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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs"
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provisions: 2
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

## § 1 Im Allgemeinen {#par_1}

1 Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden.
Für die Städte Zürich und Winterthur können mehrere Kreise gebildet
werden.14
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher
Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerichtes ein.12
3 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere, in verschiedenen Bezirken
liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach
dem Sitz des betreffenden Betreibungsamtes.14
Zusammenarbeit unter
Gemeinden
§ 2.12 1 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, vereinbaren diese
a. den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes,
b. wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der
Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
2 Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevorstände19.
Vorbehalten bleiben § 7 Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
281 EG SchKG
B. Betreibungsämter
Bestand § 3.14 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das
von der Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet
wird.
Amtsräume und
Einrichtungen
§ 4.14 Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und
Einrichtungen zur Verfügung.
Gebühren § 5.14 Die vom Betreibungsamt erhobenen Gebühren fallen in die
Gemeindekasse.
Aufsicht des
Gemeindevorstands19
§ 6.14 1 Der Gemeindevorstand19 beaufsichtigt das Betreibungsamt in organisatorischer und personeller Hinsicht, soweit die Aufsicht
nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 17 fällt.
2 Er kann soweit in die Geschäftsführung des Betreibungsamtes Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung
der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.
3 Die Aufsichtsbehörden nach § 17 und der Gemeindevorstand19
informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die für die Aufsichtstätigkeit der anderen Behörde von Bedeutung sein können, namentlich über getroffene Massnahmen.
Zusätzlicher
Inhalt des
Betreibungsauszugs
§ 6 a.24 1 Wird ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt,
klärt das Betreibungsamt, ob die Person im Betreibungskreis gemeldet
ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war.
2 Das Betreibungsamt vermerkt auf dem Betreibungsauszug das Zuzugs- und das Wegzugsdatum, wenn diese innert der letzten fünf Jahre
liegen, oder dass die Person innert dieser Frist nicht im Betreibungskreis
gemeldet war.
C. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
Wahlorgan § 7.12 1 Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des
Betreibungsbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die politischen
Rechte4.
2 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, bestimmt sich
das Wahlorgan wie folgt:
a. Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Gemeindevorstand19 vor, ist der Gemeindevorstand19 der Sitzgemeinde
Wahlorgan. Der Vertrag regelt, ob die Betreibungsbeamtin oder der
Betreibungsbeamte gewählt oder ernannt wird.
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b. In den übrigen Fällen erfolgt die Wahl durch die Gesamtheit der
Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne.
3 Die Bezeichnung eines anderen Wahlorgans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis.
Stellvertretung§ 8.14 Der Gemeindevorstand19 ernennt nach vorgängiger Anhörung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordentliche und die ausserordentliche Stellvertretung.
Wählbarkeitsvoraussetzung
§ 9.13 1 Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als
ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer
über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt.
2 Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern
im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen
Wahlfähigkeitsausweis ausstellen.
Arbeitsverhältnis
§ 10.14 Der Gemeindevorstand19 regelt die Arbeitsverhältnisse der
Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der weiteren
Mitarbeitenden des Betreibungsamtes. Diese Personen unterstehen dem
Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlöhnt.
D. Wahlfähigkeitsausweis und Fähigkeitsprüfung
Erteilung
und Entzug
des Wahlfähigkeitsausweises
§ 11.12 1 Das Obergericht erteilt den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern, die
a. handlungsfähig und vertrauenswürdig sind,
b. die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte bestanden haben.
2 Es kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforderlich sind.
3 Es entzieht einer Person den Wahlfähigkeitsausweis bei Verlust der
Handlungsfähigkeit oder Vertrauenswürdigkeit oder bei einer Amtsentsetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG9. Das Verfahren
richtet sich nach § 19.
Zulassung
zur Prüfung
§ 12.12 Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer
a. handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
b. über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und
c. während mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig
war.
281 EG SchKG
Prüfungskommission
§ 13.12 1 Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer eine Prüfungskommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angemessen vertreten sind.
2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und nimmt die Prüfung ab.
Gebühren § 14.12 1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Erteilung oder den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises
Fr. 500 bis Fr. 2500,
b. für die Durchführung der Prüfung Fr. 1000 bis Fr. 2500.
2 Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
Rechtsschutz § 15.12 Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit
der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitsausweises und gegen
Entscheide der Prüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gemäss §§ 41 ff. VRG5 erhoben werden.
2. Abschnitt: Konkurswesen
§ 16.14 Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die
Organisation der Konkursämter richten sich nach dem Notariatsgesetz
vom 9. Juni 19857.
3. Abschnitt: Aufsichtsbehörden
Zuständigkeit § 17.14 1 Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über
die Betreibungs- und Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das
Obergericht.
2 Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach
Massgabe des SchKG9 und §§ 80 f. GOG6 aus.15
Beschwerdeverfahren nach
Art. 17 und 18
SchKG
§ 18.15 Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten
sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG6.
EG SchKG 281
Disziplinarverfahren
§ 19.14 1 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt auf Anzeige hin oder von Amtes wegen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine
Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung
im Amt angeordnet werden. Anzeigeerstattenden kommen keine Verfahrensrechte zu.
2 Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach
§§ 83 f. GOG6.15
4. Abschnitt: Richterliche Behörden
Zuständigkeit§ 20.15 Die Zuständigkeit für Entscheide, die das SchKG9 richterlichen Behörden zuweist, richtet sich nach dem GOG6.
Verfahren§ 21.15 Verfahren und Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen der ZPO8, soweit das SchKG9 keine abweichenden Vorschriften enthält.
5. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten
Depositenanstalten
§ 22.14 1 Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 SchKG9 ist die Zürcher Kantonalbank.
2 Das Obergericht kann in begründeten Fällen eine andere Bank
als Depositenanstalt bezeichnen.
Schuldbetreibung gegen
Körperschaften
des kantonalen
öffentlichen
Rechts
§ 23.14 1 Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Notariate zuständig. Bei den Städten Zürich und Winterthur bestimmt das
Obergericht das zuständige Notariat.
2 Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Ausführungsrecht
§ 24. Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche:
a.12 die näheren Voraussetzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeitsausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte,
insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Zulassung, Durchführung
und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für
den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises,
281 EG SchKG
b.12 die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission
sowie die Entschädigung der Mitglieder,
c.14 die Organisation und Geschäftsführung der Betreibungsämter.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 25.14 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben.
Änderungen
bisherigen
Rechts
§ 26. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Gemeindegesetz vom 6. Juni 19263: . . .11, 14
b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595: . . .11, 12
Übergangsrecht § 27. 1 Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und ihre
ordentliche Stellvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Amt sind, können ihr Amt ohne Wahlfähigkeitsausweis längstens ausüben:13
a. bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010 bis 2014, wenn sie gewählt sind,
b. bis Ende 2014 in den übrigen Fällen.
2 Das Obergericht erteilt ihnen den Wahlfähigkeitsausweis ohne
Fähigkeitsprüfung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes langjährig, erfolgreich und mit angemessener Geschäftslast als Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte oder als ordentliche Stellvertretungen tätig waren.12
Genehmigung
und Inkrafttreten
§ 28.14 Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den
Bund9 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1 OS 63, 553.
2 ABl 2006, 1201.
3 LS 131.1.
4 LS 161.
5 LS 175.2.
6 LS 211.1.
7 LS 242.
8 SR 272.
9 SR 281.1.
10 Vom Bund genehmigt am 18. Januar 2008.
11 Text siehe OS 63, 553.
12 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
13 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
14 Inkrafttreten: 1. Juli 2010.
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15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 576; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.
17 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
18 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde
Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.
19 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
20 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
21 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde
Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
22 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden
nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
23 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss
mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
24 Eingefügt durch G vom 9. September 2019 (OS 75, 107; ABl 2017-12-15). In
Kraft seit 1. April 2020.
25 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss
mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
281 EG SchKG
Anhang
Betreibungskreise
Gestützt auf § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 20079 hat der
Regierungsrat folgende Betreibungskreise festgelegt1:
Bezirk Zürich

## Art. 3der Im Bezirk Zürich bildet jeder der zwölf Verwaltungskreise gemäss {#art_3der}

Gemeindeordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom
26. April 1970 einen Betreibungskreis.
Bezirk Affoltern
– Affoltern a. A., Obfelden, Ottenbach
– Bonstetten, Hedingen, Stallikon, Wettswil a. A.
– Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden,
Mettmenstetten und Rifferswil
Bezirk Horgen21, 23
– Horgen, Oberrieden
– Richterswil, Wädenswil
– Adliswil, Kilchberg, Langnau a. A., Rüschlikon, Thalwil
Bezirk Meilen
– Erlenbach, Herrliberg, Meilen
– Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a. S.
– Küsnacht, Zollikon, Zumikon
Bezirk Hinwil
– Bäretswil, Seegräben, Wetzikon
– Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Rüti, Wald
– Gossau, Grüningen, Hinwil
EG SchKG 281
Bezirk Uster
– Dübendorf, Wangen-Brüttisellen
– Egg, Greifensee, Mönchaltorf, Uster
– Fällanden, Maur, Schwerzenbach
– Volketswil
Bezirk Pfäffikon17, 18
– Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen
– Illnau-Effretikon, Lindau
– Bauma, Wila, Wildberg
Bezirk Winterthur16, 20
– Altikon, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau,
Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt,
Seuzach und Wiesendangen
– Stadtkreis Oberwinterthur
– Stadtkreise Wülflingen und Veltheim
– Stadtkreise Winterthur-Stadt, Mattenbach, Seen und Töss sowie
die Gemeinde Brütten
– Turbenthal, Zell
Bezirk Andelfingen22, 25
– Andelfingen, Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Henggart, Kleinandelfingen, Ossingen, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Truttikon
und Volken
– Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Laufen-Uhwiesen,
Marthalen, Rheinau, Trüllikon
Bezirk Bülach
– Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel
– Bassersdorf, Nürensdorf
– Dietlikon, Wallisellen
– Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen, Wil
– Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas
– Kloten
– Opfikon
281 EG SchKG
Bezirk Dielsdorf
– Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederweningen, Oberweningen,
Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und
Weiach
– Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen
– Niederglatt, Niederhasli
– Oberglatt, Rümlang
– Regensdorf
Bezirk Dietikon
– Aesch, Birmensdorf, Uitikon
– Dietikon
– Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen
– Oberengstringen, Unterengstringen
– Schlieren, Urdorf
1 Festgelegt durch Beschlüsse des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008
(ABl 2009, 35), 25. März 2009 (ABl 2009, 507), 27. Mai 2009 (ABl 2009, 789),
20. Juni 2012 (ABl 2012, 1300), 4. Juni 2025 (ABl 2025-06-13), 25. März 2026
(ABl 2026-04-02) und vom 24. Juni 2026 (ABl 2026-07-03).
