---
title: "Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg"
id: 6e33c774-f062-4292-9205-9c3133e17696
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "431.0.16"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/431.0.16/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6e33c774-f062-4292-9205-9c3133e17696
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6591/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 38406c2574e8784c52ec4d07b61b97069621f7c4e76df841ae888e249b6044ae
provisions: 10
---

# Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg

## Art. 1 {#art_1}

1 Die an der Universität Freiburg zugelassenen Studierenden und Hörerinnen
und Hörer entrichten innert der vom Rektorat festgelegten Frist Semestergebühren, die sich aus einer Grund- und einer Einschreibegebühr zusammensetzen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Grundgebühr wird vom Rektorat festgelegt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für Studierende beträgt die Einschreibegebühr:
a) 720 Franken pro Semester für Studierende schweizerischer oder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit und für Studierende ausländischer
Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Zulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein hatten;
b) 870 Franken pro Semester für die übrigen Studierenden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für Doktorandinnen und Doktoranden beträgt die Einschreibegebühr
180 Franken pro Semester.

## Art. 5 {#art_5}

1 Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie beurlaubte Studierende bezahlen keine Einschreibegebühr.

## Art. 6 {#art_6}

1 Ausnahmsweise kann das Rektorat den Studierenden die Einschreibegebühr
aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Für Hörerinnen und Hörer beträgt die Einschreibegebühr 25 Franken pro
gewählte Semesterwochenstunde.
2 Ab dem Jahr, in welchem sie 65 Jahre alt werden, entrichten die Hörerinnen
und Hörer eine pauschale Einschreibegebühr von 25 Franken.
Universität, Einschreibegebühr – V 431.0.16
3 In Anerkennung von besonderen Verdiensten zugunsten der Universität
kann das Rektorat Hörerinnen und Hörern ausnahmsweise die Einschreibegebühr erlassen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Semestergebühren werden von der Universität erhoben.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Verordnung vom 12. Januar 2010 über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg (SGF
431.0.16) wird aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 für das akademische Jahr 2018/19
in Kraft.
Universität, Einschreibegebühr – V 431.0.16
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_091
29.10.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 15.11.2024 2024_084
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.11.2017 01.01.2018 2017_091
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 29.10.2024 15.11.2024 2024_084
