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title: "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte"
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provisions: 31
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# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten.

## Art. 2 {#art_2}

Nationalratswahlen, stille Wahl
1 Wahlvorschläge für den Sitz des Kantons Nidwalden im Nationalrat
müssen bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr beim
kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen sein.
2 Wird nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, erklärt der Regierungsrat diese Person als gewählt.
3 Eine Kandidatur ist nur gültig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art.
60 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes3) erfüllt sind. *
1) SR 161.1
2) SR 195.1
3) NG 132.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 * Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel richten sich nach Art. 77–80 BPR4) und Art. 62 ASG5).
2 Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Durchführung
1 Die eidgenössischen Abstimmungen werden in den politischen
Gemeinden durchgeführt.

## Art. 5 {#art_5}

Abstimmungsbüro
1. kommunales Abstimmungsbüro
1 Der Gemeinderat wählt:
1. für das Hauptlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mitgliedern;
2. für jedes Nebenlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens zwei
Mitgliedern.
2 Das kommunale Abstimmungsbüro setzt sich zusammen aus dem Abstimmungsbüro des Hauptlokals und mindestens je einem Mitglied, das
der Gemeinderat aus den Abstimmungsbüros allfälliger Nebenlokale bezeichnet.
3 Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des kommunalen Abstimmungsbüros.
Art. 6 2. kantonales Abstimmungsbüro
1 Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom
Regierungsrat gewählt werden; die Landschreiberin oder der Landschreiber hat von Amtes wegen den Vorsitz.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen aus.
2 Er trifft die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Massnahmen.
4) SR 161.1
5) SR 195.1

## Art. 8 {#art_8}

Stimmregister
1 Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis
jener Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Das
Stimmregister wird von der Einwohnerkontrolle geführt. *
2 Der Regierungsrat legt fest, ob das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der
Verwaltung des Hauptortes Stans geführt wird.
3 Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage
vor dem Wahl- und Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind.
4 Das Stimmregister liegt bei den Gemeindekanzleien zur Einsichtnahme auf.

## Art. 9 {#art_9}

Abstimmungslokal
1. Anforderungen
1 Die Abstimmungen sind in einem öffentlichen Lokal durchzuführen,
das ungehindert betreten werden kann und in welchem die Wahrung
des Stimmgeheimnisses gewährleistet ist.
2 Der Gemeinderat kann zusätzlich zum Hauptlokal Nebenlokale bestimmen.
Art. 10 2. Propaganda, Sammlungen
1 In dem Gebäude sowie im unmittelbaren Zugangsbereich des Gebäudes, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, ist jede Propaganda
und jeder Beeinflussungsversuch untersagt.
2 Ebenso ist das Sammeln von Unterschriften oder von Gaben verboten.

## Art. 11 {#art_11}

Urnen
1 Für alle Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden;
Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert werden können.
2 Die Urnen sind durch die Gemeinden zu beschaffen.

## Art. 12 {#art_12}

Abstimmungszeit
1 Der Regierungsrat legt in seinen Weisungen die Abstimmungszeit der
Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen fest.
3 Verfahren
3.1 Vorbereitungshandlungen

## Art. 13 {#art_13}

Veröffentlichung
1 Sobald der Bundesrat eine Abstimmung anordnet, hat der Regierungsrat den Abstimmungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen und die
Gemeinderäte aufzufordern, die nötigen Anordnungen zu treffen.
2 Mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag hat der Regierungsrat im Amtsblatt das Aufgebot zu erlassen; in diesem sind die Vorschriften über die Stimmberechtigung zu veröffentlichen und für alle
Gemeinden Zeit und Ort der Abstimmung sowie der Ort, wo briefliche
Stimmen abgegeben werden können, bekannt zu geben.

## Art. 14 {#art_14}

Stimmrechtsausweis
1 Die Gemeinden erstellen auf Grund des Stimmregisters für die Stimmberechtigten einen Stimmrechtsausweis.
2 Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:
1. Vorderseite
a) Name und Adresse der stimmberechtigten Person;
b) Name der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person
ihren Wohnsitz hat;
c) Datum der Abstimmung;
d) Abstimmungszeiten;
e) Abstimmungslokale.
2. Rückseite
a) Hinweis auf die Vorschriften zur persönlichen und brieflichen Stimmabgabe;
b) Adresse des Abstimmungsbüros.
3 Das Rückantwortkuvert hat den Hinweis zu enthalten, dass den
Stimmrechtsausweis vor der Entsorgung zu zerreissen hat, wer sein
Stimmrecht nicht ausüben will.

## Art. 15 {#art_15}

Zustellung des Stimmmaterials
1 Spätestens drei, aber frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag ist den Stimmberechtigten durch die Gemeinde folgendes Stimmmaterial zuzustellen:
1. der Stimmrechtsausweis;
2. das Stimmkuvert;
3. der Stimmzettel;
4. bei Abstimmungen über Sachfragen die Abstimmungsvorlage sowie die Erläuterung des Bundesrates.
3.2 Stimmabgabe

## Art. 16 {#art_16}

Grundsätze
1 Die Stimmberechtigten geben unter Vorbehalt von Art. 22 f. ihre Stimme persönlich an der Urne ihrer Wohnsitzgemeinde oder brieflich ab;
das planmässige Sammeln von Stimmmaterial ist unzulässig.
2 Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimmzettel durch eine
stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen
lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person auf das Stimmkuvert und bewahrt über den Inhalt
der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
3 Es sind die amtlichen Stimmkuverts zu verwenden.
4 Bei den Abstimmungen üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht mit
dem vom Bund oder von der Staatskanzlei gelieferten amtlichen
Stimmzettel aus. Ihnen sind die kantonalen Erfassungsbelege gleichgestellt, sofern die elektronische Datenverarbeitung vorgesehen ist.

## Art. 17 {#art_17}

Durchführung
1 Bei der Eröffnung und während des Urnenganges müssen mindestens
zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros anwesend sein.
2 Vor dem Beginn hat das Abstimmungsbüro den Verschluss der leeren
Urne zu versiegeln oder zu plombieren.
3 Das Abstimmungsbüro überwacht die Abgabe der Stimmrechtsausweise und überprüft in Zweifelsfällen die Identität der Stimmenden.

## Art. 18 {#art_18}

Persönliche Stimmabgabe
1 Die Stimmberechtigung ist durch die Abgabe des Stimmrechtsausweises nachzuweisen.
2 Stimmzettel sind im Stimmkuvert in die Urne einzuwerfen.

## Art. 19 {#art_19}

Briefliche Stimmabgabe
1. Vorgehen
1 Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimmzettel in das amtliche
Stimmkuvert und dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Rückantwortkuvert.
Art. 20 2. Zustellung
1 Wer brieflich abstimmt, kann seine Stimme mit dem Rückantwortkuvert
der Post übergeben, bei der Gemeindeverwaltung abgeben, in den
Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter dem Abstimmungsbüro übergeben.
2 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Unterlagen bis zum
Schluss des Urnenganges möglich.
Art. 21 3. Prüfung
1 Mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros haben während
des Urnenganges zu prüfen, ob die brieflichen Stimmabgaben gültig
sind; zu diesem Zweck sind die eingegangenen Rückantwortkuverts ungeöffnet zu übergeben.
2 Briefliche Stimmabgaben sind gültig, wenn:
1. die oder der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist;
2. die Stimme vor dem Schluss des Urnenganges beim Abstimmungsbüro eingetroffen ist;
3. der Stimmrechtsausweis handschriftlich unterzeichnet ist.
3 Die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben sind unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne zu legen.
4 Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige
Stimmzettel zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem
Stimmkuvert herausgenommen werden.

## Art. 22 {#art_22}

Elektronische Stimmabgabe
1. Durchführung von Versuchen
1 Im Einvernehmen mit dem Bund und den interessierten Gemeinden
kann der Regierungsrat örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe durchführen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 23 2. Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen
und -schweizern
1 Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und -schweizern in Zusammenarbeit mit anderen
Kantonen sicherstellen.

## Art. 24 {#art_24}

Verfahren in ausserordentlichen Situationen
1 Für die Stimmabgabe in Epidemie- und Seuchegebieten sowie in
sonstigen Fällen höherer Gewalt kann der Regierungsrat im Rahmen
des Bundesrechts besondere Vorschriften erlassen.
4 Abstimmungsergebnisse

## Art. 25 {#art_25}

Urnen von Nebenlokalen
1 Die Urnen von Nebenlokalen sind nach Schluss der Abstimmung versiegelt ins Hauptlokal zu bringen.
2 Vor der Zählung sind die Stimmkuverts der verschiedenen Urnen einer
Gemeinde zu mischen.

## Art. 26 {#art_26}

Kommunales Abstimmungsbüro
1 Das kommunale Abstimmungsbüro ermittelt das Abstimmungsergebnis und trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit.

## Art. 27 {#art_27}

Vorgängige Feststellungen
1. allgemein
1 Das Abstimmungsbüro hat vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses festzustellen:
1. die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten;
2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel;
3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel.
Art. 28 2. ungültige Stimmzettel
1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
1. nicht amtlich sind;
2. anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
3. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen
lassen;
4. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
5. * …
6. falls brieflich gestimmt wird, die Erfordernisse gemäss Art. 21
nicht erfüllen.
2 Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung
mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als
eine ungültige Stimme. *
3 Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit

## Art. 29 zu vermerken. * {#art_29}

Stimmenmehr
1 Leere und ungültige Stimmzettel fallen ausser Betracht.
2 Bei Abstimmungen über Sachfragen ist die Vorlage angenommen,
wenn die Mehrheit der in Betracht fallenden gültigen Stimmen auf Annahme lautet.
3 Bei Wahlen ist die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.

## Art. 30 {#art_30}

Erfassung
1 Das Abstimmungsergebnis der Gemeinde wird im kantonalen Abstimmungsprogramm elektronisch erfasst.

## Art. 31 {#art_31}

Abstimmungsprotokoll
1 Über das Ergebnis jeder Abstimmung ist ein Protokoll in dreifacher
Ausfertigung zu erstellen, das von allen Mitgliedern des kommunalen
Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss.
2 Das Protokoll hat zu enthalten:
1. die Zahl der Stimmberechtigten;
2. die Zahl der Stimmenden;
3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;
4. die Zahl der Ja- und Neinstimmen beziehungsweise bei Initiativen
mit Gegenentwurf die Zahl der «ohne Antwort»-Stimmen;
5. bei Wahlen die Zahl der auf jede Kandidatin beziehungsweise jeden Kandidaten entfallenden Stimmen.
3 Zwei Exemplare des Protokolls sind gemäss Art. 32 Abs. 2 dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übergeben; das dritte Exemplar des Protokolls ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.

## Art. 32 {#art_32}

Stimmzettel
1 Die eingegangenen Stimmzettel werden nach der Abfassung des Protokolls verpackt, zugeklebt und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen.
2 Sie sind spätestens einen Tag nach der Abstimmung mit zwei Exemplaren des Protokolls, jedoch von diesen getrennt, dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übergeben.
3 Die Stimmzettel sind nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Bundesrat beziehungsweise den Nationalrat vom kantonalen Abstimmungsbüro zu vernichten.

## Art. 33 {#art_33}

Zusammenstellung im Kanton
1. durch das kantonale Abstimmungsbüro
1 Das kantonale Abstimmungsbüro nimmt aufgrund der elektronischen
Erfassung die Zusammenstellung der Ergebnisse der Gemeinden vor
und errechnet das vorläufige Resultat des Kantons.
2 Es hat das vorläufige Resultat elektronisch, per Fax oder telefonisch
der Bundeskanzlei zu melden.
3 Nach dem Eintreffen der Abstimmungsprotokolle ist das endgültige Abstimmungsergebnis zu ermitteln und dem Regierungsrat zur Kenntnis zu
bringen.
Art. 34 2. Überprüfung der Stimmzettel
1 Die verpackten Stimmzettel dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Abstimmungsbüros geöffnet werden.
2 Öffnung und allfällige Korrektur des Ergebnisses sind in einem Protokoll in dreifacher Ausfertigung festzuhalten.
Art. 35 3. Feststellung, Veröffentlichung und Mitteilung
1 Der Regierungsrat stellt auf Grund der Abstimmungsprotokolle und allfälliger Korrekturprotokolle das kantonale Abstimmungsergebnis fest.
2 Es ist nach Gemeinden getrennt im Amtsblatt unter Hinweis auf die
Beschwerdemöglichkeit zu veröffentlichen.
3 Der Regierungsrat teilt das Ergebnis des Urnengangs der Bundeskanzlei zuhanden des Bundesrates oder des Nationalrates mit, dies unter Beilage je eines Exemplars aller Protokolle und des Amtsblattes.
5 Referendum, Volksinitiative

## Art. 36 {#art_36}

Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung für Unterschriftenlisten für ein fakultatives Referendum oder für eine Volksinitiative obliegt der Einwohnerkontrolle der zuständigen politischen Gemeinde. *
2 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen sowie deren
amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. *
3 Das Stimmrecht der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner kann für
mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden. Massgebend sind die
Weisungen der Bundeskanzlei.
6 Straf- und Schlussbestimmungen

## Art. 37 {#art_37}

Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden unter
Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches6)
mit Busse bestraft.

## Art. 38 {#art_38}

Änderung bisherigen Rechts
1. Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates
1 Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates7) wird wie folgt geändert: …
Art. 39 2. Proporzverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 13. November 1981 zum Gesetz
über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzverordnung)8) wird wie
folgt geändert: …
Art. 40 3. Wahl- und Abstimmungsgesetz
1 Das Gesetz vom 26. März 1997 über die politischen Rechte im Kanton
(Wahl- und Abstimmungsgesetz)9) wird wie folgt geändert: …
6) SR 311.0
7) NG 132.1
8) NG 132.11
9) NG 132.2
Art. 41 4. Gemeindegesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der

## Art. 42 Gemeinden (Gemeindegesetz)10) wird wie folgt geändert: … {#art_42}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Einführungsverordnung vom 17. Dezember 1979 zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte11) wird aufgehoben.

## Art. 43 {#art_43}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es bedarf gemäss Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte12) und Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer13) der Genehmigung des Bundes.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest14).
10) NG 171.1
11) A 1979, 1333; 1980, 38
12) SR 161.1
13) SR 161.5
14) Vom Bund genehmigt am 5. August 2009; Datum des Inkrafttretens: 1. September 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.05.2009 01.09.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 919, 1524
12.04.2017 01.08.2017 Erlasstitel geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Ingress geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 2 Abs. 3 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 3 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 3 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 36 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 36 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.05.2009 01.09.2009 Erstfassung A 2009, 919, 1524
Erlasstitel 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Ingress 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 2 Abs. 3 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 3 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 8 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 28 Abs. 1, 5. 12.04.2017 01.08.2017 aufgehoben A 2017, 593, 1263
Art. 28 Abs. 2 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 28 Abs. 3 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 36 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 36 Abs. 2 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
