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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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provisions: 11
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 vom 29. Oktober 1970 (Stand 16. Mai 1971) {#art_1}

Zweck
*
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur
Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen
Rechts.

## Art. 2 A. Materielle Vorschriften {#art_2}

Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden
Punkten anzugleichen:
a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist
der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach
diesem Datum sind zulässig.
b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen
mindestens 9 Jahre.
c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

## Art. 3 {#art_3}

Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
* SR 411.9 und G XVIII 26. Dieses Konkordat wurde von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 29. Oktober 1970 beschlossen. Der Bundesrat genehmigte das Konkordat am 14. Dezember
1970.
Der Grosse Rat genehmigte den Beitritt am 1. März 1971 (G XVIII 25). Die Referendumsfrist lief am
5. Mai 1971 (K 1971 898) unbenützt ab.
2 Nr. 401
a. Rahmenlehrpläne;
b. gemeinsame Lehrmittel;
c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g. gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser
Empfehlungen anzuhören.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie
der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden:
a. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.

## Art. 5 B. Organisatorische Vorkehrungen {#art_5}

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
die Durchführung der unter den Artikeln 2–4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter
die Kantone verteilt.
4 Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu
vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder
Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

## Art. 7 Nr. 401 3 {#art_7}

Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet
auf Klage hin das Bundesgericht.

## Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_8}

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats
wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festzulegen;
b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die
Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf
den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende
des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es
vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
