---
title: "Schul- und Disziplinarordnung"
id: 6f98d205-3eb8-4ccd-8052-adbc2cd7a7b8
authority: bfs1702
place: "Cham"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "4.2-1"
publisher_url: https://cham.tlex.ch/app/de/texts_of_law/4.2-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6f98d205-3eb8-4ccd-8052-adbc2cd7a7b8
language: de
in_force_from: 2016-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://cham.tlex.ch/app/de/texts_of_law/4.2-1
read_on: 2026-11-01
sha256: 9520d0aac68da29349966e117fe8d8e53d819a16b12446ddfe6c1eefceb74ee9
provisions: 21
---

# Schul- und Disziplinarordnung

## § 1 Allgemeines {#art_1}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Schulgesetzes, den dazugehörigen Verordnungen und kantonalen Reglementen und den gemeindlichen Erlassen.
2
Der Schul- und Disziplinarordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler, die Kindergartenkinder des freiwilligen und obligatorischen Kindergartens, die Lehrpersonen sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schulhäusern.
3
Schülerinnen und Schüler, die schulergänzende Betreuungsangebote nutzen, unterstehen ebenfalls der Schul- und Disziplinarordnung.
4
Mit dem Begriff Lehrperson sind alle pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint.
5
Die Schul- und Disziplinarordnung wird den Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen, den Hauswarten sowie weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben.
6
Die Schulhausordnung untersteht der vorliegenden Schul- und Disziplinarordnung.
7
Die Unterrichtszeiten sind wie folgt festgelegt: 07:25–11:45 Uhr und 13:40–17:00 Uhr (ausser mittwochs). Ausnahmen in den Bereichen Hauswirtschaft und Wahlfach Sport sind möglich. Für die Kunst- und Sportklasse gelten abweichende Unterrichtszeiten. Diese sind im Schulheft publiziert.

## § 2 Grundhaltung {#art_2}

1
Das Einhalten von Regeln ist ein Erziehungsziel; es muss gelernt und geübt werden und schafft Klarheit und Vertrauen. Durch eine klare Haltung und die konsequente Anwendung von Regeln lassen sich viele Konflikte vermeiden.
2
Disziplin ist eine Grundvoraussetzung fürs Lernen und gewährleistet, dass Lernprozesse ablaufen können; sie darf aber nicht Selbstzweck sein. In der Schule braucht es Regeln, die ermöglichen, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrpersonen respektvoll miteinander umgehen und miteinander sowie voneinander lernen können.

## § 3 Zweck {#art_3}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung der Schulen Cham dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler.

## § 4 Schulleitung {#art_4}

1
Der Rektor / die Rektorin und die Schulleitungen bilden zusammen die Schulleitung. Die Schulleitung ist bestrebt, dass die Schul- und Disziplinarordnung eingehalten wird.

## § 5 Rechte {#art_5}

1
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in Fragen oder bei Problemen, welche sie betreffen, angehört zu werden.
2
Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, in für sie schwierigen und / oder belastenden Situationen innerhalb der Schulorganisation Unterstützung und Beratung zu beanspruchen. Als solche stehen namentlich die Klassenlehrperson, Schulsozialarbeit, Schulleitung, Schulische Heilpädagogik zur Verfügung.

## § 6 Pflichten {#art_6}

1
Die Schülerinnen und Schüler übernehmen ihrem Alter, dem Stand ihrer Ausbildung, der Reife und der Urteilsfähigkeit entsprechend Verantwortung für das Einhalten der Schul- und Disziplinarordnung sowie der Schulhausordnung.
2
Die Schülerinnen und Schüler leiten alle Informationen ihrer Lehrpersonen umgehend an die Erziehungsberechtigten weiter.
3
Die Schülerinnen und Schüler gestalten als Teil der Schulgemeinschaft gemeinsam mit den Lehrpersonen und Hauswarten das Zusammenleben in ihrem Schulhaus.
4
Die Schülerinnen und Schüler:
a)
pflegen einen rücksichtsvollen, aggressions- und gewaltfreien Umgang mit allen Personen
b)
sprechen eine respektvolle Umgangssprache
c)
halten die Schul- und Disziplinarordnung, die Schulhausordnung sowie klassenspezifisch vereinbarte Regeln ein
d)
halten Ordnung im und um das Schulhaus
e)
tragen Sorge zu Schuleinrichtungen und Materialien
f)
tragen Verantwortung für ihre persönlichen Wertgegenstände
g)
respektieren fremdes Eigentum
h)
halten sich während der Pause auf dem Schulareal auf
i)
befolgen die Anweisungen der Lehrpersonen und weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen Cham
j)
tragen angemessene Kleidung und verzichten auf Kleidungsstücke, welche andere provozieren könnten
k)
stellen ihre Velos und sonstigen Fortbewegungsmittel auf den dafür bestimmten, unbeaufsichtigten Plätzen ab; die Schulen Cham lehnen jegliche Haftung ab
l)
Während des Unterrichts und der Modularen Tagesschule entscheidet die zuständige Lehrperson / Betreuungsperson über den Gebrauch von elektronischen Geräten. Diese dürfen von den entsprechenden Schülerinnen und Schülern nur mit ausdrücklicher Bewilligung und zu Lernzwecken verwendet werden
m)
Schülerinnen und Schüler dürfen in ihrer unterrichtsfreien Zeit vor 07:25 Uhr, zwischen 11:45 und 13:40 Uhr und nach 17:00 Uhr elektronische Geräte ausserhalb der Schulgebäude benützen

## § 7 Verbote {#art_7}

1
Der Besitz, Handel und Konsum jeglicher Suchtmittel auf dem Schulareal ist verboten. Zuwiderhandlungen werden geahndet.
2
Der Besitz von gefährlichen Gegenständen aller Art ist verboten und kann angezeigt werden.
3
Jegliche audio-visuelle Speicherung und Wiedergabe von Daten, die nicht dem Unterricht dienen und / oder von Lehrpersonen angeordnet werden, ist verboten.

## § 8 Rechte {#art_8}

1
Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch darauf, von der Schule laufend alle für den Schulbetrieb relevanten Informationen zu erhalten.
2
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, in Fragen oder bei Problemen, welche sie betreffen, ein Gespräch mit der zuständigen Lehrperson zu verlangen.

## § 9 Pflichten {#art_9}

1
Die Erziehungsberechtigten schicken ihr Kind an jedem Schultag pünktlich zur Schule. Sie achten darauf, dass ihr Kind ausgeruht, verpflegt und für den Schulbesuch bzw. die schulische Aktivität entsprechend vorbereitet ist.
2
Die Erziehungsberechtigten:
a)
arbeiten mit der Schule und den Schuldiensten zusammen
b)
nehmen Einsicht in die Zeugnisse und unterschreiben diese
c)
unterstützen ihre Kinder beim Einhalten der Schul- und Disziplinarordnung und allfälliger Vereinbarungen mit den Lehrpersonen
d)
wenden sich als erstes für Anregungen, Fragen oder Kritik an die davon betroffene Lehrperson
e)
teilen schulrelevante Informationen wie Adressänderungen, Konfessionswechsel etc. umgehend dem Rektorat und der Klassenlehrperson mit
f)
tragen die Verantwortung für ihr Kind sowohl auf dem Schul- wie auf dem Nachhauseweg
g)
entschuldigen ihr Kind bei unvorhersehbaren Absenzen schriftlich gemäss Absenzenordnung (siehe § 10 Absenzen)
h)
suchen für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nach gemäss Absenzenordnung (siehe § 10 Absenzen)
i)
melden ihr Kind frühzeitig von schulischen und ausserschulischen Spezialanlässen (z.B. Lager, Schulreise) unter Angabe eines Grundes ab; bei zu kurzfristigen Abmeldungen muss ein Teil der anfallenden Kosten übernommen werden
j)
nehmen an Elternabenden und Elterngesprächen teil; im Verhinderungsfall entschuldigen sie sich vorgängig und informieren sich nachträglich bei der einladenden Lehrperson

## § 10 Absenzen {#art_10}

1
Bei Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder besonderer Vorfälle ist die Klassenlehrperson unverzüglich zu informieren. Ebenfalls ist nach dieser Absenz der Klassenlehrperson eine schriftliche Entschuldigung mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten zu übermitteln (Arztzeugnis auf Verlangen). Arzt- oder Zahnarztbesuche sowie Therapien sind nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit zu terminieren.
2
Voraussehbare Absenzen für besondere Anlässe bis zu maximal vier Halbtagen pro Schuljahr können in Ausnahmefällen von der Klassenlehrperson bei Vorliegen eines begründeten Gesuchs bewilligt werden. Das Gesuch muss von den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich bei der Klassenlehrperson eingereicht werden (Formular aufgeschaltet auf der Website der Schulen Cham).
3
Voraussehbare Absenzen, die mehr als vier Halbtage pro Schuljahr dauern, werden in der Regel nicht bewilligt. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung ein schriftlich begründetes Gesuch bewilligen. Das Gesuch muss von den Erziehungsberechtigten mindestens acht Wochen im Voraus schriftlich bei der Schulleitung eingereicht werden.
4
Während den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien werden keine Absenzen bewilligt. In Ausnahmefällen kann die Rektorin/der Rektor ein schriftlich begründetes Gesuch bewilligen. Das Gesuch ist mindesten acht Wochen im Voraus schriftlich beim Rektorat einzureichen.

## § 11 Rechte {#art_11}

1
Die Lehrpersonen haben Anspruch auf angemessene Information durch die Erziehungsberechtigten über deren Kinder in allen für die Schule wichtigen Angelegenheiten.
2
Die Lehrpersonen haben Anspruch auf Mitarbeit an der Schulhausordnung; diese basiert auf den Bestimmungen der Schul- und Disziplinarordnung.

## § 12 Pflichten {#art_12}

1
Die Lehrpersonen richten ihre Arbeit nach dem geltenden Berufsauftrag, dem Rahmenkonzept Guten Schulen sowie den geltenden Lehrplänen aus.
2
Die Lehrpersonen:
a)
pflegen eine offene Kommunikationskultur als Basis für einen guten Kontakt zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
b)
veranlassen bei unvorhergesehener Abwesenheit die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit im Schulhaus
c)
nehmen während den Pausen die Aufsicht auf dem Schulareal wahr; sie sorgen damit für einen geordneten Pausenbetrieb und achten darauf, dass die Schulhausordnung eingehalten wird
3
Die Klassenlehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn jedes Schuljahres die Schul- und Disziplinarordnung wie auch die Schulhausordnung den Schülerinnen und Schüler bekannt zu machen.

## § 13 Rechte {#art_13}

1
Die Hauswarte haben das Recht auf frühzeitige Information bezüglich Raumbelegung, Spezialanlässen und Schulausfällen.
2
Die Hauswarte haben das Recht in Absprache mit der Schulleitung, Weisungen für die Benützung der Schulanlage, der Spielwiese und der Turnhalle / Aussensportplätzen zu erlassen.
3
Die Hauswarte sowie das Reinigungspersonal haben das Recht, von den Schülerinnen und Schülern die Einhaltung der Regeln einzufordern.

## § 14 Pflichten {#art_14}

1
Die Hauswarte reagieren bei Zuwiderhandlungen der Schülerinnen und Schüler gegen die Schul- und Disziplinarordnung sowie die Schulhausordnung der Situation angemessen und benachrichtigen die Klassenlehrperson. Das Reinigungspersonal meldet beobachtete Zuwiderhandlungen dem Hauswart.

## § 15 Allgemeines {#art_15}

1
Die Rechte und Pflichten ausserschulischer Benützer richten sich nach der Verordnung über die Vergabe und Benützung von Sportanlagen und Schulräumen der Gemeinde Cham.
2
Auf dem Schulhausareal gilt von 07:00 bis 19:00 Uhr Rauchverbot.
3
Die Benützer haben sich an die geltende Schulhausordnung zu halten.

## § 16 Allgemeines {#art_16}

1
Verstossen Schülerinnen und Schüler gegen die Schul- und Disziplinarordnung und / oder die Schulhausordnung und können Schwierigkeiten nicht im pädagogischen, klare Grenzen setzenden Gespräch gelöst werden, so können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Diese sind erzieherisch sinnvoll und respektieren die Würde der Schülerin / des Schülers. Es gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit.

## § 17 Einfache Disziplinarmassnahmen {#art_17}

1
Vor Erteilen einer Massnahme ist die Schülerin / der Schüler anzuhören.
2
Als einfache Disziplinarmassnahme sind beispielsweise zulässig:
a)
Begleitmassnahme (z.B. schriftliche Vereinbarung)
b)
Mündliche Ermahnung
c)
Mündliche Verwarnung
d)
Zusätzliche Hausarbeit
e)
Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht in der Schule und nach vorgängiger Orientierung der Eltern
f)
Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen, Lager und dergleichen nach vorgängiger Orientierung der Eltern; die Schülerin / der Schüler besucht den Unterricht in einer anderen Klasse

## § 18 Schwerwiegende Disziplinarmassnahmen {#art_18}

1
Vor der Anordnung einer schwerwiegenden Disziplinarmassnahme ist die Schülerin / der Schüler anzuhören. Die Erziehungsberechtigten sind zu orientieren.
2
Als schwerwiegende Disziplinarmassnahme sind zulässig:
a)
Verhaltensnote: Zeugniseintrag
b)
Auflagen mit Probezeit
c)
Schriftliche Ermahnung
d)
Schriftliche Verwarnung
e)
Schriftlicher Verweis
f)
Androhung des Schulausschlusses
g)
Befristeter Schulausschluss
h)
Unbefristeter Schulausschluss
3
Schülerinnen und Schüler, welche die Mitschülerinnen und Mitschüler sittlich gefährden oder durch undiszipliniertes Verhalten eine geordnete Schulführung dauernd schwer beeinträchtigen, können von der Rektorin / dem Rektor zeitweise oder dauernd aus der Schule ausgeschlossen werden. Der begründete Entscheid ist den Erziehungsberechtigten zuzustellen.
4
Die Rektorin / der Rektor trifft die erforderlichen Massnahmen zur Schulung der befristet oder unbefristet ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler.

## § 19 {#art_19}

1
Als Teil der Schulen Cham unterstehen die Schülerinnen und Schüler der Kunst- und Sportklasse grundsätzlich der Schul- und Disziplinarordnung der Schulen Cham.
2
Zusätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler die folgenden Ausschlussbedingungen, die sich auf die Vorgaben von «Swiss Olympic» beziehen:

## § 20 Doping- und Suchtmittelmissbrauch {#art_20}

1
Bei Verwendung von Doping sowie bei wiederholtem Konsum von Suchtmitteln wie Alkohol, Drogen, Nikotin etc. werden die Schülerinnen und Schüler aus der Kunst- und Sportklasse ausgeschlossen. Die Schulleitung sorgt für die Durchsetzung der formulierten ethischen Grundhaltung, indem sie mit den Kandidatinnen und Kandidaten und den Erziehungsberechtigten bei Eintritt eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet und deren Einhaltung regelmässig überprüfen lässt.

## § 21 Beschwerderecht {#art_21}

1
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Schulgesetzes.
