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title: "Richtlinie zur Wohnungsnummerierung und Strassenbenennung"
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provisions: 15
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# Richtlinie zur Wohnungsnummerierung und Strassenbenennung

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit ..........................................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze.............................................................................................................2
II. Gebäudenummerierung und Strassenbenennung .................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Nummerierungspflicht ............................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Systematik der Nummerierung...............................................................................2

## Art. 5 {#art_5}

Nummerierung in geschlossenen Baugebieten......................................................2

## Art. 6 {#art_6}

Reservation und Sonderfälle ..................................................................................2

## Art. 7 {#art_7}

Zuteilung von Gebäuden zu Strassen ....................................................................2

## Art. 8 {#art_8}

Nummerierung von Hinter- und Nebengebäuden ..................................................3

## Art. 9 {#art_9}

Anbringung und Sichtbarkeit ..................................................................................3

## Art. 10 {#art_10}

Alte Hausnummern.................................................................................................3

## Art. 11 {#art_11}

Ausführung, Kosten und Gebühren........................................................................3

## Art. 12 {#art_12}

Kostentragung ........................................................................................................3

## Art. 13 {#art_13}

Strassentafeln ........................................................................................................4
III. Schlussbestimmungen ...........................................................................................4

## Art. 14 {#art_14}

Entscheidungsbefugnis ..........................................................................................4

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten ............................................................................................................4
Richtlinie Strassen und Gebäudenummern
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
Die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie die Abänderung bestehender Namen
erfolgt durch den Gemeinderat. Die Überwachung ist Sache der Gemeindebehörde.
Art. 2 Grundsätze
Strassenbezeichnungen, die zu Verwechslungen führen könnten, sind zu vermeiden.
Gebäudegruppen, die nicht an durchgehenden oder besonders bezeichneten Strassen oder
Wegen liegen, erhalten einen Gruppennamen (Kollektivnamen).
II. Gebäudenummerierung und Strassenbenennung
Art. 3 Nummerierungspflicht
Folgende Gebäude sind mit Nummern zu versehen:
- Öffentliche Gebäude
- Wohnhäuser
- Gebäude, in denen ein Geschäft oder ein Gewerbe betrieben wird.
Art. 4 Systematik der Nummerierung
Bei der Gebäudenummerierung ist in der Regel bei dem Ortsmittelpunkt (Knotenpunkt
Fehragass / Bühl / Haldenstrasse in Gamprin bzw. Kirchagässle / St. Luziweg / Oberbendern
in Bendern) näher gelegenen Ende der Strasse zu beginnen. Wo dies nicht möglich ist, wird
von der Hauptverkehrsrichtung her nummeriert (z. B. Haldenstrasse). Die Nummerierung
beginnt bei der Strasse im Regelfalle mit 1 bzw. 2. Die Gebäude auf der linken Strassenseite
erhalten die ungeraden, diejenigen auf der rechten Seite die geraden Nummern. An die
Nummerierung der vorherigen Strassen kann ausnahmsweise angeschlossen werden, wenn
dadurch eine bessere Übersicht erreicht wird. Ebenso können ausnahmsweise
Gebäudegruppen und nur einseitige Gebäudereihen fortlaufend gerade und ungerade
nummeriert werden. Den gegenüberliegenden Gebäuden werden die Nummern so zugeteilt,
dass die Zahlen auf beiden Seiten einander möglichst entsprechen (z.B. 11/12, 19/20, 33/34).
Art. 5 Nummerierung in geschlossenen Baugebieten
In geschlossenen, überbauten Gebieten erfolgt die Nummerierung nach Massgabe des
jetzigen Gebäudeabstandes in der Weise, dass die enger überbaute Strassenseite fortlaufend
gerade oder ungerade nummeriert wird.
Art. 6 Reservation und Sonderfälle
In Zonen, in denen die geschlossene Bauweise gestattet ist, aber noch nicht vollständig erfolgt
ist, soll auf je 10m Strassenseite eine Nummer reserviert werden, ohne Rücksicht darauf, ob
dadurch später eventuell einzelne Nummern ausfallen.
In Zonen mit offener Überbauung ist auf je 15 bis 20m Strassenseite eine Nummer zu
reservieren.
Reihenhäuser müssen einzeln nummeriert werden.
Art. 7 Zuteilung von Gebäuden zu Strassen
Für die Zuteilung eines Gebäudes zu einer Strasse ist dessen Zugang bzw. Hauptfassade
massgebend.
Gebäude an Hauptdurchgangsstrassen sollen möglichst an dieselben nummeriert werden.
Richtlinie Strassen und Gebäudenummern
Bei der Zuteilung von Geschäftshäusern ist das geschäftliche Interesse zu berücksichtigen
(Auslagen etc.).
Es ist nicht zulässig, ein Gebäude an zwei Strassen zugleich zu nummerieren.
Art. 8 Nummerierung von Hinter- und Nebengebäuden
Hinterliegende Haupt- und Nebengebäude werden in die Nummerierung der an der
Strassenseite stehenden Gebäude eingereiht. Wo es zweckmässiger ist, können solche
Gebäude mit der Nummer des Haupt- oder Vordergebäudes bezeichnet werden, unter Zusatz
eines Buchstabens (a,b,c).
Art. 9 Anbringung und Sichtbarkeit
Die Gebäudenummern sollen von der Strassenseite aus möglichst gut sichtbar angebracht
werden. Wo dies nicht angeht, wie bei Hintergebäuden und Gebäudegruppen, sind geeignete
Wegweiser anzubringen.
Die Nummern sollen grundsätzlich für den ganzen Strassenzug auf gleicher Höhe (ab
Strassenniveau gemessen) angebracht werden. Nummern von Gebäuden, die durch
vorliegende Gebäude von der Strasse getrennt sind, können ausnahmsweise beim
Hauszugang montiert werden.
Art. 10 Alte Hausnummern
Die alten Hausnummern sind zu entfernen, damit dieselben nicht mit der neuen
Gebäudenummer [Anm.: nach 1999] verwechselt werden.
Die vom Grundbuchamt zugeteilten alten Hausnummern dürfen gegebenenfalls nur noch, als
solche genau bezeichnet, in Grundbuchangelegenheiten verwendet werden.
Die alten Hausnummern können im Innern des Kellergeschosses angebracht werden. Nach
Zuteilung und Montage der neuen Gebäudenummern darf in Adressen usw. die alte
Hausnummer nicht mehr verwendet werden.
Art. 11 Ausführung, Kosten und Gebühren
Die Gemeinde stellt und montiert bzw. lässt die offiziellen Gebäudenummern erstellen und
montieren.
Die Nummerierung (Hausnummertafel inkl. Montage) der Gebäude, denen bis am 31. März
1999 bereits eine Hausnummer zugeteilt ist, erfolgt kostenlos durch die Gemeinde. Für
Zuteilungen ab dem 1. April 1999 werden pro Gebäudenummer CHF 50.-- als Beitrag für die
Abgabe und Montage der Hausnummertafel in Rechnung gestellt. Die Gebühr wird bei der
Einhebung der Baubewilligungsgebühren durch die Gemeinde eingezogen. Die
entsprechende Zuteilung neuer Hausnummern erfolgt bei der Baueingabe.
Die Nummerntafeln müssen in Form und Farbe einheitlich sein, das heisst, es darf nur die
offizielle Nummerntafel verwendet werden. Bei Abbruch eines Gebäudes ist die Nummerntafel
der Gemeinde zurückzugeben.
Art. 12 Kostentragung
Die Gebäudenummerierung und der Ersatz unleserlich gewordener Nummern erfolgen auf
Kosten der Grundeigentümer.
Ausnahmsweise können Leuchtnummern gestattet werden. Der Grundeigentümer hat die
vollen Kosten für die Extraanfertigung zu tragen. Derartige Sonderregelungen bedürfen jedoch
grundsätzlich der Genehmigung durch den Gemeinderat.
Richtlinie Strassen und Gebäudenummern
Art. 13 Strassentafeln
Die Strassentafeln (Strassennamen), deren Montage und deren Ersatz oder die Auswechslung
und der Ersatz von Gebäudenummern infolge eventuell notwendiger Änderungen in der
Nummerierung, ist Sache der Gemeinde, welche hierfür auch die vollen Kosten übernimmt.
III. Schlussbestimmungen
Art. 14 Entscheidungsbefugnis
Über alle Anstände in der Strassenbezeichnung und Gebäudenummerierung entscheidet der
Gemeinderat endgültig.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25. Februar 1999 genehmigt
und treten am 1. März 1999 in Kraft.
Diese Richtlinie wurde am 27. Januar 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin
angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
