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title: "Kantonales Tierseuchengesetz"
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provisions: 18
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# Kantonales Tierseuchengesetz

## § 1 {#par_1}

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinärwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Sie vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit durch Gesetz
und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen
A. Allgemeine Bestimmungen
Anlagen und

## § 2 Einrichtungen {#par_2}

1 Der Kanton erstellt und betreibt Anlagen und weitere Einrichtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen
dienen.
2 Er kann Dritte damit beauftragen, unter Übernahme der Kosten.

## § 3 Tiergesundheitsdienste {#par_3}

Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bundesrechts für Leistungen, die der Tiergesundheit dienen, Subventionen
bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten.

## § 4 Tierhalteverbot {#par_4}

Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter
Tiergattungen gegenüber Personen aussprechen, die in grober und wiederholter Weise verstossen gegen
a. Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung,
b. gestützt darauf erlassene Verfügungen.
916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
B. Umgang mit tierischen Nebenprodukten
Sammeln

## § 5 und Zwischenlagern {#par_5}

1 Die Gemeinden stellen das Sammeln und Zwischenlagern
von tierischen Nebenprodukten sicher, soweit die Verantwortung für
die Entsorgung nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber liegt.
2 Die Direktion kann die Einzugsgebiete der Sammelstellen festlegen.

## § 6 Verarbeitung {#par_6}

Die Direktion bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen
Nebenprodukte verarbeitet, verwertet und verbrannt werden.

## § 7 Kosten {#par_7}

1 Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton
für den Transport sowie für die Verarbeitung, Verwertung oder Verbrennung anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere
handelt.
2 Die Gemeinden können diese Kosten und die ihnen im Rahmen
von § 5 anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der
tierischen Nebenprodukte überwälzen.
C. Entschädigungen und Kostenübernahme

## § 8 Entschädigungen {#par_8}

1 Der Kanton entschädigt Tierhalterinnen und Tierhalter:
a. bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandelnden anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reaktionen, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist,
b. in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer
Krankheiten betreffend Tiergattungen, für die gemäss § 116 Beiträge zu leisten sind.
2 Als Sofortreaktionen gemäss Abs. 1 gelten gesundheitliche Beeinträchtigungen, die innert 72 Stunden auftreten und tierärztlich beurteilt werden.
3 Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direktion so, dass Probenahmen möglich sind.
4 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen
und Vertretern der Tierhalterinnen und Tierhalter, der Bildung, der
Veterinärmedizin und der Verbände. Die Kommission berät die zuständige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a.
a. Grundsatz
Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21
b. Höhe der

## § 9 Entschädigung {#par_9}

1 Die Höhe der Entschädigungen beträgt:
a. 60–90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a,
b. 20–40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. b.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der
eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und gemäss Abs. 1 in einer
Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von § 13 Abs. 2.
3 Für die Kürzung, die Verweigerung und die Rückforderung von
Entschädigungen gelten Art. 34 und 38 des Tierseuchengesetzes (TSG)
vom 1. Juli 19665.

## § 10 Kostenübernahme {#par_10}

1 Im Zusammenhang mit der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten übernimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz
oder teilweise die Kosten für:
a. die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Nebenprodukten, die durch Tierseuchen anfallen,
b. Laboruntersuchungen,
c. Dienstleistungen und Aufwendungen für Gerätschaften und Verbrauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten,
weiteren beauftragten Personen und Institutionen.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung:
a. die gemäss Abs. 1 lit. b zu entschädigenden Laboruntersuchungen,
b. die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes
gemäss Abs. 1 lit. c.
D. Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern

## § 11 Grundsatz {#par_11}

Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu registrieren ist, leistet Beiträge zur Finanzierung der Leistungen in den
Bereichen Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Davon ausgenommen sind Halterinnen und Halter von Hunden.

## § 12 Tierhalterbeiträge {#par_12}

1 Der Regierungsrat erhebt von den Tierhalterinnen und
Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.
2 Die Beiträge dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel der voraussichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention
und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.
a. Ordentliche
916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
3 Vom Steuerwert pro Tiergattung betragen sie höchstens:
a. 3% bei Bienenvölkern,
b. 1% pro Tier bei allen anderen Tieren.
4 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.
Der Regierungsrat kann den Mindestbetrag an die Teuerung anpassen.

## § 13 b. Ausserordentliche {#par_13}

1 Sind besondere Programme zur Prävention oder Bekämpfung von Tierseuchen nötig, kann der Regierungsrat ausserordentliche
Tierhalterbeiträge erheben.
2 Er berücksichtigt bei der Festlegung dieser Beiträge:
a. den Nutzen des durchzuführenden Programms für die öffentliche
Gesundheit und das Tierwohl,
b. das öffentliche Interesse an der Vermeidung wirtschaftlicher Verluste in der Tierproduktion und am Schutz der Wildtiere,
c. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Tierseuche,
d. das Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Durchführung des Programms.
3 Die ordentlichen und ausserordentlichen sowie durch den Bund
erhobene Tierhalterbeiträge dürfen insgesamt pro Jahr 3% des nach
Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen.

## § 14 Zweckbindung {#par_14}

Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Viehhandel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck
der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet. Über
die Verwendung wird regelmässig Bericht erstattet.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Bearbeitung

## § 15 von Personendaten {#par_15}

1 Die Vollzugsorgane und von diesen beauftragte Dritte sind
zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung
ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeigneten und erforderlichen Daten bekannt.
2 Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung
von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung
und den Abschluss von Strafverfahren.
3 Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaffung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverarbeitung.
Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21
Zentrales Informationssystem
des Bundes für
den öffentlichen

## § 16 Veterinärdienst {#par_16}

1 Die Direktion und die von ihr beauftragten Dritten sowie
die für die Landwirtschaft zuständige Direktion sind zum Onlinezugriff auf das zentrale Informationssystem des Bundes für den öffentlichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre
Aufgabenerfüllung benötigen. Im gleichen Umfang sind sie zur Datenbearbeitung berechtigt.
2 Der Regierungsrat legt den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in einer Verordnung fest.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## § 17 Übergangsrecht {#par_17}

1 Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fondsbestand aufgebraucht ist.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden
57% des Fondsbestandes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine
neuen Einlagen in den Fonds.
3 Die im Fonds verbleibenden Mittel werden zur Senkung der
ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterinnen und Haltern von Tieren derjenigen Gattungen eingesetzt, für die
Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag
gemäss § 12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten.

## § 18 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_18}

Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999
wird aufgehoben.
1 OS 68, 493.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
3 ABl 2011, 2741.
4 ABl 2012, 1161.
5 SR 916.40.
6 Redaktionell bereinigt.
