---
title: "Reglement betreffend Disziplinarmassnahmen im Schulbereich"
id: 707ea4cd-ca94-4ba4-91a3-57f19137a027
authority: bfs1632
place: "Glarus"
applies_also_from: [gl, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "4.2-1.4"
publisher_url: https://glarus.tlex.ch/app/de/texts_of_law/4.2-1.4
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/707ea4cd-ca94-4ba4-91a3-57f19137a027
language: de
in_force_from: 2012-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://glarus.tlex.ch/app/de/texts_of_law/4.2-1.4
read_on: 2026-11-01
sha256: c510ef8a341104ebd203d7cd369c571bbdb994167069966b7eb66b6954d21992
provisions: 8
---

# Reglement betreffend Disziplinarmassnahmen im Schulbereich

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Das Reglement regelt den Umgang mit Regelverstössen von Lernenden im Schulbetrieb.

## Art. 2 Allgemeines {#art_2}

1
Bei jeder Anordnung von Disziplinarmassnahmen müssen pädagogische Gründe im Vordergrund stehen. Die Massnahmen sollen sich positiv auf das Sozialverhalten und die Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden auswirken.
2
Kollektivstrafen sind ausdrücklich verboten. Ebenfalls verboten sind Geldbussen gegenüber Schülerinnen und Schülern.

## Art. 3 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Lehrpersonen {#art_3}

1
Die Lehrperson kann unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen Disziplinarmassnahmen anordnen, sofern sie nicht ausdrücklich einer nachfolgend aufgeführten Instanz vorbehalten sind.

## Art. 4 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulleiter vor Ort {#art_4}

1
Der Schulleiter kann folgende Disziplinarmassnahmen treffen:
a.
Aussprache des Schulleiters und der Klassenlehrperson mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler sowie den Erziehungsberechtigten nach Vorladung;
b.
Schriftliche Verwarnung der Schülerin bzw. des Schülers, allenfalls verbunden mit einer Sanktion auf Stufe Lehrpersonen. Das Schreiben geht an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;
c.
Versetzung einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine andere Klasse.

## Art. 5 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulleitung {#art_5}

1
Die Schulleitung kann folgende Disziplinarmassnahmen treffen:
a.
vorübergehender Schulausschluss (Timeout)
b.
schriftlicher Verweis
c.
Versetzung an einen anderen Schulort
d.
weitere Anträge zu Handen der Schulkommission

## Art. 6 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulkommission {#art_6}

1
Die Schulkommission kann folgende Disziplinarmassnahmen treffen:
a.
definitiver Schulabschluss
b.
Ordnungsbussen gegenüber Erziehungsberechtigten
2
Ordnungsbussen werden dann beantragt, wenn Erziehungsberechtigte ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Schule nicht nachkommen.
3
Die Schulkommission kann Ordnungsbussen von Fr. 20.- bis Fr. 2'000.- ausfällen. Die Ordnungsbusse für unentschuldbare Absenzen beträgt Fr. 500.-.

## Art. 7 Haftung {#art_7}

1
Bei mutwilliger Beschädigung von Schulanlagen, Mobiliar oder Gerätschaften werden die Lernenden sowie die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten haftbar gemacht.

## Art. 8 Rekurse {#art_8}

1
Rekurse sind wie folgt möglich:
a.
gegen Entscheide der Lehrpersonen: beim Schulleiter vor Ort;
b.
gegen Entscheide des Schulleiters: bei der Schulleitung;
c.
gegen Entscheide der Schulleitung: bei der Schulkommission;
d.
gegen Entscheide der Schulkommission: beim Gemeinderat;
e.
gegen Entscheide des Gemeinderates: beim Departement Bildung.
