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title: "Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe"
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# Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe

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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 230.334
Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur
Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für
Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der
Primarstufe
vom 28. Oktober 2010 (Stand 28. Oktober 2010)
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf Art. 6 Abs. 6 des Reglements ü ber die Anerkennung von Hochschuldi -
plomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 19991,
beschliesst:2
Die Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung der Lehrdiplome für die Se -
kundarstufe I werden mit Bezug auf eine Ausbildung auf Masterstufe für Lehrper -
sonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe wie folgt präzisiert:
Ziff. 1 Grundsätze
1 Die Ausbildung richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber eines Lehrdiploms für
die Vorschul- und Primarstufe oder eines Lehrdiploms für die Primarstufe. Sie
wird an Hochschulen durchgeführt, die ü ber einen Studiengang Sekundarstufe I
verfügen, dessen Diplome von der EDK anerkannt sind.
2 Aufgrund des Umfangs des Master-Studiengangs kann die Lehrbefähigung für
maximal drei Unterrichtsfächer erlangt werden. In diesen Fächern müssen die
Studierenden dieselben Ziele erreichen wie die Studierenden der grundständigen
Studiengänge für die Sekundarstufe I. Diese Zielsetzung gilt auch für die ü brigen
Studienleistungen wie Diplomprüfungen oder Masterarbeit.
3 Wo nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen des Anerkennungsreglements.
1 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, 4.2.2.4.
2 In Vollzug ab 28. Oktober 2010.
nGS -
230.334
Ziff. 2 Zulassung zum Studium
1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom
für die Vorschul- und die Primarstufe oder für die Primarstufe. Das Lehrdiplom
muss im Rahmen eines dreijährigen Bachelor-Studiums an einer Hochschule erworben worden sein.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines altrechtlichen Lehrdiploms (seminaristisch oder
Tertiär B) können zugelassen werden, sofern sie ü ber eine mindestens dreijährige
Unterrichtspraxis auf der Sekundarstufe I und/oder der Primarstufe bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent verfügen.
Ziff. 3 Studienumfang
1 Die Ausbildung entspricht einem Master-Studiengang. Sie umfasst mindestens
120 Kreditpunkte.
2 Studienleistungen, die ausserhalb der Ausbildung zur Lehrperson der Vorschul-
und Primarstufe oder zur Lehrperson der Primarstufe erbracht wurden, sowie Unterrichtspraxis, die zusätzlich zur erforderlichen Unterrichtspraxis gemäss Ziff. 2
Abs. 2 erworben wurde, können angemessen und in einem Umfang von insgesamt
maximal 60 Kreditpunkten angerechnet werden.
Ziff. 4 Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung
1 Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung richtet
sich nach Art. 6 Abs. 3 des Anerkennungsreglements.
Ziff. 5 Berufliche Ausbildung
1 Die berufliche Ausbildung umfasst insgesamt 20–30 Kreditpunkte und beinhaltet:
a) eine berufspraktische Ausbildung mit mindestens einem Praktikum im Rahmen der Ausbildung auf Masterstufe und
b) die stufenspezifische erziehungswissenschaftiche Ausbildung (insbesondere
Berufswahl, Sonderpädagogik, Jugendpsychologie, Lebenskunde).
Ziff. 6 Anerkennungsverfahren
1 Innert zweier Jahre nach Beginn des Studiengangs muss seitens des Trägerkantons oder der Trägerkantone ein Gesuch um Ausdehnung der Anerkennung der
Diplome für die Sekundarstufe I auf den Master-Studiengang für Lehrpersonen
der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe bei der EDK eingereicht
werden.
230.334
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass - 28.10.2010 28.10.2010
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2010 28.10.2010 Erlass Grunderlass -
