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title: "Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schützengesellschaft der Stadt Zürich (nachstehend Schützengesellschaft genannt)"
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# Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schützengesellschaft der Stadt Zürich (nachstehend Schützengesellschaft genannt)

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552.1301
Vertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Schützengesellschaft der
Stadt Zürich
(nachstehend Schützengesellschaft genannt)
vom 8. Dezember 19611
mit Änderungen bis 10. Februar 19882
1. Die Stadt Zürich gewährt der Schützengesellschaft für die
Erstellung der neuen Schiessanlage Albisgütli, gemäss Projekt
von Arch. R. A. Herter, ein unverzinsliches Darlehen in Höhe der
approximativen Baukosten von Fr. 4 262 000 (zuzüglich allfällige, durch die Baukostenverteuerung bedingte Mehrkosten), erhöht um den Betrag der auf den Liegenschaften Kat. Nrn. 7640,
7641 und 7642 lastenden und abzulösenden 1. Hypothek von
Fr. 250 000 und reduziert um den Beitrag der Sport-Toto-Gesellschaft, maximal jedoch im Betrag von Fr. 4 500 000.
Der Darlehensbetrag ist nach Massgabe des Baufortschrittes
auszahlbar an die den Baukredit überwachende Bank.
Zur Sicherstellung des von der Stadt Zürich gewährten Darlehens errichtet die Schützengesellschaft auf ihren Liegenschaften Kat. Nrn. 7640 und 7641 zugunsten der Stadt Zürich eine
Grundpfandverschreibung im 1. Rang im Maximalbetrag von
Fr. 4 500 000. Die Kosten dieser Grundpfandverschreibung gehen zulasten der Schützengesellschaft.
2. Die Stadt Zürich erlässt der Schützengesellschaft jährlich,
erstmals per Ende des auf die Bauvollendung folgenden Jahres,
2 % des ursprünglichen Darlehensbetrages und ermächtigt die
Schützengesellschaft demzufolge, ihre Schuld in ihren Büchern
jährlich im entsprechenden Umfang zu reduzieren.
Das Darlehen ist solange unkündbar, als die Schützengesellschaft Eigentümerin der Liegenschaften Kat. Nrn. 7640 und 7641
ist und letztere direkt oder indirekt Schiesszwecken dienen. Bei
einer Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Zweckbestimmung dieser beiden Liegenschaften kann die dannzumal
noch bestehende Darlehensforderung seitens der Stadt Zürich,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, auf
jeden beliebigen Zeitpunkt zur Rückzahlung gekündigt werden.
1 BS 1, 577.
2 AS 37, 37; 39, 287.
2Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der
Schützengesellschaft der Stadt Zürich552.130
3. Die Schützengesellschaft errichtet auf ihre Kosten zugunsten der Stadt Zürich auf ihrer Liegenschaft Kat. Nr. 7640 eine
Dienstbarkeit nachfolgenden Inhaltes:
Bauverbot (Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich).
Auf dem belasteten Grundstück dürfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden. Auch darf das belastete Grundstück
in keiner Weise in die bauliche Ausnützung der Liegenschaften
Kat. Nrn. 6229, 7641 und 7642 einbezogen werden. Ausgenommen sind Bauten (Scheibenstand und Verbindungsgang), die in
organischem Zusammenhang mit dem Schiessstand auf Liegenschaft Kat. Nr. 7641 stehen.
Die Stadt Zürich verpflichtet sich, die Liegenschaft Kat. Nr. 7640
auch in künftigen Bauordnungen in eine Freihaltezone einzureihen.
4. Die Schützengesellschaft räumt der Stadt Zürich an ihren
heutigen Liegenschaften Kat. Nrn. 7640, 7641, 7642 und 6229
oder Teilen davon ein zeitlich unbefristetes Vorkaufsrecht ein,
welches vorerst auf die Dauer von 10 Jahren und alsdann für je
weitere 10 Jahre im Grundbuch vorzumerken ist.
Das Vorkaufsrecht kann von der Stadt Zürich zum Verkehrswert
im Zeitpunkt des Verkaufs ausgeübt werden, reduziert um die
Darlehensschuld der Schützengesellschaft an die Stadt in ihrem
damaligen Restbetrag und um die von der Stadt Zürich der Schützengesellschaft auf Grund von Stadtratsbeschluss Nr. 2358/1952
bereits ausgerichteten Projektkosten von Fr. 38 000. Können sich
die Parteien über den Verkehrswert nicht einigen, so ist derselbe
durch ein Schiedsgericht zu bestimmen. In diesem Fall wählt
jede Partei einen Schiedsrichter; Obmann ist der jeweilige Direktor der Hypothekarabteilung der Zürcher Kantonalbank.
5. Die Benützung der Schiessanlage wird zwischen den Parteien wie folgt geregelt:
a. Die Schützengesellschaft überlässt die gesamte Schiessanlage der Stadt Zürich, und zwar
– im Hinblick auf die der Stadt Zürich gemäss Art. 31
Ziff. 4 des BG über die Militärorganisation obliegende
Pflicht, die für die Schiessübungen notwendigen
Schiessplätze anzuweisen,
– zur Übung der auf die Anlage gewiesenen, dem
Schützenverband Albisgütli angehörenden Vereine im
Schiessen mit Kleinkaliber- und Faustfeuerwaffen,
– zu dienstlichen Schiessübungen der Stadtpolizei und
der städtischen Werkwehren, sowie
3Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der
Schützengesellschaft der Stadt Zürich 552.130
– zu Übungen weiterer ganz- oder halbmilitärischer Organisationen, für welche die Stadt Zürich Schiessgelegenheiten schaffen muss.
Sie stellt der Stadt Zürich für die dienstlichen Schiessübungen der Stadtpolizei und der städtischen Werkwehren
ohne besondere Verrechnung das erforderliche, geeignete
Scheibenmaterial und, gegen übliche Entschädigung, auch
die Scheibenbilder und das Zeigermaterial zur Verfügung.
Die Überlassung der Schiessanlage im Sinne von Abs. 1
hievor entfällt für die Zeiten des Knabenschiessens und
anderer, von der Schützengesellschaft durchgeführter besonderer Schiessanlässe sowie mit Bezug auf die dienstlichen Schiessübungen der Stadtpolizei und der städtischen
Werkwehren, für die Samstage und Sonntage.
b. Die Stadt Zürich ordnet über den Schützenverband Albisgütli die Benützung der Schiessanlage durch die von ihr auf
diese Anlage gewiesenen Vereine. Sie überbindet diesen
Vereinen die Verpflichtung, der Schützengesellschaft an die
Betriebskosten jährlich eine angemessene Entschädigung
zu entrichten, deren Höhe in einer Vereinbarung niederzulegen ist, die zwischen der Schützengesellschaft und dem
Schützenverband Albisgütli abzuschliessen und durch die
Stadt Zürich zu genehmigen ist.
6. 1 Der Unterhalt und Betrieb der gesamten Schiessanlage
ist ausschliesslich Sache der Schützengesellschaft. Sie ist verpflichtet, die Schiessanlage in einwandfreiem Zustand zu halten
und die bezüglichen Anordnungen der zuständigen Instanzen zu
befolgen.
2 Die Stadt Zürich entrichtet der Schützengesellschaft an den ordentlichen Unterhalt der 300-m-Anlage einen jährlichen Beitrag.
Er beträgt für das Jahr 1988 Fr. 90 000.–.3
3 Als Ausgangslage gilt der Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. April 1987. Ab 1989 richten sich die Unterhaltsbeiträge nach dem Indexstand vom 1. April des Vorjahres.4
4 Allfällige Rechnungsüberschüsse der Unterhaltsrechnung sind
zur Deckung von künftigen ausserordentlichen Unterhaltsarbeiten zurückzustellen. Durch besondere Umstände notwendige
zusätzliche Aufwendungen werden auf Gesuch hin separat abgegolten.5
3 Fassung gemäss STRB vom 10. Februar 1988 (462) – AS 39, 287.
4 Fassung gemäss STRB vom 10. Februar 1988 (462) – AS 39, 287.
5 Fassung vom 12. April 1978.
4Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der
Schützengesellschaft der Stadt Zürich552.130
7. Die Schützengesellschaft verpflichtet sich, der Stadt bis
zur Tilgung des Darlehens ihre Betriebsrechnungen vorzulegen
und ihr jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren.
8. Entstehen zwischen den Parteien Differenzen über die
Auslegung dieses Vertrages, so entscheidet als einzige Instanz
das zürcherische Obergericht.
9. Dieser Vertrag tritt mit der Krediterteilung durch die Gemeinde6 in Rechtskraft.
Im Namen der Schützengesellschaft
der Stadt Zürich,
Der Obmann: B. Truninger
Der Vize-Obmann: W. Burkhard
Im Namen des Stadtrates von Zürich,
Der Stadtpräsident: E. Landolt
Der Stadtschreiber: i. V. Dr. W. Zehntner
6 Gemeindeabstimmung vom 1. April 1962.
