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title: "Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer"
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# Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

## § 1 vom 17. Mai 19841), beschliesst:2) {#par_1}

Förderung der Integration
1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Integration der Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
2 Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
3 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Diskriminierung von
Ausländerinnen und Ausländern wie auch von Einheimischen vermieden und
bekämpft wird. Sie streben deren Chancengleichheit an.
4 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass Ausländerinnen und
Ausländer bei der Integrationsförderung eine Mitsprache haben und dass Frauen und Männer einander gleichgestellt sind.
5 Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umsetzung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
6 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung.

## § 2 {#par_2}

Forderung der Integration
1 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen
und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit Vierfüntelmehr beschlossen. Referndumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Juni 2007.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
2 114

## § 3 {#par_3}

Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Artikel 54 AuG)
1 Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der
Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht
wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Artikel 43 - 45 AuG). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.
2 Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Artikel 34 Absatz 4 AuG) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten,
berücksichtigt (Artikel 96 AuG).

## § 4 {#par_4}

Finanzielle Beiträge
1 Der Kanton gewährt für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge. Bei der Bemessung derselben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Dritten.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.
3 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit
Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen
abschliessen.

## § 5 {#par_5}

Steuerung, Koordination
1 Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
2 Die zuständige Direktion koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen
zur Integration
und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Stadt sicher.
3 Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

## § 6 {#par_6}

Berichterstattung
1 Die zuständige Direktion untersucht die Entwicklung und Wirksamkeit der
Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
3 114

## § 7 {#par_7}

Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt
1 Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng
mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt zusammen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes3).
3) Vom Regierungsrat am 27. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
4 114
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0394
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
5 114
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.04.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0394
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0394
Erlasstitel Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz)
SGS-Nr. 114
GS-Nr. 36.394
Erlassdatum 19. April 2007
In Kraft seit 1. Januar 2008
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
