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title: "Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen"
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provisions: 19
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# Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Grundbuchgebühren für die
Dienstleistungen des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und

## § 2 für die Benützung des Grundbuches sowie den Ersatz von Auslagen. * {#par_2}

Grundbuchgebühren
1 Grundbuchgebühren sind Gebühren für die Dienstleistungen des Amts für
Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Inanspruchnahme des
Grundbuches. *
2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des
Geschäfts.

## § 3 {#par_3}

Auslagen
1 Auslagen sind Kosten, die dem Amt für Grundbuch und Geoinformation
(AGG) bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für Übersetzungen, Abklärungen, Porti und Telefongespräche. *
1) SR 210
2) BGS 111.1
GS 29, 577 1
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2 Auslagen sind separat zu ersetzen.
2. Allgemeine Bestimmungen

## § 4 {#par_4}

Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist:
a) bei Handänderungen die veräussernde und die erwerbende Person zu
gleichen Teilen, soweit Gesetz oder Vertrag nichts anderes vorsehen;
b) bei Pfanderrichtungen die Pfandbestellerin oder der Pfandbesteller;
c) in den übrigen Fällen die Person, in deren Auftrag und Namen die
Dienstleistung erbracht wird oder die Person, welche die Grundbucheinrichtung benützt.
2 Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.
3 Ist die veräussernde oder die erwerbende Person von der Gebühr befreit,
schuldet die Partei, die die Gebührenfreiheit nicht beanspruchen kann, ihren
Gebührenanteil auch bei anderslautender Abrede.

## § 5 {#par_5}

Gebührenfreiheit
1 Keine Gebühren werden erhoben:
a) vom Bund, Kanton sowie von den zugerischen Einwohner-, Bürger-,
und Kirchgemeinden und ihren Anstalten, soweit diese nach kantonalem Recht steuerbefreit sind;
b) für grundbuchliche Vorgänge, die mit Bodenverbesserungen
(Art. 954 Abs. 2 und Art. 703 ZGB) im Zusammenhang stehen, oder
die einen Bodenaustausch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zum Gegenstand haben;
c) für Eintragungen, die infolge einer Regulierung der Kantonsgrenzen
notwendig sind;
d) für Pfandrechtserrichtungen und Anmerkungen gemäss Wohnraumförderungsgesetz3);
e) für den elektronischen Zugriff auf Daten des Grundbuches, die in öffentlichen Datennetzen zur Verfügung gestellt werden.
2 Soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, sind Löschungen von Grundbucheinträgen gebührenfrei.
3) BGS 851.211
215.35

## § 6 {#par_6}

Gebührenerlass
1 Die zuständige Direktion kann die geschuldeten Gebühren und Auslagen
auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen:
a) wenn für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt;
b) wenn die Dienstleistung oder die Benützung des Grundbuches im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden.
2 Bei Verrichtungen von geringfügiger Bedeutung kann das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) auf die Erhebung von Gebühren verzichten. *

## § 7 {#par_7}

Kostenvorschuss
1 Die grundbuchliche Dienstleistung oder Verrichtung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht
kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der
Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen.

## § 8 {#par_8}

Gesetzliches Pfandrecht
1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das
allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt
werden kann.

## § 9 {#par_9}

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Die Parteien, die Urkundspersonen und das Handelsregisteramt haben dem
Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) die für die Berechnung der
Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die von diesem

## § 10 gewünschten Urkunden auszuhändigen. * {#par_10}

Rechnungsstellung und Inkasso
1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) ist für die Berechnung der Gebühren zuständig. *

## § 11 {#par_11}

Verjährung
1 Die Gebührenforderung entsteht mit dem Vollzug der Dienstleistung durch
das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und verjährt nach zehn
Jahren. *
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## § 12 {#par_12}

Beschwerde
1 Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann binnen zwanzig
Tagen seit Zustellung der Gebührenrechnung erstinstanzlich beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet
sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4).
2 Die Gebührenrechnung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach rechtskräftigem
Rechtsmittelentscheid steht die Gebührenrechnung einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteil gemäss Art. 80 SchKG5) gleich.
3. Gebührenbemessung

## § 13 {#par_13}

Grundsatz
1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand für die Beratung, die
Kontrolle und den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts.
2 Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.–. Die Gebühr ist für jede angebrochene
Viertel Stunde geschuldet.
3 Der Regierungsrat kann die Gebühren und den Stundenansatz der Teuerung anpassen.

## § 14 {#par_14}

Geschäfte mit besonderer Bedeutung
1 Der Bedeutung des Geschäfts wird durch Multiplikation der Gebühr gemäss § 13 mit folgenden Faktoren Rechnung getragen:
a) mit Faktor 4 bei Eigentumsübergängen an Grundstücken bis zu einer
Grenze von Fr. 6000.–;
b) mit Faktor 4 bei Grundstücksteilungen und -vereinigungen bis zu einer Grenze von Fr. 17 000.–;
c) mit Faktor 4 bei Stockwerkeigentumsbegründungen bis zu einer Grenze von Fr. 13 500.–;
d) mit Faktor 4 bei Begründung selbständiger und dauernder Baurechte
bis zu einer Grenze von Fr. 7200.–;
e) mit Faktor 3 bei Pfanderrichtungen und Pfanderhöhungen bis zu einer
Grenze von Fr. 4500.–;
f) mit Faktor 3 bei Vormerkung eines Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts bis zu einer Grenze von Fr. 2700.–;
4) BGS 162.1
5) SR 281.1
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g) mit Faktor 2 bei Begründung einer Dienstbarkeit oder Grundlast bis zu
einer Grenze von Fr. 3000.–.
2 Umfasst ein Geschäft mehrere grundbuchliche Tätigkeiten gemäss Abs. 1,
wird die Gebühr gemäss § 13 mit dem höchsten Faktor multipliziert.
3 Übersteigt die Gebühr die jeweilige Grenze von Abs. 1, entfällt die Faktorgewichtung für den die Grenze übersteigenden Betrag.
4 Bei allen übrigen Geschäften und bei gemeinnützigen Institutionen, die
nach kantonalem Recht steuerbefreit sind, sowie bei Umstrukturierungen
nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (SR 212.301) berechnet sich die Gebühr nach § 13.
5 Der Regierungsrat kann die in Abs. 1 festgelegten Grenzwerte der Teuerung anpassen.

## § 15 {#par_15}

Beurkundungsgebühren
1 Die Gebühren für Beurkundungen und Beglaubigungen bemessen sich
nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 19746).
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist das Gesetz über
den Gebührentarif im Grundbuchwesen vom 28. Februar 19807) aufgehoben.

## § 17 {#par_17}

Änderung bisherigen Rechts8)

## § 18 {#par_18}

Anwendbares Recht
1 Gebührenpflichtige Geschäfte und Dienstleistungen werden nach neuem
Recht beurteilt, wenn sie nach Inkrafttreten beantragt oder erbracht werden.
6) BGS 641.1
7) GS 21, 409
8) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.
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## § 19 {#par_19}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Genehmigung durch den Bund9) und nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft10).
9) Gemäss Mitteilung des Bundes vom 10. Dez. 2007 erübrigt sich eine Genehmigung.
10) Inkrafttreten am 22. Dezember 2007
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.09.2007 22.12.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 577
25.08.2011 01.01.2012 § 10 Abs. 1 geändert GS 31, 289
02.10.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 2 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 1 geändert GS 2018/060
215.35
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.09.2007 22.12.2007 Erstfassung GS 29, 577
§ 1 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 2 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 3 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 6 Abs. 2 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 9 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 10 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 10 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 11 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
