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title: "Abfallreglement"
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# Abfallreglement

## Art. 1 Inhaltsverzeichnis {#art_1}

Zweck

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze

## Art. 4 {#art_4}

Definition

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Gemeinden

## Art. 6 {#art_6}

Information, vorbildliches Verhalten

## Art. 7 {#art_7}

Organisatorisches

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit

## Art. 9 {#art_9}

Pflichten der Privaten

## Art. 10 {#art_10}

Verursacherprinzip

## Art. 11 {#art_11}

Gebührenerhebung

## Art. 12 {#art_12}

Gebührenfestlegung

## Art. 13 {#art_13}

Strafbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsmittel

## Art. 15 {#art_15}

Schlussbestimmungen
Anhang 1: Organisationsreglement
1. Abfuhr des Hauskehrichts
2. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten
3. Altstoffsammlung
3.1 Glas
3.2 Papier/Karton
3.3 Öl
3.4 Elektroapparate
3.5 Metalle
3.6 Aluminium
3.7 Konservendosen
3.8 EPS (Styropor)
3.9 Batterien
3.10 Leuchtstoffröhren
3.11 PET-Flaschen
3.12 Kork
3.13 Altholz
3.14 Tierkadaver
3.15 Sonderabfälle
3.16 Altkleider / Textilien
4. Bauschuttdeponie Ställa
4.1 Verdorbene Landwirtschaftsprodukte
4.2 Deponievolumen/Betriebsordnung
4.3 Öffnungszeiten
Anhang 2: Gebührenreglement
1. Hauskehricht
1.1 Offizielle Kehrichtsack-Gebührenmarken der Gemeinden Liechtensteins
1.2 Offizielle Container-Gebührenmarken der Gemeinden Liechtensteins
1.3 Jahresmarken
2. Sperrgut
2.1 Kleinsperrgut / Bündel und Schachteln
3. Direktanlieferung
4. Grüngutabfuhr
4.1 Behälter / Container
4.2 Bündel
5. Altstoffsammlung
6. Gemeindekompostierplatz Ställa
7. Inertstoffdeponie Ställa
8. Grundgebühr
Art. 1 Zweck
Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei
der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer
Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z. B. grosse Abgeschiedenheit oder
problematische Zufahrten.
Art. 3 Grundsätze
1. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2. Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefährliche Abfälle
(Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen.
3. Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.
Art. 4 Definitionen
1. Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist.
2. Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt.
3. Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können.
4. Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind.
5. Bauschutt: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei
Strassenbauten und –sanierungen entstehen.
Art. 5 Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und
der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen.
2. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung folgender, separat zu
sammelnder Abfälle aus Haushalten (Wertstoffe). Diese sind im Organisationsreglement
unter Punkt 3 „Altstoffsammlung“ detailliert aufgelistet. Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten.
3. Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten.
4. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit
die Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich
der Staat an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt der Gemeinde der
Rückgriff auf den Pflichtigen.
5. Die Gemeinde betreibt nach Möglichkeit eine Deponie für Inertstoffe und einen Gemeindekompostierplatz.
6. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur
Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.
7. Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs.
Art. 6 Information, vorbildliches Verhalten
1. Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie
regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung und
-entsorgung (Separatsammlungen, Recycling). Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. Die Gemeinde führt
auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung.
Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht.
2. Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung,
Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.
Art. 7 Organisatorisches
Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen sowie der Betrieb
der Inertstoffdeponie und des Gemeindekompostierplatzes werden in Anhang 1 (Organisationsreglement) geregelt.
Art. 8 Zuständigkeit
Die Gemeinde ist zuständig für
- den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereichs des Abfallreglmentes (Art. 2)
- den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9 Abs. 2)
- das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art. 13)
- den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie (Anhang 1)
- die jährliche Gebührenfestlegung (Anhang 2)
- den Vollzug des Abfallreglementes
- den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglementes
Art. 9 Pflichten der Privaten
1. Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe darf nur der von der
Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs
(KVA) entsorgt werden.
2. Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind.
3. Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich,
sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder auf dem
Gemeindekompostierplatz abzulagern. Küchenabfälle dürfen nicht auf dem Gemeindekompostierplatz abgelagert werden.
4. Alle sind verpflichtet, die im Organisationsreglement unter Punkt 3 „Altstoffsammlung“
genannten Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen
Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen.
Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden.
5. Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: Brennbare Abfälle
(Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz etc.), wiederverwend- und wiederverwertbare
Abfälle (sauberer Aushub, Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch,
unbehandeltes Holz etc.) sowie Sonderabfälle (Farben, Kleber etc.). Diese Fraktionen
sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen.
6. Das Verbrennen von Abfällen in privaten Öfen und Cheminées ist ebenso verboten wie
das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund. Davon ausgenommen ist
die Deponierung in dafür bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und privaten Kompostierplätzen.
Art. 10 Verursacherprinzip
Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachern
überbunden.
Art. 11 Gebührenerhebung
1. Für die Entsorgung des Hauskehrichts werden volumenabhängige Gebühren erhoben.
Diese Gebühren werden landesweit einheitlich festgelegt. Sie decken den Aufwand für die
Hauskehrichtabfuhr sowie den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibung und Investitionen der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA). Zusätzlich deckt die Gebühr auch die Kosten der Sonderabfallsammlung, soweit dafür nicht besondere Gebühren erhoben werden.
2. Für Direktanlieferungen an die Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) wird eine mengenabhängige Gebühr erhoben. Ihre Höhe entspricht der Gebühr für die Entsorgung des Hauskehrichts.
3. Für das Sammeln und das anschliessende Verwerten kompostierbarer Abfälle beim Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird landesweit einheitlich festgelegt. Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb,
Abschreibungen und Investitionen der Kompostieranlage des VfA.
4. Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf dem Gemeindekompostierplatz wird eine
volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie
deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibungen und Investitionen. Sofern die
Höhe dieser Gebühr die Bereitschaft zur Benützung vermindert, ist es zulässig, einen Teil
des Aufwandes andersweitig zu decken. Kleinmengen, welche das Volumen von 1 m3
nicht übersteigen, können kostenlos abgelagert werden.
5. Für die Entsorgung des wiederverwendbaren Aushubes, der wiederverwertbaren
Inertstoffe sowie der nicht wiederverwertbaren Inertstoffe werden volumenabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. Ihre Summe
deckt die Aufwendungen für Planung, Betrieb, Abschreibung, Investitionen, Rekultivierung
und Überwachung der Deponie sowie für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von
Inertstoffen. Um einen finanziellen Anreiz zur Sortierung der Inertstoffe zu geben, kann
die Gemeinde die Gebühren so gestalten, dass die Deponierung des wiederverwendbaren Aushubs am billigsten, der nicht verwertbaren Inertstoffe am teuersten zu stehen
kommt.
Eine Kostendeckung innerhalb der einzelnen Fraktionen ist somit nicht notwendig. Kleinmengen bis 1 m3 können von Privaten kostenlos abgelagert werden.
6. Es kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühr sowie ihre konkrete
Ausgestaltung (Pflichtige, Art und Weise der Verrechnung) werden vom Gemeinderat
festgelegt. Sie deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten Aufwendungen.
Darunter fallen die Kosten für Information, Beratung, Personal, Administration, gewisse
Separatsammlungen sowie gemeinsame Vorhaben mit dem Land.
Art. 12 Gebührenfestlegung
1. Die Gebührenfestlegung erfolgt in Anhang 2 (Gebührenreglement).
2. Die Gebühren werden aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes jährlich neu festgelegt. Überschüsse und Defizite aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen.
Art. 13. Strafbestimmungen
1. Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis CHF
2'000.--. Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von
Abfällen vom 6. April 1988 bleiben vorbehalten.
2. Werden Zuwiderhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten
handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Kosten.
Art. 14 Rechtsmittel
Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung.
Art. 15 Schlussbestimmungen
Das vorliegende Reglement wurde vom Gemeinderat am 20. Oktober 1993 genehmigt und ersetzt das Reglement vom 11. März 1992.
Das Organisationsreglement (Anhang 1) sowie das Gebührenreglement (Anhang 2) bilden einen integrierenden Bestandteil des Abfallreglementes.
Die Anpassung des Reglementes bei Art. 5.2, Art. 9.4, Art. 11.1 und Art. 11.4 wurde vom Gemeinderat am 14. Dezember 2005 genehmigt.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 31. Oktober 2012, Trakt. 190, werden die Deponiegebühren
für 2013, Punkt 6. und 7. von Anhang 2: Gebührenreglement, angepasst.
Schaan, 1. Januar 2013
r Abfallreglement.doc
Gemeindevorstehung Schaan
Daniel Hilti
Gemeindevorsteher
Anhang 1: Organisationsreglement
1. Abfuhr des Hauskehrichts
Sammeltag: Freitag
Bereitstellungsort: am Strassenrand, bzw. Trottoirrand
Bereitstellungszeit: frühmorgens
Zulässige Behältnisse: Als Behältnisse für die Bereitstellung von Haus-, Gewerbe- und
Industriekehricht sind nur die handelsüblichen Kehrichtsäcke mit
35, 60 und 110 Liter Inhalt sowie brennbare Behältnisse (z.B. Kartonschachteln, Futtersäcke, Plastiksäcke, leichte Holzkisten, etc.)
zulässig.
Ebenfalls zulässig sind genormte Müllcontainer aus Kunststoff
oder Stahl von 120, 240 und 800 Liter Inhalt, die den Abfuhrvorschriften entsprechen.
In Container von Mehrfamilienhäusern dürfen nur Kehrichtsäcke
mit den offiziellen Gebührenmarken gegeben werden.
In Container von Einfamilienhäusern, die mit einer Gebührenmarke
versehen sind, dürfen andere Gebinde benutzt werden.
Jahresmarken für Container werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben.
Die Container sind mit den Gebühren-Banderolen, die Säcke und
Behältnisse mit der entsprechenden Anzahl Gebührenkleber zu
versehen.
Sperrgut: maximal 180 cm lang, 60 cm breit und hoch, maximal 30 kg
Auf Sperrgut müssen die offiziellen Gebührenmarken der Liechtensteinischen Gemeinden angebracht werden.
2. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten
Sammeltag: Freitag
Bereitstellungsort: am Strassenrand, bzw. Trottoirrand
Bereitstellungszeit: frühmorgens
Zulässige
Bereitstellungsart: Grüncontainer oder Bündel
Grüncontainer oder Bündel müssen mit den offiziellen Gebührenmarken der Liechtensteinischen Gemeinden versehen werden.
3. Altstoffsammlung
Sammelstelle: Altstoffsammelstelle Gemeindewerkhof
Öffnungszeiten: 01. April – 31. Oktober Montag – Freitag 14.00 – 18.00 Uhr
Samstag 09.00 – 12.00 Uhr
01. November – 31. März Montag – Freitag 14.00 – 17.00 Uhr
Samstag 09.00 – 12.00 Uhr
Die Anlieferung von Altstoffen ist nur für Privathaushalte gestattet. Betriebsspezifische Abfälle
aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie sind in den dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen. Folgende Altstoffe können durch Privathaushalte auf der Altstoffsammelstelle abgegeben werden:
3.1 Glas Verpackungsglas (Bruchglas) ist - nach Farben sortiert - in die
dafür vorgesehenen Container einzuwerfen.
Wein- und Champagnerflaschen (Ganzglas) sind - ohne Farbentrennung - in den entsprechenden Gittern zu deponieren.
Flachglas darf nicht in die Altstoffsammelstelle gegeben werden.
Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen
auf der Inertstoffdeponie entsorgt werden.
3.2 Papier / Karton Papier und Karton ist getrennt und lose in den dafür vorgesehenen Containern zu deponieren.
3.3 Öl Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen in den dafür vorgesehenen Fässern zu entsorgen.
Das in Gewerbe und Industrie anfallende Altöl darf nicht über die
öffentliche Sammelstelle entsorgt werden.
3.4 Elektrogeräte Elektrische Haushaltsgeräte, Büro- und Unterhaltungselektronik
und Ähnliches sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Ansonsten können diese Geräte auf der Altstoffsammelstelle
abgeben werden.
3.5 Metalle Altmetalle (Eisen, Buntmetalle, etc.) sind in der entsprechenden
Mulde zu deponieren.
Das in Gewerbe und Industrie anfallende Altmetall darf nicht über
die öffentliche Sammelstelle entsorgt werden.
3.6 Aluminium Aluminiumbehältnisse, Getränkedosen, Alufolien, etc. sind in dem
entsprechenden Container zu deponieren. Bei Gegenständen ohne Alu-Signet muss die Magnetprobe beim Sammelcontainer gemacht werden (Aluminium haftet nicht).
3.7 Konservendosen Bei den Dosen das Papier entfernen und anschliessend Einwurf in
die Dosenpresse.
3.8 EPS (Styropor) Sortenreiner, sauberer Expendierter Polystrol-Hartschaum (EPS)
wie z.B. Styropor kann abgegeben werden.
3.9 Batterien Trockenbatterien können auf der Sammelstelle abgegeben werden.
Die Abgabe von Säurebatterien (Autobatterien) an der Sammelstelle ist nicht erlaubt.
3.10 Leuchtstoffröhren Leuchtstoffröhren können an der Sammelstelle abgegeben werden.
3.11 PET-Flaschen PET-Flaschen sollen nach Möglichkeit beim Handel entsorgt werden. Eine Abgabe an der Sammelstelle ist ebenfalls möglich.
3.12 Kork Reine, sortierte Flaschenkorken können in dem vorgesehen Behälter deponiert werden.
3.13 Altholz Kleinmengen (max. 30 kg) von unbehandeltem und behandeltem
Altholz sind in der entsprechenden Mulde zu deponieren.
3.14 Tierkadaver Kleintierkörper können an den offiziellen Öffnungszeiten auf der
Sammelstelle abgegeben werden.
Grosstierkörper sind direkt bei der Kehrichtverbrennungsanlage
(KVA) Buchs zu entsorgen.
3.15 Sonderabfälle Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich werden durch das Land Liechtenstein 2 mal jährlich Separatsammlungen auf der Gemeindesammelstelle durchgeführt. Die entsprechenden Sammeldaten werden frühzeitig publiziert.
Sonderabfälle (Problemstoffe) aus Haushaltungen sind:
Abbeizmittel, Autopflegemittel, Chemikalien aller Art, Düngemittel,
Farben und Lacke, Fotochemikalien, Frostschutzmittel, Imprägnierungsmittel, Klebstoffe, Laugen, Medikamente, Nitroverdünner,
Pflanzenschutzmittel, Reinigungsmittel, Rostschutzmittel, Säuren,
Schmiermittel, Thermometer, etc.
3.16 Altkleider / Textilien Altkleider und Textilien können - in zugebundenen Säcken - auf
der Altstoffsammelstelle abgegeben werden.
3.17 Espresso-Kapseln Kapseln werden in den vorgesehenen Behältern deponiert.
4. Inerstoffdeponie und Kompostierplatz Ställa
4.1 Verdorbene Land- Verdorbene Landwirtschaftsprodukte dürfen nicht auf der Inertwirtschaftsprodukte stoffdeponie abgelagert, sondern müssen kompostiert werden.
Das Ablagern auf dem Gemeindekompostierplatz ist gebührenpflichtig, sobald die Menge 1 m3 überschreitet.
4.2 Deponievolumen Mit dem vorhandenen Deponievolumen ist möglichst haushäl-
Betriebsordnung terisch umzugehen. Das hat zur Folge, dass nur sortierte Inertstoffe angenommen werden und das Material soweit wie möglich wiederverwertet bzw. aufbereitet und wiederverwertet wird. Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Betriebsordnung enthalten. Sie regelt zudem das Einzugsgebiet der Deponie, zulässige
Abfälle und Massnahmen bei Verstössen gegen die Betriebsordnung.
Für den Deponiewart erlässt die Gemeinde ein Pflichtenheft.
Die Gebühren werden im Gebührenreglement festgelegt.
Weitere Regelungen erfolgen in der Betriebsbewilligung der Regierung.
Wiederverwertbares Material ist in der Regel den entsprechenden
Recyclingbetrieben zuzuführen.
4.3 Öffnungszeiten 01. April – 31. Oktober
Montag - Freitag von 7.00 – 12.00 / 13.00 – 17.30 Uhr
Samstag von 13.00 – 16.00 Uhr
01. November – 31. März
Dienstag und Donnerstag von 7.30 – 12.00 / 13.00 – 17.00 Uhr
Jeden ersten Samstag im Monat.
Auf Anfrage andere Tage möglich.
Anhang 2: Gebührenreglement
1. Hauskehricht
1.1 Kehrichtsack-Gebührenmarken (inkl. MWSt.)
35 Liter Bogen à 10 Stk. CHF 21.75
60 Liter Bogen à 10 Stk. CHF 36.80
110 Liter Bogen à 10 Stk. CHF 68.35
1.2 Container-Gebührenmarken
120 Liter Bogen à 5 Stk. CHF 33.70
660 Liter Bogen à 5 Stk. CHF 183.90
800 Liter Bogen à 5 Stk. CHF 223.30
1.3 Jahresmarken
660 Liter 1 Leerung pro Woche CHF 1'737.00
800 Liter 1 Leerung pro Woche CHF 2'110.00
Jahresmarken werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben.
2. Sperrgut
2.1 Kleinsperrgut / Bündel und Schachteln (inkl. MWSt.)
35 Liter / 5 Kg Bogen à 10 Stk. CHF 21.75
(maximal 6 Gebührenmarken / 30 kg)
Bündel / Sperrgut max. 1.80 m lang, Breite / Höhe max. 60 cm, Gewicht max. 30 kg
3. Direktanlieferung bei KVA Buchs
3.1 Gebühr pro Tonne (inkl. MWSt.)
Private Anlieferungen CHF 186.85
Industrie und Gewerbe CHF 223.55
4. Grüngutabfuhr
4.1 Behälter / Container (inkl. MWSt.)
20 Liter / 5 Kg Bogen à 10 Stk. CHF 12.70
120 Liter Bogen à 5 Stk. CHF 20.20
660 Liter Bogen à 5 Stk. CHF 111.60
800 Liter Bogen à 5 Stk. CHF 134.70
4.2 Bündel
1 Gebührenmarke Bogen à 10 Stk. CHF 12.70
(maximal 6 Gebührenmarken / 30 kg)
Bündel max. 1.80 m lang, Breite / Höhe max. 90 cm, Gewicht max. 30 kg
5. Altstoffsammlung
Die Anlieferung von Altstoffen ist nur für Privathaushalte gestattet. Betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie sind in den dafür vorgesehenen Betrieben
und Anlagen zu entsorgen. Folgende Altstoffe können auf der Altstoffsammelstelle abgegeben werden:
Ganzglas / Bruchglas
Papier / Karton
Speisöl / mineralische Öle
Elektrogeräte (Haushalt)
Unterhaltungselektronik
Computer / Monitore
Computerzubehör
Alteisen
Aluminium
Konservendosen (Weissblech)
Espresso-Kapseln
EPS (Styropor)
Trockenbatterien
Leuchtstoffröhren
PET-Flaschen
Kork
Altholz (bis max. 30 kg pro Woche)
Tierkadaver (nur Kleintierkörper)
Sonderabfälle (Sammeldaten werden frühzeitig publiziert)
Altkleider / Textilien
6. Gemeindekompostierplatz Ställa
Gebühr pro Kubikmeter CHF 17.10 (exkl. MwSt.)
Kleinmengen bis 1 Kubikmeter CHF gratis
7. Inertstoffdeponie Ställa
Inertstoffe (Bauabfälle) CHF 25.00 exkl. MwSt.)
Kleinmengen bis 1 Kubikmeter CHF gratis
Aushubmaterial CHF 17.10 (exkl. MwSt.)
Kleinmengen bis 1 Kubikmeter CHF gratis
8. Grundgebühr
Grundgebühr pro Haushalt CHF 70.00 (exkl. MwSt.)
