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title: "Reglement über den Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau"
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# Reglement über den Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau

## § 1 {#par_1}

Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung *
1 Der Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG)
führt zur Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11) gemäss dem
Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren
(EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen2). *
2 Es können zusätzlich Lehrbefähigungen für weitere Fächer der Sekundarstufe I erworben werden. *
3 Ziele, Umfang, Struktur und Profilbildung des im Modulsystem konzipierten Studiengangs und Studiengangvarianten werden in Studienplänen geregelt. *
§ 1a * Aufnahmekommission
1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahmekommission eingesetzt.
2 Sie setzt sich zusammen aus dem Prorektor oder der Prorektorin Ausbildung und

## § 2 den Leitern oder Leiterinnen Aufnahmeverfahren aller Studiengänge. * {#par_2}

Generelle Zulassung
1 Wer über eine gymnasiale Maturität oder ein schweizerisches Hochschuldiplom
verfügt, wird ohne Aufnahmeverfahren zum Integrierten Bachelor-Master-Studiengang Sekundarstufe I zugelassen. *
1) RB 414.2
2) https://edudoc.ch/record/202452/files/Regl_Lehrdiplome_d.pdf
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
414.26 Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG
2 Wer über eine Berufsmaturität oder Fachmaturität verfügt und die Ergänzungsprüfung gemäss dem Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den
universitären Hochschulen1) bestanden hat, ist wie Inhaber und Inhaberinnen einer
gymnasialen Maturität zum Integrierten Bachelor-Master-Studiengang Sekundarstufe I zugelassen. *
2bis Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten
Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit
mehrjähriger Berufserfahrung, die den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung
für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen an einer anderen Ausbildungsinstitution erfolgreich erbracht haben, sind zum Integrierten Bachelor-Master-Studiengang Sekundarstufe I ebenfalls zugelassen. *
3 Bei Personen, die über eine ausländische Maturität oder ein ausländisches Hochschuldiplom verfügen, kann die Aufnahmekommission für die Zulassung aufgrund
einer Gleichwertigkeitsprüfung zusätzliche Leistungen verlangen oder Auflagen anordnen. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *
4 Personen, die über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe
(Schuljahre 3 bis 8, alle sechs Schuljahre oder einen Teil davon) verfügen, sind direkt zum Masterstudiengang Sekundarstufe I basierend auf Primarlehrdiplom (Stufenerweiterung) zugelassen. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines von der EDK anerkannten altrechtlichen Primarlehrdiploms (Schuljahre 3 bis 8 oder einen Teil davon)
kann die Zulassung mit zusätzlichen Auflagen im Bereich des wissenschaftlichen
Arbeitens verbunden sein. *
5 … *
6 Personen, die über einen Bachelorabschluss einer Universität oder Fachhochschule
in mindestens einem für die Sekundarstufe I relevanten Unterrichtsfach verfügen,
sind zum Konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I basierend auf fachwissenschaftlichem Hochschulabschluss zugelassen. Je nach Vorbildung kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende
Richtlinien. *
§ 2a * Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium setzt Vertrauenswürdigkeit und einen guten Leumund
voraus.
1) https://edudoc.ch/record/93449/files/Regl_Passerelle_d.pdf
Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG 414.26
2 Bewerber und Bewerberinnen ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachweisen.

## § 3 {#par_3}

Anmeldung
1 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung legt die Anmeldetermine fest und
publiziert sie. *
2 Der Anmeldung sind sämtliche für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen beizulegen, so namentlich Nachweise über Ausbildungsabschlüsse, andere Qualifikationen oder die Berufserfahrung und den Allgemeinbildungsstand. Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden. *
3 Zur Abklärung der Vertrauenswürdigkeit und des Leumunds ist ein aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde vorzulegen. Die Aufnahmekommission kann weitere Abklärungen anordnen und insbesondere Einsicht in Strafurteile verlangen. *
4 Die Kosten für die einzureichenden Unterlagen und Abklärungen trägt der Kandidat oder die Kandidatin. *
§ 4–5 * …
§ 5a * Zulassung sur dossier
1 Für die Zulassung sur dossier zum Integrierten Bachelor-Master-Studiengang Sekundarstufe I gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements der
EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen. *
2 Das Zulassungsverfahren sur dossier umfasst *
1. * eine Standortbestimmung und
2. eine Prüfung, in der die Kandidaten und Kandidatinnen den Nachweis ihrer
Studierfähigkeit zu erbringen haben.
3 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung ist zuständig für die Organisation
und Durchführung des Zulassungsverfahrens sur dossier. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *
§ 5b * Zulassung zum nachträglichen Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung
1 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer
über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I verfügt.
414.26 Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG

## § 6 {#par_6}

Aufnahmebeschränkung für Personen mit Wohnsitz im Ausland *
1 Die Zahl der zu Studium oder Aufnahmeverfahren zugelassenen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland ist beschränkt. *

## § 7 {#par_7}

Wartefrist
1 Wer an der PHTG, einer anderen Pädagogischen Hochschule oder einer anerkannten Lehrerbildungsinstitution infolge Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen
Verurteilung, eines disziplinarrechtlichen Vergehens oder Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen vom Weiterstudium ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum
Studium zugelassen werden. *
2 Erfolgte der Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen,
Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen, ist eine Zulassung zum Studium
vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist,
dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des
Studiengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird. *

## § 9 § 8 * … {#par_9}

Gaststudenten und Gaststudentinnen, Hörer und Hörerinnen
1 Als Gaststudent oder Gaststudentin können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden.
2 Als Hörer oder Hörerin kann für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden,
wer das 17. Altersjahr vollendet hat.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung und den Erwerb von Qualifikationen oder Abschlüssen.
§ 9a * Zulassungsentscheid
1 Sind die Zulassungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt, wird die Aufnahme bestätigt.
2 Ergeben sich Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet
die Aufnahmekommission. Ausserdem entscheidet sie über die Nichtzulassung aufgrund der Aufnahmebeschränkung für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
3 Gegen Entscheide der Aufnahmekommission kann innert zehn Tagen bei der
Hochschulleitung Einsprache geführt werden.
§ 10–11 * …
Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG 414.26
§ 11a * Beginn des Studiums
1 Der reguläre Eintritt ins Studium erfolgt zu Beginn des Herbstsemesters.
2 Abweichungen sind möglich, insbesondere bei Wiederaufnahme des Studiums, bei
Wechsel von einer anderen Pädagogischen Hochschule und beim Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung.
2. Berufseignungsabklärung *

## § 12 {#par_12}

Vorausgesetzte Berufseignung *
1 Die Berufseignung der Studenten und Studentinnen wird abgeklärt, insbesondere in
den folgenden überfachlichen Bereichen:
1. Kommunikation
2. Reflexion
3. Lern- und Arbeitsverhalten
4. Belastbarkeit
2 Zusätzlich wird die Sprachkompetenz Deutsch überprüft. *
3 Auf Verlangen ist eine Bescheinigung eines Vertrauensarztes der PHTG und ein
aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde beizubringen. Allfällige Kosten trägt der Kandidat oder die Kandidatin. *
4 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

## § 13 {#par_13}

Ordentliche Abklärung
1 Die ordentliche Abklärung erfolgt zu Beginn des Studiums. *
2 Die Beurteilung der vorausgesetzten Berufseignung basiert auf einer Standortbestimmung, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt: *
1. Selbsteinschätzung des Studenten oder der Studentin im Rahmen eines Berichtes
2. * Einschätzung der Dozenten und Dozentinnen, die den Studenten oder die Studentin unterrichten
3. Beurteilung der Leistungen in den Praktika
4. Einschätzung eines Mentors oder einer Mentorin
5. Sprachkompetenzprüfung Deutsch

## § 14 {#par_14}

Zuständigkeiten und Verfahren *
1 Der Student oder die Studentin wird während der Berufseignungsabklärung durch
einen Mentor oder eine Mentorin begleitet. *
2 Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs koordiniert die Standortbestimmung
und wertet sie aus. *
414.26 Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG
3 Ergeben sich aus der Standortbestimmung keine Zweifel an der Berufseignung,
teilt dies der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs dem Studenten oder der Studentin schriftlich mit.
4 Ergeben sich aus der Standortbestimmung Zweifel an der Berufseignung oder steht
die Nichteignung zumindest in Teilen fest, leitet der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs die Angelegenheit an die Beurteilungskonferenz weiter. Die Weiterleitung kann mit einem Antrag verbunden werden. *

## § 15 {#par_15}

Beurteilungskonferenz
1 Die Beurteilungskonferenz setzt sich zusammen aus allen Dozenten und Dozentinnen, die den Studenten oder die Studentin unterrichten, dem Mentor oder der Mentorin sowie dem Leiter oder der Leiterin des Studiengangs. Sie wird vom Leiter oder
von der Leiterin des Studiengangs geführt. *
2 Bei Zweifeln an der Berufseignung kann die Beurteilungskonferenz die Abklärungszeit verlängern oder vertiefte Abklärungen treffen und hierzu weitere Beurteilungspersonen beiziehen. Der Student oder die Studentin ist zur Mitwirkung verpflichtet. Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs teilt dem Studenten oder der
Studentin das Ergebnis der Abklärungen mit. *
3 Bei zumindest teilweise fehlender Berufseignung ordnet die Beurteilungskonferenz
in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung an, wenn Aussicht auf
genügende Entwicklung besteht. Allfällige Kosten gehen zulasten des Studenten

## § 16 oder der Studentin. * {#par_16}

Ausschluss
1 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden Teilbereichen oder hat trotz angeordneter Auflagen keine genügende Entwicklung stattgefunden, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *

## § 17 {#par_17}

Ausserordentliche Abklärung
1 Ergeben sich in den nachfolgenden Studienjahren Zweifel an der Berufseignung,
kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs eine erneute Abklärung einleiten
oder die Angelegenheit der Beurteilungskonferenz unterbreiten.
2 Die Grundsätze gemäss den Bestimmungen für die ordentliche Abklärung gelten
sinngemäss.
Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG 414.26
3. Leistungsnachweise *

## § 18 {#par_18}

Leistungsnachweise
1 Ein Leistungsnachweis belegt die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul oder
mehreren Modulen. *
2 Leistungsnachweise werden vom zuständigen Dozenten oder der zuständigen Dozentin durchgeführt.
3 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann den Zusammenzug von Leistungsnachweisen mehrerer Module für die Qualifikation anordnen. Er oder sie regelt
die Verrechnung der Qualifikationen der Leistungsnachweise zu einer zusammenfassenden Qualifikation. *
4 … *
5 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile

## § 19 verschafft, hat den Leistungsnachweis nicht erfüllt. * {#par_19}

Formen von Leistungsnachweisen
1 Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:
1. mündliche Prüfung
2. schriftliche Prüfung
3. Referat
4. Präsentation
5. schriftliche Arbeit
6. praktische Arbeit
7. * Portfolio
8. * Präsenzleistungen
2 … *

## § 20 {#par_20}

Leistungsbeurteilung
1 Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin beurteilt die Leistung entweder anhand der Bewertungsskala des European Credit Transfer and Accumulation
System (ECTS) oder mit den Prädikaten «erfüllt» und «nicht erfüllt». *
2 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung bestimmt, wann die Skala und
wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt. *
3 Die Skala sieht folgende Noten vor:
1. A: hervorragend
2. B: sehr gut
3. C: gut
4. D: befriedigend
5. E: ausreichend
414.26 Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG
6. FX: nicht bestanden (Verbesserung erforderlich)
7. F: nicht bestanden (erhebliche Verbesserung erforderlich)
4 Bei Verwendung der Skala gilt ein Leistungsnachweis als erfüllt, wenn er mindestens mit der Note E beurteilt wurde.

## § 21 {#par_21}

Nichterfüllen des Leistungsnachweises
1 Ein nicht erfüllter Leistungsnachweis kann zweimal wiederholt werden. *
2 Ist ein Modul wegen nicht erfüllter Präsenzleistung nicht bestanden, ist die Wiederholung des entsprechenden Moduls zwingend. In den übrigen Fällen des Nichtbestehens eines Leistungsnachweises kann beim Leiter oder bei der Leiterin des Studiengangs eine Modulwiederholung auf freiwilliger Basis beantragt werden. *
3 … *
3bis Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden. *
3ter Ein wiederholter Leistungsnachweis wird maximal mit dem Prädikat «erfüllt» beziehungsweise mit der Note «E» beurteilt. *
4 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann in begründeten Fällen auf Antrag des Leiters oder der Leiterin des Studiengangs Ausnahmen erlauben und gleich -
zeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen. *
5 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

## § 22 {#par_22}

Endgültiges Nichterfüllen
1 Wird der Leistungsnachweis auch bei der zweiten Wiederholung oder ein Praktikum bei der Wiederholung nicht erfüllt oder erweisen sich die angeordneten Massnahmen als nicht wirksam, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *

## § 23 {#par_23}

Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium
1 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann bestimmen, welche Leistungsnachweise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht

## § 24 oder die Diplomprüfung absolviert werden kann. * {#par_24}

Anrechnung bereits erbrachter Leistungen *
1 Bereits vor dem Studium erbrachte formale Studien- und Bildungsleistungen sowie
validierte Unterrichtspraxis können gemäss den Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 des
Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht
auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen angerechnet werden. *
2 Die Hochschulleitung regelt das Anrechnungsverfahren durch Richtlinien. *
Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG 414.26
4. Zwischenabschluss

## § 25 {#par_25}

Abschluss Bachelorstudium im Rahmen des Integrierten Bachelor-Master-Studiengangs Sekundarstufe I *
1 Das Bachelorstudium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
1. * die Berufseignungsabklärung erfolgreich abgeschlossen wurde,
2. * Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten erworben und
3. die entsprechenden Leistungen im Portfolio erbracht wurden.
1bis Es wird der Titel «Bachelor of Arts PHTG in Secondary Education» verliehen.
Dieser Titel ist nicht mit einer Lehrbefähigung verbunden. *
2–3 … *
5. Masterarbeit

## § 26 {#par_26}

Masterarbeit
1 Mit der Masterarbeit weisen die Studenten und Studentinnen nach, dass sie eine
berufsrelevante Fragestellung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Methoden
und Erkenntnisse bearbeiten können. Die Masterarbeit muss zwingend einen zielstufenspezifischen berufspraktischen Bezug aufweisen. *
2 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Verfassen der Masterarbeit. *
§ 26a * Bewertung
1 Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin bewertet die Masterarbeit
gemeinsam mit einem Experten oder einer Expertin anhand der ECTS-Bewertungsskala.
2 Besonders herausragende Arbeiten können prämiert und im Einverständnis mit
dem Autor oder der Autorin publiziert werden.

## § 27 {#par_27}

Annahme *
1 Die Annahme der Masterarbeit wird bestätigt. *
2 Masterarbeiten gelten als angenommen, wenn sie
1. fristgerecht abgegeben wurden und
2. mindestens mit der Note E beurteilt wurden.
3 Masterarbeiten werden nicht angenommen, wenn sie ohne wichtigen Grund nach
Ablauf der gesetzten Frist abgegeben wurden oder wenn unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden.
414.26 Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG
4 Wird innert gesetzter Frist ein Gesuch gestellt, kann die Annahmefrist in begründeten Fällen verlängert werden.

## § 28 {#par_28}

Verbesserung
1 Ungenügende Arbeiten werden unter Ansetzung einer Nachfrist zur einmaligen
Verbesserung zurückgewiesen.
2 Bleibt die verbesserte Arbeit ungenügend oder unterbleibt die Verbesserung, ordnet
die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *
6. Diplomprüfungen

## § 29 {#par_29}

Anmeldung
1 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung legt die Anmeldefristen für die Diplomprüfungen fest. *

## § 30 {#par_30}

Prüfungsform
1 Die Diplomprüfung umfasst ein Kolloquium auf der Grundlage der Masterarbeit. *
2 … *
3 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zur Diplomprüfung. *

## § 31 {#par_31}

Zulassung
1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
1. * die Berufseignungsabklärung bestanden hat,
2. * die entsprechenden Leistungen im Portfolio erbracht hat,
3. * die Masterarbeit bestanden hat und
4. * zur Prüfung angemeldet ist.

## § 32 {#par_32}

Durchführung
1 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung ist für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich und ernennt die Prüfenden sowie die Experten und Expertinnen. *
2 Die Prüfenden werden in der Durchführung der Prüfung und in der Bewertung von

## § 33 den Experten oder Expertinnen beraten. * {#par_33}

Bewertung
1 Die Diplomprüfung wird anhand der ECTS-Bewertungsskala bewertet. *
2 … *

## § 34 Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG 414.26 {#par_34}

Bestehen und Wiederholung *
1 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note E beurteilt
wurde.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile
verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
3 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. *
4 Bei erneutem Nichtbestehen ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *
6a. Studienabschluss und Titel *

## § 35 {#par_35}

Lehrdiplom und Diplomzeugnis
1 Das Lehrdiplom wird gemäss den Vorgaben des Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen ausgestellt und enthält zusätzlich insbesondere das
Thema der Masterarbeit. *
2 Das Diplomzeugnis enthält die Abschlussnoten aller Studienfächer und der Diplomprüfung.
3 Im Diplomzusatz («Diploma Supplement») werden die erreichten Leistungen näher
umschrieben. *
4 Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)» oder «diplomierte Lehrerin für die
Sekundarstufe I (EDK)» zu bezeichnen. *
5 Zudem wird der Titel «Master of Arts PHTG in Secondary Education» verliehen. *
6 Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I werden mit einem Erweiterungsdiplom nach den Vorgaben der EDK bescheinigt. *
7. Schlussbestimmung
§ 36 * …
§ 37 * Übergangsbestimmung
1 Studenten und Studentinnen der Studienjahrgänge 2022/2023 und aller vorhergehenden Studienjahrgänge beenden ihr Studium nach dem Reglement über den Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau in der Fassung
vom 31. August 2020.
414.26 Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.02.2011 19.03.2011 Erstfassung ABl. 11/2011
§ 1 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 1 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 1 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 1 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 1 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 1 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 1a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 1a Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 2 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 2 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 2 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 2 Abs. 2bis 04.09.2023 18.09.2023 eingefügt 38/2023
§ 2 Abs. 3 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 2 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 4 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 2 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 5 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 2 Abs. 6 04.09.2023 18.09.2023 eingefügt 38/2023
§ 2a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 3 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 3 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 3 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 3 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 3 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 4 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 4 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 1, 1. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 4 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 1, 3. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 4 Abs. 1, 4. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 4 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 2, 1. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 4 Abs. 2, 2. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 4 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 4 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 5 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 5a 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 5a Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 5a Abs. 1, 1. 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG 414.26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 5a Abs. 1, 2. 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 5a Abs. 1, 3. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 1, 3. 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 5a Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 2, 1. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 5b 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 6 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 6 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 7 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 7 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 7 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 8 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 9a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 10 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 10 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 10 Abs. 2 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 10 Abs. 3 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 11 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 11a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
Titel 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 12 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 12 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 12 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 12 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 13 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 13 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 13 Abs. 2, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 14 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 14 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 14 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 14 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 16 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
Titel 3. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 18 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 18 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 18 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 18 Abs. 4 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 18 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 19 Abs. 1, 7. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 19 Abs. 1, 8. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
414.26 Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 19 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 20 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 20 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 21 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 21 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 21 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 21 Abs. 3bis 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 21 Abs. 3bis 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 21 Abs. 3ter 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 21 Abs. 4 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 21 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 22 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 23 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 24 04.09.2023 18.09.2023 Titel geändert 38/2023
§ 24 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 24 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 24 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 24 Abs. 2 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 24 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 25 04.09.2023 18.09.2023 Titel geändert 38/2023
§ 25 Abs. 1, 1. 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 25 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 25 Abs. 1bis 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 25 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 25 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 26 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 26 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 26 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 26a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 27 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 27 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 28 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 29 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 29 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 30 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 30 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 30 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 30 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 31 Abs. 1, 1. 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 31 Abs. 1, 2. 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 31 Abs. 1, 3. 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 31 Abs. 1, 4. 04.09.2023 18.09.2023 eingefügt 38/2023
§ 32 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 32 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 33 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 33 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
Studiengang Sekundarstufe I - Reglement PHTG 414.26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 33 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 34 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 34 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 34 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
Titel 6a. 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 35 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 35 Abs. 1, 1. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 35 Abs. 1, 1. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 35 Abs. 1, 2. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 35 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 35 Abs. 1, 3. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 35 Abs. 1, 3. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 35 Abs. 1, 4. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 35 Abs. 1, 4. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 35 Abs. 1, 5. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 35 Abs. 1, 5. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 35 Abs. 1, 6. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 35 Abs. 1, 6. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 35 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 35 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 35 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 35 Abs. 6 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 35 Abs. 6 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 36 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 37 04.09.2023 18.09.2023 eingefügt 38/2023
