---
title: "Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe"
id: 6f634b0a-04a9-4689-a1e8-6bec4b0153f9
authority: at
place: "Austria"
applies_also_from: [eu]
kind: ordinance
in_force: true
publisher_url: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006545
attribution: "Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6f634b0a-04a9-4689-a1e8-6bec4b0153f9
language: de
in_force_from: 2005-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006545
read_on: 2026-11-08
sha256: c2cd76773335bea5b51a61b69bf469b7bbc48da3347f520aa433feebf111dd52
provisions: 4
---

# Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

## Langtitel {#§ 0}

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Jänner 1977, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 68/1977

## § 1 {#§ 1}

§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. für den Lehrberuf Handschuhmacher in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Messerschmied in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben mit Ablauf des 31.5.2011 durch BGBl. II Nr. 148/2011).

## § 2 {#§ 2}

§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.

## Anlage 1 für den Lehrberuf Handschuhmacher {#Anlage 1}

vgl. auch Art. IV und V der V BGBl. Nr. 244/1982
Anlage 1 Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Handschuhmacher
Berufsbild
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie der Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung
Kenntnis der einschlägigen Fachausdrücke – –
Kenntnis der gebräuchlichsten Maßeinheiten und deren Umrechnungen – –
Umrechnen zwischen den Maßsystemen – –
Kenntnis über die Funktion der Hand (anatomische Kenntnisse)
Maßnehmen und Schnittzeichnen Maßnehmen und Schnittzeichnen Maßnehmen und Schnittzeichnen
Kenntnis der Lederfehler, insbesondere Naturfehler und Fehler, verursacht bei Gerbung und Färbung – –
Kenntnis der Fehler, verursacht während der Verarbeitung zum Handschuh – –
– Erkennen von Fehlern –
– Kenntnis der verschiedenen Nahtarten: Überwendliche Naht (Linksnaht), Steppnaht, Maschinlaschnaht, Handlaschnaht, Knüpfnaht, Ziernaht
– Kenntnis über Möglichkeiten des Fütterns –
Berechnen des Lederbedarfes und der Zugaben für Futter und Pelz unter Berücksichtigung der Nahtarten
– – Sortieren der Felle nach deren Verwendungszweck (zB hinsichtlich Färbung, Größe, Stärke, Fehler)
Einfeuchten unter Berücksichtigung der Leder-, Fell- und Gerbungsarten – –
– – Dolliermesser schärfen
– Einspannen der Felle auf dem Dollierstein Einspannen der Felle auf dem Dollierstein
– Dollieren Dollieren
– Passieren des Dolliermessers Passieren des Dolliermessers
– Placieren von Fehlern Placieren von Fehlern
– Zuschneiden von Arbeitshandschuhen –
– Depsieren Depsieren besonderer Felle (amerikanisches Wasserschwein, Wild)
– – Depsieren von Sämisch- und Pelzlammvelourhandschuhen
– Depsieren von Schihandschuhen Depsieren von Schihandschuhen
– – Depsieren von langen Handschuhen
Etavionieren Etavionieren Etavionieren
Markieren und Stempeln – –
Schichtel- und Einfaßleder schneiden Schneiden von verschiedenen Schichtelarten –
– Aufkaschieren von Leder- und Futterstoffen
– Auspressen der etavionierten Handschuhe –
Allongieren – –
– Fentieren und Rafflieren Fentieren und Rafflieren
– Nähen von Hand (Handlaschen) Nähen von Hand (Handlaschen)
Einschlagen von Druckknöpfen Einschlagen von Druckknöpfen –
Nieten von Arbeitshandschuhen – –
Dressieren mit dem Dressiereisen Dressieren von Hand –
– – Färben und Kanten
Adjustieren und Fertigmachen zum Verkauf – –
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
