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title: "Akturierungsverordnung"
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provisions: 14
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# Akturierungsverordnung

## § 1 Akten {#par_1}

Akten im Sinne dieser Verordnung sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere
Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.

## § 2 Aktenführung {#par_2}

1 Für jede Zivilsache und jede Strafsache (vgl. Art. 100 StPO4)
wird ein Aktendossier angelegt.
2 Das Aktendossier enthält:
a. das Verfahrensprotokoll und Einvernahmeprotokolle,
b. alle vom Gericht erstellten oder zusammengetragenen Akten,
c. die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten,
d. die Briefumschläge von fristgebundenen Eingaben oder Fristerstreckungsgesuchen, die nach Ablauf der Frist beim Gericht eingehen.
Aktenordnung

## § 3 (allgemein) {#par_3}

1 Alle Eingaben und anderen Akten werden im Aktendossier
systematisch abgelegt und in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Aktenverzeichnis eingetragen. Elektronisch übermittelte
Akten werden in der Regel ausgedruckt und zu den Akten genommen.
Gehen mehrere Aktenstücke am gleichen Tag ein, sind sie in einer Reihenfolge nach sachlichen Gesichtspunkten zu akturieren.
2 Alle Akten werden mit einer Ordnungsnummer versehen und im
Aktenverzeichnis fortlaufend erfasst. Die Ordnungsnummern werden
in der Regel in der rechten oberen Ecke der Akten angebracht. Die
Bezirksgerichte bringen die Ordnungsnummern mit blauer, das Obergericht mit roter Farbe an.
3 Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO3 wird im Aktendossier
in der Regel unmittelbar nach dem Verfahrensprotokoll eingeordnet.
4 Vollmachten werden gesondert akturiert.
5 Auf den Eingaben wird der Tag der Postaufgabe und des Eingangs
angegeben.
212.513 Akturierungsverordnung
6 Von allen Entscheiden wird eine vollständige Ausfertigung zu den
Akten genommen. Die Endentscheide werden zudem chronologisch
geordnet in besonderen Spruchbüchern gesammelt.
Aktenverzeichnis

## § 4 (Hauptaktenverzeichnis) {#par_4}

1 Das Aktenverzeichnis wird elektronisch geführt. Es wird
periodisch ausgedruckt und mit dem Datum des Ausdrucks versehen
zu den Akten gelegt.
2 Die erste Spalte des Aktenverzeichnisses enthält die Ordnungsnummer.
3 In der zweiten Spalte des Aktenverzeichnisses wird das Aktenstück verständlich und möglichst detailliert beschrieben. Es können
gerichtsübliche Abkürzungen verwendet werden.
4 In der dritten Spalte wird das Datum des Aktenstücks eingetragen (tt.mm.jjjj). Trägt dieses kein Datum, so ist der Vermerk «o. D.»
(ohne Datum) anzubringen.
5 In der vierten Spalte des Aktenverzeichnisses wird der Einleger
der Akten aufgeführt.

## § 5 Einlegeraktenverzeichnis {#par_5}

1 Einlegerakten werden in einem selbstständigen Einlegeraktenverzeichnis aufgeführt und mit den Primär- und Sekundäraktennummern akturiert. Die vom Einleger vorgenommene Nummerierung
der Einlegerakten ist beizubehalten.
2 Im Hauptaktenverzeichnis wird auf das Einlegeraktenverzeichnis
verwiesen.
Verzicht

## § 6 auf ein Aktenverzeichnis {#par_6}

1 In einfachen Fällen kann, insbesondere im summarischen
Verfahren:
a. von einen Aktenverzeichnis abgesehen werden,
b. ein handschriftliches Aktenverzeichnis geführt werden.
2 Wird in diesen Fällen ein Rechtsmittel erhoben oder werden die
Akten von Dritten beigezogen, ist ein Aktenverzeichnis gemäss § 4 f.
zu führen.
Aktenordnung
im Rechtsmittelverfahren
und bei

## § 7 Rückweisung {#par_7}

1 Wird beim Obergericht ein Zwischenentscheid einer Vorinstanz angefochten, so beginnt das Aktendossier des obergerichtlichen Verfahrens bei der Ordnungsnummer 1. Die vorinstanzlichen
Akten erhalten als Beizugsakten eine eigene Aktennummer.
2 Wird beim Obergericht ein Endentscheid einer Vorinstanz angefochten, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer im Aktendossier
des obergerichtlichen Verfahrens an die letzte Ordnungsnummer des
bezirksgerichtlichen Verfahrens an.
Akturierungsverordnung 212.513
3 Wird ein Endentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache
an diese zurückgewiesen, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer
im Dossier des neuen Verfahrens bei der Vorinstanz an die letzte Ordnungsnummer des obergerichtlichen Verfahrens an.
4 Hebt das Bundesgericht einen Endentscheid des Obergerichts auf
und weist es das Verfahren an dieses zurück, so schliesst sich die erste
Ordnungsnummer im Aktendossier des neuen obergerichtlichen Verfahrens an die letzte Ordnungsnummer des vorherigen obergerichtlichen Verfahrens an.
Aktenordnung
im Strafverfahren vor den

## § 8 Bezirksgerichten {#par_8}

Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Bezirksgerichts oder Einzelgerichts schliesst an die letzte Ordnungsnummer
des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft an.
Aktenordnung
im Verfahren

## § 9 vor Mietgericht {#par_9}

Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Mietgerichts
schliesst an die letzte Ordnungsnummer des Verfahrens vor der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen an.

## § 10 Beizugsakten {#par_10}

1 Akten anderer Behörden oder aus früheren Verfahren
werden als Beizugsakten behandelt.
2 Beizugsakten werden im Aktenverzeichnis eingetragen unter
Angabe:
a. der Primär- und Sekundärnummer sowie einer allfälligen Geschäftsnummer,
b. des Datums, an welchem das Geschäft erledigt wurde,
c. der Behörde, von welcher die Akten beigezogen wurde.
3 Akten eines durch Vereinigung erledigten Verfahrens werden als
Beizugsakten im fortgeführten Verfahren behandelt.
Gegenstände

## § 11 und Werte {#par_11}

Eingereichte Augenscheinobjekte sowie andere Gegenstände
und Werte wie namentlich Depositen, Kautionen und Effekten werden
im Aktenverzeichnis aufgeführt.

## § 12 Rückgabe {#par_12}

1 Einlegerakten und Effekten werden den berechtigten Personen nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens gegen
Empfangsbestätigung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
2 Bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt einstweilen keine Rückgabe von Akten.
3 Aus zureichenden Gründen können Akten vorzeitig herausgegeben werden.
4 Klagebewilligungen und Vollmachten werden nicht zurückgegeben.
212.513 Akturierungsverordnung
5 Im Strafprozess beschliesst das Gericht über die Rückgabe, Vernichtung, Verwendung zu Lehrzwecken oder sonstige Aufbewahrung
der Einlegerakten und Effekten.
Verlorene

## § 13 Akten {#par_13}

Sind Akten abhanden gekommen, werden sie soweit möglich nach den Handakten des Gerichts und der Parteien wiederhergestellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen
auszuhändigen, welche das Aktendossier betreffen.

## § 14 Inkrafttreten {#par_14}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1 OS 65, 628.
2 LS 211.1.
3 SR 272.
4 SR 312.0.
