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title: "Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst"
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provisions: 9
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# Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

## Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1}

1
Der gemeindliche Schulzahnarztdienst umfasst:
a)
die zahnärztliche Untersuchung, darin eingeschlossen die einfache Zahnreinigung und sofern gewünscht die Zahnfluoridierung
b)
konservierende Zahnbehandlungen
c)
kieferorthopädische Behandlungen
2
Die Massnahmen der Schulzahnpflege nach diesem Reglement gelten für alle Kindergartenschülerinnen und ‑schüler sowie für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

## Art. 2 Zahnärztliche Untersuchung {#art_2}

1
Sämtliche Kinder und Jugendliche nach Art. 1 Abs. 2 dieses Reglements haben sich einmal pro Jahr einer zahnärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2
Das Leistungspaket des zahnärztlichen Untersuchs umfasst die Befundaufnahme, die einfache Zahnreinigung (5 Minuten) und sofern gewünscht die Zahnfluoridierung.
3
Zu Beginn jedes Schuljahres fordert das Schulrektorat die Erziehungsberechtigten der pflichtigen Kinder und Jugendlichen auf, die zahnärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Dieses gibt hierfür einen Gutschein (mit Verfalldatum) für einen zahnärztlichen Untersuch mit dazugehörenden Unterlagen ab.

## Art. 3 Verantwortung der Erziehungsberechtigten {#art_3}

1
Die Erziehungsberechtigten fördern das Bewusstsein für gesunde Zähne und die Eigenverantwortung für vermeidbare Zahnschäden ihrer Kinder. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder die mit der Schulzahnpflege verbundenen Pflichten erfüllen.
2
Die Erziehungsberechtigten haben insbesondere die notwendigen konservierenden und chirurgischen Zahnbehandlungen durchführen zu lassen.
3
Die Erziehungsberechtigten haben auf Begehren der Gemeinde die Pflichterfüllung nachzuweisen.

## Art. 4 Freie Zahnarztwahl {#art_4}

1
Mit den zahnärztlichen Massnahmen nach diesem Reglement kann jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt beauftragt werden, der oder dem eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. Die geforderten Vorgaben betreffend Praxishygiene, Aufzeichnungspflicht und Datenschutz müssen eingehalten werden.

## Art. 5 Behandlung während der Unterrichtszeit {#art_5}

1
Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sollen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Ist dies nicht möglich, haben die Lehrpersonen ihre Schülerinnen und Schüler für die erforderliche Zeit vom Unterricht freizustellen.

## Art. 6 Kostentragung für den zahnärztlichen Untersuch {#art_6}

1
Kosten für das Leistungspaket des zahnärztlichen Untersuchs pro Schuljahr werden von der Gemeinde getragen.
2
Das Honorar für den zahnärztlichen Untersuch wird nur gegen Einlösung des Gutscheins von der Gemeinde bezahlt. Die Rechnungsstellung für das abgelaufene Schuljahr hat jeweils bis spätestens Ende September zu erfolgen. Ausserkantonale Zahnärztinnen und Zahnärzte stellen Rechnung nach Massgabe des in ihrem Kanton geltenden Tarifs. Sie dürfen dabei die für den Kanton Zug geltenden Ansätze nicht überschreiten.
3
Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch unentschuldigtes Versäumen einer zahnärztlichen Untersuchung entstanden sind.

## Art. 7 Kostentragung für die weiteren Massnahmen {#art_7}

1
Die Kosten für konservierende und für chirurgische Zahnbehandlungen sowie für kiefer- orthopädische Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
2
An diese Behandlungen leistet die Gemeinde Kostenbeiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Personen. Zu berücksichtigen sind dabei das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen. Allfällige Leistungen Dritter werden vorgängig von den in Rechnung gestellten Behandlungskosten abgezogen.
3
Für Beitragsleistungen an kieferorthopädische Behandlungen gelten überdies die von der Direktion für Bildung und Kultur sowie der Gesundheitsdirektion erlassenen Vorschriften.

## Art. 8 Beitragshöhe {#art_8}

1
Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Bemessung der Beiträge nach Art. 7 Abs. 2 dieses Reglements. Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung vergütet. Bagatellbeiträge werden nicht ausgerichtet.
2
Der Beitrag nach Tarif kann herabgesetzt werden, wenn die Zahnbehandlung und deren Kosten Folge einer Verletzung der mit diesem Reglement verbundenen Pflichten oder einer ungenügenden Zahnpflege sind.

## Art. 9 Übergangsbestimmung {#art_9}

1
Für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vorgenommen worden sind, gilt das bisherige Recht.
