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title: "Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen"
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provisions: 4
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# Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen

## Art. 1 Verbot {#art_1}

1 Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:
a. die Hamas;
b. Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln.
2 Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden.
3 Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs.
SR 311.0

## Art. 2 Verfolgung und Beurteilung {#art_2}

Die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und der Unterstützung einer solchen Organisation oder Gruppierung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

## Art. 3 Änderung eines anderen Erlasses {#art_3}

…
Die Änderung kann unter AS 2025 269 konsultiert werden.

## Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer {#art_4}

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 15. Mai 2025
BRB vom 1. Mai 2025
