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title: "Hausordnung des Stadtspitals Zürich (Hausordnung)"
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# Hausordnung des Stadtspitals Zürich (Hausordnung)

## Art. 1 {#art_1}

Die Hausordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Spitalbetriebs und der Sicherheit von Patientinnen und
Patienten, des Personals sowie der Besucherinnen und Besucher.
Art. 2 1 Die Hausordnung gilt für alle Personen, die sich auf dem
Gelände und innerhalb des Stadtspitals Zürich (fortan Stadtspital) aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Gäste, Studentinnen und Studenten, Forscherinnen und Forscher, das Personal sowie Dritte im Auftrag
des Stadtspitals. Die Situationspläne befinden sich im Anhang
und werden in der je aktuellen Version online publiziert.4
2 Die Hausordnung gilt auf dem gesamten Spitalgelände, namentlich in allen – einschliesslich den gemieteten oder zu speziellen Anlässen gemieteten – Gebäuden und Räumlichkeiten
des Stadtspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalräumen und -restaurants.
3 Für die Häuser A, B, C und D des Stadtspitals Zürich Standort
Triemli (vgl. Anhang) gelten zudem die allgemeinen Bestimmungen «Nutzung Geschäftsräume» und die allgemeinen Bedingungen «Dienstzimmer Hausordnung»5.6
1 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
2 LS 131.1
3 LS 813.13
4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
5 im Internet einsehbar unter www.triemli.ch.
6 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Zweck
Geltungsbereich
2Hausordnung des Stadtspitals Zürich
813.131
Art. 3 1 Das Stadtspital muss seinen Zweck ungestört erfüllen
können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und
zweckentsprechenden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf
Ruhe und Ordnung sowie auf Hygiene und Reinlichkeit zu achten und die Sicherheit aller Personen zu garantieren.
2 Die Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten
ist zu wahren.
Art. 4 1 Der Zutritt zum Innenbereich des Stadtspitals ist auf folgende Personen beschränkt:
a. Patientinnen und Patienten;
b. Besucherinnen und Besucher, Betreuerinnen und Betreuer
sowie Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten;
c. Personal, einschliesslich vom Stadtspital beigezogene Personen;
d. Personen, die Aufträge des Stadtspitals zu erfüllen haben;
e. Mitglieder der für das Stadtspital zuständigen Organe und
Aufsichtsbehörden;
f. Mitglieder der für das Stadtspital bestellten Kommissionen
und Behörden;
g. Dozentinnen und Dozenten sowie Studentinnen und Studenten, soweit es der Unterricht und die Forschung erfordern;
h. Besucher von allgemein zugänglich erklärten Bereichen
(Cafeteria, Coiffeursalon usw.) und von Veranstaltungen.
2 Andere Personen bedürfen zum Zutritt gemäss Abs. 1 der Einwilligung der Spitaldirektion.
3 Der Aussenbereich des Stadtspitals ist öffentlich zugänglich.
Art. 5 Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und an die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisungen des Personals, zu halten. Die Besuchsregelung
ist im Internet7 einsehbar und in den Patientenbroschüren festgehalten.
Art. 6 1 Folgende Tätigkeiten sind auf dem Gelände des Stadtspitals grundsätzlich verboten:
a. Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten), ausser in den explizit markierten Raucherzonen;
7 www.triemli.ch; www.waidspital.ch.
Generalklausel
Zutritt zum
Spital
Besuchsordnung und
Besuchszeit
Verbotene
Tätigkeiten
3Hausordnung des Stadtspitals Zürich 813.131
b. Ton- und Bildaufnahmen jeglicher Art (z. B. Filmen, Fotografieren, Gespräche aufzeichnen und Recherchieren), ausser
nach expliziter vorangehender Rücksprache mit dem zuständigen Personal;
c. Verkauf von Waren;
d. gewerbliche Tätigkeiten;
e. Durchführen von politischen Veranstaltungen und Veranstaltungen von Vereinigungen;
f. Durchführen von Ausstellungen;
g. Durchführen von Führungen und Besichtigungen durch
Gruppen;
h. Werben und Sammeln für gewerbliche und ideelle Zwecke;
i. Aushängen oder Verteilen von Flugblättern, Plakaten und
Inseraten;
j. Mitbringen und Halten von Tieren in geschlossenen Räumen
(ausgenommen Therapie- und Blindenführhunde).
2 In Ausnahmefällen wird auf vorgängiges Gesuch hin durch die
Spitaldirektion eine Genehmigung erteilt.
Art. 7 Anordnungen und Weisungen auf dem Gelände und in
den Räumlichkeiten des Stadtspitals sind jederzeit zu befolgen.
Das gilt insbesondere für:
a. allgemeine Sicherheitsvorschriften;
b. allgemeine Weisungen der Spitaldirektion;
c. Gesamtspitalweisungen (GSP);
d. Verbot betreffend Konsum, Besitz, Handel usw. mit Betäubungsmitteln gemäss Betäubungsmittelgesetz8;
e. Verbot betreffend Besitz, Handel usw. mit Waffen gemäss
Waffengesetz9;
f. Umgang mit Alkohol;
g. Brandschutzvorschriften und -massnahmen;
h. Zutrittsverbote zu Räumen und Gängen;
i. Vorschriften zur Benutzung der Parkanlagen;
8 vom 3. Oktober 1951, SR 812.121.
9 vom 20. Juni 1997, SR 514.54.
Beachten von
Weisungen
4Hausordnung des Stadtspitals Zürich
813.131
j. Parkierungsordnungen;
k. Bekleidungsvorschriften;
l. Hygienevorschriften;
m. Entsorgungsvorschriften;
n. Vorschriften zum Umgang mit technischen Anlagen, wie
z. B. mit Personen- und Warenaufzügen;
o. Vorschriften zur Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets;
p. Anweisungen des Personals.
Art. 8 1 Besucherinnen und Besucher sowie das Personal, die
private Verkehrsmittel auf dem Gelände des Stadtspitals benutzen, haben sich an das Parkierungsreglement (Signalisation) zu
halten.
2 Mitgebrachte Elektrofahrzeuge dürfen nur mit Bewilligung der
Spitaldirektion an das Stromnetz des Stadtspitals angeschlossen werden.
3 Innerhalb der Räumlichkeiten des Stadtspitals dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, die vom Stadtspital zugelassen werden. Verboten ist insbesondere das Verwenden und Parken von
privaten Fahrgeräten in den Räumlichkeiten des Stadtspitals.
4 Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes10 sinngemäss.
Art. 9 1 Veröffentlichte Vorschriften zur Wahrung der Hygiene
sowie gegen das Einschleppen und die Verbreitung von Krankheitserregern, wie z. B. beim Betreten von Intensivpflege- und
Operationsräumen, sind zu beachten.
2 Der Verzehr von Speisen und Getränken hat in den vorgesehenen Bereichen zu erfolgen.
3 Abfälle sind in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.
Art. 10 1 Die Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und
Besucher sowie das Personal des Stadtspitals sind für ihre persönlichen Gegenstände, d. h. Eigentum, Besitz, Nutzniessung
und dergleichen (einschliesslich Wertsachen, Papiere usw.),
selbst verantwortlich.
10 vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.
Parkplätze, Verkehrsordnung,
Fahrgeräte
Hygienevorschriften
Persönliche
Gegenstände
5Hausordnung des Stadtspitals Zürich 813.131
2 Für den Verlust oder die Beschädigung von persönlichen Gegenständen, auch in abschliessbaren Schränken, übernimmt
das Stadtspital keine Haftung (vorbehältlich § 6 Abs. 1 Haftungsgesetz11).
Art. 11 Das Spitalgelände wird aus Sicherheitsgründen videoüberwacht12. Die überwachten Zonen sind gekennzeichnet.
Art. 12 1 Verstösse gegen die Hausordnung können eine Wegweisung vom Gelände des Stadtspitals oder in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot nach sich ziehen. In leichten Fällen
kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Übergriffe jeglicher Art werden nicht toleriert.
2 Die Spitaldirektion kann unzulässige Anschläge und Gegenstände kostenpflichtig entfernen lassen. Die Kompetenz kann
delegiert werden. Auf die Rückgabe entfernter Drucksachen
(wie unzulässige Anschläge und Flugblätter) und anderer Gegenstände besteht kein Anspruch.
3 Das Stadtspital behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Strafanzeigen bei Nichtbefolgen der Hausordnung sowie weitere rechtliche Schritte vor.
4 Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung der Hausordnung stellt das Stadtspital in Anwendung von

## Art. 1ff {#art_1ff}

Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung13 eine Gebühr in Höhe von bis zu Fr. 250.– in Rechnung.
5 Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion. Die
Kompetenz kann delegiert werden.
Art. 13 1 Der Spitaldirektion bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschriften zu erlassen.
2 Das gleiche Recht steht den internen Departementsleiterinnen
und Departementsleitern in Bezug auf ihren Fach- und Zuständigkeitsbereich zu.
Art. 14 Diese Hausordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11 vom 14. September 1969, LS 170.1.
12 siehe Reglement Videoüberwachung Stadtspital Zürich vom 23. Oktober
2020, AS 236.840.
13 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.
Videoüberwachung
Sanktionen,
Vollzug
Ergänzende
Vorschriften
Inkrafttreten
6Hausordnung des Stadtspitals Zürich
813.131
Anhang
Situationsplan Stadtspital Zürich, Standort Waid14
14 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
7Hausordnung des Stadtspitals Zürich 813.131
Situationsplan Stadtspital Zürich, Standort Triemli15
15 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Schweighof SZU Triemli SZU
Triemli VBZ
A
B
D
Zentrum Inselhof
Pavillon F
Haus D
Haus A, B, C
Alterszentrum Frauenklinik
C
Notfall
Spital Haupteingang
Haus 1: Behandlungstrakt
Haus 2: Turm
Haus 3: Bettenhaus
Haus 7: Frauenklinik
P
a
u
l -
C l a i r m o n t - S t r a s s e
