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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik"
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provisions: 16
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# Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft2), in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung
der obligatorischen Schule3) und im Bundesgesetz über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen4) statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere
a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von
Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,
b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule,
c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:
a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter
Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes
oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen
Umfeldes und der Schulorganisation;
c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann vonden Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
1) Vom Landrat am 17. Juni 2010 genehmigt; in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 angenommen.
2) SR 101
3) Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2
4) SR 151.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0292
2 649.12
d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung
sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
2 Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

## Art. 3 {#art_3}

Berechtigte
1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in
der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf
angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule
ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können,
b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in
ihren Entwicklungs-und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt
sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein
anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.
3 Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots

## Art. 4 {#art_4}

Grundangebot
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst
a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik,
b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer
Sonderschule, sowie
c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

## Art. 5 {#art_5}

Verstärkte Massnahmen
1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0292
3 649.12
2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden
Merkmale aus:
a. lange Dauer,
b. hohe Intensität,
c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder
den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.

## Art. 6 {#art_6}

Anordnung der Massnahmen
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 5 Absatz 1 erfolgt im
Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit
den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.
4 Harmonisierungs-und Koordinationsinstrumente

## Art. 7 {#art_7}

Gemeinsame Instrumente
1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, imkantonalen
Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden
Richtlinien
a. eine einheitliche Terminologie,
b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und
c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlungdes individuellen
Bedarfs gemäss Art. 6 Absatz 3.
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist
verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der
gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck
die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten
und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0292
4 649.12
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.

## Art. 8 {#art_8}

Lernziele
1 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf
der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.

## Art. 9 {#art_9}

Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen
Fachpersonals
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und
des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in
den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.

## Art. 10 {#art_10}

Kantonale Kontaktstelle
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale
Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden
Fragen zuständig ist.

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkantonale Leistungen
1 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen
und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich
nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)5).
5 Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.

## Art. 13 {#art_13}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
5) Erlasssammlung der EDK, Ziff. 3.2.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0292
5 649.12

## Art. 14 {#art_14}

Umsetzungsfrist
1 Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung
umsetzen.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens
zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 20116).
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

## Art. 16 {#art_16}

Fürstentum Liechtenstein
1 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
6) Von der EDK am 9. September 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0292
6 649.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.10.2007 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0292
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0292
7 649.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.10.2007 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0292
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0292
Erlasstitel: Interkantonale Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
SGS-Nr. 649.12
GS-Nr. 37.292
Erlassdatum 25. Oktober 2007 (LRV 209-351; Harmonisierung Bildungswesen)
In Kraft seit 1. Januar 2011
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
