---
title: "Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz"
id: 6fa6c8f2-4b95-4660-869a-71a5c27302b1
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "654.11"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/654.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6fa6c8f2-4b95-4660-869a-71a5c27302b1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/12470/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 92ec8d9de58945deff949175d6a7af549731d064299603c7a2a5e68120a76e23
provisions: 10
---

# Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_2}

Direktion
1 Die Direktion ist insbesondere zuständig für: *
1. die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (Art. 27 BSG5) und Art. 72 BSV6));
2. die Anordnung zum Anbringen und Entfernen von Schifffahrtszeichen (Art. 36 BSV);
3. die Bewilligung zum Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten (Art. 163 Abs. 1 Buchstabe b BSV);
4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (Art. 163 Abs. 1 lit. f
und k BSV);
5. * die Bewilligung zur Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen und
Landestellen (Art. 38 Abs. 3 BSV).
§ 3 * Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt, sofern weder Bundesrecht
noch kantonales Recht eine andere Instanz als zuständig erklären.
2 Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zur Schifffahrt sowie den Entzug von Ausweisen und Schildern.
§ 4 * Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei hat von sich aus oder auf Anzeige des VSZ die Einhaltung der Vorschriften über die Schifffahrt zu überwachen.
2 Sie ist berechtigt, die Fahrfähigkeit einer Schiffsführerin oder eines
Schiffsführers festzustellen oder durch Dritte feststellen zu lassen. Art.
55 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr7) und Art. 138–142
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr8) sind sinngemäss anwendbar.
3 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für:
1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 163
Abs. 1 lit. c und d BSV;
2. die Überprüfung der Auflagen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen von Personentransporten auf Güterschiffen (Art. 74 BSV);
5) SR 747.201
6) SR 747.201.1
7) SR 741.01
8) SR 741.51
3. die befristete Zulassung von in der Schweiz immatrikulierten
Schiffen ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des VSZ;

## Art. 6 {#art_6}

BSG9)).
§ 5 * Strasseninspektorat
1 Das Strasseninspektorat besorgt das Aufstellen, Anbringen und Entfernen der durch die Direktion angeordneten Schifffahrtszeichen.
2 Ausübung der Schifffahrt
§ 6 Wassern und Stationieren
1 Das Ein- und Auswassern sowie das Stationieren von Schiffen ist nur
an den vom Regierungsrat bezeichneten Stellen zulässig.
2 Vorbehalten bleiben die bestehenden öffentlichen und privaten Sust-,
Leist- und Wehrirechte.

## § 7 {#par_7}

Sturmwarn- und Seerettungsdienst
1 Für die Einrichtung und den Betrieb des Sturmwarn- und Seerettungsdienstes ist die Kantonspolizei zuständig.
2 Die Rechnungsstellung für die Rettungskosten erfolgt durch die
Kantonspolizei.

## § 8 {#par_8}

Befristete Zulassung
1 Die Bewilligung zur befristeten Zulassung von Schiffen ohne anerkannten Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie von Schiffen mit ausserkantonalem Standort wird in Form einer Vignette beziehungsweise
bei Schiffen mit ausländischem Standort in Form eines Ausweises erteilt.
2 Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert
werden.
3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in der
Bewilligung für die Veranstaltung geregelt.
4 Schiffe, die von einem Uferkanton für den Vierwaldstättersee zugelassen sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung.
9) SR 747.201

## § 9 {#par_9}

Kontrollschilder
1 Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeitsdauer des Schiffsausweises gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben. Sie bleiben Eigentum
des VSZ. *
2 Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters zu ersetzen.
§ 10 * Rückgabe und Entzug der Kontrollschilder
1 Die Kontrollschilder sind dem VSZ unverzüglich abzuliefern:
1. wenn die Gültigkeit des Schiffsausweises erlischt oder wenn das
Schiff aus dem Verkehr genommen wird;
2. bei Veräusserung des Schiffes.
2 Die Kontrollschilder können durch das VSZ zeitweise oder dauernd
entzogen werden, wenn:
1. diese missbräuchlich verwendet werden;
2. einer Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines Schiffes
keine Folge geleistet wird;
3. die Voraussetzungen für die Abgabe nicht mehr gegeben sind.
3 Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten der
Schiffshalterin oder des Schiffshalters polizeilich abgeholt.
4 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim VSZ deponiert
bleiben, wird verfügt.

## § 11 {#par_11}

Amtliche Verwahrung
1 Die Schiffshalterin beziehungsweise der Schiffshalter oder die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, das Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Sind diese unbekannt oder nicht erreichbar, ergeht die Aufforderung im Amtsblatt.
2 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös aus
der Verwertung wird für die Berechtigten bei der Finanzverwaltung hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton. *
3 Droht unmittelbare Gefahr für den Schiffsverkehr, kann die Kantonspolizei oder das VSZ ohne vorgängige Mitteilung die notwendigen Massnahmen treffen. *
3 Steuern und Gebühren

## § 12 {#par_12}

Steuerbetrag
1 Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
2 Forderungen von weniger als Fr. 5.– werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben nach Abzug der Zustellspesen von weniger als
Fr. 10.– werden nicht zurückerstattet.

## § 14 § 13 * … {#par_14}

Bezug
1 Die Zahlungsfrist für Steuer- und Gebührenrechnungen beträgt 30 Tage.
2 Werden fällige Steuern oder Gebühren nicht bezahlt, werden nach einer zweiten, gebührenpflichtigen Mahnung und einer Frist von 10 Tagen
Schiffsausweis und Kontrollschilder entzogen.

## § 15 {#par_15}

Verjährung
1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie nicht binnen fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
2 Geltend gemachte Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
4 Schlussbestimmung

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
A1 Anhang 1: Gebührentarif
§ A1-1 *
1 Gebührentarif:
1. Bewilligung für Versuchsfahrten und nautische Veranstaltungen: Fr. 100.– bis 1'000.–
2. Kennzeichnung und Abnahme nicht öffentlicher Häfen und Landestellen, je Bewilligung: Fr. 250.– bis 350.–
3. Sondertransport, je Bewilligung: Fr. 60.– bis 600.–
4. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 163 Abs. 1 Bst.
c–i und Art. 166 Abs. 3 BSV10), je Bewilligung: Fr. 250.– bis 350.–
5. andere, nicht ausdrücklich genannte Bewilligungen: Fr. 50.– bis
300.–
6. Polizeiliche Briefzustellung auf Anordnung der Zulassungs- / Administrativbehörde: Fr. 60.– bis 85.–
7. Entzug von Kontrollschildern, Ausweisen und Bewilligungen durch die Polizei auf Anordnung der Zulassungs- / Administrativbehörde: Fr. 100.– bis 300.–
10) SR 747.201.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.05.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung A 2000, 811
17.12.2002 01.01.2003 § A1-1 totalrevidiert A 2002, 2036
18.11.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 3 totalrevidiert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 4 totalrevidiert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 1 geändert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 10 totalrevidiert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 2 geändert A 2008, 2313
18.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert A 2008, 2313
12.12.2017 01.03.2018 § 13 aufgehoben A 2018, 16
27.08.2024 01.10.2024 § 1 Abs. 1, 3. geändert 2024-024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.05.2000 01.08.2000 Erstfassung A 2000, 811
§ 1 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 1 Abs. 1, 3. 27.08.2024 01.10.2024 geändert 2024-024
§ 2 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 2 Abs. 1, 5. 18.11.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 3 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 4 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 5 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 9 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 10 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 11 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 11 Abs. 3 18.11.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 13 12.12.2017 01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16
§ A1-1 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert A 2002, 2036
