---
title: "Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden"
id: 7096d5f2-6d36-4ae6-a9b8-b5c2984298e5
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "173.510"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/173.510/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7096d5f2-6d36-4ae6-a9b8-b5c2984298e5
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34865/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5b615f609ac5bea7aea1e72f59f503c8131096e7a689a4244c9f9d1f9a2ec106
provisions: 13
---

# Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und
der Zulagen sowie die weiteren Einzelheiten der Entlöhnung der nebenamtlichen
Mitglieder der richterlichen Behörden gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes3).

## Art. 2 {#art_2}

Entlöhnung
1 Die Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden besteht:
a) aus einem Taggeld, wenn der Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden mit einer Sitzung verbunden ist;
b) aus einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden an einem Zirkularentscheid mitwirken;
c) aus einer Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung, wenn der Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder mit der Leitung des Verfahrens verbunden
ist;
d) aus einer Pauschale für den fallunabhängigen Aufwand, wenn die oder der
Vorsitzende der betreffenden richterlichen Behörde ein nebenamtliches Mitglied ist.
1) BR 110.100
2) BR 173.000
3) BR 173.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
173.510

## Art. 3 {#art_3}

Taggeld
1 Das Taggeld entschädigt den Aufwand für Sitzungen, Aktenstudium und andere
Tätigkeiten am gleichen Tag.
2 Der Anspruch auf ein ganzes Taggeld besteht unabhängig von der Dauer der entsprechenden Verrichtungen.
3 Dauert die Inanspruchnahme weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld
ausgerichtet.
4 Für das Studium von Akten, Urteilsentwürfen oder Urteilsbegründungen an anderen Tagen kann das Taggeld nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands um maximal ein weiteres Taggeld erhöht werden.

## Art. 4 {#art_4}

Mitwirkungsvergütung
1 Die Festlegung der Mitwirkungsvergütung pro Fall erfolgt innerhalb des Rahmens
nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands.
2 In der Mitwirkungsvergütung ist die Entschädigung für das Aktenstudium sowie
für weitere Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit der Entscheidfällung entstehen, enthalten. In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann eine Mitwirkungsvergütung bis zum doppelten Betrag des vorgesehenen Maximalansatzes festgelegt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Zulage
1 Leitet das nebenamtliche Mitglied ein Verfahren, so hat es Anspruch auf eine Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung nach Massgabe des berechtigten
Zeitaufwands in der Höhe von maximal zwei Taggeldern.
2 In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Zulage zum Taggeld oder
zur Mitwirkungsvergütung nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands weiter erhöht werden.

## Art. 6 {#art_6}

Auslagenersatz
1 Den nebenamtlichen Mitgliedern der richterlichen Behörden werden Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.

## Art. 7 {#art_7}

Festsetzung der Beträge
1 Zuständig für die Festsetzung der Entlöhnung und des Auslagenersatzes ist:
a) beim Justizgericht: die Justizgerichtspräsidentin oder der Justizgerichtspräsident oder, sofern es um deren Entschädigung geht, die Stellvertreterin oder
der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
b) beim Regionalgericht: die Regionalgerichtspräsidentin oder der Regionalgerichtspräsident;
c) beim Vermittleramt und bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen: die Vermittlerin oder der Vermittler;
173.510
d) bei der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen: die Verwaltungskommission des Obergerichts.
2. Justizgericht

## Art. 8 {#art_8}

Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts erhält ein Taggeld, welches
1/21 des Monatslohns der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts gemäss
Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Gerichtsorganisationsgesetzes4) entspricht.
2 Die Mitwirkungsvergütung der Präsidentin oder des Präsidenten des Justizgerichts
beträgt bis zu einem ganzen Taggeld pro Geschäft.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts erhält als Entschädigung für
den fallunabhängigen Aufwand eine jährliche Pauschale von 4000 Franken.

## Art. 9 {#art_9}

Weitere und stellvertretende Mitglieder
1 Die weiteren und die stellvertretenden Mitglieder des Justizgerichts erhalten ein
Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns einer Oberrichterin oder eines Oberrichters
gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Gerichtsorganisationsgesetzes5) entspricht.
2 Die Mitwirkungsvergütung der weiteren und der stellvertretenden Mitglieder des
Justizgerichts beträgt bis zu einem ganzen Taggeld pro Geschäft.
3. Regionalgericht

## Art. 10 {#art_10}

Regionalrichterinnen und Regionalrichter
1 Nebenamtliche Regionalrichterinnen und Regionalrichter erhalten ein Taggeld von
600 Franken.
2 Die Mitwirkungsvergütung beträgt bis zu 600 Franken pro Geschäft.
4. Vermittleramt und Schlichtungsbehörde für Mietsachen

## Art. 11 {#art_11}

Stellvertretende Vermittlerinnen und Vermittler
1 Die stellvertretenden Vermittlerinnen und Vermittler erhalten ein Taggeld von 600
Franken.
4) BR 173.000
5) BR 173.000
173.510

## Art. 12 {#art_12}

Weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen
1 Die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen erhalten ein
Taggeld von 600 Franken.
5. Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen

## Art. 13 {#art_13}

Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
1 Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen und
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhalten ein Taggeld von 600 Franken.
2 Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten ein Taggeld von 600 Franken.
3 Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen erhält
als Entschädigung für den fallunabhängigen Aufwand eine jährliche Pauschale von
1000 Franken.
173.510
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-037
173.510
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-037
