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title: "Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Kommission für Kinder-
und Jugendfragen 3).

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Die Kommission für Kinder- und Jugendfragen 4) hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie berät private und öffentliche Stellen bei der Weiterentwicklung von Förderung und
Schutz von Kindern und Jugendlichen,
b) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen privaten Leistungserbringern und kantonalen
und kommunalen Stellen, und
c) sie engagiert sich für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen und bezieht diese in
geeigneter Weise in ihre Meinungs- und Willensbildung ein.

## § 3 {#par_3}

Zusammensetzung und Wahl
1 Die Kinder- und Jugendkommission 5) besteht aus mindestens neun Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Kommission für Kinder- und Jugendfragen 6).
3 Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder auf Antrag des Erziehungsdepartements.
4 Er berücksichtigt in angemessener Weise Vertretungen der privaten Leistungserbringer, der
Gemeinden und der zuständigen kantonalen und kommunalen Fachstellen.
5 Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.
6 Der Junge Rat kann zwei seiner Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder-
und Jugendfragen 7) delegieren.

## § 4 {#par_4}

Sekretariat
1 Das Sekretariat der Kommission für Kinder- und Jugendfragen 8) wird vom Erziehungsdepartement
geführt.
1) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
2) SG 415.100.
3) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
4) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
5) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
6) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
7) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
8) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.

## § 5 Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.150 {#par_5}

Übergangsbestimmung
1 Die bisherige Kommission für Jugendfragen übernimmt in bestehender Zusammensetzung die Aufgaben der Kinder- und Jugendkommission bis zum Ablauf der Amtsperiode 2013 bis 2017.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 9) Die Verordnung betreffend die Kommission für Jugendfragen vom 11. Dezember 1984 wird aufgehoben.
9) Wirksam seit 8. 3. 2015.
Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.03.2015 08.03.2015 Erlass Erstfassung KB 07.03.2015
Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.03.2015 08.03.2015 Erstfassung KB 07.03.2015
