Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Nach dem Wort &sbquo;Union‘ werden die Wörter &sbquo;oder an einem nach nationalem Recht festgelegten Datum, spätestens am 1. Juli 2025,‘ eingefügt.
ii) Nach den Wörtern &sbquo;1. Januar 2025‘ werden die Wörter &sbquo;oder ab einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens sechs Monate danach‘ eingefügt."
2. Anpassung a erhält folgende Fassung:
"a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden."
3. Nach Anpassung m wird folgende Anpassung eingefügt:
"n) In Art. 400 Abs. 2 Bst. a werden für Liechtenstein nach den Wörtern &sbquo;gedeckte Schuldverschreibungen gemäss Art. 129‘ die Wörter &sbquo;oder gedeckte Schuldverschreibungen, die in dem Staat begeben wurden, mit dem Liechtenstein eine Währungsunion bildet‘ eingefügt."
4. Die Anpassungen n, o, p, q, r und s werden die Anpassungen o, p, q, s, u und v.
5. Anpassung q Ziff. v erhält folgende Fassung:
"v) erhält Abs. 6 für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
&sbquo;Ein EFTA-Staat, der die gemäss diesem Artikel ergriffenen Massnahmen anerkennt, teilt dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EBA und die zur Anwendung der Massnahmen befugte Vertragspartei des EWR-Abkommens weiter.‘"
6. Nach Anpassung q wird folgende Anpassung eingefügt:
"r) In Art. 449a werden die Wörter &sbquo;Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter &sbquo;Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt."
7. Nach Anpassung s wird folgende Anpassung eingefügt:
"t) In Art. 493 Abs. 3 Bst. a werden für Liechtenstein nach den Wörtern &sbquo;gedeckte Schuldverschreibungen gemäss Art. 129‘ die Wörter &sbquo;oder gedeckte Schuldverschreibungen, die in dem Staat begeben wurden, mit dem Liechtenstein eine Währungsunion bildet‘ eingefügt."
8. Anpassung s erhält folgende Fassung:
"s) In Art. 500 werden für die EFTA-Staaten die Wörter &sbquo;am 31. Dezember 2024‘ und die Wörter &sbquo;bis zum 31. Dezember 2024" durch die Wörter &sbquo;innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2024 vom 6. Dezember 2024‘ ersetzt."

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1623 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
