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title: "Verfassung des Kantons Solothurn"
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# Verfassung des Kantons Solothurn

## Art. 1 {#art_1}

Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft
1 Der Kanton Solothurn ist ein eigenständiger Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und erfüllt
die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.

## Art. 2 {#art_2}

Verhältnis zu den anderen Kantonen
1 Der Kanton Solothurn arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen
und setzt sich für gemeinsame Lösungen ein.
2 Er versteht sich als Mittler zwischen den Kulturgemeinschaften der
Schweiz.

## Art. 3 {#art_3}

Verhältnis zu den Gemeinden
1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden.
2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.

## Art. 4 {#art_4}

Demokratische Grundordnung
1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird durch
die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

## Art. 5 GS 90, 453 {#art_5}

Bindung an Verfassung und Gesetz
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in
allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
2 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und
Glauben.
1.2. Grundrechte

## Art. 6 {#art_6}

Schutz der Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

## Art. 8 {#art_8}

Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre
1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht
auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
2 Die Privat- und Geheimsphäre, namentlich der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet.
3 Bei gesetzwidriger oder unbegründeter schwerer Einschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

## Art. 9 {#art_9}

Recht auf Ehe und Familie
1 Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

## Art. 10 {#art_10}

Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit sind unantastbar.

## Art. 11 {#art_11}

Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild
oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen.
2 Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen.
3 Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz

## Art. 12 umschreibt dieses Recht.* {#art_12}

Medienfreiheit
1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
2 Die Zensur ist untersagt.

## Art. 13 {#art_13}

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1 Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund dürfen nur
eingeschränkt oder verboten werden, wenn eine ernste und unmittelbare
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.

## Art. 14 {#art_14}

Wissenschafts- und Kunstfreiheit
1 Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei.

## Art. 15 {#art_15}

Niederlassungsfreiheit
1 Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.

## Art. 16 {#art_16}

Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

## Art. 17 {#art_17}

Wirtschaftsfreiheit
1 Die freie wirtschaftliche Betätigung ist gewährleistet.
2 Jeder kann seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei wählen.
3 Der Kanton nimmt bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen
Sozialpartnern nicht Partei.

## Art. 18 {#art_18}

Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden
und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist.
3 Nach Massgabe des Gesetzes ist die Rechtspflege für bedürftige Parteien
vor Gericht und anderen Behörden unentgeltlich.

## Art. 19 {#art_19}

Garantien bei Freiheitsentzug
1 Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig.
2 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und
in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden.
3 Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der Untersuchungs-

## Art. 20 oder der Sicherheitshaft befindet.* {#art_20}

Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte anderer beachten.
3 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten Grundrechte Privatpersonen untereinander.

## Art. 21 {#art_21}

Schranken der Grundrechte
1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein
überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher
Gefahr.
3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt
werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem
Verhältnis zugrunde liegt.
1.3. Sozialziele

## Art. 22 {#art_22}

1 In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung strebt der
Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner
Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel
a) Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer
wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel erhalten;
b) die Familie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt und gefördert wird;
c) jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann;
d) jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen
bestreiten kann und gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt
ist;
e) jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann.
1.4. Persönliche Pflichten

## Art. 23 {#art_23}

1 Jeder muss die Pflichten erfüllen, die ihm die Rechtsordnung auferlegt.
2. Volksrechte
2.1. Bürgerrecht

## Art. 24 {#art_24}

1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden
durch das Gesetz geregelt.
2 Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden.
2.2. Stimm- und Wahlrecht

## Art. 25 {#art_25}

1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer
Bürgerrecht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.*
2 Es wird am Wohnsitz ausgeübt.
3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
2.3. Petitionsrecht

## Art. 26 {#art_26}

1 Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden zu richten.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch
vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.
2.4. Volkswahlen und Abberufung

## Art. 27 {#art_27}

Zuständigkeit
1 Das Volk wählt
a) als Bundesorgane:
1. die Mitglieder des Nationalrates;
2. die Mitglieder des Ständerates;
b) als kantonale Organe:
1. die Mitglieder des Kantonsrates;
2. die Mitglieder des Regierungsrates;
c) als Amtei- oder Bezirksorgane:
1.* die Amtsgerichtspräsidenten;
2.* …
3. die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
4.* …
5.* …
e) als Gemeindeorgane:
1. die Mitglieder des Gemeinderates;
2.* den Gemeindepräsidenten.

## Art. 28 {#art_28}

Abberufungsrecht
1 Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen.
2 Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des
Regierungsrates findet statt, wenn für ein solches Begehren innert sechs
Monaten 6000 Unterschriften gesammelt werden. Die Volksabstimmung ist
spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriften durchzuführen.
3 Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von
vier Monaten Neuwahlen statt.
2.5. Volksbegehren (Initiative und Volksauftrag)

## Art. 29 {#art_29}

Inhalt und Form der Initiative
1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:
a) Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b) Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c)* Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a;
d) Einreichung einer Standesinitiative.
2 Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien
noch einen Entwurf enthalten.
3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage
eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.*

## Art. 30 {#art_30}

Einreichung
1 Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative zu bezeichnen.
2 Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung zu übergeben; ihre Stellungnahme ist für die Initianten nicht verbindlich.
3 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie innert 18 Monaten nach
der amtlichen Publikation des Initiativtextes von 3000 Stimmberechtigten
oder zehn Einwohnergemeinden unterstützt wird. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a.*

## Art. 31 {#art_31}

Zulässigkeit
1 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative für ungültig, wenn sie den
Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.

## Art. 32 {#art_32}

Behandlung
1 Eine Initiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage wird dem Volk unverändert zur Abstimmung vorgelegt. Der Kantonsrat stellt dem Volk Antrag
auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens. Er kann der Initiative einen
Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Volksabstimmung findet spätestens
zwei Jahre nach der Einreichung statt.
2 Eine Initiative in Form der Anregung wird dem Volk innert eines Jahres
zur Abstimmung vorgelegt, wenn ihr der Kantonsrat nicht zustimmt.
Stimmt ihr der Kantonsrat oder das Volk zu, so verabschiedet der Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Erlass. Dieser ist dem Volk zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag zum Entscheid vorzulegen. Für Globalbudgetinitiativen gilt

## Art. 33 Artikel 33a.* {#art_33}

Mehrfachabstimmungen
1 Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der
Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen
können.
2 Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in
der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.

## Art. 33a {#art_33a}

Globalbudgetinitiative
1 3‘000 Stimmberechtigte können eine bestimmte Ausgestaltung eines
künftigen mehrjährigen Globalbudgets verlangen. Das Begehren ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des vorangehenden mehrjährigen Globalbudgets einzureichen. Die Sammelfrist endet 90 Tage nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes.
2 Bis 12 Monate vor Ablauf des Globalbudgets verabschiedet der Kantonsrat eine Vorlage, die dem Ziel des Begehrens entspricht. Die Vorlage ist
spätestens 6 Monate vor Ablauf der Globalbudgetperiode zusammen mit
einem allfälligen Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Zur
Finanzierung des Begehrens kann die Vorlage mit einer Änderung des
Steuerfusses verknüpft werden.

## Art. 34 {#art_34}

Volksauftrag
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat zu Fragen der
politischen Planung und der Rechtsetzung oder zu weiteren Themen, die
Gegenstand eines Auftrags des Kantonsrates an den Regierungsrat sein
können, schriftlich einen Antrag zu stellen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2.6. Volksabstimmung (Referendum)

## Art. 35 {#art_35}

Obligatorische Volksabstimmungen
1 Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
a) Verfassungsänderungen;
b) Kantonsratsbeschlüsse und Initiativen auf Totalrevision der Verfassung;
c)* Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt
sowie solche, die Ausgaben nach Buchstabe e zur Folge haben;
d)* Gesetze, Staatsverträge und Konkordate mit gesetzeswesentlichem
Inhalt, die der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst;
e)* Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von
mehr als 5 Millionen Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500’000 Franken;
f) Verfassungs- und Gesetzesinitiativen in Form von ausgearbeiteten
Vorlagen und Gegenvorschläge dazu;
g) Initiativen in Form der Anregung, denen der Kantonsrat keine Folge
geben will;
h) Standesinitiativen nach Art. 29 Absatz 1 Buchstabe d und Initiativen
auf Erlass eines Kantonsratsbeschlusses, wenn ihnen der Kantonsrat
nicht zustimmt;
i) Initiativen auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates;
k) Beschlüsse, die der Kantonsrat von sich aus der Volksabstimmung
unterstellt;
l) weitere Beschlüsse, welche die Gesetzgebung obligatorisch der
Volksabstimmung unterstellt.
2 Bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses kann der Kantonsrat
neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen mit oder ohne Varianten beschliessen.

## Art. 36 {#art_36}

Fakultative Volksabstimmungen
1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden werden der Volksabstimmung unterbreitet:
a) Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von
mehr als einer Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100’000 Franken;

## Art. 37 {#art_37}

2 Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach
amtlicher Publikation des Kantonsratsbeschlusses eingereicht wird.
Art. 37 Ausnahmen von der fakultativen Volksabstimmung
1 Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende
Kantonsratsbeschlüsse:
a) Beschlüsse über Zulässigkeit von Volksinitiativen nach Art. 31;
b)* Beschlüsse über Volksaufträge nach Art. 34;
bbis)* Planungsbeschlüsse nach Art. 73;
c)* Beschlüsse nach Art. 74;
d) Wahlbeschlüsse nach Art. 75;
e) Beschlüsse nach Art. 76 Absatz 1.
2 Das Gesetz über die Ausübung der Volksrechte kann für Kantonsratsbeschlüsse von untergeordneter Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen.
2.7. Mitwirkung bei der Meinungsbildung

## Art. 38 {#art_38}

Parteien
1 Kanton und Gemeinden anerkennen die Aufgaben der politischen Parteien.
2 Sie können ihre Tätigkeit unterstützen.

## Art. 39 {#art_39}

Vernehmlassungen
1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen
Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.
2 Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.
3 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
2.8. Sicherung der Volksrechte

## Art. 40 {#art_40}

1 Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen,
darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2 Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Der
Höchstbetrag der Finanzdelegation für neue einmalige Ausgaben muss im
Gesetz genannt sein.
3. Gliederung des Kantons
3.1. Kantonsgebiet und Hauptort

## Art. 41 {#art_41}

Kantonsgebiet
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft
gewährleistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.

## Art. 42 {#art_42}

Hauptort
1 Hauptort des Kantons ist Solothurn.
2 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte
haben ihren Sitz in Solothurn.
3.2. Amteien, Bezirke, Wahlkreise

## Art. 43 {#art_43}

Amteien, Bezirke, Wahlkreise
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien; jede Amtei ist in zwei
Bezirke eingeteilt:
a) Solothurn-Lebern;
b) Bucheggberg-Wasseramt;
c) Thal-Gäu;
d) Olten-Gösgen;
e) Dorneck-Thierstein.
2 Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von
Verwaltung und Rechtsprechung. Vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 1.*
3 Die Amteien sind die Wahlkreise für die Kantonsratswahlen.*

## Art. 44 {#art_44}

Amtei- und Bezirksorgane
1 Amteiorgane sind die Oberämter, die Amtschreibereien und die Gerichte
der Amtei. Das Gesetz kann bestimmen, dass für die Amteien Solothurn-
Lebern und Bucheggberg-Wasseramt ein Oberamt und eine Amtschreiberei geführt wird.*
2 Das Gesetz regelt ihre Zuständigkeit und Organisation.
3.3. Gemeinden und Zweckverbände

## Art. 45 {#art_45}

Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden
1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln,
ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben selbständig.
3 Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden bedarf einer
gesetzlichen Grundlage.

## Art. 46 {#art_46}

Gemeindesteuern
1 Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital der juristischen
Personen.
2 Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das
Gesetz es gestattet.
3 Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen
und Vermögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.

## Art. 47 {#art_47}

Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen
1 Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand
und Gebiet der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.
2 Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der
Gemeinde bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten Gemeinden
oder aus wichtigen Gründen auf Antrag einer dieser Gemeinden durch den
Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann von den beteiligten Gemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden.

## Art. 48 {#art_48}

Zusammenarbeit, Zweckverbände
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons abschliessen und sich an öffentlichen,
gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
2 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden haben Anspruch auf
Mitwirkung; das Gesetz regelt die Einzelheiten.
3 Wenn regionale Aufgaben nur gemeinsam sinnvoll lösbar sind, kann das
Gesetz die Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen
beizutreten.
3.4. Einwohnergemeinden

## Art. 49 {#art_49}

Zugehörigkeit, Gebietshoheit
1 Die Einwohnergemeinde umfasst das Gemeindegebiet und die darin
wohnenden Personen.
2 Der Gebietshoheit der Einwohnergemeinde unterstehen alle Personen,
die sich im Gemeindegebiet aufhalten.

## Art. 50 {#art_50}

Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen lokale und regionale Aufgaben, soweit nicht andere Organisationen zuständig sind, und Aufgaben, die ihnen
vom Kanton übertragen worden sind.
3.5. Bürgergemeinden

## Art. 51 {#art_51}

Zugehörigkeit
1 Die Bürgergemeinde umfasst alle in der Gemeinde Heimatberechtigten,
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.

## Art. 52 {#art_52}

Aufgaben
1 Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
b)* …
c) die Verwaltung ihrer Güter;
d) die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und Allmenden sowie
deren Pflege als Erholungsgebiete;
e) nach Massgabe ihrer Mittel die Förderung der kulturellen und sozialen Wohlfahrt.
4. Staat und Kirche

## Art. 53 {#art_53}

Grundsatz
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der
Dauer bieten, öffentlich-rechtlich anerkennen.

## Art. 54 {#art_54}

Organisation
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften organisieren sich in Kirchgemeinden.
2 Die Kirchgemeinden können sich zu Synoden zusammenschliessen.

## Art. 55 {#art_55}

Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Die Kirchgemeinden erfüllen die weltlichen Bedürfnisse ihrer Konfession und weitere Aufgaben im
Rahmen der innerkirchlichen Ordnung.
2 Der Austritt aus einer anerkannten Religionsgemeinschaft kann jederzeit
durch schriftliche Mitteilung an den Kirchgemeinderat erklärt werden.
3 Die Kirchgemeinde kann niedergelassenen Ausländern das Stimm- und
Wahlrecht gewähren.

## Art. 56 {#art_56}

Synoden
1 Die Synoden sorgen für die allgemeinen Anliegen ihrer Religionsgemeinschaft und ordnen gemeinsame Belange der Kirchgemeinden.
2 Ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## Art. 57 {#art_57}

Verhältnis zum Kanton
1 Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Synoden der Oberaufsicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmung ist gewährleistet.
2 Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staatsverträge und Konkordate
bleiben vorbehalten.
5. Kantonale Behörden
5.1. Allgemeine Bestimmungen

## Art. 58 {#art_58}

Gewaltenteilung
1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben
grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein.
3 Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten
nicht angehören.
4 Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen
Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.*

## Art. 59 {#art_59}

Wählbarkeit
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in
den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche
Voraussetzungen verlangt.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und
der Beamten.

## Art. 60 {#art_60}

Ämterbesetzung
1 Öffentliche Ämter sind durch die am besten geeigneten Personen zu besetzen. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen.

## Art. 61 {#art_61}

Amtsperiode
1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der
Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.

## Art. 62 {#art_62}

Amtsgelübde
1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden
und Beamten geloben bei Amtsantritt, Verfassung und Gesetz zu beachten.

## Art. 63 {#art_63}

Öffentlichkeit
1 Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates sind öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
2 Das Gesetz regelt das Recht auf Einsichtnahme in amtliche Akten.

## Art. 64 {#art_64}

Verantwortlichkeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, der in Ausübung öffentlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt wird.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und Angestellten.

## Art. 65 {#art_65}

Immunität
1 Für Äusserungen im Kantonsrat und in seinen Kommissionen können die
Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Der Kantonsrat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
5.2. Der Kantonsrat

## Art. 66 {#art_66}

Stellung
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder.*

## Art. 67 {#art_67}

Wahl und Sitzverteilung
1 Der Kantonsrat wird nach Proporz gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise erfolgt durch Beschluss des
Kantonsrates aufgrund der letzten per Stichtag nachgeführten kantonalen
Bevölkerungsstatistik. Massgebend ist das Verhältnis der Einwohnerzahl

## Art. 68 der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons.* {#art_68}

Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Kantonsrates üben ihr Mandat frei aus.
2 Sie müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen offenlegen.

## Art. 69 {#art_69}

Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und
des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.

## Art. 70 {#art_70}

Verhältnis zum Regierungsrat*
1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen
Zuständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom
Auftrag abweichen.*
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des
Kantonsrates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen.

## Art. 70 bis {#art_70bis}

Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten
1 Der Obergerichtspräsident nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates
zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Rechenschaftsbericht der Gerichte teil; er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

## Art. 71 {#art_71}

Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen
in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken.
2 Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführungsvorschriften zu
Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Verordnung. Er kann
diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übertragen.
3 Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses
kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz

## Art. 72 regelt die Einzelheiten.* {#art_72}

Staatsverträge und Konkordate
1 Der Kantonsrat genehmigt unter Vorbehalt der Volksrechte die Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat durch das Gesetz
zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Der Kantonsrat kann an der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und
Konkordate, die seiner Genehmigung unterliegen, teilnehmen.

## Art. 73 {#art_73}

Politische Planung
1 Der Kantonsrat behandelt den Legislaturplan und den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen
Aufgabenbereichen und nimmt davon Kenntnis.
2 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat
zur Entwicklung einer Staatsaufgabe in bestimmter Richtung.

## Art. 74 {#art_74}

Steuerung von Leistungen und Finanzen*
1 Der Kantonsrat
a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes nach Art.
35 und 36 über neue Ausgaben;
b)* setzt periodisch die Struktur und den Bestimmtheitsgrad der Budgetierung fest, entscheidet über die wichtigen Fragen der Globalbudgets und beschliesst den Voranschlag;
c)* genehmigt den Geschäftsbericht.
2 Der Kantonsrat verknüpft Beschlüsse über Finanzen mit den Leistungen,
die dafür zu erbringen sind. Er achtet auf die Wirksamkeit aller Massnahmen des Kantons.*
3 Durch Gesetz kann die vorläufige Bewilligung einer Ausgabe, welche keinen Aufschub erträgt, an die für die Finanzen zuständige Kommission delegiert werden. Die Bewilligung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.*

## Art. 75 {#art_75}

Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt
a)* …
b) die Mitglieder und Ersatzrichter der Gerichte, soweit ihre Wahl nicht
durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist;
c)* den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter;
d)* die Staatsanwälte;
e)* den leitenden und die weiteren Jugendanwälte;
f) den Chef der Finanzkontrolle.
2 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Wahlen übertragen. Es bestimmt, welche Stellen vor der Wahl auszuschreiben sind.

## Art. 76 {#art_76}

Weitere Befugnisse
1 Der Kantonsrat
a) übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen;
b) kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen
beigeben;
c)* …
d) übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem
Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus;
e) befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit;
f) entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
g) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV)1)
h) kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
3 Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem
Kantonsrat zu übertragen.
5.3. Regierungsrat und Verwaltung

## Art. 77 {#art_77}

Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des
Kantons.
2 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.*
3 Er wählt aus seiner Mitte den Landammann und seinen Stellvertreter für
die Dauer eines Jahres.

## Art. 78 {#art_78}

Regierungsaufgaben
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Volksrechte und der
Rechte des Kantonsrates, die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen
Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen Legislaturplan und einen
integrierten Aufgaben- und Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode berichtet er dem Kantonsrat über die Ausführung.*

## Art. 79 {#art_79}

Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Der Kantonsrat kann in einzelnen Fällen Ausnahmen vorsehen.
2 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate.
3 17 Kantonsräte können innert 60 Tagen gegen eine vom Regierungsrat
beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen.
Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. Das
Kantonsratsgesetz regelt das nähere Verfahren.*
4 Der Regierungsrat kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen
sind sofort durch den Kantonsrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
1) Die zitierten Artikel beziehen sich auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
Nach der Bundesverfassung vom 18. April 1999 sind es die Artikel 45, 141 und
160 nBV

## Art. 80 {#art_80}

Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von
250'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag
von 50'000 Franken beschliessen.*
2 Er kann Anleihen aufnehmen und erneuern.
3 Er verfügt über das Finanzvermögen. Finanzielle Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen unterstehen den Bestimmungen über die
Ausgabenbefugnis, wenn sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen.

## Art. 81 {#art_81}

Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die
zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffentlichkeit.*
2 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. Art. 88 Absatz 3 gilt sinngemäss.

## Art. 82 {#art_82}

Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
a) wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b) vertritt den Kanton nach innen und nach aussen;
c) schliesst Verwaltungsvereinbarungen und im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge und Konkordate ab;
d) nimmt Stellung zu Vorlagen der Bundesbehörden;
e) nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen
sind;
f)* verleiht das Kantonsbürgerrecht.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.

## Art. 83 {#art_83}

Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Regierungsrates und gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat. Sie wird vom Staatsschreiber geleitet.*

## Art. 84 {#art_84}

Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbständig entscheiden.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3 Jede Verfügung eines Departementes kann durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nicht das Gesetz eine andere Behörde als zuständig erklärt oder das Departement zur endgültigen Erledigung der Beschwerde ermächtigt.

## Art. 85 {#art_85}

Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Nach Massgabe des Gesetzes kann der Kanton
a) selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichten;
b) sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen;
c) Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten oder
privatrechtlichen Organisationen übertragen.
2 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht des Regierungsrates müssen
sichergestellt sein. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des
Kantonsrates.

## Art. 86 {#art_86}

Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt
a) die Grundlage der Organisation des Regierungsrates und der Departemente;
b)* die Grundzüge des Dienstrechts;
c) das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
5.4. Die Gerichte

## Art. 87 {#art_87}

Organe
1 Die Gerichtsbarkeit in Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten wird
durch die staatlichen Gerichte und die Schiedsgerichte ausgeübt.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren.

## Art. 88 {#art_88}

Grundsätze
1 Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden.
2 Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
3 Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich.

## Art. 89 {#art_89}

Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a) die Friedensrichter;
b) die Amtsgerichtspräsidenten;
c) die Amtsgerichte;
d)* …
e) das Obergericht.
f)* weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes.
2 Die Beurteilung von Streitfällen durch Schiedsgerichte ist im Rahmen der
Gesetzgebung zulässig.

## Art. 90 {#art_90}

Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a)* …
b)* …
c) die Jugendgerichtspräsidenten;
d)* das Jugendgericht;
e) die Amtsgerichtspräsidenten;
f) die Amtsgerichte;
g) das Obergericht;
h)* den Haftrichter;
i)* …
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Polizei und die Friedensrichter.*
3 Das Gesetz regelt die Strafbefehlskompetenz des Oberstaatsanwalts, der
Staatsanwälte, der Jugendanwälte, der Untersuchungsbeamten, der Friedensrichter sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Strafen zu verfügen.*

## Art. 91 {#art_91}

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a) das Verwaltungsgericht;
b) das Versicherungsgericht;
c) das Steuergericht;
d) die Schätzungskommission;
e)* …
f) weitere Spezialgerichte nach Massgabe des Gesetzes.

## Art. 91 bis {#art_91bis}

Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsverwaltung ist Sache der Gerichte.
2 Der Obergerichtspräsident vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen
Behörden.
3 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens
der Gerichtsverwaltung.
6. Staatsaufgaben
6.1. Öffentliche Sicherheit

## Art. 92 {#art_92}

Ordnung und Sicherheit
1 Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

## Art. 93 {#art_93}

Katastrophen- und Kriegsvorsorge
1 Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der
Bevölkerung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.
2 Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.
6.2. Soziale Sicherheit

## Art. 94 {#art_94}

Verwirklichung der Sozialziele
1 In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung verwirklicht der
Kanton, im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel, die
Sozialziele.

## Art. 95 {#art_95}

Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und
privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen. Sie fördern Vorkehren zur Selbsthilfe.

## Art. 96 {#art_96}

Ausländer
1 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.

## Art. 97 {#art_97}

Straf- und Massnahmenvollzug
1 Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten
a) der Untersuchungsgefangenen;
b) der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c) der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.

## Art. 98 {#art_98}

Rechtsauskunft
1 Der Kanton kann die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte unterstützen.

## Art. 99 {#art_99}

Versicherungswesen
1 Kanton und Gemeinden können
a) Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen gewähren;
b) die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergänzen;
c) Sozialversicherungen selber führen.
2 Die Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch.
3 Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden ist obligatorisch und Sache der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Der
Kanton kann weitere Sachversicherungen durch Gesetz obligatorisch erklären.
4 Die Solothurnische Gebäudeversicherung kann im Gesetz zum Erlass von
rechtsetzenden Reglementen ermächtigt werden, sofern die Regelung
technischen Charakter hat oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen ist. Sie legt im Rahmen des Gesetzes die von ihr zu erhebenden
Prämien und Beiträge fest. Artikel 79 Absatz 3 gilt sinngemäss.*
6.3. Gesundheit

## Art. 100 {#art_100}

Gesundheitswesen
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische
Versorgung.
2 Er fördert zusammen mit den Gemeinden die gesundheitliche Vorsorge
und Fürsorge sowie die Haus- und Krankenpflege.
3 Der Kanton übt die Aufsicht über die Berufe der Gesundheitspflege aus.

## Art. 101 {#art_101}

Spitäler und Heime
1 Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spitäler und Heime.
2 Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Das Gesetz umschreibt
die Voraussetzungen.
3 Alle privaten und öffentlichen Spitäler und Heime stehen unter der Aufsicht des Kantons.
6.4. Kultur, Unterricht und Bildung

## Art. 102 {#art_102}

Kultur
1 Kanton und Gemeinden fördern die individuelle schöpferische Entfaltung
und erleichtern die Teilnahme am kulturellen Leben.
2 Sie schützen und erhalten das Kulturgut.

## Art. 103 {#art_103}

Medien
1 Der Kanton kann ein Gesetz über Medien erlassen, das der Förderung der
kulturellen Eigenart des Kantons und der Vielfalt der Information dient.

## Art. 104 {#art_104}

Grundsätze des Schulwesens
1 Erziehung und Ausbildung sind partnerschaftliche Aufgaben von Eltern
und Schule. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten.
2 Jeder Schüler hat Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Das Unterrichtsangebot ist
für beide Geschlechter gleich.
3 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer obligatorisch.

## Art. 105 {#art_105}

Öffentliche Schulen
1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen; der Kindergarten ist Teil der Volksschule. Der Kanton beteiligt sich an den
Kosten.*
2 Der Kanton errichtet und führt die sonderpädagogischen Institutionen. Er
kann weitere kantonale Angebote auf der Volksschulstufe führen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.*
2bis Der Kanton errichtet und führt die übrigen öffentlichen Schulen. Das
Gesetz regelt deren Aufgaben und Organisation.*
3 Alle öffentlichen Schulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.

## Art. 106 {#art_106}

Berufs- und Weiterbildung
1 Der Kanton unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die
Umschulung.
2 Er kann entsprechende Bildungsstätten errichten und führen oder sich an
solchen beteiligen.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Allgemeinbildung der Jugendlichen
und die Erwachsenenbildung.

## Art. 107 {#art_107}

Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Körperschaften
1 Der Kanton setzt sich für die Zusammenarbeit und Koordination im Schulwesen ein.
2 Er kann mit anderen Kantonen und Körperschaften Ausbildungsstätten
errichten und führen.

## Art. 108 {#art_108}

Privatschulen
1 Private Schulen auf Volks- und Mittelschulstufe, private Berufsschulen
und private Institutionen auf Hochschulstufe sind bewilligungspflichtig
und stehen unter der Aufsicht des Kantons.
2 Der gleiche Grundsatz gilt auch für privaten Unterricht während der obligatorischen Schulzeit, der anstelle des Schulbesuches tritt.
3 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen.

## Art. 109 {#art_109}

Erleichterung des Schulbesuches
1 Der Kanton beseitigt oder mindert wirtschaftliche, standortbedingte und
andere Erschwernisse des Schulbesuches.

## Art. 110 {#art_110}

Ausbildungsbeiträge
1 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.

## Art. 111 {#art_111}

…

## Art. 112 {#art_112}

Staatsbürgerliche Bildung
1 Der Kanton fördert die staatsbürgerliche Bildung.

## Art. 113 {#art_113}

Freizeitgestaltung
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die
Jugendarbeit und den Sport.
6.5. Umwelt und Energie

## Art. 114 {#art_114}

Umweltschutz
1 Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt
vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
2 Wer Massnahmen des Umweltschutzes verursacht, trägt die Kosten dafür.
3 Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die umweltgerechte
Entsorgung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien und
die Wiederverwertung von Altstoffen und Abfällen.

## Art. 115 {#art_115}

Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden schützen und erhalten die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie charakteristische Orts- und Landschaftsbilder.

## Art. 116 {#art_116}

Wasserversorgung
1 Kanton und Gemeinden sichern die Trink- und Brauchwasserversorgung
zur Deckung des regionalen Wasserbedarfs.

## Art. 117 {#art_117}

Energieversorgung
1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zu einer der Volkswirtschaft förderlichen, umweltgerechten, sicheren und wirtschaftlich
betriebenen Versorgung mit Energie.*
2 Sie fördern den sparsamen Energieverbrauch, die effiziente Energienutzung, die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die dezentrale Energieversorgung.*
6.6. Raumordnung und Verkehr

## Art. 118 {#art_118}

Raumplanung
1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für eine Raumplanung, die der
zweckmässigen, ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens
und der geordneten Besiedlung des Kantonsgebietes dient.

## Art. 119 {#art_119}

Bauwesen
1 Der Kanton ordnet zum Schutz des Menschen und der Umwelt das Bauwesen.

## Art. 120 {#art_120}

Verkehrswesen
1 Kanton und Einwohnergemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
2 Sie fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr.
3 Sie sorgen für eine umweltgerechte und volkswirtschaftlich möglichst
günstige Verkehrsordnung.
6.7. Wirtschaft

## Art. 121 {#art_121}

Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton strebt eine leistungsfähige Wirtschaft und einen höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an, indem er günstige Rahmenbedingungen
gewährleistet.
2 Er fördert eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung der
Wirtschaft.
3 Die Belange des Umweltschutzes, der Raumordnung und der Landwirtschaft sowie der soziale Friede sind zu berücksichtigen.
4 Der Kanton richtet seine eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus.
5 Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die
administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für die kleinen

## Art. 122 und mittleren Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.* {#art_122}

Landwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine naturnahe und leistungsfähige
Landwirtschaft.
2 Er unterstützt Vorkehren für die Erhaltung und Förderung der eigenständigen Familienbetriebe.

## Art. 123 {#art_123}

Waldwirtschaft
1 Der Kanton übt die Aufsicht über alle Waldungen aus.
2 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.
3 Er fördert eine naturnahe Bewirtschaftung der Wälder.

## Art. 124 {#art_124}

Krisenvorsorge
1 Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Milderung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen.

## Art. 125 {#art_125}

Öffentliche Sachen
1 Dem Kanton steht die Hoheit über die öffentlichen Sachen zu. Er regelt
insbesondere Gebrauch und Nutzung.

## Art. 126 {#art_126}

Regalien
1 Dem Kanton stehen das Salz-, Jagd-, Fischerei- und Bergbauregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Die Regalien geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur wirtschaftlichen Betätigung und Nutzung. Er kann diese Rechte selber ausüben oder
auf Dritte übertragen.

## Art. 127 {#art_127}

…

## Art. 128 {#art_128}

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
1 Kanton und Einwohnergemeinden können für eine geordnete Ausübung
von wirtschaftlichen Tätigkeiten Vorschriften erlassen.
7. Finanzordnung

## Art. 129 {#art_129}

Nutzung des Staatsvermögens
1 Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht
und wirtschaftlich.
2 Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen
marktgerecht zu verwalten.

## Art. 130 {#art_130}

Finanzpolitische Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu
führen. Die laufende Rechnung soll in der Regel ausgeglichen sein.
2 Der Kanton stimmt seine Finanzplanung auf die öffentlichen Aufgaben
ab.
3 Alle Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben sind zum voraus und periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und finanziellen Auswirkungen hin zu überprüfen.

## Art. 131 {#art_131}

Beschaffung der Mittel
1 Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch
a) Erhebung von Steuern und Abgaben;
b) Erträge aus dem Vermögen;
c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d) Aufnahme von Darlehen und Anleihen;
e) allfällige weitere Einnahmen.
2 Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder
sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern.

## Art. 132 {#art_132}

Kantonale Steuern
1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben:
a) Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen
Personen;
b) Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c) Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften;
d) Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen;
e) Spitalsteuer;
f) Handänderungssteuer;
g) Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe;
h) Motorfahrzeugsteuer;
i) Schiffssteuer;
k) Schenkungssteuer;
l) Hundesteuer.
m)* Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit.
2 Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie
benötigt werden.
3 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage.

## Art. 133 {#art_133}

Grundsätze der Steuererhebung
1 Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben
des Kantons beitragen. Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte
können getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Der Leistungswille des einzelnen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müssen
erhalten bleiben.*
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass durch die
Eheschliessung keine wesentliche Mehrbelastung entsteht; vorbehalten
sind Steuererleichterungen nach Art. 134.*
3 Bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen sind die Grundsätze
einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Grundsätze können
auch auf andere Steuern angewendet werden. Die kalte Progression ist periodisch auszugleichen.

## Art. 134 {#art_134}

Steuererleichterungen
1 Steuererleichterungen sind insbesondere zu gewähren für
a) die Familie;
b) Personen mit Unterstützungspflichten oder freiwillig übernommenen Pflegeaufgaben;
c) die Schaffung und Erhaltung von selbstgenutztem Wohnungseigentum;
d) die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung;
e) die berufliche Weiterbildung und Umschulung.

## Art. 135 {#art_135}

Notzeiten
1 In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Staatsaufgaben
von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung abgewichen werden, jedoch nur befristet und auf dem Weg der Gesetzgebung.

## Art. 136 {#art_136}

Finanzausgleich
1 Durch den Finanzausgleich sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zu erreichen.
8. Revisions- und Übergangsbestimmungen
8.1. Revisionsbestimmungen

## Art. 137 {#art_137}

Grundsatz
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.

## Art. 138 {#art_138}

Teilrevision
1 Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksinitiative richtet sich nach
den Bestimmungen über die Volksbegehren.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfassung nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung.
3 Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder
ohne Varianten veranlassen. Er kann die Vorlage als Ganzes oder in Teilen,
mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.

## Art. 139 {#art_139}

Totalrevision
1 Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmberechtigten oder
von 10 Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob
a) eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei;
b) der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.
Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Einreichung der
Volksinitiative oder nach dem Beschluss des Kantonsrates statt.
2 Beschliesst das Volk die Totalrevision der Kantonsverfassung durch einen
Verfassungsrat, so ist dieser nach den Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch unter Ausschluss der Unvereinbarkeitsvorschriften, ohne
Verzug zu wählen.
3 Die Revisionsbehörde kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen
mit oder ohne Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der Verfassung gebunden ist.
4 Die Revisionsbehörde unterbreitet nach zweimaliger, im Abstand von
mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk den Entwurf
für die total revidierte Verfassung. Sie kann die Verfassung als Ganzes oder
in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung
unterbreiten.
5 Lehnt das Volk die Verfassung oder einen Teil davon ab, so erarbeitet die
Revisionsbehörde einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so ist das Revisionsverfahren gescheitert.
8.2. Übergangsbestimmungen

## Art. 140 {#art_140}

Inkrafttreten
1 Die Verfassung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

## Art. 141 {#art_141}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 18871) ist aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Art. 24, 26, 27 und 28, die längstens
bis zur Gesamterneuerung des Kantonsrates im Jahre 1993 in Kraft bleiben.
2 Bestimmungen im bisherigen Recht, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

## Art. 142 {#art_142}

Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem
nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
1) GS 60, 47.
2 Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.

## Art. 143 {#art_143}

Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes
Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht
ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbesondere der
Rechtsgleichheit, zu überprüfen.

## Art. 144 {#art_144}

Ausübung der Volksrechte
1 Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des
Kantonsrates.
2 Nach der Verfassung vom 23. Oktober 1887 zulässige Volksbegehren können noch bis zum 30. Juni 1989 eingereicht werden.

## Art. 145 {#art_145}

Amtsperioden
1 Die Amtsperioden der Behörden und der Beamten des Kantons und der
Gemeinden richten sich längstens bis zum Jahre 1997 nach bisherigem
Recht.

## Art. 146 {#art_146}

Einbürgerungsgesuche
1 Beim Inkrafttreten dieser Verfassung hängige Einbürgerungsgesuche von
Schweizern werden vom Regierungsrat behandelt.

## Art. 147 {#art_147}

Kriminalgericht
1 Der Kantonsrat wählt auf den 1. Januar 1988 ein Kriminalgericht, bestehend aus zwei Oberrichtern und drei ständigen Laienrichtern. Die erste
Amtsperiode endet 1993.
2 Bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen regelt das Obergericht
die Organisation und das Verfahren.
3 Strafverfahren, die am 1. Januar 1988 beim Schwurgericht hängig sind,
richten sich nach altem Recht.

## Art. 148 {#art_148}

Unvereinbarkeit für Richter
1 Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation dürfen dem
gleichen Gericht nicht angehören:
a) Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der
Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
b) Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern.

## Art. 149 {#art_149}

Privatisierung der Kantonalbank
1 Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär
beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschliessend alle dazu notwendigen Entscheide.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank delegieren.
Gewährleistungsbeschluss der Bundesversammlung vom 21. September
1987.
Gewährleistung der Bundesversammlung der Änderungen vom:
25. September 1988 am 21. Juni 1989.
2. Juni 1991 am 3. Oktober 1991;
6. Juni 1993 am 28. Dezember 1993;
12. Juni 1994 am 12. Mai 1995;
4. Dezember 1994 am 14. März 1996;
29. Januar 1995 am 14. März 1996;
29. November 1998 am 21. Dezember 1999;
4. März 2001 am 11. Dezember 2001;
2. Dezember 2001 am 24. Oktober 2002;
3. März 2002 am 4. März 2003 (SR), 12. März 2003 (NR);
29. Juni 2003 am 3. März 2004 (SR), 10. März 2004 (NR);
16. Mai 2004 am 8. März 2005 (SR), 14. März 2005 (NR);
28. November 2004 am 5. Oktober 2005 (SR), 6. Oktober 2004 (NR);
25. September 2005 am 9. Juni 2006 (SR), 12. Juni 2006 (NR);
30. November 2008 am 4. März 2013 (SR), 11. März 2013 (NR);
26. September 2010 am 12. September 2011 (SR), 29. September 2011 (NR);
11. März 2012 am 4. März 2013 (SR), 11. März 2013 (NR);
23. September 2012 am 16. September 2013 (SR), 23. September 2013 (NR);
14. April 2013 am 17. September 2014 (SR), 24. September 2014 (NR);
18. Mai 2014 am 5. März 2015 (SR), 11. März 2015 (NR);
8. März 2015 am 29. Februar 2016 (SR), 3. März 2016 (NR);
15. Mai 2022 am 27. Februar 2023 (SR), 6. März 2023 (NR);
22. September 2024 am 15. September 2025 (SR), 22. September 2025 (NR).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.09.1988 21.06.1989 Art. 133 Abs. 2 geändert -
02.06.1991 03.10.1991 Art. 25 Abs. 1 geändert -
06.06.1993 18.06.1993 Art. 76 Abs. 1,
06.06.1993 18.06.1993 Art. 82 Abs. 1,
f)
12.06.1994 12.05.1995 Art. 133 Abs. 1 geändert -
04.12.1994 16.12.1994 Art. 127 aufgehoben -
04.12.1994 14.03.1996 Art. 149 eingefügt -
29.01.1995 01.01.1996 Art. 52 Abs. 1,
29.11.1998 11.12.1998 Art. 35 Abs. 1,
29.11.1998 11.12.1998 Art. 35 Abs. 1,
29.11.1998 11.12.1998 Art. 35 Abs. 1,
e)
29.11.1998 11.12.1998 Art. 36 Abs. 1,
04.03.2001 01.08.2001 Art. 27 Abs. 1,
c), 2.
04.03.2001 01.08.2001 Art. 27 Abs. 1,
c), 4.
04.03.2001 01.08.2001 Art. 27 Abs. 1,
c), 5.
04.03.2001 01.08.2001 Art. 62 totalrevidiert -
04.03.2001 01.08.2001 Art. 86 Abs. 1,
02.12.2001 24.10.2002 Art. 11 Abs. 3 eingefügt -
03.03.2002 04.03.2003 Art. 43 Abs. 3 geändert -
03.03.2002 01.05.2004 Art. 66 Abs. 1 geändert -
03.03.2003 04.03.2003 Art. 67 Abs. 2 geändert -
29.06.2003 03.03.2004 Art. 79 Abs. 3 geändert -
08.02.2004 20.02.2004 Art. 43 Abs. 2 geändert -
08.02.2004 20.02.2004 Art. 44 Abs. 1 geändert -
16.05.2004 08.03.2005 Art. 19 Abs. 3 geändert -
16.05.2004 01.01.2005 Art. 27 Abs. 1,
c), 1.
16.05.2004 01.08.2005 Art. 29 Abs. 1,
16.05.2004 08.03.2005 Art. 29 Abs. 3 geändert -
16.05.2004 08.03.2005 Art. 30 Abs. 3 geändert -
16.05.2004 08.03.2005 Art. 32 Abs. 2 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 33a eingefügt -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 34 totalrevidiert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 37 Abs. 1,
16.05.2004 01.08.2005 Art. 37 Abs. 1,
bbis)
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.05.2004 01.08.2005 Art. 37 Abs. 1,
16.05.2004 01.08.2005 Art. 70 Sachüberschrift
geändert
-
16.05.2004 08.03.2005 Art. 70 Abs. 1 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 71 Abs. 3 eingefügt -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 73 totalrevidiert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Sachüberschrift
geändert
-
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Abs. 1,
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Abs. 1,
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Abs. 2 eingefügt -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Abs. 3 eingefügt -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 75 Abs. 1,
16.05.2004 01.08.2005 Art. 75 Abs. 1,
16.05.2004 01.08.2005 Art. 75 Abs. 1,
e)
16.05.2004 01.08.2005 Art. 77 Abs. 2 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 78 Abs. 2 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 81 Abs. 1 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 90 Abs. 1,
16.05.2004 01.08.2005 Art. 90 Abs. 1,
h)
16.05.2004 01.08.2005 Art. 90 Abs. 1,
i)
28.11.2004 01.08.2005 Art. 70bis eingefügt -
28.11.2004 01.08.2005 Art. 91 Abs. 1,
e)
28.11.2004 01.08.2005 Art. 91bis eingefügt -
25.09.2005 01.11.2005 Art. 27 Abs. 1,
e), 2.
30.11.2008 05.12.2008 Art. 80 Abs. 1 geändert -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 89 Abs. 1,
26.09.2010 01.01.2011 Art. 89 Abs. 1,
f)
eingefügt -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 90 Abs. 1,
a)
26.09.2010 01.01.2011 Art. 90 Abs. 1,
26.09.2010 01.01.2011 Art. 90 Abs. 2 geändert -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 90 Abs. 3 geändert -
26.09.2010 01.08.2012 Art. 105 Abs. 1 geändert GS 105, 196
26.09.2010 01.08.2012 Art. 111 aufgehoben GS 105, 196
11.03.2012 11.03.2012 Art. 121 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 15
23.09.2012 01.08.2013 Art. 58 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 67
14.04.2013 01.01.2014 Art. 105 Abs. 1 geändert GS 2013, 11
14.04.2013 01.01.2014 Art. 105 Abs. 2 geändert GS 2013, 11
18.05.2014 01.07.2015 Art. 117 Abs. 1 geändert GS 2014, 21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.05.2014 01.07.2015 Art. 117 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 21
08.03.2015 01.07.2016 Art. 132 Abs. 1,
m)
eingefügt GS 2015, 62
15.05.2022 01.08.2022 Art. 105 Abs. 1 geändert GS 2022, 14
15.05.2022 01.08.2022 Art. 105 Abs. 2 geändert GS 2022, 14
15.05.2022 01.08.2022 Art. 105 Abs.
2bis
eingefügt GS 2022, 14
22.09.2024 01.08.2025 Art. 75 Abs. 1,
a)
aufgehoben GS 2024, 34
22.09.2024 01.08.2025 Art. 83 Abs. 1 geändert GS 2024, 34
22.09.2024 01.01.2025 Art. 99 Abs. 4 eingefügt GS 2024, 33
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Art. 11 Abs. 3 02.12.2001 24.10.2002 eingefügt -
Art. 19 Abs. 3 16.05.2004 08.03.2005 geändert -
Art. 25 Abs. 1 02.06.1991 03.10.1991 geändert -
Art. 27 Abs. 1,
c), 1.
16.05.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 27 Abs. 1,
c), 2.
04.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
Art. 27 Abs. 1,
c), 4.
04.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
Art. 27 Abs. 1,
c), 5.
04.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
Art. 27 Abs. 1,
e), 2.
25.09.2005 01.11.2005 geändert -
Art. 29 Abs. 1,
Art. 29 Abs. 3 16.05.2004 08.03.2005 geändert -
Art. 30 Abs. 3 16.05.2004 08.03.2005 geändert -
Art. 32 Abs. 2 16.05.2004 08.03.2005 geändert -
Art. 33a 16.05.2004 01.08.2005 eingefügt -
Art. 34 16.05.2004 01.08.2005 totalrevidiert -
Art. 35 Abs. 1,
29.11.1998 11.12.1998 geändert -
Art. 35 Abs. 1,
29.11.1998 11.12.1998 geändert -
Art. 35 Abs. 1,
e)
29.11.1998 11.12.1998 geändert -
Art. 36 Abs. 1,
29.11.1998 11.12.1998 geändert -
Art. 37 Abs. 1,
Art. 37 Abs. 1,
bbis)
Art. 37 Abs. 1,
Art. 43 Abs. 2 08.02.2004 20.02.2004 geändert -
Art. 43 Abs. 3 03.03.2002 04.03.2003 geändert -
Art. 44 Abs. 1 08.02.2004 20.02.2004 geändert -
Art. 52 Abs. 1,
29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
Art. 58 Abs. 4 23.09.2012 01.08.2013 eingefügt GS 2012, 67
Art. 62 04.03.2001 01.08.2001 totalrevidiert -
Art. 66 Abs. 1 03.03.2002 01.05.2004 geändert -
Art. 67 Abs. 2 03.03.2003 04.03.2003 geändert -
Art. 70 16.05.2004 01.08.2005 Sachüberschrift
geändert
-
Art. 70 Abs. 1 16.05.2004 08.03.2005 geändert -
Art. 70bis 28.11.2004 01.08.2005 eingefügt -
Art. 71 Abs. 3 16.05.2004 01.08.2005 eingefügt -
Art. 73 16.05.2004 01.08.2005 totalrevidiert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Art. 74 16.05.2004 01.08.2005 Sachüberschrift
geändert
-
Art. 74 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 2 16.05.2004 01.08.2005 eingefügt -
Art. 74 Abs. 3 16.05.2004 01.08.2005 eingefügt -
Art. 75 Abs. 1,
a)
22.09.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 34
Art. 75 Abs. 1,
Art. 75 Abs. 1,
Art. 75 Abs. 1,
e)
Art. 76 Abs. 1,
06.06.1993 18.06.1993 aufgehoben -
Art. 77 Abs. 2 16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 78 Abs. 2 16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 79 Abs. 3 29.06.2003 03.03.2004 geändert -
Art. 80 Abs. 1 30.11.2008 05.12.2008 geändert -
Art. 81 Abs. 1 16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 82 Abs. 1,
f)
06.06.1993 18.06.1993 geändert -
Art. 83 Abs. 1 22.09.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 34
Art. 86 Abs. 1,
04.03.2001 01.08.2001 geändert -
Art. 89 Abs. 1,
26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 89 Abs. 1,
f)
26.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 90 Abs. 1,
a)
26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 90 Abs. 1,
26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 90 Abs. 1,
Art. 90 Abs. 1,
h)
Art. 90 Abs. 1,
i)
16.05.2004 01.08.2005 aufgehoben -
Art. 90 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 90 Abs. 3 26.09.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 91 Abs. 1,
e)
28.11.2004 01.08.2005 aufgehoben -
Art. 91bis 28.11.2004 01.08.2005 eingefügt -
Art. 99 Abs. 4 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 33
Art. 105 Abs. 1 26.09.2010 01.08.2012 geändert GS 105, 196
Art. 105 Abs. 1 14.04.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 11
Art. 105 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 14
Art. 105 Abs. 2 14.04.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 11
Art. 105 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 14
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Art. 105 Abs.
2bis
15.05.2022 01.08.2022 eingefügt GS 2022, 14
Art. 111 26.09.2010 01.08.2012 aufgehoben GS 105, 196
Art. 117 Abs. 1 18.05.2014 01.07.2015 geändert GS 2014, 21
Art. 117 Abs. 2 18.05.2014 01.07.2015 eingefügt GS 2014, 21
Art. 121 Abs. 5 11.03.2012 11.03.2012 eingefügt GS 2012, 15
Art. 127 04.12.1994 16.12.1994 aufgehoben -
Art. 132 Abs. 1,
m)
08.03.2015 01.07.2016 eingefügt GS 2015, 62
Art. 133 Abs. 1 12.06.1994 12.05.1995 geändert -
Art. 133 Abs. 2 25.09.1988 21.06.1989 geändert -
Art. 149 04.12.1994 14.03.1996 eingefügt -
