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title: "Organisations- und Geschäftsreglement des Kantonsspitals Obwalden"
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provisions: 32
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# Organisations- und Geschäftsreglement des Kantonsspitals Obwalden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck ................................................................................................................ 3

## Art. 2 {#art_2}

Gesetzliche Vorgaben ........................................................................................ 3

## Art. 3 {#art_3}

Personenbezeichnungen .................................................................................... 3
II. Führungsstruktur .................................................................................................... 3

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz .......................................................................................................... 3

## Art. 5 {#art_5}

Führungsgremien ............................................................................................... 3
III. Spitalrat ................................................................................................................... 3

## Art. 6 {#art_6}

Organisation ...................................................................................................... 3

## Art. 7 {#art_7}

Sitzungen, Einberufung, Traktandierungen und Vorsitz ....................................... 4

## Art. 8 {#art_8}

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung ................................. 4

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben und Kompetenzen ............................................................................... 4

## Art. 10 {#art_10}

Auskunfts- und Einsichtsrecht ............................................................................ 4

## Art. 11 {#art_11}

Entschädigung ................................................................................................... 5

## Art. 12 {#art_12}

Offenlegungspflicht ............................................................................................ 5
IV. Präsident des Spitalrats .......................................................................................... 5
Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen ............................................................................... 5
Art. 14 Dringlichkeitsfälle ............................................................................................... 5
Art. 15 Berichterstattung ................................................................................................ 5
Art. 16 Stellvertretung ................................................................................................... 6
V. Spitalleitung ............................................................................................................ 6
Art. 17 Bestellung und Zusammensetzung ..................................................................... 6
Art. 18 Sitzungen, Einberufung, Traktandierung und Vorsitz ........................................... 6
Art. 19 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung ................................. 6
Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen ............................................................................... 6
VI. CEO ......................................................................................................................... 7
Art. 21 Aufgaben und Kompetenzen ............................................................................... 7
Art. 22 Berichterstattung ................................................................................................ 7
VII. Klinikleiter / Bereichsleiter ...................................................................................... 8
Art. 23 Aufgaben und Kompetenzen ............................................................................... 8
Art. 24 Berichterstattung ................................................................................................ 8
VIII. Gemeinsame Bestimmungen................................................................................... 9
Art. 25 Interessenkonflikte ............................................................................................. 9
Art. 26 Ausstand ........................................................................................................... 9
Art. 27 Aktenaufbewahrung und Geheimhaltung ............................................................. 9
IX. Kompetenzregelungen ............................................................................................ 9
Art. 28 Wahl- und Anstellungskompetenzen ................................................................... 9
Art. 29 Finanzkompetenzen ......................................................................................... 10
Art. 30 Zeichnungsberechtigung .................................................................................. 10
X. Schlussbestimmungen .......................................................................................... 10
Art. 31 Inkraftreten ...................................................................................................... 10
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I. Grundlagen
Art. 1 Zweck
Gestützt auf Art. 12 Abs.1 Bst. m des Gesundheitsgesetzes des Kantons Obwalden vom 3. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Februar 2016, erlässt der Spitalrat das nachfolgende Organisations- und Geschäftsreglement. Es ordnet die Führungsstruktur (Geschäftsführung) des Spitals,
indem es die hierfür erforderlichen Organe bestimmt, deren Aufgaben und Kompetenzen umschreibt sowie die Berichterstattung regelt.
Art. 2 Gesetzliche Vorgaben
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Kompetenzen haben sämtliche Organe des Spitals die
Vorgaben der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Obwalden sowie der geltenden Reglemente zu beachten.
Art. 3 Personenbezeichnungen
Die in diesem Organisations- und Geschäftsreglement verwendeten Personenbezeichnungen
beziehen sich auf beide Geschlechter.
II. Führungsstruktur
Art. 4 Grundsatz
Die strategischen und operativen Führungsaufgaben werden getrennt.
Art. 5 Führungsgremien
1 Das strategische Führungsgremium ist der Spitalrat.
2 Die operative Führungsebene wird durch den Spitaldirektor1 (CEO) und die Spitalleitung
(max. 7 Mitglieder) gebildet. Die Spitalleitung unterstützt den CEO als beratendes Organ und
besitzt ein Antragsrecht. (s. Anhang 1)
III. Spitalrat
Art. 6 Organisation
1 Der Spitalrat konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der vom Regierungsrat
gewählt wird.
2 Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied
des Spitalrats sein muss.
_______________________
1 „Spitaldirektor“ entspricht der Spitaldirektion gemäss Gesundheitsgesetz
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Art. 7 Sitzungen, Einberufung, Traktandierung und Vorsitz
1 Der Spitalrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel vier- bis sechsmal jährlich.
2 Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, unter
schriftlicher Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Spitalratssitzung zu verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt in der Regel mindestens zehn Werktage im Voraus unter Angabe von
Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie der Traktandenliste. Gleichzeitig werden die massgebenden Sitzungsunterlagen zugestellt.
4 Der Präsident führt den Vorsitz.
5 Der CEO oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen in beratender Funktion teil. Soweit
es die Situation erfordert, tagt der Spitalrat unter sich.
6 Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spitalrat angehören, entscheidet
der Präsident.
Art. 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1 Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
Wenn es geboten erscheint, kann der Spitalrat eine Sitzung auch in Form einer Telefonkonferenz durchführen.
2 Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Beschlüsse können auch schriftlich auf dem Zirkulationsweg (per Post oder E-Mail) gefasst
werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen
der Zustimmung sämtlicher Mitglieder.
4 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das an der nächsten
Sitzung genehmigt werden muss. Das Protokoll muss vom Sitzungsleiter und vom Sekretär unterzeichnet werden. Zirkulationsbeschlüsse sind in das Protokoll der nä chsten Sitzung aufzunehmen.
Art. 9 Aufgaben und Kompetenzen

## Artikel 12des {#art_12des}

Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 umschrieben.
2 Bei Verhinderung des CEO übernimmt der stv. Spitaldirektor die Aufgaben als beratendes Mitglied im Spitalrat.
Art. 10 Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Jedes Mitglied des Spitalrats kann nach Massgabe der nachfolgenden Absätze Auskunft über
alle Angelegenheiten des Spitals verlangen. Vorbehalten sind Informationen, welche durch das
Berufs- oder Arztgeheimnis geschützt sind.
2 In jeder Sitzung ist der Spitalrat vom CEO bzw. dessen Stellvertreter über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsvorfälle zu orientieren. Ausserordentliche Vorfälle
sind den Mitgliedern des Spitalrats auf dem Zirkulationsweg, im Bedarfsfall vorab per E-Mail
oder Telefon, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. In den Sitzungen sind alle Mitglieder des
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Spitalrats einander und der CEO bzw. dessen Stellvertreter dem Spitalrat zur Auskunft verpflichtet.
3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied des Spitalrats von der Spitalleitung Auskunft
über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte
verlangen.
4 Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat abschliessend.
Art. 11 Entschädigung
Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung für den Spitalrat fest.
Art. 12 Offenlegungspflicht
Die Mitglieder des Spitalrats geben jeweils im Rahmen des Rechenschaftsberichts offen Auskunft über leitende Funktionen, die sie in Unternehmen oder Organisationen bekleiden (z.B. als
Verwaltungsrat, geschäftsführender Gesellschafter, Mitglied des Stiftungsrats).

## Art. 13 IV. Präsident des Spitalrats {#art_13}

Aufgaben und Kompetenzen
Der Präsident des Spitalrats hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Vertretung des Spitalrats nach innen und aussen.
b) Repräsentation des Spitals gegenüber den politischen Gremien.
c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Spitalrats.
d) Ausübung der laufenden Aufsicht und Kontrolle über den Geschäftsgang sowie die Tätigkeit des CEO und der Spitalleitung insgesamt im Namen des Spitalrats.
e) Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrats.
f) Sicherstellung und Wahrnehmung eines permanenten Informationsaustausches mit dem
CEO über alle wichtigen Fragen des Spitals.
g) Periodische Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des CEO.

## Art. 14 {#art_14}

Dringlichkeitsfälle
Der Präsident des Spitalrats kann in dringlichen Fällen in Angelegenheiten entscheiden, die in
den Kompetenzbereich des Spitalrats fallen. Solche Entscheide müssen dem Spitalrat unverzüglich mitgeteilt und nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.

## Art. 15 {#art_15}

Berichterstattung
Der Präsident des Spitalrats informiert den Spitalrat im Zusamm enwirken mit dem CEO rechtzeitig über alle für die Willensbildung und die Überwachung erheblichen Aspekte des Spitals.
Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informiert er den Spitalrat unverzüglich.

## Art. 16 Seite 6 / 10 {#art_16}

Stellvertretung
Sollte der Präsident des Spitalrats an der Ausführung seiner Funktion verhindert sein, so gehen
seine Aufgaben und Kompetenzen für die Dauer der Verhinderung an den Vizepräsidenten
über.

## Art. 17 V. Spitalleitung {#art_17}

Bestellung und Zusammensetzung
1 Die Spitalleitung setzt sich aus dem CEO und max. 7 Mitgliedern zusammen, welche auf Antrag des CEO vom Spitalrat ernannt und abberufen werden.
2 Der CEO und die Klinikleiter / Bereichsleiter können sich im Verhinderungsfall in der Spitalleitung durch den Stellvertreter vertreten lassen.
3 Auf Antrag des CEO bestimmt der Spitalrat den stv. Spitaldirektor.
4 Die Spitalleitung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und diesen per Reglement Aufgaben,
Kompetenzen und Verantwortlichkeiten übertragen.

## Art. 18 {#art_18}

Sitzungen, Einberufung, Traktandierung und Vorsitz
1 Sitzungen der Spitalleitung finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern , in der Regel jedoch
mindestens zehn Mal pro Jahr.
2 Die Einberufung erfolgt durch den CEO, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, unter schriftlicher Angabe der Gründe die unverz ügliche
Einberufung einer Spitalleitungssitzung zu verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt in der Regel mindestens fünf Werktage im Voraus unter Angabe von
Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie der Traktandenliste. Gleichzeitig werden die massgebenden Sitzungsunterlagen zugestellt.
4 Der CEO, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz.

## Art. 19 {#art_19}

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Protokollierung gilt Art. 8 analog. Der
Spitalrat ist berechtigt, Einblick in die Protokolle der Spitalleitungssitzung zu nehmen.

## Art. 20 {#art_20}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Spitalleitung führt die laufenden Geschäfte des Spitals im Rahmen und in Ausführung der
gesetzlichen Vorschriften sowie der Beschlüsse, Reglemente und Weisungen des Spitalrats.
Vorbehalten bleiben die besonderen Aufgaben und Kompetenzen des CEO gemäss Art. 22.
2 Die Spitalleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Vorbereitung der Geschäfte, welche vom Spitalrat behandelt werden, mit entsprechender Antragstellung. Vorbehalten bleiben Antragskompetenzen des CEO.
b) Wahl, Beförderung und Entlassung der Bereichsleiter, Kader- und Belegärzte (Ausnahme Chefärzte). Zur Wahlvorbereitung kann sie Wahlkommissionen einsetzen.
c) Erstellung des Halbjahresabschlusses einschliesslich des Berichts über den Stand der
Liquidität.
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d) Planung, Überwachung und Sicherstellung eines zeitgemässen, wirtschaftlichen Einsatzes von Personal, Infrastruktur, Einrichtungen und Anlagen im Spital.
e) Sicherstellung einer regelmässigen und stufengerechten Schulung der Mitarbeitenden
im Bereich Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und Verhaltensregeln (Compliance).
f) Führung des Risikomanagements inkl. jährlicher umfassender Risikobeurteilung; inklusive Versicherungsschutz.
g) Sicherstellung des Unternehmenscontrollings: Überwachung der Einhaltung der Ziele,
des Budgets, der Projekte und Ergreifen der erforderlichen Mass nahmen bei Abweichung.
h) Festlegung der Aufbauorganisation ab der 2. Führungsebene.
i) Die Spitalleitung genehmigt sämtliche interdisziplinären Projekte, soweit ihre Finanzkompetenz nicht überschritten wird.

## Art. 21 VI. CEO {#art_21}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Der CEO vertritt die Spitalleitung nach innen und aussen. Er ist gegenüber dem Spitalrat für
das operative Geschäft verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Führung der Spitalleitungsmitglieder.
b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Spitalleitungssitzungen.
c) Abschliessende Entscheidungskompetenz bei Anträgen der Spitalleitung.
d) Umsetzung der Beschlüsse des Spitalrats.
e) Aushandlung der Tarife mit den Versicherern und Abschluss entsprechender Verträge.
Vor Vertragsabschluss sind Verträge dem Präsidenten des Spitalrats zu unterbreiten.
f) Die Vertretung des Spitals gegen aussen, soweit diese Aufgaben gemäss diesem Organisations- und Geschäftsreglement nicht dem Spitalrat bzw. dessen Präsident obliegt.
g) Sicherstellung der Vorbereitung der Geschäfte zur Behandlung im Spitalrat.
h) Sicherstellung der Vertretung des Spitals in Interessenverbänden.
i) Einstellung, Beförderung und Entlassung der ihm direkt unterstellten Mitarbeiter mit
Ausnahme der Chefärzte.
j) Erstellung und Einhaltung der Finanzplanung, des Jahresbudgets, des Investitionsbudgets und des Rechenschaftsberichts.
2 Sollte der CEO an der Ausführung seiner Funktion verhindert sein, so gehen seine Aufgaben
und Kompetenzen für die Dauer der Verhinderung an seinen Stellvertreter über.

## Art. 22 {#art_22}

Berichterstattung
1 Der CEO besorgt die Berichterstattung gemäss Art. 10 an den Spitalrat über den Geschäftsgang.
2 Im Einzelnen umfasst die Berichterstattung Folgendes:
a) An jeder Spitalratssitzung: Berichterstattung über den Geschäftsgang und die Lage des
Spitals.
b) Halbjährlich: Vorlage des Halbjahresabschlusses einschliesslich des Berichts über den
Stand der Liquidität.
c) Halbjährlich: Vorlage der mit geeigneten Kennzahlen versehenen Halbjahresabschlüsse
sowie eine Hochrechnung für das laufende Geschäftsjahr.
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d) Vorlage des Entwurfs für den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahrs.
e) Vorlage des Entwurfs des Betriebs- und Investitionsbudgets für das kommende Geschäftsjahr.
f) Jährlich: Vorlage des Ergebnisses der jährlich umfassenden Risikobeurteilung.
g) Ausserhalb der regelmässigen Berichterstattung: Bericht über alle wi chtigen Vorkommnisse, welche das Spital berühren und keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen
Berichterstattung erfahren dürfen.
h) Umgehende Orientierung des Spitalrats, vorab des Präsidenten des Spitalrats, über
ausserordentliche Vorfälle.

## Art. 23 VII. Klinikleiter / Bereichsleiter {#art_23}

Aufgaben und Kompetenzen
Der Klinik-/ Bereichsleiter ist gegenüber der Spitalleitung für das operative Geschäft seiner Klinik / Bereichs verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Ergebnisverantwortung und Entscheidungskompetenz für die Betriebsführung innerhalb
der eigenen Klinik bzw. Bereichs.
b) Unter Einhaltung des Budgets Rekrutierung und Entlassung des unterstellten Personals
in Zusammenarbeit mit der Leitung HR. Ab Stufe Oberarzt ist die Spitalleitung bei personellen Entscheiden zu informieren.
c) Überwachung und Sicherstellung der Qualität von Diagnostik und Behandlung.
d) Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Assistenz- und Oberärzte.
e) Koordination mit der Leitung Pflegedienst der Zusammenarbeit bzw. der dualen Führung
zwischen ärztlichem und pflegerischem Personal.
f) Koordination und aktive Förderung der Zusammenarbeit sämt licher relevanter Anspruchsgruppen (zuweisende Ärzte, Spitäler, Kliniken, Spitex, Langzeitpflege, etc.).
g) Umsetzung von Beschlüssen des Spitalrats und der Spitalleitung, die die eigene Klinik /
Bereich betreffen.
h) Erlass von Richtlinien, die dazu dienen, die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Klinik /
Bereich effektiv umzusetzen und zu verbessern.
i) Vertretung der Klinik / Bereich innerhalb der Spitalleitung.
j) Vertretung der Klinik / Bereich nach intern und extern nach Rücksprache mit dem CEO.

## Art. 24 {#art_24}

Berichterstattung
1 Der Klinikleiter / Bereichsleiter besorgt die Berichterstattung an den CEO und die Spitalleitung
über den Geschäftsgang.
2 Im Einzelnen umfasst die Berichterstattung Folgendes:
a) An die Spitalleitung: Berichterstattung über den Geschäftsgang und die Lage der Klinik /
Bereich.
b) Ausserhalb der regelmässigen Berichterstattung: Bericht über alle wichtigen Vorkommnisse an den CEO.
c) Vorlage des Entwurfs für den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahrs.
d) Weiteres gemäss Absprache mit CEO.
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## Art. 25 VIII. Gemeinsame Bestimmungen {#art_25}

Interessenskonflikte
Die Mitglieder des Spitalrats und der Spitalleitung haben ihre persönlichen und geschäftlichen
Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenskonflikte mit dem Spital vermieden werden. Für die
Mitglieder des Spitalrats und die Spitalleitung gilt sodann die Offenlegungs- bzw. Genehmigungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2.

## Art. 26 {#art_26}

Ausstand
Mitglieder des Spitalrats und der Spitalleitung haben in allen Fällen in den Ausstand zu treten,
in denen über die Geschäfte beraten und entschieden wird, die ihre eigenen Interessen oder
diejenigen von ihnen nahe stehenden Personen, Organisationen oder Unternehmungen berühren. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der Spitalrat bzw. die Spitalleitung unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds endgültig.

## Art. 27 {#art_27}

Aktenaufbewahrung und Geheimhaltung
1 Die Mitglieder des Spitalrats und der Spitalleitung sind verpflichtet, gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen darüber zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkei t zur Kenntnis gelangt. Diese Verpflichtung dauert über den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit hinaus an.
2 Alle damit verbundenen Akten sind sorgfältig aufzubewahren. Spätestens bei Beendigung der
Tätigkeit haben Mitglieder des Spitalrats Originalakten dem Präsidenten des Spitalrats zurückzugeben oder diesem die Vernichtung aller Akten schriftlich zu bestätigen.

## Art. 28 IX. Kompetenzregelungen {#art_28}

Wahl- und Anstellungskompetenzen
Funktion Wahl- und Anstellungskompetenz
Präsident Spitalrat Regierungsrat
Spitalrat Regierungsrat
Spitaldirektor / CEO Spitalrat
Mitglied Spitalleitung Spitalrat
Chefarzt Spitalrat
Co-Chefarzt / Leitender Arzt Spitalleitung / CEO
Belegarzt Spitalleitung / CEO
Übrige CEO, Mitglied Spitalleitung, Bereichsleiter, HR

## Art. 29 Seite 10 / 10 {#art_29}

Finanzkompetenzen innerhalb des bewilligten Budgets
Was
Wer
Spitalrat Spitalleitung CEO / Direktor Chefarzt /
Bereichsleiter
Wiederkehrende Ausgaben:
>200‘000 E M A
>20‘000 bis 200‘000< I M E
<20‘000 I E A
Einmalige Ausgaben:
>500‘000 E M A
>50‘000 bis <500‘000 I M E
<50‘000 I E
(A = Antrag / E = Entscheidungskompetenz / I = Information / M = Mitsprache)

## Art. 30 {#art_30}

Zeichnungsberechtigung
1 Die Unterschrift erfolgt immer mindestens kollektiv zu Zweien.
2 Die Kompetenzen beschränken sich ausschliesslich auf den eigenen
Zuständigkeitsbereich im Rahmen des zugewiesenen und bewilligten Budgets.
3 Die Details zu den Zeichnungsberechtigungen sind im Anhang 2 geregelt.

## Art. 31 X. Schlussbestimmungen {#art_31}

Inkrafttreten
Das vorliegende Organisations- und Geschäftsreglement wurde vom Spitalrat anlässlich seiner
Sitzung vom 14.12.2017 genehmigt und tritt per 1.1.2018 in Kraft.
Anhang 1: Führungsstruktur Spitalleitung
Anhang 2: Zeichnungsberechtigungsmatrix
CEO
MED CHIR G&G ANÄ PFLEGE HRM FIN
Sekretariat
Anhang 1 zum Organisations- und Geschäftsreglement;
Führungsstruktur Spitalleitung
Mitglieder Spitalleitung
Aufwandarten Kompetenzzuteilung
Personalaufwand
- Anstellungsverträge (öffentlich-rechtlich) Spitalrat
- Anstellungsverträge (OR) Unterschriften erfolgen gemäss Wahl- und Anstellungskompetenz zusätzlich Leitung Personal
- Spesen CEO und Chefarzt/Bereichsleitung,
Die Spesen des CEO werden vom Präsidenten
des Spitalrats genehmigt.
- Fort- und Weiterbildung
(Kursgebühren, Reisespesen, auswärtige
Verpflegung und Unterkunft)
Unterschrift erfolgt gemäss Wahl- und Anstellungskompetenz zusätzlich Leitung Personal
- Personalversicherungen CEO und Leitung Personal oder Leitung Finanzen
Sachaufwand
- Strategische Verträge Spitalrat
- Bestellung Verbrauchsgüter
(z.B. Apotheke, Küche, Pflege)
Chefarzt/Bereichsleitung
- Lieferverträge
(z.B. Energie, Lebensmittel, medizinisches
und pflegerisches Verbrauchsmaterial)
CEO oder Chefarzt/Bereichsleitung und Leitung
Oekonomie (Leitung Einkauf)
- Unterhalt- und Serviceverträge
(z.B. Heizung, medizinische Apparate)
CEO oder Chefarzt/Bereichsleitung und Leitung
Technik
- Sachversicherungen CEO und Leitung Technik
- Haftpflichtversicherungen CEO und Leitung Finanzen
- Investitionsgüter CEO und Chefarzt/Bereichsleitung
Beschlüsse des Spitalrats Präsident und Sekretär oder
Vizepräsident und Spitalratsmitglied
Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage Beitragsgesuche:
bis Fr. 500.-: Leitung Sozialberatung
bis Fr. 5‘000.-: CEO
über Fr. 5‘000.-: Spitalrat
Anhang 2 zum Organisations- und Geschäftsreglement;
Zeichnungsberechtigungsmatrix
