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title: "Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung"
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provisions: 7
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# Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung

## § 1 vom 10. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2003) {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der
Reisenden1) sowie der Verordnung des Bundesrates über das Gewerbe der Reisenden2).

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe obliegt dem
kantonalen Patentbüro unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

## § 3 {#par_3}

Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen
1 Ungeachtet der erforderlichen Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung
über das Reisendengewerbe bedarf die Benützung von öffentlichen Strassen und
Wegen einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege3) und seiner
Ausführungsverordnung.

## § 4 {#par_4}

Märkte, Ausstellungen und Messen
1 Die Gemeinden oder die kantonalen Behörden orientieren das Patentbüro schriftlich über die von ihnen bewilligten Märkte, Ausstellungen und Messen spätestens
20 Tage vor der entsprechenden Veranstaltung.
2 Bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen wie zum Beispiel Wochenmärkten genügt eine einmalige schriftliche Orientierung.

## § 5 {#par_5}

Gebühren
1 Das Patentbüro erhebt für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder
den Entzug der Bewilligungen, die Ausstellung der Ausweiskarten und die vorzunehmenden Abklärungen die bundesrechtlichen Maximalgebühren.
1) SR 943.1
2) SR 943.11
3) RB 725.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
554.121 RRV Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung
2 Für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer werden die Gebühren anteilsmässig, im Maximum bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr, reduziert.

## § 6 {#par_6}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz vom 8. September 1960 über die Märkte, die
Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 18. Dezember 1961 wird
aufgehoben.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
RRV Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung 554.121
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.12.2002 01.01.2003 Erstfassung 50/2002
