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title: "Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung
die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und
Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch
komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung
müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer
aber das der Seltenheit vorliegen muss.
Zweck
2 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der
einschlägigen Vorgaben des Bundes 1) vereinbaren die Kantone die
gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

## Art. 2 {#art_2}

Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt.
Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
Vollzug der
Vereinbarung
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen

## Art. 3 Planung {#art_3}

1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen: den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.
Zusammensetzung, Wahl
und Aufgaben des
HSM-Beschlussorgans
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme
in das Beschlussorgan delegieren.
1) Artikel 39 KVG
1.07.2009 1
506.810 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-
Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach
den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an
Plenarversammlungen. 1)
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin
und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.

## Artikel 4 {#art_4}

Absatz
4. Seine Beschlüsse gemäss Artikel 3 Absatz 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von
mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
Art. 4
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten,
bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an
die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen
ihre Interessen in einem lnteressenbindungsregister offen.
Zusammensetzung, Wahl
und Aufgaben des
HSM-Fachorgans
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus
dem HSM-Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer
Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden
müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen
und an unterstützenden Disziplinen;

## Artikel 5 {#art_5}

Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
2 1.07.2009
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin 506.810
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den
oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und
begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Absatz 3
genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a) Wirksamkeit;
b) Nutzen;
c) Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d) Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a) Qualität;
b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d) Wirtschaftlichkeit;
e) Weiterentwicklungspotenzial.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche
und die Zuteilung:
a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b) Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr
der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
Art. 5
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt. Wahl und
Aufgaben des
HSM-Projektsekretariats
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit
der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

## Art. 6 {#art_6}

Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung
des Beschlussorgans.
Arbeitsweise
1.07.2009 3
506.810 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
3. Abschnitt: Planung

## Art. 7 {#art_7}

1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
Grundsätze
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der
Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen
erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

## Art. 8 {#art_8}

Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:Besondere
Anforderungen
an die Planung
der Kapazitäten
a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender
kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden
kann.
b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit
nicht unterschreiten.
c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland
kann Rechnung getragen werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Artikel
39 Absatz 1 Litera e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der
hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
Auswirkungen
auf die
kantonalen
Spitallisten
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Artikel 3 Absatz 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
4 1.07.2009
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin 506.810
4. Abschnitt: Finanzen

## Art. 10 {#art_10}

Die Kosten der Tätigkeit der im zweiten Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen
Kantonen Kosten entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
Verteilung der
Kosten
5. Abschnitt: Streitbeilegung

## Art. 11 {#art_11}

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten
und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
Streitbeilegungsverfahren
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) 1) über die Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde nach Artikel 53 KVG geführt werden.
Beschwerde und
Verfahrensrecht
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren 2) Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
Beitritt und
Austritt
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK
austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres
seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt
abgegeben werden.

## Art. 14 {#art_14}

Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen
jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
Berichterstattung
1) Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24.6.2005, Abschnitt IV.
2) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021
1.07.2009 5
506.810 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

## Art. 15 {#art_15}

Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft 1), wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt,
Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt
die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Artikel 13 Absatz 1 in Kraft.

## Art. 16 Inkrafttreten {#art_16}

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.Geltungsdauer
und Ausserkrafttreten 2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder
wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt,
Waadt oder Genf) austritt.

## Art. 17 {#art_17}

Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf
Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der
Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
Änderung der
Vereinbarung
Bern, 14. März 2008
Schweizerische Konferenz der kantonalen
Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Der Präsident
Pierre-Yves Maillard
Staatsrat
Der Zentralsekretär
Franz Wyss
6 1.07.2009
1) Vom Vorstand der GDK am 22. Januar 2009 auf den 1. Januar 2009 in Kraft
gesetzt.
