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title: "Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz"
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# Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen
Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Gesetz) soweit diese nicht Gegenstand
von Spezialerlassen sind. Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Viehsteuer und über die Berufe der Tiergesundheitspflege.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgabenverteilung Kanton und Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung
zugewiesenen Aufgaben. Alle übrigen Aufgaben erfüllt der Kanton.

## Art. 3 {#art_3}

Beizug der Gemeinden zu Kantonsaufgaben
1 Sind aussergewöhnliche Fälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes, die einen Beizug der Gemeinden zur Unterstützung bei kantonalen
Vollzugsaufgaben bedingen, voraussehbar, orientiert die kantonale Vollzugsbehörde rechtzeitig den Gemeinderat über den Bedarf. In den übrigen Fällen
gelangt sie direkt an die betreffenden Gemeindestellen.
2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Zeitaufwand und den Kosten der
beigezogenen kommunalen Arbeitskräfte.
3 Über Streitigkeiten entscheidet der Regierungsrat.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonale Vollzugsorgane
1 Nebst den im Gesetz aufgeführten Organen sind im Vollzug die Abteilung
Landwirtschaft sowie die vom eidgenössischen Recht vorgeschriebenen
Funktionsträger tätig.
2 Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement
Finanzen und Gesundheit (Departement).
1) GS IV G/3/2
2) GS V G/1
SBE 2013 35 1
3 Der kantonstierärztliche Dienst erfüllt die Funktionen der Fachstelle für
Tierschutz und des Veterinärdienstes. Er wird vom Kantonstierarzt oder der
Kantonstierärztin geführt.
4 … *

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeitsordnung
1 Soweit eine Zuständigkeit nicht im Gesetz oder in dieser Verordnung einem
andern Vollzugsorgan zugewiesen ist, obliegt der Vollzug dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin. Er oder sie überwacht die Einhaltung der
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und führt die hierzu erforderlichen Kontrollen durch.
2 Er oder sie kann Tierärztinnen oder Tierärzte respektive Hilfspersonal mit
Leistungen beauftragen.
Art. 5a * Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin des Kantons Graubünden
amtet als Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin des Kantons Glarus. Anwendbares Recht ist das Glarner Recht.
2. Tierschutz

## Art. 6 {#art_6}

Kaution für gewerbsmässigen Handel und Wildtierhaltung
1 Die Höhe der Kaution für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den
gewerbsmässigen Handel mit Tieren richtet sich nach dem Schadenspotenzial einer Wildtierhaltung.
2 Anstelle der Leistung einer Kaution kann auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Weidezäune
1 Meldungen über das Nichteinhalten der Vorgaben bei Weidezäunen nimmt
die Abteilung Landwirtschaft entgegen. Nötigenfalls werden Massnahmen
durchgesetzt.
3. Tierseuchen

## Art. 8 {#art_8}

Tierhaltungsregister
1 Die Abteilung Landwirtschaft führt nach Weisung des Kantonstierarztes
oder der Kantonstierärztin die Register der Tierhaltungen gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung.

## Art. 9 {#art_9}

Bieneninspektoren und Desinfektoren; Wasenmeister
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ernennt die erforderlichen
Bieneninspektoren und Desinfektoren. *
2 Die Gemeinden melden dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin die

## Art. 10 von ihnen bezeichneten Wasenmeister und deren Stellvertretungen. * {#art_10}

Hausierhandel
1 Verbotener Tierhandel im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes liegt vor, wenn
für die gehandelten Tiere keine Haltungseinrichtung vorhanden ist, die den
tierschutz- und den tierseuchenpolizeilichen Anforderungen genügt.

## Art. 11 {#art_11}

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1 Kanton und Gemeinden entsorgen tierische Abfälle über die TMF Extraktionswerk AG Bazenheid (Extraktionswerk).
2 Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die regionalen
Sammelstellen liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind.
3 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss dem kantonstierärztlichen Dienst durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen,
dass die vorschriftsgemässe Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist.
4 Die Gemeinden melden dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin die
Standorte der von ihnen ausgeschiedenen Wasenplätze. Diese müssen die
Anforderungen von Anhang 7 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfüllen3). *

## Art. 12 {#art_12}

Aufteilung der Entsorgungskosten
1 Die Kosten der Entsorgung durch das Extraktionswerk werden wie folgt
finanziert:
a. durch Entsorgungsgebühren der Ablieferer von tierischen Abfällen
aus Schlachtbetrieben und Metzgereien;
b. durch Entsorgungsbeiträge der Nutztierhalter als Zuschlag auf die
Viehsteuer;
c. durch Beiträge der Hundehalter aus der Hundetaxe;
d. durch einen jährlichen Entsorgungsbeitrag pro gelöstes Jagdpatent.
2 Der Beitrag des Kantons an die Entsorgungskosten beträgt 25 Prozent der
dem Extraktionswerk gesamthaft zu bezahlenden Kosten. Er wird mittels einer Entnahme aus dem Tierseuchenfonds gedeckt.
3 Im Seuchenfall übernimmt der Kanton sämtliche Entsorgungskosten.
3) Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, SR 916.441.22.

## Art. 13 {#art_13}

Entsorgungsgebühren und -beiträge
1 Die von den Schlachtbetrieben zu entrichtenden Gebühren für die Entsorgung tierischer Abfälle errechnen sich aus den Halte- und den Transportkosten sowie den Entsorgungsgebühren des Extraktionswerkes. Sie betragen
pro Stück:
a.
* Rindvieh 11.00 Franken;
b.
* …
c.
* Schwein 3.00 Franken;
d.
* Schaf und Ziege 2.00 Franken;
e.
* Zicklein, Milchlamm 1.00 Franken;
f.
* Geflügel 0.18 Franken.
2 Für die Entsorgung von Fett und Knochen leistet jeder Metzgereibetrieb
einen Pauschalbetrag, der vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin festgelegt wird. Die Festlegung orientiert sich an der Grösse des Betriebes.
3 Der Entsorgungsbeitrag der Nutztierhalter wird pro Nutztier erhoben. Dieser errechnet sich aus den Gesamtkosten für die Entsorgung abzüglich des
Kantonsbeitrags und der Gebühreneingänge. Er wird vom Kantonstierarzt
oder der Kantonstierärztin festgelegt. Der Einzug erfolgt zusammen mit jenem der Viehsteuer. *
4 Der Entsorgungsbeitrag der Jäger und Jägerinnen beträgt 10 Franken pro
gelöstes Patent.

## Art. 14 {#art_14}

Verseuchte und seuchenverdächtige Tiere
1 Tierkörper, welche von verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren
stammen, sind gemäss den Weisungen des Kantonstierarztes oder der
Kantonstierärztin so zu beseitigen, dass kein Schaden entsteht.

## Art. 15 {#art_15}

Tierfutter für Fleischfresser; Lagerräume
1 Die Abgabe von Tierkörpern, die Lagerung von tierischen Abfällen sowie
die Herstellung von Tierfutter richten sich nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erlässt Weisungen über die
Voraussetzungen für die Abgabe, Verarbeitung und Lagerung von Tierkörpern sowie tierischen Abfällen. *

## Art. 16 {#art_16}

Verhaltenspflichten
1 Ein Tierarzt oder eine Tierärztin, dem oder der eine Seuche oder ein Seuchenverdacht gemeldet wird, klärt den Sachverhalt unverzüglich ab und
meldet ihn dem kantonstierärztlichen Dienst.
2 Er oder sie hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern.
3 Ärzte oder Ärztinnen und Tierärzte oder Tierärztinnen, welche bei einem
Patienten oder einer Patientin eine Zoonose diagnostizieren, melden dies
unverzüglich dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und dem kantonstierärztlichen Dienst.
4 Tierpfleger oder Tierpflegerinnen melden jeden Verdacht respektive Ausbruch einer seuchenhaften Erkrankung im Tierbestand dem Betriebsinhaber
oder der Betriebsinhaberin. Dieser oder diese veranlasst die Abklärung der
Krankheitsursache. Im Falle einer Krankheit gemäss Artikel 11 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes erstattet er oder sie Meldung beim
kantonstierärztlichen Dienst.

## Art. 17 {#art_17}

Kosten bei Bekämpfungsmassnahmen; indirekte Kosten
1 Die Kosten für Schutz- und Heilimpfungen sowie andere prophylaktische
und therapeutische Behandlungen werden vom Kanton übernommen, wenn
sie der Verhütung oder Verminderung von Schäden gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes dienen.
2 Zu den dem Tierhalter oder der Tierhalterin verbleibenden indirekten
Kosten im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes gehören insbesondere die Mithilfe bei der Seuchenbekämpfung, Ertragsausfälle sowie Verluste
an Futter, Stroh und Düngemittel.

## Art. 18 {#art_18}

Einsichtsrecht in Tierverkehrsdatenbank
1 Die Kantonspolizei verfügt über ein Einsichtsrecht in sämtliche Tierverkehrsdatenbanken.
4. Hundehaltung

## Art. 19 {#art_19}

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
1 Zu den Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäss Artikel 27 des
Gesetzes gehören folgende Rassen:
a. American Staffordshire Terrier;
b. American Pit Bull Terrier;
c. Bull Terrier;
d. Staffordshire Bull Terrier;
e. Rottweiler;
f. Dobermann;
g.
* …
h. Dogo Argentino;
i. Cane Corso;
j.
* …
k. Deutscher Schäferhund;
l. Belgischer Schäferhund;
m. Mischlinge dieser Rassen.

## Art. 21 Art. 20 * … {#art_21}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Personen, die einen oder mehrere Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Art. 19) halten, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: *
a.
* Erlangung eines Nachweises über Kenntnisse und Fähigkeiten
betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen
(Art. 23a) innert eines Jahres nach Erwerb des Hundes;
b.
* Bestehen einer anerkannten Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 24 f.).
1a Das Erfordernis gemäss Absatz 1 Buchstabe b entfällt, wenn eine Halterbewilligung eines anderen Kantons vorliegt. Der Kantonstierarzt oder die
Kantonstierärztin kann in besonderen Fällen vom Erfordernis befreien, sofern die Sicherheit der Tierhaltung und Beachtung des Tierschutzes anderweitig beurteilt werden können. *
2 Für die Haltung von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben a–f sowie
Mischlingen mit Anteilen der betreffenden Rassen wird zudem vorausgesetzt, dass der Halter oder die Halterin mindestens 18 Jahre alt ist und die
Lebensführung eine sichere und tierschutzkonforme Haltung des Hundes erwarten lässt.
3–4 … *
5 Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung (Art. 37).

## Art. 22 {#art_22}

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
1 Das Gesuch zur Erteilung der Bewilligung ist, sofern möglich, vor, spätestens aber vierzehn Tage nach Übernahme des Hundes beim kantonstierärztlichen Dienst einzureichen. Für aus anderen Kantonen oder dem Ausland zugezogene Hundehalter beträgt die Frist zur Gesuchseinreichung einen Monat seit Wohnsitznahme.
2 Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung (Art. 37).

## Art. 23 {#art_23}

Gesuchsunterlagen
1 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. Personenausweis;
b.
* …
c. gültige Privathaftpflichtversicherung, die den Hund oder die Hunde in die versicherte Summe mit einschliesst.
2 Für die Bewilligung zur Haltung eines oder mehrerer Hunde gemäss Artikel 21 Absatz 2 sind zusätzlich folgende Dokumente neuen Datums einzureichen:
a. Auszug aus dem Strafregister;
b. Auszug aus dem Betreibungsregister;
c. Handlungsfähigkeitszeugnis.
3 Innert 14 Tagen nach Erhalt nachzureichen sind:
a.
* Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung
von Hunden und den Umgang mit ihnen gemäss Artikel 23a;
b. Bestätigung der bestandenen Prüfung gemäss den Artikeln 24 und
25.
Art. 23a * Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten der Hundehaltung
1 Als Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von
Hunden und den Umgang mit ihnen werden anerkannt:
a. ein eidgenössischer Sachkundenachweis oder
b. das Bestehen des kantonalen Ausbildungslehrganges.
2 Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Art. 19) ist der Nachweis
gemäss Absatz 1 mit jedem Hund zu erbringen. *
3 Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin regelt die Einzelheiten des
kantonalen Ausbildungslehrganges.
4 Ersthundehalter sind verpflichtet, spätestens einen Monat nach Erwerb des
Nachweises dem Einwohneramt der Wohngemeinde unaufgefordert eine

## Art. 24 Kopie zuzustellen. * {#art_24}

Anerkannte Prüfungen
1 Im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b gelten Prüfungen für Sport-
und Gebrauchshunde der Schweizerischen und der Internationalen Kynologischen Gesellschaft (SKG/FCI) mit einem Prüfungsteil Unterordnung und
Führigkeit sowie bestimmte Spezialausbildungen für Hunde als anerkannt.
Die anerkannten Prüfungen und Spezialausbildungen sind im Anhang aufgeführt. *
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann andere Prüfungen mit
einem Prüfungsteil Unterordnung und Führigkeit anerkennen, sofern sie inhaltlich gleichwertig sind und von einer neutralen Prüfstelle abgenommen

## Art. 25 werden. * {#art_25}

Prüfungsbestehen; fehlender Prüfungserfolg
1 Der Hund muss die Prüfung spätestens am Ende des zweiten Lebensjahres
bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, prüft der Kantonstierarzt oder die
Kantonstierärztin, ob die Haltung des Hundes unter Auflagen zum Schutz
der Allgemeinheit bewilligt werden kann. Andernfalls wird die Bewilligung
verweigert.
Art. 25a * Geltungsbereich der Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde
auswärtiger Halter
1 Die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäss Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes
entfällt, wenn die auswärtigen Halter oder Halterinnen:
a. von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben a–f sowie Mischlingen
mit Anteilen der betreffenden Rassen über eine Erlaubnis des
kantonstierärztlichen Dienstes zum freien Ausführen verfügen; eine solche Erlaubnis wird Haltern und Halterinnen erteilt, welche
die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 erfüllen und eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder
über eine Halterbewilligung eines andern Kantons verfügen; zur
Gesuchstellung sind die Unterlagen gemäss Artikel 23 einzureichen;
b.
* von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben h–l und deren Mischlingen eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über
eine Halterbewilligung eines anderen Kantons verfügen.
2 Die entsprechenden Nachweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen
den zur Kontrolle befugten Personen vorzuweisen.

## Art. 26 {#art_26}

Melde- und Registrierstelle; Vereinbarung
1 Das Departement bezeichnet eine Melde- und Registrierstelle für Hunde. *
2 Es schliesst mit ihr eine entsprechende Vereinbarung ab. *

## Art. 27 {#art_27}

Stammdaten; Datenerfassung und Datenzugriff der Gemeinden
1 Als Stammdaten registriert werden die in Artikel 16 Absatz 4 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung aufgeführten Daten. *
2 Das Departement kann in der Vereinbarung mit der Melde- und Registrierstelle vorsehen, dass zusätzlich zu den Daten gemäss Absatz 1 folgende
Angaben registriert werden: *
a.
* die Erlangung eines Nachweises über Kenntnisse und Fähigkeiten
betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen
(Art. 23a);
b. die Erteilung der Bewilligung zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder zur Mehrhundehaltung mit dem
Bewilligungsdatum;
c. Auflagen zur Hundehaltung.
3 Es kann für die Registrierung der Zusatzdaten eine andere Stelle vorsehen.

## Art. 28 {#art_28}

Versicherungspflicht
*
1 Die Hundehalter sind verpflichtet, spätestens einen Monat nach Erwerb
des Hundes dem Einwohneramt der Wohngemeinde unaufgefordert eine Kopie der Versicherungspolice zuzustellen. *

## Art. 29 {#art_29}

Zugriffsberechtigung weiterer Stellen
1 Der Glarner Kantonale Tierschutzverein und alle zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton Glarus berechtigten Tierärzte und Tierärztinnen dürfen Einzelabfragen in der Datenbank vornehmen. *
2 Umfassende Nutzungsrechte an den Dienstleistungen der Datenbank haben der kantonstierärztliche Dienst, das Departement und die Gemeinden.

## Art. 30 {#art_30}

Meldepflichten des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin
1 Der Kantonstierarzt meldet der Melde- und Registrierstelle rechtskräftig

## Art. 31 verfügte Massnahmen zu verhaltensauffälligen Hunden. * {#art_31}

Hundetaxe; Zuschlag
1 Die von den Hundehaltern oder Hundehalterinnen jährlich zu entrichtende
Taxe beträgt 55 Franken pro Hund ab dem sechsten Lebensmonat.
2–3 … *
4 Die Einwohnerämter besorgen den Einzug.
5 Die Gemeinden entscheiden nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 2 des
Gesetzes über die Erhebung des Gemeindezuschlages.

## Art. 32 {#art_32}

Übertragung von Hundetaxe und Zuschlag; Rückerstattung
1 Stirbt ein Hund oder wird er dauerhaft nach ausserhalb des Kantons verbracht, können für ihn geleistete Tax- und Zuschlagszahlungen des laufenden Jahres auf einen neu angeschafften Hund übertragen werden.
2 Die hälftige Rückerstattung von Taxe und Zuschlag kann verlangt werden,
wenn das betreffende Tier im ersten Halbjahr abgeht und nicht durch ein
anderes ersetzt wird. Das Einwohneramt entscheidet über entsprechende
Gesuche.

## Art. 33 {#art_33}

Befreiungsgründe
1 Von Hundetaxe und Zuschlag befreit sind:
a.
* sich in Ausbildung befindende sowie ausgebildete Blindenführhunde mit einer Bescheinigung einer anerkannten Blindenführerhundeausbildungsstätte;
b. Therapiehunde, die regelmässig im Einsatz sind und eine aktuelle
Ausbildung des Vereins Therapiehunde Schweiz (VTHS) aufweisen;
c.
* sich in Ausbildung befindende sowie ausgebildete Diensthunde
der Polizei mit einer Bescheinigung des Polizeikommandos;
d. aktive Katastrophen- und Flächensuchhunde mit einem gültigen
Ausweis des Schweizerischen Vereins für Katastrophenhunde (SV-
KA) über die Einsatzfähigkeit;
e. Lawinenhunde und Geländesuchhunde mit einer gültigen Bescheinigung der Alpinen Rettung Schweiz oder einem gültigen Nachweis über eine in der Stufe III mit Ausbildungskennzeichen absolvierten Prüfung in der Klasse der Lawinenhunde gemäss Leistungsheft der SKG, Leistungsklassen III gemäss Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VPG) beziehungsweise der FCI (IPO);
f.
* sich in Ausbildung befindende sowie ausgebildete Diensthunde
der Wildhut mit einer Bescheinigung der Abteilung Jagd und Fischerei;
g. geprüfte Schweisshunde gemäss jährlicher Liste der Jagdverwaltung, die dem jagdlichen Pikettdienst zur Nachsuche zur Verfügung stehen;
h. nach SKG-Normen geprüfte Gebrauchshunde der Leistungsklassen III gemäss VPG beziehungsweise IPO, sofern sie jährlich die
Prüfung bestehen und im Bedarfsfall dem Kanton zur Verfügung
stehen;
i. Diensthunde der Armee mit einem Verbal für Militärhunde sowie
einer Militärhundemarke;
j.
* sich in Ausbildung befindende sowie ausgebildete Herdenschutzhunde.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin entscheidet über entsprechende Gesuche.
5. Gebühren und Entschädigungen

## Art. 34 {#art_34}

Gebühren
1 Die Gebühren für Verwaltungsentscheide richten sich nach der Verordnung
über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege4).
2 Die Gebühren für Dienstleistungen, die mit einem über die Amtstätigkeit
hinausgehenden Aufwand verbunden sind, werden nach Personal-, Sach-
und weiterem Aufwand erhoben.

## Art. 35 {#art_35}

Entschädigung Dritter für Leistungen im Auftrag des Kantons
1 Leistungen von beauftragten Tierärzten oder Tierärztinnen respektive deren Hilfspersonal werden gemäss dem Gebührentarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit des Kantons Graubünden5) entschädigt. *
2–5 … *
4) GS III G/2
5) Gebührentarif, BR 914.350.
6. Rechtsschutz

## Art. 36 {#art_36}

1 Zur Erhebung der Entsorgungsgebühren und der Entsorgungsbeiträge gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Rechnungen als
Verfügungen ausgestaltet.
2 Gegen diese Rechnungen kann binnen 30 Tagen beim Kantonstierarzt oder
bei der Kantonstierärztin Einsprache erhoben werden.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 37 {#art_37}

Bewilligungspflicht von Hundehaltungen
1 Für bereits gehaltene Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Art. 19)
und für bestehende Mehrhundehaltungen (Art. 20) muss innert drei Monaten
seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen richten sich sinngemäss
nach Artikel 23.
2 Für Hunde mit erhöhtem Gefährungspotenzial, die vor dem 1. Juli 2013 geboren sind, entfällt die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens einer anerkannten Prüfung gemäss den Artikeln 24 und 25. Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein spezielles Risiko und keine Missachtung des Tierschutzes
erkennbar sind.
3 Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der
Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin im Einzelfall, ob die Verweigerung
der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist;
andernfalls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit.

## Art. 38 {#art_38}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a. kantonale Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz;6)
b. Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern;7)
c. Beschluss vom 18. November 1996 über die Hundetaxen;8)
d. Verordnung über die Bezeichnung und Nutzung des Hunderegisters (Hundedatenbank).9)
6) GS IX D/633/2
7) GS IX D/633/3
8) GS VI C/4/6
9) GS IX D/633/4

## Art. 39 {#art_39}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
A1. Anhang: Anerkannte Prüfungen
Art. A1-1 Liste
1 Als anerkannte Prüfungen im Sinne von Artikel 24 gelten:
1.
* Nationales Hundehalterbrevet (NHB);
2. Begleithund (BH);
3. Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VPG);
4. Sanitätshunde (SanH);
5. Schutzhundeausbildung (SchH);
6. International anerkannte (Schutz-)Hundeausbildung (Mondioring);
7. Gehorsamkeitsprüfung (Obedience);
8. Lawinenhund (LawH);
9. Katastrophenhund (KH);
10.
* Wasserarbeitshund (WAH);
11.
* andere vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin als
gleichwertig anerkannte Prüfungen.
2 Ebenso anerkannt sind:
1. Jagdhunde mit erfüllter Anlageprüfung;
2. Dienst- und Einsatzhunde von Polizei, Militär, REDOG, SAC und
Zoll;
3.
* einsatzfähige Blindenführhunde;
4.
* einsatzfähige Therapie- und Assistenzhunde;
5.
* einsatzfähige Herdenschutzhunde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
11.02.2014 11.02.2014 Art. 25a eingefügt SBE 2014 04
22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 11
22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 11
22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 11
22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, d. geändert SBE 2014 11
22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, e. geändert SBE 2014 11
22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, f. geändert SBE 2014 11
22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2014 11
15.12.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert SBE 2015 56
15.12.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2015 56
15.12.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2015 56
15.12.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2015 56
15.12.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2015 56
15.12.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2015 56
15.12.2015 01.01.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2015 56
26.01.2016 01.03.2016 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 5a eingefügt SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 11 Abs. 4 geändert SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 20 Abs. 2 eingefügt SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 3 aufgehoben SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 4 aufgehoben SBE 2016 04
26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 5 aufgehoben SBE 2016 04
06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 1a eingefügt SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 23 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 23 Abs. 3, a. geändert SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 23a eingefügt SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2017 13
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.07.2017 01.08.2017 Art. 24 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 27 Abs. 2, a. geändert SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 28 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 10. geändert SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 11. eingefügt SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 2, 3. geändert SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 2, 4. geändert SBE 2017 13
06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 2, 5. eingefügt SBE 2017 13
26.06.2018 01.07.2018 Art. 20 aufgehoben SBE 2018 17
26.06.2018 01.07.2018 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 17
26.06.2018 01.07.2018 Art. 21 Abs. 4 aufgehoben SBE 2018 17
26.06.2018 01.07.2018 Art. 23a Abs. 2 geändert SBE 2018 17
26.06.2018 01.07.2018 Art. 23a Abs. 4 eingefügt SBE 2018 17
26.06.2018 01.07.2018 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert SBE 2018 17
24.01.2023 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, a. geändert SBE 2023 06
24.01.2023 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2023 06
28.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2023 43
28.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, j. aufgehoben SBE 2023 43
28.11.2023 01.01.2024 Art. 25a Abs. 1, b. geändert SBE 2023 43
28.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 43
28.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 43
28.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, a. geändert SBE 2023 43
28.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, c. geändert SBE 2023 43
28.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, f. geändert SBE 2023 43
28.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, j. geändert SBE 2023 43
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 15.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 56
Art. 4 Abs. 4 26.01.2016 01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04
Art. 5a 26.01.2016 01.03.2016 eingefügt SBE 2016 04
Art. 9 Abs. 1 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04
Art. 9 Abs. 2 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04
Art. 11 Abs. 4 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04
Art. 13 Abs. 1, a. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11
Art. 13 Abs. 1, a. 24.01.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 06
Art. 13 Abs. 1, b. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11
Art. 13 Abs. 1, b. 24.01.2023 01.01.2023 aufgehoben SBE 2023 06
Art. 13 Abs. 1, c. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11
Art. 13 Abs. 1, d. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11
Art. 13 Abs. 1, e. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11
Art. 13 Abs. 1, f. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11
Art. 13 Abs. 3 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11
Art. 15 Abs. 2 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04
Art. 19 Abs. 1, g. 28.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 43
Art. 19 Abs. 1, j. 28.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 43
Art. 20 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 17
Art. 20 Abs. 1 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04
Art. 20 Abs. 2 26.01.2016 01.03.2016 eingefügt SBE 2016 04
Art. 21 Abs. 1 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. 21 Abs. 1, a. 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13
Art. 21 Abs. 1, b. 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13
Art. 21 Abs. 1a 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13
Art. 21 Abs. 3 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. 21 Abs. 3 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 17
Art. 21 Abs. 4 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 17
Art. 23 Abs. 1, b. 06.07.2017 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 13
Art. 23 Abs. 3, a. 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. 23a 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13
Art. 23a Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 17
Art. 23a Abs. 4 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 17
Art. 24 Abs. 1 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. 24 Abs. 2 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13
Art. 25a 11.02.2014 11.02.2014 eingefügt SBE 2014 04
Art. 25a Abs. 1, b. 28.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 43
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 26 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 56
Art. 26 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 56
Art. 27 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 56
Art. 27 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 56
Art. 27 Abs. 2, a. 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. 28 06.07.2017 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 13
Art. 28 Abs. 1 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. 29 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 56
Art. 30 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 56
Art. 31 Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 43
Art. 31 Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 43
Art. 33 Abs. 1, a. 28.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 43
Art. 33 Abs. 1, c. 28.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 43
Art. 33 Abs. 1, f. 28.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 43
Art. 33 Abs. 1, j. 28.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 43
Art. 35 Abs. 1 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04
Art. 35 Abs. 2 26.01.2016 01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04
Art. 35 Abs. 3 26.01.2016 01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04
Art. 35 Abs. 4 26.01.2016 01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04
Art. 35 Abs. 5 26.01.2016 01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04
Art. A1-1 Abs. 1, 1. 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 17
Art. A1-1 Abs. 1, 10. 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. A1-1 Abs. 1, 11. 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13
Art. A1-1 Abs. 2, 3. 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. A1-1 Abs. 2, 4. 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13
Art. A1-1 Abs. 2, 5. 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13
