---
title: "Gesetz über das Wohnungswesen"
id: 6f868fc8-afaa-4610-8989-5b3ab828625f
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "841.1"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/841.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6f868fc8-afaa-4610-8989-5b3ab828625f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18793/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 92029040e55c780bd5dbaed30053eff5bb1f7c58584510af2b0025c39ad8129f
provisions: 19
---

# Gesetz über das Wohnungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Ziel und Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Förderung des Wohnungsbaus sowie die Unterstützung der Verbesserung von bestehenden Bauten.
2 Es bezweckt insbesondere:
a) die Förderung des Erwerbs von Wohnungseigentum;
b) die Erhaltung günstiger Wohnungen auf dem Markt;
c) eine ausgewogene Verteilung der Bevölkerung auf die Gesamtheit der
Gemeinden zu sichern, insbesondere in den Berggebieten.
Art. 1a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995
sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und
vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
841.1

## Art. 2 {#art_2}

Berechtigte
1 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Hilfen können von allen natürlichen
und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts beansprucht
werden.

## Art. 3 {#art_3}

Massnahmen
1 Um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, kann der Kanton:
a) Bürgschaften und rückzahlbare Vorschüsse für den Bau, die Renovation und den Erwerb zum Wohnungseigentum gewähren;
b) jährliche oder einmalige Subventionen ausrichten;
c) Hypothekarakte zugunsten des Kantons und des Bundes, Eigentumsübertragungsakte, Hypotheken und Bürgschaften für den Kauf von
Wohnungen durch Personen, die in den Genuss der in Artikel 6 und 7
vorgesehenen Hilfen kommen, von den Stempelabgaben befreien.
2 Die vom Kanton eingeleiteten Massnahmen sind unabhängig oder ergänzend zu den Massnahmen des Bundes oder der Gemeinden zu ergreifen.
3 Die in Artikel 10 und folgende des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft
vorgesehenen Hilfen können öffentlichen Körperschaften auch zur Förderung des Erwerbs, der Ausscheidung und Bereitstellung von Grund und Boden für den Bau von Wohnungen gewährt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Bürgschaft
1 Die grundpfandrechtlich gesicherte Bürgschaft des Kantons übersteigt in
der Regel die 30 Prozent der Anlagekosten nicht.

## Art. 5 {#art_5}

Rückzahlbare Vorschüsse
1 Um die Differenz zwischen dem zulässigen Mietzins und der Belastung des
Eigentümers zu decken, gewährt der Kanton rückzahlbare, verzinsliche und
durch Grundpfand gesicherte Vorschüsse.

## Art. 6 {#art_6}

Jährliche Subvention
1 Es kann eine jährliche Subvention von 0.6 Prozent der anrechenbaren Gestehungskosten während zehn Jahren gewährt werden. Wenn nach zehn
Jahren der Mietzins immer noch 33 Prozent des Netto-Einkommens übersteigt, kann diese Hilfe um fünf Jahre verlängert werden.
841.1
2 Für Wohnungen, die älteren, invaliden, in Ausbildung stehenden, pflegenden und pflegebedürftigen Personen dienen, kann eine jährliche Subvention
von 1.2 Prozent der anrechenbaren Gestehungskosten während 25 Jahren
gewährt werden.
3 An Familien mit bescheidenen Einkommen kann eine zusätzliche, jährliche
Subvention von 0.3 Prozent der anrechenbaren Gestehungskosten während
zehn Jahren gewährt werden. Im Berggebiet kann diese zusätzliche Subvention bis zu 0.6 Prozent betragen.

## Art. 7 {#art_7}

Einmalige Subvention
1 Die jährliche Subvention kann in eine einmalige Subvention umgewandelt
werden. Sie beträgt höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Gestehungskosten.
2 Für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten beträgt die
kantonale Subvention höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.

## Art. 8 {#art_8}

Abgrenzung
1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Bezugsberechtigten von
jährlichen oder einmaligen Subventionen werden in einem Reglement des
Staatsrates festgelegt.
2 Dieser Beschluss legt auch die Bedingungen für die Gewährung von Hilfen
in Härtefällen fest.

## Art. 9 {#art_9}

Anpassung
1 Bei Änderungen der Bundesgesetzgebung oder wenn es die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Kantons verlangen, ist der Grosse Rat
ermächtigt, die Ansätze anzupassen.

## Art. 10 {#art_10}

Massnahmen der Gemeinden
1 Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, können Gemeinden selbständige oder ergänzende Massnahmen zu jenen des Kantons oder des Bundes
ergreifen.
841.1

## Art. 11 {#art_11}

Finanzierung ohne Hilfe der öffentlichen Hand
1 In Gemeinden, in denen Mangel an günstigen Wohnungen herrscht, kann
der Verkauf an Personen im Ausland bewilligt werden, sofern das Grundstück für den sozialen Wohnungsbau ohne Hilfe der öffentlichen Hand bestimmt ist oder wenn es sich um solche Wohnungen neueren Baus handelt.
Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

Anwendungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die Anwendungsbestimmungen, insbesondere legt er
fest:
a) die Art und Höhe der Leistungen sowie deren Dauer;
b) die Lasten und Einschränkungen;
c) die Rückzahlungsbedingungen;
d) das Verfahren.
2 Der Staatsrat legt die technischen Vorschriften und die Höhe der anrechenbaren Kosten fest.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständiges Departement
1 Die Durchführung der vorgesehenen Massnahmen obliegt dem zuständigen Departement, das ebenfalls mit der Prüfung der Gesuche an den Bund
beauftragt ist.

## Art. 14 {#art_14}

Rückerstattung
1 Wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt und die Belastungsgrenzen nicht
mehr erreicht sind, kann das Departement die vollständige oder teilweise
Rückerstattung der Leistungen verlangen.
2 Wenn falsche Angaben gemacht oder die Unterstützung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden, verlangt das Departement die Rückzahlung innert Monatsfrist, unter Einhaltung einer Anzeigefrist von zwei Monaten.

## Art. 15 {#art_15}

Beschwerdeinstanz
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Departements kann beim Staatsrat
Beschwerde eingereicht werden. Darüber hinaus sind die Bestimmungen
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 anwendbar.
841.1

## Art. 16 {#art_16}

Aufgehobene Bestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm zuwiderlaufenden,
früheren Bestimmungen des Kantons aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Übergangsbestimmungen
1 Die aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Massnahmen zur Förderung des Wohnbaus eingegangenen Verpflichtungen bleiben
aufrecht erhalten.
2 Die aufgrund der aufgehobenen Bestimmungen eingegangenen Verpflichtungen bleiben den alten Bestimmungen unterstellt.
3 Die hängigen Gesuche werden gemäss diesem Gesetz behandelt.

## Art. 18 {#art_18}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die für die Ausführung dieses Gesetzes notwendigen
Bestimmungen.

## Art. 19 {#art_19}

Volksabstimmung, Inkrafttretung
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
841.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.06.1988 01.03.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 3, 110 | d 3, 107
13.11.1995 01.05.1996 Art. 1a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
841.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.06.1988 01.03.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 3, 110 | d 3, 107
Art. 1a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
