---
title: "Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder"
id: 6f717371-8f4f-4ce1-b5fc-c46f2deea3ad
authority: sh
place: "Schaffhausen"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "211.222"
publisher_url: https://rechtsbuch.sh.ch/data/211.222/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6f717371-8f4f-4ce1-b5fc-c46f2deea3ad
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14578/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 2814c844b0f864189de0551b69b9fdac1134b493732ad6fecc5e4a01e2eb0de8
provisions: 21
---

# Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

## § 1 {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und
die Bevorschussung von Kinderalimenten.
2 Inkassohilfe

## § 2 {#par_2}

Anspruch und Subsidiarität
1 Personen, denen gerichtlich oder vertraglich festgesetzte familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge zustehen, haben Anspruch auf Inkassohilfe gemäss
Art. 39a und Art. 42 EG ZGB2).
2 Die Inkassohilfe setzt erst nach erfolglosen eigenen Bemühungen der unterhaltsberechtigten Person zur Durchsetzung der Forderungen ein.
1) SHR 210.100.
2) SHR 210.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.222 Kanton Schaffhausen
§ 3 *
1 Zuständig für die Inkassohilfe ist der Gemeinderat am zivilrechtlichen
Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person.
2 Der Gemeinderat stellt sicher, dass er oder die mit der Inkassohilfe befassten Stellen über vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts verfügen und die
bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen. *
3 Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe delegieren und namentlich einer
privaten Inkassostelle übertragen. *
3 Gegenstand der Bevorschussung

## § 4 {#par_4}

Unterhaltsbeitrag
1 Gegenstand der Bevorschussung sind die nach Eingang des unterzeichneten Gesuchs und der nötigen Unterlagen fällig werdenden, laufenden Unterhaltsbeiträge für Kinder, welche:
a) in einem gerichtlichen Entscheid über den Unterhalt von Kindern
b) * in einer aussergerichtlichen durch die zuständige Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsverpflichtung oder
c) in einem ausländischen Rechtstitel aufgrund internationaler Vereinbarungen über den Unterhalt von Kindern festgelegt sind
2 Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.

## § 5 {#par_5}

Abgrenzung
1 Die Vorschüsse sind keine Sozialhilfeleistungen und erfolgen unabhängig
davon.
2 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge können nur vom verpflichteten Elternteil
zurückgefordert werden.
Kanton Schaffhausen 211.222
4 Voraussetzungen der Bevorschussung

## § 6 {#par_6}

Verspätete Erfüllung
1 Als nicht rechtzeitig erfüllt gilt die Unterhaltsverpflichtung, wenn die berechtigte Person die bis zum Gesuchseingang fälligen Unterhaltsbeiträge trotz
angemessener Inkassoversuche nicht oder nicht vollständig beibringen
konnte.

## § 7 {#par_7}

Berechtigung
1 Berechtigt zur Geltendmachung der Bevorschussung ist das Kind bzw.
dessen gesetzlicher Vertreter, wenn:
a) das Kind bzw. der Elternteil, unter dessen Obhut es steht, in einer
Gemeinde des Kantons Schaffhausen seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat
b) das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Ausland hat und
c) die pflichtige Person nicht mit dem anderen Elternteil oder mit dem

## § 8 Kind im gleichen Haushalt lebt {#par_8}

Dauer der Anspruchsberechtigung
1 Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem
das Gesuch mit den nötigen Unterlagen bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung
erfüllt sind.
2 Der Anspruch dauert längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
3 Er erlischt, wenn wenigstens eine der Voraussetzungen dahinfällt.

## § 9 {#par_9}

Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt, wenn eine der folgenden Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten wird:
a) Beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil:
1. Fr. 43'570.00 Bruttoeinkommen pro Jahr zuzüglich
2. 20% des erarbeiteten jährlichen Bruttoeinkommens zuzüglich
Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
3. Fr. 44'980.00 Reinvermögen zuzüglich
4. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
211.222 Kanton Schaffhausen
5. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird
1/15 dem Einkommen zugerechnet
b) Beim nicht verpflichteten Elternteil, welcher verheiratet ist, in stabilem
Konkubinat oder eingetragener Partnerschaft lebt:
1. Fr. 59'700.00 jährliches Bruttoeinkommen inklusive Einkommen des Partners zuzüglich
2. Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind zuzüglich
3. Fr. 6'470.00 pro Kind des Partners, wenn es unter dessen Obhut steht, oder die effektiv geleisteten Unterhaltszahlungen an
die Kinder, die nicht unter dessen Obhut stehen
4. Fr. 101'190.00 Reinvermögen inklusive Vermögen des Partners zuzüglich
5. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm oder dem Partner unterhaltene
Kind
6. Von dem Fr. 44'980.00 übersteigenden Reinvermögen wird
1/15 dem Einkommen zugerechnet
c) Beim nicht verpflichteten in Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft lebenden Elternteil:
1. Fr. 27'550.00 Bruttoeinkommen zuzüglich
2. 20% des erarbeiteten jährlichen Bruttoeinkommens zuzüglich
3. Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
4. Fr. 44'980.00 Reinvermögen zuzüglich
5. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
6. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird
1/15 dem Einkommen zugerechnet
d) Beim Kind:
1. Fr. 16'870.00 Bruttoeinkommen
2. Fr. 22'490.00 Reinvermögen
3. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird
1/15 dem Einkommen angerechnet
2 Die oben stehenden Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten für
einen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103.9 Punkten
(Indexstand Oktober 2010; Basis Dezember 2005 = 100). Sie verändern sich
per 1. Januar des folgenden Jahres aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des laufenden Jahres, sofern diese mindestens ein Prozent beträgt. Grundlage für die Berechnung bildet der Oktober-Index des laufenden Jahres. Das zuständige Departement teilt den
Gemeinden jeweils die massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen mit.
Kanton Schaffhausen 211.222
3 Zum Bruttoeinkommen gehören namentlich Erwerbseinkommen vor Abzug
der Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen, Kinderzulagen,
Leistungen von privaten oder öffentlichrechtlichen Versicherungen, Vermögenserträge sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne
Kinderunterhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird.
Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien. Der Ausbildungslohn des minderjährigen
unterhaltsberechtigten Kindes, welcher die Höhe von Fr. 400.00 pro Monat
übersteigt, wird im übersteigenden Betrag zur Hälfte dem Bruttoeinkommen
des nicht verpflichteten Elternteils angerechnet.

## § 10 {#par_10}

Ausnahmen
1 In begründeten Sonderfällen kann zugunsten der gesuchstellenden Person
von § 9 abgewichen werden, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle
Verhältnisse (hoher Mietzins, Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide
Vermögenswerte usw.) zu berücksichtigen sind.

## § 11 {#par_11}

Verlust des Anspruchs
1 Die Bevorschussung entfällt ganz oder teilweise in Fällen von Missbräuchen, insbesondere wenn:
a) dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt voll oder teilweise aus
eigenem Erwerb zu bestreiten
b) in einem Eheschutzverfahren oder in einem Beschluss betreffend
vorsorgliche Massnahmen die Anweisung an den Schuldner des
Pflichtigen zu Direktzahlungen (Art. 177 ZGB) durchgesetzt werden
kann
c) die gesuchstellende Person absichtlich falsche Angaben macht
5 Umfang der Vorschussleistungen

## § 12 {#par_12}

Grundsatz
1 Bevorschusst werden die im Rechtstitel gemäss § 4 festgelegten Unterhaltsbeiträge bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2 Die auf ein Jahr aufgerechneten Vorschüsse dürfen zusammen mit dem
übrigen Einkommen den sich aus § 9 ergebenden Grenzbetrag nicht überschreiten.
211.222 Kanton Schaffhausen
3 Ein Anspruch auf Bevorschussung besteht nur, wenn der individuelle Anspruch der Haushaltseinheit mindestens Fr. 50.00 pro Monat beträgt.

## § 13 {#par_13}

Fremdplatzierung
1 Ist das Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht, erfolgt die Bevorschussung innerhalb der in § 12 festgelegten Grenzen nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der
erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist.
6 Organisation und Verfahren

## § 14 {#par_14}

Zuständige Stelle
1 Wo die Gemeinden nichts Abweichendes bestimmen, obliegt die Durchführung der Bevorschussung der Inkassohilfestelle am zivilrechtlichen Wohnsitz
des Kindes (Art. 42 EG ZGB).

## § 15 {#par_15}

Anmeldung
1 Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist vom Kind bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter zu beantragen. Die nötigen Unterlagen sind beizubringen.
2 Die Geltendmachung erfolgt durch Unterzeichnung einer Inkassovollmacht,
wonach die zuständige Stelle ermächtigt wird, die rückständigen und die laufenden Unterhaltsbeiträge einzukassieren.
3 Der Unterhaltsanspruch geht mit allen Rechten gemäss Art. 289 Abs. 2
ZGB auf die Gemeinde über.

## § 16 {#par_16}

Wahrheits- und Auskunftspflicht
1 Die gesuchstellende Person ist zur wahrheitsgemässen Angabe der für die
Beurteilung ihres Gesuches wesentlichen Verhältnisse sowie zur unaufgeforderten, unverzüglichen Orientierung über deren erhebliche Veränderung
verpflichtet.
2 Für unrechtmässig ausbezahlte Vorschüsse wird die gesuchstellende Person persönlich rückleistungspflichtig.

## § 17 Kanton Schaffhausen 211.222 {#par_17}

Entscheid
1 Nach Prüfung der Unterlagen trifft die Bevorschussungsstelle einen schriftlichen Entscheid über Ausrichtung und Umfang der Vorschüsse.
2 Die Bevorschussungsstelle überprüft in der Regel nach Ablauf eines
Jahres von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Bevorschussung
noch gegeben sind, und trifft einen neuen Entscheid.
3 Erhält die Bevorschussungsstelle von einer erheblichen Veränderung der
massgeblichen Verhältnisse Kenntnis, trifft sie unverzüglich einen neuen
Entscheid.

## § 18 {#par_18}

Rechtsmittel
1 Der Weiterzug von Entscheiden der Bevorschussungsstelle an den
Gemeinderat bleibt vorbehalten.
2 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gemeinderates steht im Rahmen
des Gemeindegesetzes das Rekursrecht an den Regierungsrat offen.

## § 19 {#par_19}

Einzug der Unterhaltsbeiträge
1 Die Bevorschussungsstelle trifft alle notwendigen Massnahmen, um von
der pflichtigen Person die Unterhaltsbeiträge und Nebenkosten zu erlangen.
2 Die Personal-, Sach- und Prozesskosten gehen, soweit sie nicht von der
pflichtigen Person eingebracht werden können, zu Lasten der Gemeinde.

## § 20 {#par_20}

Zahlungen an die berechtigte Person
1 Die Vorschüsse werden monatlich, erstmals für die nach Eingang des Gesuchs und der nötigen Unterlagen fällig werdenden Unterhaltsbeiträge, an
den gesetzlichen Vertreter des Kindes oder an das mündige Kind ausbezahlt. Zur Verhinderung der Zweckentfremdung und bei Platzierung des Kindes ausserhalb der eigenen Familie können die Zahlungen direkt an Dritte
geleistet werden.
2 Überschüsse, welche aus dem Inkasso rückständiger Unterhaltsbeiträge
verbleiben, sind der berechtigten Person auszuzahlen.
211.222 Kanton Schaffhausen

## § 21 {#par_21}

Rückforderung
1 Unrechtmässig bezogene Vorschussleistungen sind durch die Bevorschussungsstelle unverzüglich zurückzufordern. Die Verjährungsfrist beträgt fünf
Jahre. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die zuständige Behörde Kenntnis vom unrechtmässigen Bezug erhalten hat.
2 Bezahlt die pflichtige Person bevorschusste Unterhaltsbeträge direkt an die
berechtigte Person, sind diese Zahlungen an die bevorschusste Stelle zurückzuerstatten. Solange sie nicht zurückerstattet sind, entfällt der Anspruch
auf weitere Vorschüsse.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 22 {#par_22}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) Amtsblatt 2010, S. 1809.
Kanton Schaffhausen 211.222
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 1809
04.12.2012 01.01.2013 § 3 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1817
04.12.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1, b) geändert Abl. 2012, S. 1817
27.09.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 1518
27.09.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 1518
211.222 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung Abl. 2010, S. 1809
§ 3 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1817
§ 3 Abs. 2 27.09.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1518
§ 3 Abs. 3 27.09.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1518
§ 4 Abs. 1, b) 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
