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title: "Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen"
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provisions: 22
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# Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen der evangelisch-reformierten Landeskirche.
2 Die Bestimmungen in interkantonalen Übereinkünften über die Pfarrstellen
kantonsübergreifender Kirchgemeinden bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und
Spezialpfarrstellen zusammen.
2 Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemeinden.
3 Spezialpfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pflegeinstitutionen sowie besonderen Aufgaben wie insbesondere Regionalpfarrämtern, der Psychiatrie-Seelsorge, der Ausbildung oder dem Care-Team.

## Art. 3 {#art_3}

Stellenbeschriebe
1 Für jede Pfarrstelle besteht ein Stellenbeschrieb.
1) BSG 410.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-20
412.111 2
2 Stellenbeschriebe für Gemeindepfarrstellen und für Spezialpfarrstellen der
pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pflegeinstitutionen werden vom Kirchgemeinderat nach den Vorgaben des Synodalrates erstellt und von diesem genehmigt.
3 Stellenbeschriebe für die übrigen Spezialpfarrstellen werden von der jeweils
vorgesetzten Stelle im Einvernehmen mit dem Synodalrat erstellt.

## Art. 4 {#art_4}

Pfarrstellenplanungskommission
1 Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für
kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Pfarrstellen.
2 Sie besteht aus der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten,
zwei Mitgliedern des Synodalrates sowie je einer Vertretung des kantonalen
Kirchgemeindeverbandes und des Pfarrvereins. Sie kann Fachpersonen beiziehen.
3 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten hat den Vorsitz. Im
Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Gemeindepfarrstellen

## Art. 5 {#art_5}

Zuordnung
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die vom
Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat
den Kirchgemeinden zu. Die betroffenen Kirchgemeinden sind vor dem Erlass
der Verfügung anzuhören.
2 Die Kirchgemeinden erteilen der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten und dem Synodalrat alle für die Zuordnung erforderlichen Auskünfte.

## Art. 6 {#art_6}

Kriterien
1 Die Gemeindepfarrstellen werden den Kirchgemeinden nach Anzahl Angehöriger, Anzahl Kirchen und der Bevölkerungsdichte zugeordnet.
2 Zur effizienteren Nutzung der Ressourcen kann die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion im Einvernehmen mit dem Synodalrat Gemeindepfarrstellen
zwei oder mehr Kirchgemeinden gemeinsam zuweisen.
3 Gesamtkirchgemeinden gelten für die Zuordnung der Pfarrstellen als eine
Kirchgemeinde.
3 412.111

## Art. 7 {#art_7}

Anzahl Angehöriger
1 Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf ein Pfarrstellenprozent pro 24 Angehörige.
2 Massgebend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte Anzahl Angehöriger.

## Art. 8 {#art_8}

Anzahl Kirchen
1 Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf 25 Pfarrstellenprozente pro Kirche.
2 Anrechenbar sind die vom Synodalrat bezeichneten Kirchen, in denen ein aktives Gemeindeleben stattfindet.
3 Pro Kirchgemeinde gelten folgende Höchstwerte:
a bis 12'000 Angehörige: drei Kirchen,
b 12'001 bis 20'000 Angehörige: vier Kirchen,
c 20'001 bis 30'000 Angehörige: fünf Kirchen,
d ab 30'001 Angehörigen: sechs Kirchen.

## Art. 9 {#art_9}

Bevölkerungsdichte
1 Kirchgemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte haben Anspruch auf zusätzliche Stellenprozente.
2 Die Bevölkerungsdichte einer Kirchgemeinde wird ermittelt aus der durchschnittlichen Anzahl Einwohner pro Hektar Siedlungsfläche jener Einwohnergemeinden, welche auf dem Gebiet der Kirchgemeinde liegen. Massgebend sind
die Zahlen des Bundesamtes für Statistik.
3 Die Siedlungsfläche einer Einwohnergemeinde, die auf dem Gebiet mehrerer
Kirchgemeinden liegt, wird jener Kirchgemeinde angerechnet, welche den
grössten Teil des Gemeindegebiets abdeckt.
4 Der Anspruch beträgt
a für Kirchgemeinden mit weniger als 20 Einwohnern pro Hektar zehn Stellenprozente,
b für Kirchgemeinden mit weniger als 14 Einwohnern pro Hektar weitere
fünf Stellenprozente.

## Art. 10 {#art_10}

Rundung des Zuordnungsanspruchs
1 Erhält eine Kirchgemeinde nach den Artikeln 6 bis 9 weniger als hundert Stellenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten zehn Stellenprozente auf- oder
abgerundet.
412.111 4
2 Erhält eine Kirchgemeinde 100 oder mehr Stellenprozente, wird ihr Anspruch
auf die nächsten 20 Stellenprozente auf- oder abgerundet.

## Art. 11 {#art_11}

Zusatzaufgaben
1 Im Rahmen des vom Grossen Rat insgesamt für die evangelisch-reformierte
Landeskirche beschlossenen Stellenrahmens können einer Kirchgemeinde für
zusätzliche Aufgaben weitere Stellenprozente zugeordnet werden.
2 Als Zusatzaufgabe gilt insbesondere die Betreuung der deutschsprachigen
Konfessionsangehörigen im französischsprachigen Kantonsgebiet und der
französischsprachigen Konfessionsangehörigen im deutschsprachigen
Kantonsgebiet.
3 Spezialpfarrstellen

## Art. 12 {#art_12}

1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezialpfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.
4 Überprüfung

## Art. 13 {#art_13}

Überprüfung der Pfarrstellen
1 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten überprüft und verfügt
die den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen alle sieben Jahre sowie bei
jeder Stellenvakanz.
2 Die Überprüfung bei einer Stellenvakanz entfällt
a in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden mit über 15'000 Angehörigen,
b bei Spezialpfarrstellen für besondere Aufgaben.

## Art. 14 {#art_14}

Vorgehen bei Stellenabbau
1 Ein allfälliger Stellenabbau erfolgt bei einer Vakanz sofort, bei Pfarrstellen mit
Dienstwohnungspflicht 15 Monate und bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht zwölf Monate nach der Überprüfung.
5 412.111

## Art. 15 {#art_15}

Kündigungsfristen bei Stellenabbau
1 Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 14
festgelegten Zeitraums
a neun Monate bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die der Dienstwohnungspflicht unterstehen,
b sechs Monate bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die keiner Dienstwohnungspflicht unterstehen.
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betroffene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20.
April 2005 (StvV)2).
5 Übergangsbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten die den Kirchgemeinden zuzuordnenden Pfarrstellen.
Massgebend dabei ist die Anzahl Angehöriger per 31. Juli 2014.
2 Die Stellenprozente der Spezialpfarrstellen für Alters- und Pflegeinstitutionen
bleiben unverändert auf dem Stand vom 1. Januar 2014.

## Art. 17 {#art_17}

Befristeter Verzicht auf Stellenausbau
1 Bis zum 1. April 2025 dürfen die einer Kirchgemeinde zugeordneten Stellenprozente den Stand vom 1. Januar 2014 nicht übersteigen.
2 Stellenprozente, die wegen dieser Begrenzung nicht den Kirchgemeinden zugeordnet werden, sind für Spezialpfarrstellen sowie für die vorübergehende
Beibehaltung von Pfarrstellen gemäss Artikel 20 einzusetzen.

## Art. 18 {#art_18}

Abbau der Pfarrstellen
1 Die aus der erstmaligen Zuordnung gemäss Artikel 16 Absatz 1 resultierende
Reduktion der den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen wird gestaffelt
zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 vollzogen.
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten verfügt nach Konsultation der Pfarrstellenplanungskommission, auf welchen Zeitpunkt die Reduktion bei den Kirchgemeinden vollzogen wird. Sie oder er berücksichtigt dabei
insbesondere:
a die Stellenvakanzen,
2) BSG 153.011.2
412.111 6
b alle Kirchgemeinden, die nach der Überprüfung mehr als 100 Pfarrstellenprozente haben, nach der Grösse ihres Pfarrstellenabbaus,
c alle Kirchgemeinden, die nach der Überprüfung weniger als 100 Pfarrstellenprozente haben, nach der Grösse ihres Pfarrstellenabbaus,
d ernsthafte Zusammenarbeits- und Fusionsverhandlungen zwischen Kirchgemeinden, wobei diesen Kirchgemeinden so viel Zeit wie möglich einzuräumen ist.
3 Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten eröffnet den Kirchgemeinden sowohl den Umfang der ihnen neu zugewiesenen Stellenprozente als
auch den Zeitpunkt, auf den die Reduktion vollzogen wird.

## Art. 19 {#art_19}

Vakanz während der Übergangsphase
1 Tritt in einer Kirchgemeinde während der Übergangsphase zwischen dem 1.
April 2015 und dem 31. Dezember 2018 eine Vakanz ein, so wird der Stellenabbau ungeachtet des verfügten Termins bereits auf den Zeitpunkt der Neubesetzung der Stelle vollzogen.

## Art. 20 {#art_20}

Zusammengeschlossene Kirchgemeinden
1 Der ausserordentliche Anspruch zusammengeschlossener Kirchgemeinden
auf Pfarrstellen gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 über
die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstellen3) besteht bis zum 31. Dezember 2018.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 19. Oktober 2011 über die Zuordnung der vom Kanton
entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (BSG 412.111) wird aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Bern, 28. Januar 2015 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Auer
3) BSG 412.111
7 412.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.01.2015 28.01.2015 Erlass Erstfassung 15-20
412.111 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.01.2015 28.01.2015 Erstfassung 15-20
