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# Geoinformationsverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinformation4 und des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 20185.
2 Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation6 und des GeoIG-SG.
1 sGS 760.1; abgekürzt GeoIG-SG.
2 sGS 142.3.
3 In Vollzug ab 1. September 2019.
4 SR 510.6.
5 sGS 760.1.
6 SR 510.6.
nGS 2019-057

## Art. 3 II. Aufgaben und Kompetenzen (2.) {#art_3}

Kooperationsgremium
1 Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen (eGovSG) ist neben den
im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für die Festlegung
der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle für in den Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten der Klassen III, V, VI und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).
2 Das Kooperationsgremium erlässt Weisungen und Richtlinien betreffend:
a) Aufnahme von Geodaten in den Geobasisdatenkatalog und seine Nachführung;
b) Erarbeitung und Dokumentation von Geodatenmodellen und Darstellungsmodellen;
c) themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG namentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung;
d) fachliche und technische Anforderungen an Geodaten und Geodienste;
e) Anforderungen an die technische Geodateninfrastruktur (tGDI);
f) fachliche und technische Anforderungen an den Kataster für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster);
g) fachliche und technische Anforderungen an den digitalen Leitungskataster
(dLK).
3 Das Kooperationsgremium ist ausserdem zuständig für die Bezeichnung von Systemen zur zentralen oder dezentralen Bewirtschaftung nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d
GeoIG-SG im Geobasisdatenkatalog.

## Art. 4 {#art_4}

Kompetenzzentrum GDI
1 Das Kompetenzzentrum GDI ist die fachlich zuständige Stelle im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI).
2 Es übernimmt auf kantonaler Ebene sämtliche Aufgaben, die auf Bundesebene
nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087 durch
das Bundesamt für Landestopografie wahrgenommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sorgt es für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen. Es ist dazu gegenüber den zuständigen
Fachstellen weisungsberechtigt.
7 SR 510.620.
3 Das Kompetenzzentrum GDI ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für:
a) Vorbereitung der Geschäfte für die Fachgruppe GDI und die Koordinationsgremien Geodaten;
b) Erarbeitung der Weisungen und Richtlinien nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;
c) periodische Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs;
d) Planung, Beauftragung des Aufbaus sowie der Weiterentwicklung der tGDI;
e) Steuerung und Sicherstellung des Betriebs der tGDI einschliesslich ihrer Dokumentation;
f) Vorbereitung des Budgets;
g) Vertretung des Kantons und der eGovSG in nationalen und interkantonalen
Fachkommissionen betreffend Geoinformation;
h) Leitung und Festlegung der Zusammensetzung der Fachinformationsgemeinschaften8 zur Erarbeitung von Geodatenmodellen, Darstellungsmodellen und
Weisungen für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten;
i) Beratung und Koordination der zuständigen Fachstellen sowie Abschluss von
Vereinbarungen mit den zuständigen Fachstellen;
j) Beschaffung von Grundlagen, Referenzdaten und Kartenwerken zur Nutzung
in der GDI-SG;
k) Datenlieferungen an nationale und interkantonale Geodateninfrastrukturen;
l) Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Kanton, politischen Gemeinden, Werken und Privaten im Bereich Geoinformation.

## Art. 5 {#art_5}

Fachgruppe GDI
a) Aufgaben
1 Die Fachgruppe GDI steht den Gremien der eGovSG als beratendes Gremium
zur Seite.
2 Sie behandelt Staatsebenen übergreifende und strategische Aspekte der gemeinsamen GDI von Kanton und politischen Gemeinden und wirkt bei Anpassungen
von kantonalen gesetzlichen Grundlagen im Bereich Geoinformation mit.

## Art. 6 {#art_6}

b) Zusammensetzung und Sitzungsrhythmus
1 Die Fachgruppe GDI setzt sich zusammen aus:
a) einer Vertretung des Kompetenzzentrums GDI;
b) höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Gemeinden;
c) höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Kanton.
2 Die Fachgruppe GDI konstituiert sich selbst.
3 Die Fachgruppe GDI tagt wenigstens einmal je Kalenderjahr.
8 Begriffserläuterung siehe «Empfehlungen zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geobasisdaten in Fachinformationsgemeinschaften», Glossar, S. 2, www.geo.admin.ch.

## Art. 7 {#art_7}

Koordinationsgremium Gemeinden
1 Das Koordinationsgremium Gemeinden wird vom Vorstand der Vereinigung
St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) gewählt. Es
nimmt eine Vertretung des Kompetenzzentrums GDI Einsitz.
2 Das Koordinationsgremium Gemeinden ist im Bereich der Geodaten der Klassen
III, V, VI und UeG insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme und Koordination der Anliegen der politischen Gemeinden und Antragstellung an den E-Government-Planungsausschuss;
b) die Beratung des Kompetenzzentrums GDI in Bezug auf die Erarbeitung der
Geodatenmodelle, Darstellungsmodelle sowie Weisungen und Richtlinien;
c) die Koordination von Anhörungen unter Einbezug von politischen Gemeinden, Werken oder Privaten;
d) die Geodatenkoordination in Zusammenarbeit mit politischen Gemeinden,
Werken und Privaten;
e) die Antragstellung zur Aufnahme von Geodaten der Klasse VI und UeG in
Anhang 4 dieses Erlasses.

## Art. 8 {#art_8}

Koordinationsgremium Kanton
1 Das Koordinationsgremium Kanton wird von der Regierung gewählt.
2 Das Koordinationsgremium Kanton ist im Bereich der Geodaten der Klassen II,
IV und übrige kantonale Geodaten (UeK) insbesondere zuständig für:
a) Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle;
b) Erlass von Weisungen betreffend themenspezifische fachliche und technische
Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten, namentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung;
c) Umsetzungsplanung einschliesslich Priorisierung und Planung von Projekten
zur Erfassung neuer und zur Überarbeitung und Harmonisierung bestehender
Geodatenbestände;
d) Förderung der Zusammenarbeit der kantonalen Stellen untereinander;
e) Koordination departementsübergreifender Projekte und Bedürfnisse.

## Art. 9 {#art_9}

Für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung
über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom
2. September 20099 in Verbindung mit Art. 27 GeoIG-SG.
2 Die katasterverantwortliche Stelle ist zuständig für die Einführung, Leitung und
Aufsicht des ÖREB-Katasters.
9 SR 510.622.4; abgekürzt ÖREBKV.
3 Die katasterverantwortliche Stelle erlässt im Einvernehmen mit den zuständigen
Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI fachliche Vorgaben zu:
a) Bearbeitungsablauf für die Aufnahme der ÖREB-Daten in den Kataster;
b) Vorgehen zur Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie Bestätigung der
Anforderungserfüllung;
c) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;
d) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung
mit dem Inhalt des Katasters;
e) Qualitätssicherung.

## Art. 10 {#art_10}

Zuständige Fachstellen
1 Die Fachstellen sind in Bezug auf Geodaten zuständig für:
a) Bewirtschaftung und Bereitstellung der Geodaten zur Publikation in der
tGDI;
b) Einhaltung der für die Geodaten geltenden Vorgaben;
c) Anwendungen und Projekte;
d) Koordination von Beschaffungen und Projekten mit dem Kompetenzzentrum
GDI.
2 Die Fachstellen schliessen soweit erforderlich mit dem Kompetenzzentrum GDI
eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der
Geodaten in der tGDI ab und überprüfen diese wenigstens einmal jährlich.
3 Die jeweils zuständige kantonale Fachstelle ist verantwortlich für die Aufsicht
über die Bewirtschaftung der an die politischen Gemeinden delegierten Geobasisdaten (Klassen III und V).

## Art. 11 III. Geodaten (3.) {#art_11}

Geobasisdatenkatalog
1 Der Geobasisdatenkatalog besteht aus folgenden Anhängen zu diesem Erlass:
a) Anhang 1: Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons
(Klasse II) und der politischen Gemeinden (Klasse III);
b) Anhang 2: Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des
Kantons (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V);
c) Anhang 3: übrige Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (UeK);
d) Anhang 4: Geobasisdaten des kommunalen Rechts (Klasse VI) und übrige
Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).
2 Der Geobasisdatenkatalog wird vom Kompetenzzentrum GDI periodisch überarbeitet und dem E-Government-Planungsausschuss vorgelegt. Der E-Government-
Planungsausschuss bereitet das Geschäft für die Beschlussfassung durch das E-
Government-Kooperationsgremium vor.

## Art. 12 {#art_12}

Kantonsweit harmonisierte kommunale Geodaten
1 Geobasisdaten der Klassen VI und UeG werden in Anhang 4 dieses Erlasses aufgenommen, wenn Bedarf für eine gemeindeübergreifende Harmonisierung besteht.
2 Mit der Aufnahme in Anhang 4 dieses Erlasses werden die für die entsprechenden Geodaten geltenden Vorgaben für die politischen Gemeinden verbindlich.

## Art. 13 {#art_13}

Inhalt des Geobasisdatenkatalogs
1 Der Geobasisdatenkatalog enthält je Geodatensatz folgende Angaben:
a) Identifikator;
b) Bezeichnung;
c) Rechtsgrundlage;
d) zuständige Fachstelle;
e) Klasse;
f) Georeferenzdaten;
g) ÖREB-Kataster;
h) Zugangsberechtigungsstufe;
i) Download-Dienst oder Form der elektronischen Zugänglichmachung in den
Geodiensten;
j) Zentrale oder dezentrale Bewirtschaftung;
k) Flächendeckung.

## Art. 14 {#art_14}

Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
1 Für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden das Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 und das Höhenbezugssystem
LN02 verwendet.
2 Weitere Vorgaben der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom
21. Mai 200810 zum Lagebezug und Höhenbezug sowie zur Verwendung anderer
Bezugssysteme gelten sachgemäss.
10 SR 510.620.

## Art. 15 {#art_15}

Eigentümerverbindliche Geobasisdaten
1 Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen
Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig, gilt dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten.

## Art. 16 {#art_16}

Anpassungen an Georeferenzdaten
1 Das Kompetenzzentrum GDI legt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen fest, unter welchen Bedingungen eine technische Anpassung der Geodaten
an veränderte Georeferenzdaten ohne Auflage möglich ist.

## Art. 17 {#art_17}

Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung
1 Das Kompetenzzentrum GDI überprüft für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten die Einhaltung der technischen Anforderungen.
2 Die zuständige Fachstelle stellt die Einhaltung der fachlichen Anforderungen sicher.
3 Die fachlichen und technischen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus
den für die entsprechenden Geodaten geltenden Weisungen und Richtlinien.

## Art. 18 {#art_18}

Geodatenmodell
1 Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein
Geodatenmodell zugeordnet.
2 Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im
Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Geodatenmodell des Bundes erweitern. Erweiterungen werden als Geodaten der Klassen IV, V oder UeK im Geobasisdatenkatalog erfasst.

## Art. 19 {#art_19}

Darstellungsmodell
1 Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein
Darstellungsmodell zugeordnet. Dieses legt insbesondere den Detaillierungsgrad,
die Signaturen und die Legenden fest.
2 Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im
Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Darstellungsmodell des Bundes
erweitern.

## Art. 20 {#art_20}

Geometadaten
1 Sämtliche Geodaten werden durch Geometadaten beschrieben.
2 Das Kompetenzzentrum GDI führt und veröffentlicht die Geometadaten und
überführt diese in nationale und überkantonale Geometadatenverzeichnisse.

## Art. 21 {#art_21}

Historisierung
1 Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden,
werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und
vertretbarem Aufwand innert angemessener Frist rekonstruiert werden kann.

## Art. 22 {#art_22}

Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung
a) Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung
1 Das Kompetenzzentrum GDI führt für die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten eine Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung durch. Diese
wird im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem zuständigen Archiv erstellt.
2 Die Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung enthält wenigstens:
a) Bezeichnung der Inhalte, die nachhaltig verfügbar gemacht und archiviert
werden;
b) begründete Festlegung der Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit;
c) Bewertung und begründeter Entscheid des zuständigen Archivs über die Archivwürdigkeit;
d) Beschreibung der Zeitstandsbildung;
e) Dokumentation des Inhalts der Archivpakete;
f) Dokumentation der Daten zu Handen des zuständigen Archivs.
3 Die Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit beträgt, wenn keine
abweichenden fachgesetzlichen Vorgaben bestehen, wenigstens zehn Jahre.

## Art. 23 {#art_23}

b) Zuständigkeit für die Überführung und Archivierung
1 Das Kompetenzzentrum GDI ist zuständig für die Überführung der archivwürdigen Geodaten in das zuständige Archiv.
2 Zuständig für die Archivierung von Geodaten:
a) der Klassen II, IV und UeK ist das Staatsarchiv;
b) der Klassen III, V, VI und UeG ist das Gemeindearchiv.
3 Die politische Gemeinde und das Staatsarchiv können die Archivierung von
Geodaten nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung durch Vereinbarung dem Staatsarchiv übertragen. Die Übertragung wird in der Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung festgelegt.
4 Die zuständige Fachstelle schliesst im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum GDI mit dem Staatsarchiv eine Archivierungsvereinbarung nach Art. 16 der
Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 201911 ab, soweit
Geodaten gemäss Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung in dessen archivische Zuständigkeit fallen.

## Art. 24 IV. Zugang und Nutzung (4.) {#art_24}

Zugangsberechtigungsstufen
1 Im Geobasisdatenkatalog wird für jeden Geodatensatz eine der Zugangsberechtigungsstufen A, B oder C nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung
vom 21. Mai 200812 festgelegt.
2 Für die Zugangsberechtigungsstufen B und C können weitere Unterteilungen
vorgenommen werden. Das Kompetenzzentrum GDI führt ein Verzeichnis der
zugangsberechtigten Organisationen und Personen.
3 Zugangsberechtigungen werden für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen
einheitlich erteilt.

## Art. 25 {#art_25}

Einschränkungen
1 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt,
wenn:
a) die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigt und
b) der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet.

## Art. 26 {#art_26}

Nutzungsbedingungen
1 Das E-Government-Kooperationsgremium erlässt allgemeine Nutzungsbedingungen für Geodaten. Diese setzen die Grundsätze von Open Government Data
um.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen
verantwortlich. Die Geodaten dürfen nicht missbräuchlich oder irreführend verwendet werden.
3 Die Geodaten dürfen nur mit Quellenangabe und Angabe zum Aktualitätsstand
veröffentlicht und weitergegeben werden. Das Kompetenzzentrum GDI kann in
begründeten Fällen von der Pflicht zur Quellenangabe entbinden.
11 sGS 147.11.
12 SR 510.620.

## Art. 27 V. Technische Geodateninfrastruktur (5.) {#art_27}

Geodienste
a) Zuständigkeit und Typen
1 Das Kompetenzzentrum GDI ist für den Aufbau und Betrieb der Geodienste für
die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten zuständig.
2 Auf der technischen Geodateninfrastruktur (tGDI) werden insbesondere folgende Typen von Geodiensten betrieben:
a) Darstellungsdienste;
b) Downloaddienste im Dateitransfer- und Direktzugriffsverfahren;
c) Suchdienste;
d) Prüfdienste.

## Art. 28 {#art_28}

b) Verhältnis zu Zugangsberechtigungsstufen
1 Darstellungsdienste und Downloaddienste werden grundsätzlich für alle Geodaten mit den Zugangsberechtigungsstufen A und B angeboten. Aus wichtigen
Gründen kann das Kompetenzzentrum GDI von einer Bereitstellung absehen.
2 Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind ohne vorgängige
Registrierung öffentlich zugänglich.
3 Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B können berechtigten
Nutzerinnen und Nutzern nach Registrierung und unter besonderen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden.

## Art. 29 {#art_29}

c) Datenbezug
1 Auf der tGDI können die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten
unter Berücksichtigung der Zugangsberechtigungsstufe automatisiert im von der
Nutzerin oder dem Nutzer ausgewählten Ausschnitt und Format bezogen werden.
2 Der automatisierte Bezug erfolgt kostenfrei.

## Art. 30 {#art_30}

Geoportal
1 Auf der tGDI wird ein gemeinsames Geoportal des Kantons St.Gallen und der
politischen Gemeinden betrieben.
2 Das Geoportal ist das offizielle Publikationsportal des Kantons und der politischen Gemeinden zur Publikation der im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geodaten. Im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden nicht ausschliesslich über einen anderen Kanal veröffentlicht.
3 Die Publikation von Geodaten, Darstellungen und Funktionalitäten wird durch
das Kompetenzzentrum GDI veranlasst. Die Datenaktualisierungen erfolgen wenn
möglich automatisiert.

## Art. 31 {#art_31}

Systemübersicht
1 Das Kompetenzzentrum GDI führt eine Dokumentation über die wesentlichen
Informatik-Komponenten zur Bewirtschaftung der im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten und ihre Vernetzung.
2 Die Dokumentation beschreibt insbesondere:
a) verwendete Informationssysteme;
b) Datenflüsse einschliesslich Schnittstellen;
c) Prozesse zur Datenbewirtschaftung;
d) vertragliche Regelungen.
3 Die zuständige Fachstelle meldet Änderungen.

## Art. 32 {#art_32}

Bewirtschaftung von Geodaten
a) des Kantons
1 Das Kompetenzzentrum GDI betreibt zentrale Geodatenbanken und Anwendungen für die Bewirtschaftung von Geodaten des Kantons.
2 Für die Bewirtschaftung von Geodaten in Zuständigkeit des Kantons in externen
Anwendungen kann das Kompetenzzentrum GDI Vorgaben erlassen, insbesondere zu:
a) Beschaffung;
b) Vertragsinhalt;
c) Schnittstellen;
d) Qualitätssicherung;
e) Datensicherheit;
f) Zugriffsberechtigung.
Art. 33 b) der politischen Gemeinden
1 Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d
GeoIG-SG ein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, gilt Art. 32
dieses Erlasses sachgemäss.
2 Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d
GeoIG-SG kein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, ist die zuständige Fachstelle dafür verantwortlich, dass die Geodaten unter Einhaltung der
fachlichen und technischen Anforderungen sowie in der vorgegebenen Aktualität
an das Kompetenzzentrum GDI geliefert werden.

## Art. 34 VI. Kosten und Gebühren (6.) {#art_34}

Erhebung, Erfassung und Nachführung von Geodaten
1 Die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Geodaten trägt,
vorbehältlich abweichender Bestimmungen, die zuständige Fachstelle.

## Art. 35 {#art_35}

Druckprodukte und speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereitete
Geodaten
1 Gebühren können verursachergerecht erhoben werden für:
a) Druckprodukte;
b) Bereitstellung von speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereiteten Geodaten
nach Aufwand.
2 Die bearbeitende Stelle erhebt die Kosten für die Aufarbeitung, Bereitstellung
und den Versand der Daten.

## Art. 36 VII. ÖREB-Kataster (7.) {#art_36}

Bundesrecht
1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richten sich Führung und Betrieb
des ÖREB-Katasters nach Bundesrecht.

## Art. 37 {#art_37}

Aufnahme in den Kataster
1 Die katasterverantwortliche Stelle legt in Absprache mit den zuständigen Fachstellen und den politischen Gemeinden den Bearbeitungsablauf für die Aufnahme
in den Kataster fest.
2 Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen und dem
Kompetenzzentrum GDI:
a) die technische Qualität und die Informationstiefe des Inhalts;
b) die Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie die Bestätigung der Anforderungserfüllung.
3 Die zuständigen Fachstellen beauftragen je ÖREB-Thema eine katasterbearbeitende Stelle.

## Art. 38 {#art_38}

Nachführung des Katasters
1 Die katasterverantwortliche Stelle erarbeitet die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere bezüglich:
a) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;
b) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung
mit dem Inhalt des Katasters.

## Art. 39 {#art_39}

Bereitstellung der Daten
1 Die zuständigen Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle die erhobenen und nachgeführten Daten elektronisch und zeitgerecht unter Einhaltung
der fachlichen und technischen Anforderungen zur Verfügung.

## Art. 40 {#art_40}

Vollzugsbeginn der Eigentumsbeschränkungen
1 Die zuständige Fachstelle bestimmt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen.

## Art. 41 {#art_41}

Publikation
1 Dynamische und statische Auszüge einzelner Grundstücke werden über die tGDI
bereitgestellt.

## Art. 42 {#art_42}

Amtliches Publikationsorgan
1 Das E-Government-Kooperationsgremium kann den ÖREB-Kataster für alle
oder einzelne der darin veröffentlichten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zum amtlichen Publikationsorgan erklären.

## Art. 43 {#art_43}

Finanzierung
1 Die eGovSG trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters.
2 Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Aufbereitung und die
Nachführung ihrer Daten.

## Art. 44 {#art_44}

Kanzleimutationen
1 Die Aufnahme in den ÖREB-Kataster kann Präzisierungen an Abgrenzungen der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mittels Kanzleimutation zur
Folge haben. Bedeutende Anpassungen werden nach den jeweiligen Fachprozessen vorgenommen.
2 Bei ÖREB-Themen in Zuständigkeit der Gemeinden können die zuständigen
Fachstellen des Kantons Weisungen erlassen, wonach geringfügige Anpassungen
an die tatsächlichen Gegebenheiten ohne öffentliche Auflage erfolgen können. Die
zuständige Fachstelle des Kantons entscheidet in unklaren Fällen.

## Art. 45 {#art_45}

Programmvereinbarungen und Berichterstattung
1 Die eGovSG überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem
Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.
2 Die katasterverantwortliche Stelle erstattet dem E-Government-Kooperationsgremium und dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

## Art. 46 VIII. Digitaler Leitungskataster (8.) {#art_46}

Inhalt
1 Der digitale Leitungskataster (dLK) beinhaltet die Darstellung der Leitungen und
Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im gesamten Gebiet des Kantons
St.Gallen.
2 Der dLK umfasst insbesondere:
a) Wasserversorgung;
b) Abwasserentsorgung sowie Entwässerungen nach Meliorationsrecht;
c) Gasversorgung;
d) Elektrizitätsversorgung;
e) Kommunikation;
f) Fernwärme.
3 Aus dem dLK geht insbesondere hervor:
a) die geografische Lage sowie die Nennweite der permanenten Leitungen mit
ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung;
b) das transportierte Medium;
c) die Eigentümerin oder der Eigentümer.
4 Die Werke stellen der für den digitalen Leitungskataster zuständigen Stelle bei
Bedarf weitergehende Informationen zur Verfügung, die für Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben auf kommunaler oder kantonaler Stufe benötigt werden oder in
Geobasisdaten nach Bundesrecht erforderlich sind.
5 Das E-Government-Kooperationsgremium kann die Aufnahme von weiteren
Werkleitungsdaten in den dLK beschliessen.

## Art. 47 {#art_47}

Form
1 Die Daten des dLK werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem
Recht geführt.

## Art. 48 {#art_48}

Zugangsberechtigung
1 Die Daten des dLK stehen den Verwaltungen aller Staatsebenen sowie den im
Gebiet des Kantons St.Gallen tätigen Werken und Leitungsbetreibern zur Verfügung.
2 Private erhalten nach einer Registrierung Zugang zum dLK.

## Art. 49 {#art_49}

Erstmalige Erfassung
1 Die Geodaten bereits bestehender Kataster können längstens bis zur Erneuerung
der entsprechenden Leitungen in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage
für den dLK verwendet werden.

## Art. 50 {#art_50}

Nachführung
1 Der Kanton, die politischen Gemeinden und die Werkbetreiber stellen eine bedarfsgerechte, wenigstens jährliche Nachführung des Leitungskatasters sicher.
2 Sie liefern die nachgeführten Daten wenigstens halbjährlich an das Kompetenzzentrum GDI.

## Art. 51 {#art_51}

Koordination bei Bauvorhaben
1 Im Fall von Bauvorhaben nimmt die Bauherrschaft vor Baubeginn mit durch den
Bau betroffenen Werken Kontakt auf, um die Koordination mit geplanten Leitungsarbeiten zu ermöglichen.

## Art. 52 IX. Übergangsbestimmungen (9.) {#art_52}

Umsetzung
1 Die eGovSG führt eine Umsetzungsplanung für die Erstellung und Umsetzung
fachlicher Vorgaben für die Geodaten, die technische Geodateninfrastruktur sowie
den Zugang zu Geodaten. Darin werden auch die Fristen zur Umsetzung neuer
und veränderter Vorgaben festgelegt.
Anhänge13
Anhang 1:
Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse
II) und der politischen Gemeinden (Klasse III)
Anhang 2:
Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des Kantons
(Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V)
Anhang 3:
Katalog der übrigen Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (Klasse UeK)
Anhang 4:
Katalog der kantonsweit harmonisierten Geobasisdaten nach kommunalem Recht
und übrigen Geodaten der politischen Gemeinden (Klasse VI und UeG)
13 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-057 14.08.2019 01.09.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2019 01.09.2019 Erlass Grunderlass 2019-057
