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title: "Verordnung zur Anerkennung der Diensttreue, Grundausbildung und Pensionierung"
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provisions: 33
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# Verordnung zur Anerkennung der Diensttreue, Grundausbildung und Pensionierung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck der Verordnung
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Kompetenzen und Modalitäten im
Bereich der Anerkennung der Diensttreue für aktive Mitarbeitende, Lernende
und Praktikanten, welche ihre Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen
haben sowie von Personen, die in den Ruhestand treten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung ist anwendbar auf folgende Personalkategorien:
a) Begünstigte A: Angestellte im Monatslohn:
1. Angestellte der kantonalen Verwaltung mit einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis,
1) Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in der vorliegenden
Verordnung gilt in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Verwaltungspersonal der Gerichte und der Staatsanwaltschaft,
3. Kantonales Polizeikorps;
b) Begünstigte B: Angestellte im Monatslohn:
1. * Lehrpersonal der kantonalen Schulen;
c) Begünstigte C:
1. Personen, welche vom Staatsrat für eine offizielle nebenamtlich
ausgeübte Funktion ernannt sind und nicht ihre ganze Arbeitszeit
dieser Tätigkeit widmen;
d) Begünstigte D:
1. Vom Staatsrat ernannte Präsidenten von kantonalen Kommissionen;
e) * Begünstigte E :
1. * Lernende der Kantonsverwaltung, Praktikanten der Berufsfachschule (EMVS) und Praktikanten Berufsmaturität Wirtschaft (BM-
W), welche ihre Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
2 Begünstigte A

## Art. 3 {#art_3}

Festlegung der Dienstjubiläen
1 Anlässlich des 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35., 40., und 45. erreichten Dienstjubiläums erhält die betroffene Person eine Anerkennung für die beim Staat
Wallis geleisteten Dienstjahre. *
2 Als Jubiläumsjahr, welches Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die bezeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.
3 Die Anerkennung der Diensttreue wird in der Regel im Monat des Dienstjubiläums gewährt.

## Art. 4 {#art_4}

Berechnung der Dienstjahre
1 Es werden nur die Dienstjahre berücksichtigt, die in der Walliser Kantonsverwaltung, bei den Kantonalen Schulen im Wallis sowie bei den Justizbehörden des Staates Wallis geleistet wurden. Für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) werden ebenfalls diejenigen Dienstjahre berücksichtigt, welche für die Periode geleistet wurden, in welcher sie noch nicht Teil
des Staates Wallis waren.
2 Es zählen auch die Dienstjahre, welche bei der Castalie, der Psychiatrischen Strukturen des Mittel- und Unterwallis (IPVR), der Walliser Lungenklinik (CVP), der HES-SO Wallis sowie bei der Pädagogischen Hochschule
Wallis (PHVS) für den Zeitraum als diese Institutionen noch Teil des Staates
Wallis waren, geleistet wurden. *
3 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt am ersten Tag der Aufnahme der
Tätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
4 Wenn das Dienstverhältnis während einer bestimmten Zeit nicht mehr besteht, werden die Jahre des Unterbruchs nicht berücksichtigt.
5 Lehrjahre, Praktika, Tätigkeiten im Stundenlohn, sowie unbezahlter
Urlaub/Sabbatjahre von einem Jahr oder länger gelten nicht als Dienstjahre.

## Art. 5 {#art_5}

Form der allgemeinen Anerkennung
1 Die Begünstigten A haben einen Anspruch auf eine Anerkennung der
Diensttreue in Form von zusätzlichen arbeitsfreien Tagen, gemäss der folgenden Tabelle:
Dienstjahre Anerkennung der Diensttreue
5 Jahre 2 Tage
10 Jahre 5 Tage
15 Jahre 5 Tage
20 Jahre 5 Tage
30 Jahre 5 Tage
35 Jahre 5 Tage
40 Jahre 5 Tage
45 Jahre * 5 Tage
2 Die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Jubiläums gewährt.
3 Sie werden unabhängig vom jährlichen Ferienanspruch verwaltet und müssen vor dem nächsten Jubiläum bezogen werden.
4 Es besteht die Möglichkeit, beim 10-, 20-, 30- und 40- jährigen erreichten
Dienstjubiläum anstelle der zusätzlichen arbeitsfreien Tage, einen Gutschein
im Wert von 800 Franken ausstellen zu lassen. Dieser Gutschein muss im
Zusammenhang mit einer Massnahme im Bereich Ausbildung oder Gesundheit stehen. Die Begriffe "Ausbildung und Gesundheit" verstehen sich in einem erweiterten Sinne. *
5 Der Betrag von 800 Franken kann auf die nächsten zwei Jahre ab Anspruch auf Anerkennung der Dienstjahre aufgeteilt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Form der Anerkennung bei 25 Dienstjahren
1 Ein besonderes Augenmerk wird auf das 25. erreichte Dienstjubiläum gerichtet, welches als besonderes Ereignis in einer beruflichen Laufbahn angesehen wird. *
2 Die Jubilare erhalten 20 zusätzliche arbeitsfreie Tage, die im Verhältnis
zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Jubiläums gewährt werden. Sie
werden unabhängig vom jährlichen Ferienanspruch verwaltet und müssen
vor dem nächsten Dienstjubiläum bezogen werden. *
a) * …
b) * …
3 … *
4 Um den Bedürfnissen der begünstigten Personen besser gerecht werden
zu können, bestehen die Wahlmöglichkeiten zwischen einem Geldbetrag
und zusätzlichen arbeitsfreien Tagen. Es sind jedoch nur Tranchen à fünf
Tagen möglich; einzelne Tage dürfen nicht bezogen werden. Folgende Varianten sind zugelassen:
a) wenn der Beschäftigungsgrad höher als 50 Prozent ist, können die Begünstigten wählen zwischen:
1. 20 zusätzliche arbeitsfreie Tage, oder
2. 15 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 750 Franken, oder
3. 10 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 1'500 Franken, oder
4. 5 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 2'250 Franken, oder
5. 3'000 Franken;
b) wenn der Beschäftigungsgrad 50 Prozent oder tiefer ist, können die
Begünstigten wählen zwischen:
1. 20 zusätzliche arbeitsfreie Tage, oder
2. 15 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 375 Franken, oder
3. 10 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 750 Franken, oder
4. 5 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 1'125 Franken, oder
5. 1'500 Franken.
Art. 6a * Offizielle Feier
1 Ausser unter besonderen Umständen wird eine offizielle Feier in Anwesenheit des Staatsrates sowie eine kleine Zwischenmahlzeit für die gemäss im

## Art. 7 protokollarischen Leitfaden aufgeführten Jubilare organisiert. * {#art_7}

Alters- und gesundheitsbezogene Pensionierung *
1 Bei ihrer Pensionierung infolge Alter oder Gesundheit kommen die Mitarbeitenden in den Genuss einer Anerkennung für die geleisteten Dienste. *
2 Sie erhalten eine Anerkennung im Wert von 500 Franken netto. *
3 Der Dienstchef der in den Ruhestand tritt, erhält eine zusätzliche Anerkennung im Wert von 1'000 Franken netto. *
4 Für die Anerkennung der geleisteten Dienste organisiert das betroffene Departement ausser unter besonderen Umständen eine Feier, anlässlich derer
ein gemeinsames Essen eingenommen wird und die in den Ruhestand tretenden Mitarbeitenden gewürdigt werden. Die Einladung zu dieser Feier wird
durch den entsprechenden Departementsvorsteher vorgenommen. *
5 Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird der Tatsache Rechnung getragen,
dass dem Mitarbeitenden bereits die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen gewährt wurden. *

## Art. 8 {#art_8}

Besondere Situationen
1 Bei besonderen Umständen können die freien Tage für die Anerkennung
in Geld umgewandelt werden, im Rahmen der für die Empfänger B vorgesehenen Bestimmungen. Die Dienststelle für Personalmanagement prüft die
Gesuche und gibt ihre Vormeinung ab zugunsten des betreffenden Departementsvorstehers, welcher anschliessend den Entscheid fällt. *
3 Begünstigte B

## Art. 9 {#art_9}

Festlegung der Dienstjubiläen
1 Anlässlich des 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35., 40. und 45. erreichten Dienstjubiläums erhält die betroffene Person eine Anerkennung der Diensttreue für
die beim Staat Wallis geleisteten Dienstjahre. *
2 Als Jubiläumsjahr, welches Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die bezeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.
3 Die Anerkennung der Diensttreue wird in der Regel im Monat des Dienstjubiläums gewährt.
4 Das Lehrpersonal, das am Ende des Verwaltungsjahres in den Ruhestand
tritt, hat Anspruch auf Anerkennung für das 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35.,
40., 45. Dienstjahr, insofern das Jubiläumsdatum der 1. September desselben Jahres ist. *

## Art. 10 {#art_10}

Berechnung der Dienstjahre
1 Angerechnet werden ausschliesslich die Dienstjahre, welche in einer Anstalt, anerkennt durch das Bildungsdepartement geleistet wurden. *
2 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt mit dem ersten Tag der Aufnahme
der Tätigkeit beim Staat Wallis, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
3 Wenn das Dienstverhältnis während einer bestimmten Zeit nicht mehr besteht, werden die Jahre des Unterbruchs nicht berücksichtigt.
4 Unbezahlter Urlaub/Sabbatjahre von einem Jahr oder länger werden für die
Festlegung der Dienstjahre nicht berücksichtigt.

## Art. 11 {#art_11}

Form der allgemeinen Anerkennung
1 Die Begünstigten B haben einen Anspruch auf eine Anerkennung der
Diensttreue gemäss der folgenden Tabelle:
Dienstjahre Anerkennung der Diensttreue
5 Jahre 200 Franken netto *
10 Jahre 500 Franken netto *
15 Jahre 500 Franken netto *
Dienstjahre Anerkennung der Diensttreue
20 Jahre 500 Franken netto *
30 Jahre 500 Franken netto *
35 Jahre 500 Franken netto *
40 Jahre 500 Franken netto *
45 Jahre * 500 Franken netto *
2 Der Betrag wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des
Dienstjubiläums gewährt. Wenn dieser höher als 50 Prozent ist, wird der gesamte Betrag der Anerkennung der Diensttreue zugesprochen. Wenn dieser
50 Prozent oder tiefer ist, so wird der Betrag der Anerkennung der Diensttreue zur Hälfte zugesprochen. *

## Art. 12 {#art_12}

Form der Anerkennung bei 25 Dienstjahren
1 Ein besonderes Augenmerk wird auf das 25. erreichte Dienstjubiläum gerichtet, welches als besonderes Ereignis in einer beruflichen Laufbahn angesehen wird. *
2 … *
3 Die Jubilaren erhalten einen Betrag von 3'000 Franken netto. Der Betrag
wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums gewährt. Wenn dieser höher als 50 Prozent ist, wird der gesamte Betrag der Anerkennung der Diensttreue zugesprochen, d.h. 3'000 Franken
netto. Wenn dieser 50 Prozent oder tiefer ist, so wird der Betrag der Aner -
kennung der Diensttreue zur Hälfte zugesprochen, d.h. 1'500 Franken netto. *
Art. 12a * Offizielle Feier
1 Ausser unter besonderen Umständen wird eine offizielle Feier in Anwesenheit des Staatsrates sowie eine kleine Zwischenmahlzeit für die gemäss im

## Art. 13 protokollarischen Leitfaden aufgeführten Jubilare organisiert. * {#art_13}

Alters- und gesundheitsbezogene Pensionierung *
1 Bei ihrer Pensionierung infolge Alter oder Gesundheit kommen die betroffenen Lehrpersonen in den Genuss einer Anerkennung für die geleisteten
Dienste. *
2 Sie erhalten eine Anerkennung im Wert von 500 Franken netto. *
3 Für die Anerkennung der geleisteten Dienste organisiert das für die Bildung
zuständige Departement, ausser unter besonderen Umständen, eine Feier,
anlässlich derer ein gemeinsames Essen eingenommen wird und die Lehrpersonen gewürdigt werden. Die Einladung zu dieser Feier wird durch den
Departementsvorsteher vorgenommen. *
4 Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird der Tatsache Rechnung getragen,
dass dem Mitarbeitenden bereits die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen gewährt wurden. *
4 Begünstigte C

## Art. 14 {#art_14}

Berechtigte
1 Gelten insbesondere als Begünstigte C: die Registerhalter und ihre Stellvertreter, die Bieneninspektoren, die Vorsteher der Handelsregisterämter,
die Präfekten und Vizepräfekten.

## Art. 15 {#art_15}

Festlegung des Dienstjubiläums
1 Anlässlich des 30. erreichten Dienstjubiläums erhalten die betroffene Personen eine Anerkennung der Diensttreue für die die beim Staat Wallis geleisteten Dienstjahre. *
2 Als Jahr des Dienstjubiläums, welches Anspruch auf eine Anerkennung der
Diensttreue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die
bezeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.

## Art. 16 {#art_16}

Berechnung der Dienstjahre
1 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit
beim Staat Wallis, wobei die Beschäftigung nicht unterbrochen sein darf.
2 Der Begünstigte C muss über mindestens eine Lohnzahlung pro Jahr verfügt haben, damit das Dienstjahr berücksichtigt wird.
3 Falls die Beschäftigung unterbrochen wurde, gilt der Tag der Wiederaufnahme der Arbeit als Beginn der Beschäftigung.

## Art. 17 {#art_17}

Form der Anerkennung
1 Die Jubilaren erhalten eine Anerkennung im Wert von 400 Franken netto. *
2 Die erwähnte Anerkennung der Diensttreue wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad gewährt.

## Art. 18 {#art_18}

Austritt
1 Nach Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Begünstigten C eine Anerkennung im Wert von 400 Franken netto für die dem Staat Wallis erwiesenen Dienste, falls sie ihre Tätigkeit während mindestens 12 Jahren ausgeübt
haben und falls sie nicht bereits eine Anerkennung der Diensttreue für 30
Dienstjahre erhalten haben. *
5 Begünstigte D

## Art. 19 {#art_19}

Berechtigte
1 Die Begünstigten D sind die Präsidenten der kantonalen Kommissionen,
welche vom Staatsrat ernannt wurden und welche ihre Tätigkeit als Präsident während mindestens 12 Jahren ausgeübt haben, mit Ausnahme des

## Art. 20 Personals der Kantonsverwaltung und des Lehrpersonals des Kantons. * {#art_20}

Austritt
1 Bei ihrem Austritt erhalten die Begünstigten D eine Anerkennung im Wert
von 200 Franken netto als Zeichen der Anerkennung für die dem Staat Wallis erwiesenen Dienste. *
6 Begünstigte E

## Art. 21 {#art_21}

Form der Anerkennung
1 Die Begünstigten E erhalten eine Anerkennung im Wert von 200 Franken

## Art. 22 netto wenn sie ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. * {#art_22}

Ausserordentliche Anerkennung
1 Eine ausserordentliche Anerkennung in der Höhe von 400 Franken netto
wird an den besten Lernenden, den besten EMVS-Praktikanten sowie an
den besten BM-W Praktikanten verliehen. Die Person mit dem besten Gesamtdurchschnitt gilt als bester Lernender oder Praktikant. *

## Art. 23 {#art_23}

Offizielle Feier
1 Am Ende eines Schuljahres kann in Anwesenheit eines Staatsratsmitgliedes eine offizielle Feier und eine kleine Zwischenmahlzeit organisiert werden. *
2 Gegebenfalls organisiert das zuständige Departement, durch die Dienststelle für Personalmanagement, die Feier und übernimmt sämtliche anfallenden Kosten (insbesondere Mahlzeiten, Animation, Anerkennung). *

## Art. 24 {#art_24}

Anerkennung vom Dienstchef
1 Jeder Dienstchef kann seinen Lernenden und Praktikanten (EMVS / BM-
W), welche ihre Ausbildung erfolgreich absolviert haben ein zusätzliches Geschenk überreichen, welches den Wert von 100 Franken/Person nicht übersteigen darf, im Rahmen des Budgets der Dienststelle. *
7 Aufgabenaufteilung

## Art. 25 {#art_25}

Dienstchefs
1 Die Dienstchefs sind verantwortlich die Liste der Jubilare zu kontrollieren
und die Dienststelle für Personalmanagement bei Unstimmigkeiten zu informieren. *

## Art. 26 {#art_26}

Berechtigte
1 Auf Anfrage ihres Vorgesetzten liefern die von einem Jubiläum oder eines
Austritts betroffenen Personen die notwendigen zusätzlichen Unterlagen.

## Art. 27 {#art_27}

Dienststelle für Personalmanagement
1 Die Dienststelle für Personalmanagement stellt die Überweisung der Anerkennung sowie die Verwaltung der Personendaten der Kantonsverwaltung
sicher und unterstützt die Dienstchefs in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie
koordiniert die verschiedenen Tätigkeiten und arbeitet mit den anderen
Dienststellen zusammen, insbesondere mit der Staatskanzlei. *
2 Sie ist verantwortlich für die Organisation der Feier der Begünstigten E.

## Art. 28 {#art_28}

Departemente
1 Die Departemente sind für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der Abschiedsfeiern zuständig, in Zusammenarbeit mit der
Dienststelle für Personalmanagement.

## Art. 29 {#art_29}

Bildungsdepartement *
1 Das Bildungsdepartement erstellt die Liste der Schulen, die in den Genuss
der Anerkennung der Diensttreue gelangen. Es stellt die Verwaltung der
Dienstjahre des Lehrkörpers sicher und bestimmt die Jubilare. Es leitet diese

## Art. 30 Angaben an die Dienststelle für Personalmanagement weiter. * {#art_30}

Gerichte und Staatsanwaltschaft
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft stellen die Verwaltung der Dienstjahre sicher und bestimmen die Jubilare. Sie leiten diese Angaben an die
Dienststelle für Personalmanagement weiter.

## Art. 31 {#art_31}

Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist zuständig für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der Organisation der Feierlichkeiten für die Jubilare, die im protokollarischen
Leitfaden des Staatsrates festgelegt sind. *
8 Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Verschiedene Bestimmungen
2 Die gesetzlichen Bestimmungen über Sozialversicherungsabgaben und die
Besteuerung sind auf die Beträge der Anerkennungen, die die Begünstigten

## Art. 33 erhalten, anwendbar. * {#art_33}

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Sie hebt alle früheren und ihr widersprechenden Bestimmungen und Entscheide auf, insbesondere die Weisungen zur Anerkennung der Diensttreue
und Pensionierung vom 24. August 2005 und deren Änderungen vom 12.
August 2009.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
Publikation
08.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2012
20.06.2018 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, b), 1. geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, e), 1. geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "45
Jahre"
eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6a eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 9 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "45
Jahre"
eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 12a eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 23 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 29 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 31 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
02.06.2021 01.01.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
Publikation
02.06.2021 01.01.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 6a Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 7 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "5
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "10
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02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "30
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02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "45
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02.06.2021 01.01.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 12a Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
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02.06.2021 01.01.2021 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
Publikation
02.06.2021 01.01.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-
02.06.2021 01.01.2021 Art. 32 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2021-
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Publikation
Erlass 08.02.2012 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 7/2012
Art. 2 Abs. 1, b), 1. 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 2 Abs. 1, e) 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 2 Abs. 1, e), 1. 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 3 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 3 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 4 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 4 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "45
Jahre"
20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 5 Abs. 4 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 5 Abs. 4 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 6 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 6 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 6 Abs. 2, a) 20.06.2018 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
Art. 6 Abs. 2, b) 20.06.2018 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
Art. 6 Abs. 3 20.06.2018 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
Art. 6a 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 6a Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 7 20.06.2018 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 7 Abs. 3 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 3 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 7 Abs. 4 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 7 Abs. 5 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 8 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 9 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 9 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 9 Abs. 4 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 10 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "5
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "10
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Publikation
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "15
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "20
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "30
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "35
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "40
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "45
Jahre"
20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "45
Jahre" / ""
Art. 11 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 12 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 12 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
Art. 12 Abs. 3 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 12a 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 12a Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 13 20.06.2018 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 13 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 13 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 13 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 13 Abs. 3 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 13 Abs. 3 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 13 Abs. 4 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 15 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 17 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 17 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 18 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 18 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 19 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 20 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 20 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 21 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 21 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 22 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Publikation
Art. 22 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 23 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 23 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 23 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 24 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 25 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 27 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 29 20.06.2018 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 29 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 31 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 32 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-
Art. 32 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-
