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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Moors \"Les Moilles\", Gemeinde Troistorrents"
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# Entscheid betreffend den Schutz des Moors "Les Moilles", Gemeinde Troistorrents

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Flachmoor "Les Moilles" und seine Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Troistorrents, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die
Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der
dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Troistorrents gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde integriert.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz des Gebietes bezweckt:
a) den Schutz, die Erhaltung und die Wiederinstandstellung dieses
Feuchtbiotops als Zeuge von Bergmooren;
b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
c) die Erhaltung der Vegetationsgesellschaften und ihrer verschiedenen
Entwicklungsstadien;
d) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen aller Art, insbesondere durch die Verschmutzung durch schädliche Substanzen, Entwässerungen, Trittschäden und Überweidung;
e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung und die Regeneration des
Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet (Flachmoorzone und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden und den Schutzzielen
widersprechen, verboten, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen jeglicher Art;
b) sämtliche Terrainveränderungen;
c) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder Zufuhr von Substanzen, welche die
Wasser oder Bodenqualität beeinflussen;
d) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger sowie Jauche;
e) das Ablagern von Material oder Abfall;
f) Schädigungen der Pflanzen und Tierwelt;
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g) das Einführen von Pflanzen und Tierarten;
h) das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen und Velos, sowie
das Reiten, ausser für die im Rahmen der landwirtschaftlichen oder
forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung bewilligten Fahrzeuge;
i) sämtliche Hartbeläge auf Strassen und Wegen;
j) die Jagd.
2 Im Flachmoor sind untersagt:
a) die Beweidung;
b) das Begehen, mit Ausnahme des bestehenden Weges le Jorat Pro Favroz, welcher das Moor durchquert;
c) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

## Art. 5 {#art_5}

Weitere Massnahmen
1 Um die Qualität und Quantität der Gewässer zu garantieren, sind die Bestimmungen gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz auch ober-
und ausserhalb des Schutzgebietes zu befolgen (insbesondere keine
Wasserfassungen, keine Entwässerungen, keine Jauche und keine Pestizide).

## Art. 6 {#art_6}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die naturnahe, landwirtschaftliche Nutzung (Mähnutzung des Flachmoors,
extensive Beweidung der Pufferzone) innerhalb des Schutzgebietes ist an
den von der Dienststelle für Wald und Landschaft bezeichneten Stellen unter
den festgelegten Bedingungen gewährleistet.
2 Die Bewirtschaftung hat dem Schutzzweck zu entsprechen.
3 Die sensiblen Bereiche werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

## Art. 7 {#art_7}

Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen
und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.

## Art. 8 {#art_8}

Bestehende Einrichtungen
1 Bestehende Fassungen können aufrechterhalten werden, ihre Wiederherstellung ist erlaubt.
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2 Der Weg "Le Jorat-Pro Favroz" kann erhalten und von Fahrzeugen benutzt
werden. Er darf nicht asphaltiert werden.

## Art. 9 {#art_9}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes, für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke, sowie für die Renovation bestehender Bauten erteilt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzierung
1 Grundeigentümer oder Bewirtschafter, deren Grundstücke aufgrund der
Schutzmassnahmen Einschränkungen erfahren, können entschädigt werden.
2 Für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Flächen können Bewirtschaftungsbeiträge für ökologische Leistungen ausgerichtet werden.
3 Schutzmassnahmen können zudem Gegenstand von Subventionsbeiträgen bilden.

## Art. 11 {#art_11}

Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei
sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald
und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 12 {#art_12}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.11.2005 02.12.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 48/2005
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.11.2005 02.12.2005 Erstfassung BO/Abl. 48/2005
