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title: "Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo)"
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# Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

2 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden sind:
a. in der Regel die Leitung der Dienstabteilung;
b. die Leitung folgender Bereiche:
– beim Tiefbauamt: Strasseninspektorat, Stadtgrün Luzern,
Mobilität, Projekte und Siedlungsentwässerung / Naturgefahren;
– bei der Dienstabteilung Kinder Jugend Familie: Kinder- und
Jugendsiedlung Utenberg und Kinder- und Jugendhilfe;
– bei der Dienstabteilung Volksschule: Prorektorat,
Schulunterstützung und Schulbetriebseinheit;
– bei der Dienstabteilung Immobilien: Management Betrieb;
– bei der Dienstabteilung Kultur und Sport: Stadtbibliothek.
Die Dienstabteilungen Tiefbauamt, Kinder Jugend Familie, Volksschule,
Immobilien sowie Kultur und Sport erfüllen in ihren Dienstabteilungen
die Aufgaben gemäss Art. 2 lit. c des Personalreglements (PR)
sinngemäss.
c. die Direktionsleitungen für die Dienstchefinnen und -chefs.

## Art. 2 {#art_2}

3 Genehmigung von Arbeitsverträgen durch den Stadtrat
Die Arbeitsverträge mit Dienstchefinnen und -chefs, die der Richtfunktion,
Management 3, zugeordnet sind und mit der Stadtschreiber/in-Stellvertretung sowie mit der Leitung des Finanzinspektorats bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Stadtrat.
2 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
3 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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II. Arbeitsverhältnis
1. Arbeitsverhältnisse für besondere Funktionen 4

## Art. 2a {#art_2a}

5 Begründung mit zivilrechtlichem Arbeitsvertrag
1 Zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse gemäss Art. 6 Abs. 1 PR können für
folgende Funktionen begründet werden:
a. Aushilfen mit Arbeitseinsätzen von bis zu sechs Monaten. Dauert ihre
Anstellung länger als sechs Monate oder wird sie über diesen Zeitraum
verlängert, wird ein befristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
gemäss Personalreglement begründet;
b. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Personen, die einen Sozialeinsatz leisten oder einen Stage absolvieren;
c. Personen mit einem Lehrvertrag;
d. Personen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, welche die Stadt
im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen zur Verfügung stellt;
e. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt sind und an angepassten Arbeitsplätzen beschäftigt
werden.
2 Die Anstellungsbedingungen der besonderen Funktionen gemäss Abs. 1
lit. a–e werden vom Stadtrat festgelegt. Die Begründung des einzelnen
Vertrags bedarf der Zustimmung der Dienstabteilung Personal.

## Art. 2b {#art_2b}

6 Besondere befristete öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse sind gemäss Art. 6a Abs. 2 PR grundsätzlich
insgesamt für längstens drei Jahre zulässig. Bei folgenden besonderen
Arbeitsverhältnissen kann von dieser Frist abgewichen werden:
a. Arbeitsverhältnis, das im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung begründet wird;
b. Arbeitsverhältnis, dessen Dauer in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, namentlich eines Projektkredits oder einer
ausserordentlichen Finanzierung, steht.
4 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
5 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
6 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. August 2013.
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2. Probezeit 7

## Art. 3 {#art_3}

8 Vorgehen beim Ablauf der Probezeit
1 Die Führungskraft führt die erweiterte Leistungsbeurteilung gemäss Art. 8
Abs. 5 und Art. 36 PR durch. Sie teilt der zuständigen Behörde deren
Ergebnisse und ihren Antrag spätestens einen Monat vor dem Ablauf der
Probezeit mit.
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und teilt den Entscheid den Mitarbeitenden
und der Dienstabteilung Personal mit. Die Mitarbeitenden müssen spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Probezeit im Besitz der Mitteilung sein.
3 Soll das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, holt die zuständige Behörde
die Zustimmung der Dienstabteilung Personal gemäss Art. 9b Abs. 3 PR
spätestens 20 Tage vor dem Ablauf der Probezeit ein.

## Art. 3a {#art_3a}

9

## Art. 4 {#art_4}

10

## Art. 5 {#art_5}

11

## Art. 6 III. Arbeitszeit {#art_6}

12 Grundsatz
1 Die allgemeine tägliche Soll-Arbeitszeit beträgt 8,4 Stunden.
2 Die jährliche Soll-Arbeitszeit der Mitarbeitenden, die in einem Arbeitspensum von 100% arbeiten, ergibt sich aus der Multiplikation der allgemeinen täglichen Soll-Arbeitszeit mit der entsprechenden Anzahl der
Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die Dienstabteilung Personal berechnet die
jährliche Soll-Arbeitszeit und teilt diese den zuständigen Behörden am
Anfang des Jahres mit. Die jährliche Soll-Arbeitszeit der Mitarbeitenden,
die regelmässig Teilzeit arbeiten, entspricht dem ihrem Beschäftigungsgrad
entsprechenden Anteil.
7 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
8 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
9–11 Aufgehoben durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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3 Die Mitarbeitenden haben ihre jährliche Soll-Arbeitszeit bis zum Jahresende zu leisten.
4 Die Mitarbeitenden können im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des
Leistungsauftrags zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 6a sowie die Weisungen der Führungskraft zur Gewährleistung des Dienstbetriebs.

## Art. 6a {#art_6a}

13 Besondere Regelung der Arbeitszeit
1 Die zuständige Behörde kann abweichende schriftliche Weisungen zur
Arbeitszeit erlassen, falls die Dienstabteilung oder einzelne ihrer Bereiche:
a. aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden sind und
der Dienstbetrieb nicht anders sichergestellt werden kann;
b. aufgrund saisonaler Schwankungen im Arbeitsanfall die Arbeitszeit
anpassen müssen;
c. aufgrund ihres Leistungsauftrags darauf angewiesen sind;
d. aus betrieblichen Gründen an Schichtarbeit oder Dienstpläne gebunden
sind. Sie können insbesondere die tägliche Soll-Arbeitszeit der Mitarbeitenden, die im Dienst- oder Schichtbetrieb arbeiten, erhöhen. Die Erhöhung der Arbeitszeit wird als Mehrzeit erfasst und muss gemäss Art. 9
kompensiert werden.
Von den Bestimmungen gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7, Art. 8 Abs. 2,
Art. 8a, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10–14 darf nicht abgewichen werden.
2 Vorbehalten bleiben Abweichungen, welche die Direktionsleitungen auf
Antrag der zuständigen Behörden sowie unter Zustimmung der Dienstabteilung Personal durch separaten Beschluss festlegen und dadurch weitere
flexible Arbeitszeitmodelle zulassen können, dies insbesondere für Schichtbetriebe und Bereiche in denen auch nachts und an arbeitsfreien Tagen
Arbeit geleistet wird.
13 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

## Art. 7 Seite 6/105 {#art_7}

14 Arbeitsfreie Tage
1 Arbeitsfrei sind:
a. die öffentlichen Ruhetage gemäss dem kantonalen Ruhetags- und
Ladenschlussgesetz 15;
b. die Samstage;
c. Berchtoldstag, Schmutziger Donnerstag, Ostermontag, Pfingstmontag;
d. für die Mitarbeitenden bis Alter 20 die Nachmittage des 24. und des
31. Dezembers sowie der Güdismontag. Die Berechnung des Alters
richtet sich nach Art. 15.
2 Die Mitarbeitenden, welche die arbeitsfreien Tage ganz und teilweise nicht
beziehen können, haben Anspruch auf regelmässige Freitage, insbesondere auf mindestens ein arbeitsfreies Wochenende pro Monat.

## Art. 8 {#art_8}

16 Allgemeine tägliche Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeit ist zwischen 6.00 und 20.00 Uhr zu leisten. Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss Art. 6a.
2 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist ein Unterbruch der Arbeit von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Dieser gilt nicht
als Arbeitszeit.

## Art. 8a {#art_8a}

17 Ruhezeiten
1 Gilt für die Mitarbeitenden eine besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss Art. 6a, teilt die zuständige Behörde die Arbeitseinsätze so ein, dass
die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährdet und namentlich beim
Dienstbetrieb die Schichtverteilung ausgewogen und gerecht ist. Sie berücksichtigt die Wünsche der Mitarbeitenden im Rahmen des Möglichen.
2 Vor einem Nachtdienst ist den Mitarbeitenden eine angemessene Ruhezeit einzuräumen. Im Anschluss an einen Nachtdienst von über acht
Stunden Dauer haben die Mitarbeitenden, dringliche Fälle vorbehalten,
14 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
15 SRL Nr. 855, gemäss § 1a des kantonalen Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes sind
folgende öffentlichen Ruhetage zu beachten : Sonntage, Neujahr, Karfreitag, Auffahrt,
Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis,
Weihnachten und Stefanstag sowie Patroziniumsfest der Kirchgemeinde Luzern gemäss
Beschluss des Grossen Stadtrates über die Einführung eines kommunalen öffentlichen
Ruhetags am 2. Oktober (St. Leodegar).
16–17 Fassung gemäss Änderung vom 31. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden. Wird diese unterbrochen, so ist im Anschluss an die ausserordentliche
Dienstleistung eine angemessene Ruhezeit nachzugewähren.
3 Mindestens 15 Ruhetage müssen auf Sonn- und Feiertage fallen.

## Art. 9 {#art_9}

18 Aufbau, Kompensation und Übertragung von Mehr- und Minderzeit
1 Mehr- oder Minderzeit errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der täglichen Soll-Arbeitszeit.
2 Im Grundsatz ist Mehrzeit nach dem Entstehen zu kompensieren. Wird
sie in Form von halben oder ganzen Freitagen kompensiert, sind diese wie
Ferien festzulegen und zu beziehen.
3 Werden beim Aufbau von Mehrzeit 42 Stunden überschritten, vereinbaren
die zuständige Behörde und der oder die einzelne Mitarbeitende, wie die
Mehrzeit bis zum Jahresende oder bis zum jährlichen Stichtag, der durch
die zuständige Behörde festgelegt werden kann, kompensiert wird. Die zuständige Direktionsleitung wird darüber informiert.
4 Die Mitarbeitenden können höchstens 84 Stunden Mehrzeit bzw. höchstens 20 Stunden Minderzeit auf das nächste Kalenderjahr oder nach dem
Stichtag auf das Folgejahr übertragen. Mehrzeit, die die Grenze von 84
Stunden überschreitet, verfällt am Jahresende oder nach dem Stichtag. Die
Höhe des Übertrags für Mehr- und Minderzeit ist dem Beschäftigungsgrad
entsprechend herabgesetzt.
5 Die zuständige Direktionsleitung kann die Übertragung zusätzlicher
Mehrzeit oder Minderzeit bewilligen.

## Art. 9a {#art_9a}

19 Zeitzuschläge für dienstplangemässe Nachtarbeit
Den Mitarbeitenden der Dienstabteilungen
– Quartiere und Integration, Bereich Sicherheit Intervention Prävention,
– Kinder, Jugend Familie, Bereich Kinder- und Jugendsiedlung Utenberg,
– Feuerwehr
wird für dienstplangemässe Arbeit während der Nacht (20.00–6.00 Uhr)
zuzüglich zu deren Vergütung gemäss Art. 45a ein Zeitzuschlag von zehn
Minuten pro geleistete Arbeitsstunde gutgeschrieben.
18 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
19 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.

## Art. 10 Seite 8/105 {#art_10}

20 Überstunden
1 Als Überstunde gilt die Arbeitszeit, welche die Mitarbeitenden bei der
Arbeit nach Dienstplan oder bei Schichtarbeit auf Anordnung der Führungskraft über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus leisten. Die oder der
einzelne Mitarbeitende ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in
zumutbarem Ausmass zu leisten.
2 Eine Überstunde kann frühestens 15 Minuten nach Überschreitung der
persönlichen Arbeitszeit entstehen. Wird ohne Anordnung der Führungskraft Arbeitszeit über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet,
kann diese zusätzliche Zeit als Mehrzeit erfasst werden.
3 Überstunden sind, sobald dies betrieblich möglich ist, durch Freizeit in
gleichem Ausmass zuzüglich folgender Zeitzuschläge auszugleichen:
– 50 % Zeitzuschlag am Ruhetag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a;
– 25 % Zeitzuschlag bei Verlängerung der Schicht.
4 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen auch bei flexibler
Arbeitszeit und bei Arbeitseinsatz im Pikettdienst geleistete Mehrzeiten als
Überstunden bezeichnen und folgende Zeitzuschläge gewähren:
– 50 % Zeitzuschlag während der Nacht (20.00–6.00 Uhr) oder am
Ruhetag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a;
– 25 % Zeitzuschlag an arbeitsfreien Tagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b–d
und zwischen 19.00–20.00 Uhr und 6.00–6.45 Uhr.
5 Erscheint eine Kompensation aus besonderen Gründen nicht zweckmässig, kann die zuständige Behörde nach Anhören des Personals für
ihren Bereich oder Teile davon anordnen, dass die zusätzlich geleistete
Zeit und die Zeitzuschläge in der Form von Geld vergütet werden.

## Art. 11 {#art_11}

21 Pikettdienst
1 Die Pikett-Präsenzzeit zählt nicht als Arbeitszeit. Sie wird auf die jährliche
Soll-Arbeitszeit nicht angerechnet. Sie wird gemäss Anhang I zur Personalverordnung entschädigt. Vorbehalten bleibt eine pauschale Vergütung gemäss Art. 45 Abs. 2.
2 Arbeitseinsätze während der Pikett-Präsenzzeit zählen zur Arbeitszeit. Sie
werden gegebenenfalls mit den Zeitzuschlägen gemäss Art. 10 Abs. 4 auf
dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder gemäss Art. 46 vergütet.
20–21 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 12 Seite 9/105 {#art_12}

22 Teilzeitarbeit
1 Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der Stellenprozente
gemäss Stellenplan, der ihr zugeteilten Räume und der zur Verfügung
stehenden Einrichtungen bzw. Kredite, für welche Stellen Teilzeitarbeit gilt.
Sie beachtet die Wünsche der Mitarbeitenden, die betrieblichen Möglichkeiten und die Bedürfnisse der Bevölkerung. Vorbehalten bleibt der
Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäss Art. 27b.
2 Die Besetzung freier Stellen in Teilzeitarbeit sowie gegebenenfalls in Jobsharing ist bei jeder Vakanz zu prüfen. Ein Ausschluss von Teilzeitarbeit
bereits bei der Ausschreibung bedarf der Zustimmung der zuständigen
Direktionsleitung.
3 Es besteht ein Anspruch auf eine zeitlich befristete Herabsetzung des
Arbeitspensums, wenn die oder der Mitarbeitende sie für die Übernahme
der Pflege von Familienmitgliedern oder der Lebenspartnerin / des Lebenspartners beantragt. Bei der Festlegung des Pensums und der Dauer der
Herabsetzung zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der
zuständigen Behörde sind die betrieblichen Umstände zu berücksichtigen.
Eine Vereinbarung zur Regelung des Anspruchs ist der Dienstabteilung
Personal zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und alle sechs Monate
zu überprüfen. Bei Uneinigkeit prüft und beurteilt die Dienstabteilung Personal den Sachverhalt und gibt der zuständigen Behörde eine Empfehlung ab.
4 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für das Teilzeitpersonal.
Es gelten folgende Besonderheiten:
a. Die jährliche Soll-Arbeitszeit ist dem Beschäftigungsgrad entsprechend
herabgesetzt.
b. Der Anspruch auf Ferien- und Urlaubstage (Art. 15–18 bzw. Art. 21–32)
ist unverändert. Bei Ereignissen, die einen Urlaubsanspruch begründen,
und an Ferientagen wird dem Arbeitszeitkonto die dem Beschäftigungsgrad entsprechende Arbeitszeit gutgeschrieben.
c. Die Besoldungen und Nebenrechte (Art. 33–44a) sind dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.
d. Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeitenden mit schwankenden Pensen
entspricht dem Durchschnitt seit der Anstellung, höchstens der letzten
zwölf Monate.
5 Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
22 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

## Art. 13 Seite 10/105 {#art_13}

23 Abwesenheiten
Bei Abwesenheit werden den Mitarbeitenden auf ihrem Arbeitszeitkonto
gutgeschrieben:
a. Bei dienstlich begründeter Abwesenheit (Besprechung, Delegation
usw.): effektive Arbeitszeit (einschliesslich Reisezeit);
b. Bei Urlauben: Differenz zur Soll-Arbeitszeit, höchstens 4,2 Stunden
pro Halbtag;
c. ab einem Arbeitspensum von mind. 80 %:
bei Arztbesuchen (eingeschlossen Zahnarztbesuche) und ärztlich verordneter Therapie: effektive Zeit, höchstens eine Stunde pro Besuch
und je maximal fünf Arbeitsstunden pro Kalenderjahr. Art. 19 ff. bleiben
vorbehalten.

## Art. 14 {#art_14}

24 Pausen
Pausen von höchstens 30 Minuten pro Tag zählen zur Arbeitszeit. Das
Teilzeitpersonal hat einen anteilsmässigen Anspruch auf Pausen.

## Art. 14a {#art_14a}

25 Arbeitszeiterfassung
1 Die Mitarbeitenden haben die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden und die
Abweichungen zur täglichen Soll-Arbeitszeit zu erfassen. Die Dienstabteilung Personal erlässt Weisungen dazu.
2 Die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung wird von der zuständigen Behörde
festgelegt.
23 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
24 Fassung gemäss Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001.
25 Eingefügt durch Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
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IV. Ferien, Krankheit und Unfall, Dienstleistungen, Elternschaft,
Urlaub 26
1. Ferien

## Art. 15 {#art_15}

27 Ferienanspruch
Die Mitarbeitenden haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf folgende
Ferien:
Massgebendes Alter Ferienanspruch
(Differenz zwischen dem laufenden
Kalenderjahr und dem Geburtsjahr)
bis 49 25 Arbeitstage
ab 50 30 Arbeitstage

## Art. 15a ab 60 33 Arbeitstage {#art_15a}

28 Anteilmässiger Ferienanspruch
1 Der Ferienanspruch besteht im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn
a. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,
b. die oder der Mitarbeitende während insgesamt mindestens 20 Arbeitstagen unbesoldet beurlaubt war,
c. die oder der Mitarbeitende während insgesamt mindestens 60 Arbeitstagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Dienstleistung besoldet
beurlaubt war.
2 Die Frist gemäss lit. b verlängert sich entsprechend, wenn der Urlaub teilweise besoldet war.
3 Hat die oder der Mitarbeitende schon mehr Ferien bezogen, als ihr zustehen, erfolgt wahlweise eine entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung
des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.
26 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
27 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
28 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (war bisher
Art. 15).

## Art. 16 Seite 12/105 {#art_16}

29 Krankheit oder Unfall während der Ferien
Ferientage können nachbezogen werden, soweit Krankheits- oder Unfalltage durch ein Arztzeugnis ausgewiesen sind, kein grobes Selbstverschulden vorliegt und die Ferientage nicht zweckgemäss bezogen werden
konnten. Das Arztzeugnis muss während der Ferien ausgestellt worden
sein.

## Art. 17 {#art_17}

30 Ferienbezug
1 Die Ferien müssen grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr bezogen
werden. Die zuständige Behörde kann der oder dem Mitarbeitenden die
Übertragung von 5 Ferientagen bis Ende April des folgenden Jahres
bewilligen. Beträgt die Übertragung mehr als 5 Ferientage, muss diese
durch die zuständige Direktionsleitung bewilligt werden.
2 Die Ferien werden nur in Geld vergütet, wenn deren Bezug bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht möglich war.

## Art. 18 {#art_18}

31 Ferienplan
1 Die zuständige Behörde legt den Ferienplan zu Beginn des Jahres nach
Rücksprache mit dem Personal fest. Sie prüft den Ferienbezug trimesterweise.
2 Die Ferien der Mitarbeitenden sind so aufeinander abzustimmen, dass der
ordentliche Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Wünsche
des Personals sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die oder der Mitarbeitende hat einen Anspruch darauf, jedes Jahr mindestens 10 Arbeitstage aneinander als Ferien beziehen zu können.
2. Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit 32

## Art. 19 {#art_19}

33 Arbeitsunfähigkeit
Ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Unfall
seine berufliche Tätigkeit nicht oder nur teilweise ausüben kann.
29 Fassung gemäss Änderung vom 2. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010.
30–31 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
32–33 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 20 Seite 13/105 {#art_20}

34 Meldung und Abklärung der Arbeitsunfähigkeit
1 Die oder der Mitarbeitende hat der Führungskraft die Arbeitsunfähigkeit
und die Wiederaufnahme der Arbeit zu melden.
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als fünf Kalendertage, haben die Mitarbeitenden unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Das Arztzeugnis
hat den Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ein 100 %-Pensum
sowie die Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit festzuhalten.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der oder des
Mitarbeitenden, kann die zuständige Behörde jederzeit die Einreichung
eines Arztzeugnisses oder die Durchführung einer vertrauensärztlichen
Untersuchung verlangen. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, solange eine Entschädigung gemäss Art. 20a Abs. 3 ausgerichtet wird. Die Dienstabteilung Personal ist für den Vollzug der vertrauensärztlichen Untersuchung verantwortlich.
4 Hat die Unfallversicherung oder die Krankentaggeldversicherung bereits
eine vertrauensärztliche Untersuchung durchgeführt, kann die zuständige
Behörde mit Zustimmung der Dienstabteilung Personal das Ergebnis dieser
Untersuchung der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zugrunde legen und
auf eine eigene vertrauensärztliche Untersuchung verzichten.

## Art. 20a {#art_20a}

35 Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
1 Bei Arbeitsunfähigkeit wird den Mitarbeitenden ab dem ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit bis zur rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während maximal 730 Kalendertagen der Lohn inklusive allfälliger
Sozialzulagen fortbezahlt. Vorbehalten bleibt ein allfälliger weitergehender
Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder.
2 In der Probezeit, eingeschlossen die Dauer des Unterbruchs gemäss
Art. 8 Abs. 2 PR, wird die Besoldung während zwei Monaten fortbezahlt.
In den Fällen, bei denen infolge internen Stellenwechsels erneut eine
Probezeit vereinbart wurde, gilt Absatz 1.
3 Wird das Arbeitsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der
Frist von Abs. 1 aufgelöst oder umgestaltet, wird bis zum Ablauf der Frist
eine Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung des Lohns inklusive
allfälliger Sozialzulagen ausgerichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit für die
34–35 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
Seite 14/105
ganze Zeitdauer ausgewiesen ist und das Arbeitsverhältnis für diese
Zeitdauer oder unbefristet eingegangen worden ist.
4 Funktionszulagen werden nicht weiter ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat dauert.
5 Für die Berechnung des Lohns ist die tägliche Soll-Arbeitszeit und bei
wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad die durchschnittliche
Lohnzahlung während der letzten zwölf Monate massgebend.

## Art. 20b {#art_20b}

36 Lohnzahlung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
1 Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit
im Durchschnitt mindestens 80 % des Beschäftigungsgrades und dauert
sie zwölf oder mehr Monate, besteht bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit
wiederum Anspruch auf die Lohnzahlung während maximal 730 Kalendertagen.
2 Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit
im Durchschnitt weniger als 80 % des Beschäftigungsgrades oder dauert
sie weniger als zwölf Monate, wird die Dauer der Fortzahlung des Lohns
während der früheren Arbeitsunfähigkeit bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit
vom Maximalanspruch abgezogen. Es besteht gesamthaft ein Anspruch auf
die Lohnzahlung von 730 Kalendertagen.
3 Die zuständige Behörde kann die Frist nach Ablauf von 730 Tagen verlängern, wenn vertrauensärztlich festgestellt wird, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion in absehbarer Zeit wiedererlangt wird.

## Art. 20c {#art_20c}

37 Lohnzahlung nach Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit umgestaltet und
beträgt die Arbeitsfähigkeit nach der Umgestaltung während zwölf Monaten
im Durchschnitt mindestens 80 % des Beschäftigungsgrades, besteht bei
erneuter Arbeitsunfähigkeit wiederum ein Anspruch auf Lohnzahlung
während maximal 730 Kalendertagen. Werden diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, reduziert sich der Anspruch auf Fortzahlung des Lohns auf
maximal 365 Kalendertage.
36 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
37 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.

## Art. 20d Seite 15/105 {#art_20d}

38 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
1 Soweit Leistungen gleicher Art und für das gleiche Ereignis der betreffenden Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Sozialversicherung oder eines haftpflichtigen Dritten nicht der Stadt Luzern zukommen, wird der Lohn, welcher
nach Art. 20a für den gleichen Zeitraum ausgerichtet wird, im Umfang dieser
Leistungen gekürzt.
2 Werden Leistungen nach Abs. 1 gleicher Art und für das gleiche Ereignis
erst nachträglich festgelegt, wird die Fortzahlung des Lohns im Umfang der
für die gleiche Zeit nachbezahlten Leistung gekürzt oder das zu viel bezogene Gehalt von den Mitarbeitenden zurückgefordert. Die Stadt Luzern
kann im Umfange dieses Rückforderungsrechts die Auszahlung der Nachzahlung an sie verlangen.
3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, entsprechende Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen und die Dienstabteilung Personal darüber
zu informieren.
4 Stellen der Stadt Luzern ausbezahlte Leistungen Dritter nicht massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung dar, wird der darauf zu viel berechnete AHV/IV/EO/ALV/UV-Betrag nicht zurückerstattet.

## Art. 20e {#art_20e}

39 Einschränkung und Hinfall der Lohnzahlung
Die Lohnfortzahlung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn
eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
worden ist oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung aufgetreten ist
oder wenn sich die oder der Mitarbeitende den erforderlichen Abklärungs-
und Eingliederungsmassnahmen widersetzt.
3. Dienstleistungen 40

## Art. 21 {#art_21}

41 Urlaub wegen Dienstleistung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Urlaub, wenn sie wegen einer der
folgenden Dienstleistungen an der Ausführung ihrer Arbeit verhindert sind:
a. Militärdienst in der schweizerischen Armee;
b. Leistung von Schutzdienst;
38–40 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
41 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
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c. Instruktions- und Beförderungsdienst sowie Einsatz bei der Feuerwehr;
d. eidgenössische und kantonale Kaderkurse von «Jugend und Sport»;
e. Lagerleitung J+S mindestens als anerkannte Leiterin I oder anerkannter
Leiter I;
f. Leistung von Zivildienst.
g. humanitäre Einsätze (im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und
Guter Dienste des Bundes, des IKRK und im Schweizerischen Korps
für humanitäre Hilfe);
h. eidgenössisch anerkannte Kaderkurse von «Jugend und Musik»;
i. Lagerleitung J+M als anerkannte J+M Leiterin oder anerkannter J+M
Leiter.

## Art. 22 {#art_22}

42 Meldung der Dienstleistung
1 Die Mitarbeitenden haben der zuständigen Behörde Art, Dauer und
Zeitpunkt der Dienstleistung zu melden, sobald sie bekannt sind.
2 Kann die oder der Mitarbeitende den Zeitpunkt der Dienstleistung
beeinflussen, legt sie ihn im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
fest.

## Art. 23 {#art_23}

43 Besoldungsanspruch während der Dienstleistung
1 Die Mitarbeitenden haben während der Zeit der Dienstleistungen
Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen,
a. wenn die Militär-, Schutz- oder Zivildienste während der letzten vier
Jahre insgesamt länger als zwölf Monate gedauert haben,
b. wenn die Dienste gemäss Art. 21 lit. c insgesamt länger als 15
Arbeitstage gedauert haben,
c. wenn die übrigen Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 lit. d, e, h und i
während des Kalenderjahres insgesamt länger als zehn Arbeitstage
gedauert haben;
d. wenn der humanitäre Einsatz während der letzten zwei Jahre insgesamt länger als vier Monate gedauert hat.
42 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
43 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
Seite 17/105
3 Die oder der Mitarbeitende hat während der Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen Anspruch auf unbesoldeten Urlaub.

## Art. 24 {#art_24}

44 Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der
Besoldung
1 Leistet die oder der Mitarbeitende einen zusammenhängenden Dienst von
über zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a unter der Bedingung gewährt, dass sie
anschliessend mindestens zwei Jahre im Dienst der Stadt bleibt.
2 Wird die Bedingung nicht erfüllt, muss die oder der Mitarbeitende die
Differenz zwischen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz
anteilsmässig zurückerstatten.

## Art. 25 {#art_25}

45 Erwerbsersatz
1 Der Erwerbsersatz fällt der Stadt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz) zu.
2 Die Mitarbeitenden haben eine allfällige Meldekarte für den Erwerbsersatz
unverzüglich der zuständigen Behörde einzureichen. Sie haftet der Stadt für
Schaden, der wegen einer Meldepflichtverletzung entsteht.
3 Allfällige weitere oder andere Entschädigungen für eine Dienstleistung
fallen der Stadt zu, sofern für die entsprechende Dauer der Dienstleistung
besoldeter Urlaub gewährt worden ist.
4. Elternschaft 46

## Art. 26 {#art_26}

47 Mutterschaftsurlaub
1 Die Mitarbeiterin hat bei der Geburt ihres eigenen Kindes Anspruch auf
Urlaub von:
– drei Wochen vor der Geburt,
– 16 Wochen nach der Geburt.
44 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
45 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021.
46 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
47 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Seite 18/105
2 Der vorgeburtliche Urlaub kann frühestens drei Wochen vor dem ärztlich
errechneten Geburtstermin angetreten werden. Der Anspruch auf diesen
Urlaub endet mit der Geburt. Es besteht kein Anspruch auf Nachbezug.
Werden Krankheits- oder Unfalltage vor der Geburt des Kindes durch ein
Arztzeugnis ausgewiesen, werden die letzten drei Wochen vor der Geburt
an den Anspruch des vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs angerechnet.
3 Der nachgeburtliche Urlaub beginnt im Zeitpunkt der Geburt.

## Art. 26a {#art_26a}

48 Besondere Regelung zur Mutterschaft
1 Die Mitarbeiterin kann den Arbeitsplatz wegen Beschwerden im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft nach einer entsprechenden
Meldung an die Führungskraft verlassen.
2 Der Mutterschaftsurlaub verlängert sich entsprechend, soweit
a. die Mitarbeiterin nach der Geburt während mehr als drei aufeinanderfolgender Wochen wegen Krankheit oder Unfall nicht in der Lage ist, ihr
Kind nach der Geburt angemessen zu betreuen,
b. sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c des
Erwerbsersatzgesetzes verlängert, weil das Neugeborene unmittelbar
nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zweier Wochen
im Spital bleiben muss.
2bis Stirbt der rechtliche Vater, der rechtliche andere Elternteil oder die eingetragene oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende Partnerin der
Mutter während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, hat die
Mitarbeiterin Anspruch auf 20 Arbeitstage zusätzlichen Urlaub. Dieser
Urlaub kann innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag
nach dem Tod wochen- oder tageweise bezogen werden. Als der rechtliche andere Elternteil gilt gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Ehefrau der Mutter (Stand 2023).
3 Der Bezug des Mutterschaftsurlaubes kürzt den Ferienanspruch nicht.
4 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub endet mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Wiederaufnahme der Arbeit.
48 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
Seite 19/105
5 Die Mitarbeiterin, welche die Arbeit nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs
nicht wieder aufnehmen wird, hat das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
Kündigungsfrist auf Ablauf des Mutterschaftsurlaubs zu kündigen. Das
Arbeitsverhältnis endet auf den Tag genau mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs. Allfällig bestehende Guthaben von Ferien und Mehrzeiten werden
vergütet.

## Art. 27 {#art_27}

49 Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 26 Abs. 1, zuzüglich einer allfälligen
Verlängerung gemäss Art. 26a Abs. 2 und des zusätzlichen Anspruchs
gemäss Art. 26a Abs. 2bis, werden nach der Probezeit zu 100 Prozent
besoldet. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei
Antritt des Urlaubs.

## Art. 27a {#art_27a}

50 Elternurlaub
1 Bei der Geburt eines eigenen Kindes hat der Mitarbeiter Anspruch auf
folgenden Vaterschaftsurlaub:
– besoldeter Urlaub von 20 Arbeitstagen und
– unbesoldeter Urlaub von maximal 14 Wochen.
Sollte der ordentliche Dienstbetrieb durch den Bezug des unbesoldeten
Urlaubs nicht gewährleistet sein, kann der Anspruch reduziert werden.
2 Der Elternurlaub gemäss Absatz 1 wird auch denjenigen Mitarbeitenden
gewährt, die mit ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin oder ihrem gleichgeschlechtlichen Partner verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft
oder in faktischer Lebensgemeinschaft leben und bei deren Partnerin oder
Partner ein Kindesverhältnis mit Geburt bzw. durch Anerkennung begründet wird.
3 Bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine
spätere Adoption haben die Mitarbeitenden Anspruch auf einen besoldeten
und einen unbesoldeten Elternurlaub gemäss Abs. 1. Arbeiten beide Elternteile bei der Stadt Luzern, haben sie für das gleiche Kind insgesamt einen
Anspruch auf einen besoldeten Urlaub von 20 Arbeitstagen.
49 Fassung gemäss Änderung vom 10 Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
50 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Seite 20/105
4 Der besoldete Elternurlaub ist innert 9 Monaten nach der Geburt tageweise
oder aneinander und der unbesoldete Urlaub innert eines Jahres nach der
Geburt zu beziehen. Vorbehalten bleibt der Bezug von 10 Arbeitstagen des
besoldeten Vaterschaftsurlaubs gemäss Absatz 1, welcher innert sechs
Monaten nach der Geburt erfolgen muss.
5 Der Bezug des Elternurlaubs kürzt den Ferienanspruch nicht.

## Art. 27b {#art_27b}

51 Elternurlaub nach Todesfall Mutter
1 Stirbt die Mutter am Tag der Geburt des Kindes oder während ihres
Mutterschaftsurlaubs, so hat der rechtliche Vater, der rechtliche andere
Elternteil sowie die eingetragene oder in faktischer Lebensgemeinschaft
lebende Partnerin der Mutter, Anspruch auf 16 Wochen zusätzlichen
besoldeten Urlaub. Dieser Urlaub muss einen Tag nach dem Tod der
Mutter angetreten und am Stück bezogen werden.
2 Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder während 97 Tage danach und
muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen
während mindestens zweier Wochen im Spital bleiben, so gelten Art. 26a
Abs. 2 lit. b und Art. 27 sinngemäss.
3 Während des Bezugs eines Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 werden
die Rahmenfristen nach Art. 27a Abs. 4 unterbrochen.

## Art. 27c {#art_27c}

52 Elternurlaub nach Todesfall
Stirbt der rechtliche Vater, der mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner
verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes,
so hat sein Partner analog Art. 26a Abs. 2bis Anspruch auf zusätzliche 20
Arbeitstage Urlaub.
51–52 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.

## Art. 27d Seite 21/105 {#art_27d}

53 Reduktion des Arbeitspensums nach der Geburt oder Adoption
1 Mitarbeitende haben ab der Geburt ihres Kindes oder nach der Adoption
eines Kindes Anspruch auf eine Reduktion des Arbeitspensums um höchstens 20 Prozent. Das Arbeitspensum darf dabei nicht unter 60 Prozent
fallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung des Arbeitspensums im gegenseitigen Einvernehmen.
2 Der Anspruch auf Reduktion des Arbeitspensums ist innerhalb von 12
Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen.
3 Die Arbeit mit reduziertem Arbeitspensum beginnt spätestens am ersten
Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Abs. 2.

## Art. 27e {#art_27e}

54 Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall
gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
1 Hat die oder der Mitarbeitende Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n–16s des Erwerbsersatzgesetzes, weil ihr oder sein
Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist,
besteht Anspruch auf einen zu 100% besoldeten Betreuungsurlaub von
höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu
beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld
von einem anspruchsberechtigten Elternteil geltend gemacht wird.
3 Sind beide Elternteile erwerbstätig, namentlich wenn beide Elternteile bei
der Stadt Luzern arbeiten, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Betreuungsurlaub kann tageweise oder am Stück bezogen werden.
Der Bezug kürzt den Ferienanspruch nicht.
5 Die zuständige Behörde ist über den geplanten Bezug und die Modalitäten des Urlaubs sowie über Änderungen jeweils unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen, welches die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die
Notwendigkeit der Begleitung, Betreuung oder Pflege des Kindes durch
mindestens einen Elternteil bestätigt.
53 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (bisheriger
Art. 27b).
54 Eingefügt durch Änderung vom 30 Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (bisheriger Art. 27c).

## Art. 27f Seite 22/105 {#art_27f}

55 Anrechnung und Abtretung der Entschädigungen gemäss
Erwerbsersatzgesetz
Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Anrechnung und
Abtretung der Mutterschafts-, der Vaterschafts- und der Betreuungsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz Art. 25 dieser Verordnung.
5. Urlaub 56

## Art. 28 {#art_28}

57 Urlaub für die freiwillige berufliche Weiterbildung
1 Fällt die freiwillige berufliche Weiterbildung ganz oder zum Teil in die
Arbeitszeit, so wird den Mitarbeitenden der erforderliche Weiterbildungsurlaub gewährt, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
2 Die zuständige Behörde entscheidet, ob der Urlaub besoldet, teilweise
besoldet oder unbesoldet ist. Sie berücksichtigt dabei das Verhältnis der
Interessen der Stadt und der bzw. des Mitarbeitenden an der geplanten
freiwilligen beruflichen Weiterbildung.
3 Weiterbildungsurlaube von insgesamt von mehr als 10 Arbeitstagen
bedürfen der Zustimmung durch die Dienstabteilung Personal.

## Art. 29 {#art_29}

58 Kurzurlaub
1 Aus persönlichen Gründen werden folgende besoldete Urlaube gewährt:
a. Dienstjubiläum (25 und 40 Dienstjahre) 1 Arbeitstag;
b. Hochzeit
– eigene Hochzeit 2 Arbeitstage;
– Hochzeit von Kindern, Geschwistern,
Vater oder Mutter 59
1 Arbeitstag;
c. 60
55 Eingefügt durch Änderung vom 30 Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (bisheriger Art. 27d).
56 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
57 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
58 Fassung gemäss Änderung vom 6. Januar 2021, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2021.
59 Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern sowie Stiefgeschwister sind den Kindern,
Eltern oder Geschwistern gleichgestellt.
60 Aufgehoben durch Änderung vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.
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d. Todesfälle
– Ehegatte, Lebenspartner/in, Kinder
und Eltern im eigenen Haushalt
3 Arbeitstage
– in der Familie ausserhalb des eigenen Haushaltes
2 Arbeitstage;
– Geschwister, Gross- und Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin,
Schwiegersohn, Schwiegertochter,
Grosskinder
1 Arbeitstag;
– Onkel und Tante, Pate und Patin ½ Arbeitstag;
– nahestehende Freunde und Freundinnen sowie Berufskollegen und
-kolleginnen
Teilnahme an den
Trauerfeierlichkeiten, sofern
es der Arbeitsablauf gestattet;
e. Wohnungswechsel
eigener Wohnungswechsel (ausgenommen Zimmermieter)
2 Arbeitstage;
f. Familienereignisse
– plötzliche Erkrankung eines
Familienmitglieds oder der
Lebenspartnerin / des Lebenspartners, wenn es an der
notwendigen Betreuung fehlt
bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
– Alleinerziehende mit schulpflichtigen
Kindern: zur Erledigung unerwarteter Probleme mit den Kindern, z. B.
Schul- oder Arztbesuch
bis 5 Arbeitstage pro Jahr;
g. Sportanlässe, eidgenössische Feste in
Luzern und andere Anlässe
gemäss besonderem Beschluss des Stadtrates im
Einzelfall;
h. Teilnahme an Vorstandssitzungen,
Beratungen und Tagungen von
Personalorganisationen
bis 3 Arbeitstage pro Jahr,
sofern es der Arbeitsablauf
gestattet;
i. gerichtliche Vorladung als Zeuge oder
Partei
Teilnahme.
2 Fällt der Urlaubsgrund gemäss lit. e–i in die Ferien oder auf Tage, an
denen aufgrund der vereinbarten Teilzeitarbeit keine Arbeitszeit geleistet
wird, so besteht kein Anspruch auf Urlaub.
Seite 24/105
3 Die maximale Urlaubsdauer nach Abs. 1 darf nur bei Vorliegen triftiger
Gründe auf Gesuch hin überschritten werden.
4 Besteht kein Rechtsanspruch auf Kurzurlaub gemäss Abs. 1, kann die
zuständige Behörde den Mitarbeitenden zur Erfüllung unaufschiebbarer
privater Verpflichtungen, insbesondere für Betreuungsaufgaben von
Familienangehörigen oder nahestehenden Personen, einen besoldeten
Kurzurlaub bis zu drei Tagen pro Jahr bewilligen.

## Art. 30 {#art_30}

61 Unbesoldeter Urlaub
1 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden einen unbesoldeten
Urlaub von in der Regel höchstens 3 Monaten gewähren, wenn der
ordentliche Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Vorbehalten bleibt der Anspruch auf unbesoldeten Vaterschaftsurlaub
gemäss Art. 27a.

## Art. 31 {#art_31}

62 Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter
1 Die Mitarbeitenden haben für die bewilligte Ausübung eines oder mehrerer öffentlicher Ämter Anspruch auf besoldeten, teilweise besoldeten oder
unbesoldeten Urlaub. Die Kandidatur erfolgt nach Rücksprache mit der
zuständigen Behörde.
2 Bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs und des Besoldungsanspruchs
werden berücksichtigt:
a. die zeitliche Beanspruchung durch die öffentlichen Ämter;
b. die Höhe der dafür ausgerichteten Entschädigung;
c. die Interessen der Stadt.
3 Die zuständige Behörde entscheidet:
a. über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung (unter Vorbehalt von
Abs. 4);
b. über die Gewährung eines besoldeten oder teilweise besoldeten
Urlaubs von höchstens 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr;
c. über die Gewährung von unbesoldetem Urlaub.
61 Änderung vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.
62 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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4 Der Stadtrat bewilligt die Ausübung von kantonalen und eidgenössischen
Parlamentsmandaten und entscheidet über die ausnahmsweise Gewährung von besoldetem oder teilweise besoldetem Urlaub von insgesamt
mehr als 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

## Art. 32 {#art_32}

63 Urlaub für Lehr- und Prüfungstätigkeiten
1Mitarbeitende, die in der Berufs- und Praxisbildung der Stadt Luzern tätig
sind und im Rahmen von Qualifikationsverfahren als Prüfungsexpertin oder
–experte eingesetzt werden, haben für diese Tätigkeit einen Anspruch auf
einen besoldeten Urlaub von bis zu 3 Tagen. Allfällige Entschädigungen für
die Tätigkeit während der Dauer des gewährten besoldeten Urlaubs fallen
der Stadt zu.
2 Für darüber hinausgehende bewilligte Nebenbeschäftigungen, welche
Mitarbeitende ausschliesslich oder teilweise im Interesse der Stadt als
Lehrperson oder Prüfungsexpertin oder -experte ausüben, wird das Ausmass des besoldeten Urlaubs nach Rücksprache mit der Dienstabteilung
Personal im Einzelfall festgelegt (Anzahl Arbeitstage, Prozente der Besoldung). Dabei sind das Ausmass der ausfallenden Arbeitszeit sowie die
Höhe der Besoldung bzw. der Entschädigung für die Nebenbeschäftigung
zu berücksichtigen.
V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals
1. Besoldung und Nebenrechte

## Art. 33 {#art_33}

64 Grundlagen
1 Jede Stelle wird im Stellenplan auf der Grundlage des Anhangs I des
Personalreglements und des Anhangs IV zur Personalverordnung drei
Lohnklassen zugeordnet: einer Einstiegs-, einer Entwicklungs- und einer
Zielklasse.
63 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
64 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 26/105
2 Jede Lohnklasse wird zwischen ihrem Mindestansatz und Lohnmaximum
in 36 gleichwertige Stufen eingeteilt. Der Höchstansatz einer Lohnklasse
entspricht dem Lohnmaximum einer Lohnklasse zuzüglich des Maximums
der Leistungszulagen gemäss Art. 38.
3 Die Dienstabteilung Personal erlässt Weisungen zur Lohneinreihung und
Lohnentwicklung der Mitarbeitenden.

## Art. 34 {#art_34}

65 Erstmalige Einreihung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden werden bei der erstmaligen Einreihung in der Regel in
eine Stufe der Einstiegsklasse eingereiht. Mitarbeitende, die neben der
beruflichen Grundausbildung keine oder wenig Berufserfahrung haben oder
nicht die notwendigen Weiterbildungen absolviert haben, können für
höchstens drei Jahre in Lohnklassen unterhalb der Einstiegsklasse für die
entsprechende Richtfunktion eingereiht werden.
2 Die zuständige Behörde berücksichtigt dabei die berufliche Qualifikation
und Erfahrung der Mitarbeitenden, die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die
verwaltungsinternen Quervergleiche.

## Art. 35 {#art_35}

66 Besoldungsänderungen; Übersicht
1 Die zuständige Behörde kann die Besoldungen individuell verändern
durch:
a. die Lohnstufenänderung (Stufenanstieg, -stillstand und -abstieg, Art. 23
Abs. 3 PR);
b. die Leistungszulage (Art. 24 PR);
c. 67
2 Auf Vorschlag der zuständigen Behörde kann der Stadtrat ausserordentliche Zulagen gemäss Art. 25 PR zusprechen.
3 Dazu kommt eine allfällige allgemeine Anpassung der Löhne an die Preisentwicklung gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. a PR; sie kann vom Stadtrat per
1. Januar angeordnet werden.
65 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
66–67 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 36 Seite 27/105 {#art_36}

68 Individuelle Besoldungsänderungen
1 Die zuständige Behörde legt die individuellen Besoldungsänderungen
nach pflichtgemässem Ermessen, aufgrund einer Gesamtübersicht mit
Quervergleichen und im Rahmen der gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. b PR zur
Verfügung stehenden Mittel fest. Die Besoldungsänderungen bedürfen der
Zustimmung der Dienstabteilung Personal.
2 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrem Besoldungsentscheid
überdies die Leistungsbeurteilung (Art. 36 PR) der Mitarbeitenden:
a. Der Anstieg um 1–6 Lohnstufen setzt voraus, dass bei der Gesamtbeurteilung der Leistungen der Mitarbeitenden die Bewertungsstufe „erfüllt“,
„gut“ oder „übertroffen“ erreicht wird.
b. Der Stufenstillstand wird – unter Vorbehalt der Gründe gemäss Abs. 1 –
bei einer Gesamtbeurteilung mit der Bewertungsstufe „teilweise erfüllt“
angeordnet.
c. Der Abstieg um 1–2 Lohnstufen setzt eine Gesamtbeurteilung der Leistungen mit der Bewertungsstufe „nicht erfüllt“ voraus.

## Art. 37 {#art_37}

69 Beförderung
1 Beförderung ist die Einreihung von Mitarbeitenden in die nächsthöhere
Besoldungsklasse. Sie setzt eine Leistungsbeurteilung mit einer Bewertungsstufe von mindestens "gut" voraus.
2 Die Mitarbeitenden werden in die Lohnstufe der neuen Besoldungsklasse
eingestuft, die frankenmässig mindestens der bisherigen Einstufung entspricht. In der Regel wird ihnen jedoch mindestens der Anstieg einer Lohnstufe in der neuen Besoldungsklasse gewährt.

## Art. 38 {#art_38}

70 Leistungszulage
1 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden eine Leistungszulage
zusprechen, wenn sie in der 36. Stufe ihrer Lohnklasse eingereiht sind und
gemäss Leistungsbeurteilung ausgezeichnete Leistungen erbringen.
2 Die Leistungszulage entspricht höchstens dem Betrag von neun
Lohnstufen der Lohnklasse.
3 Sie wird für ein Jahr gewährt und bei gleichbleibendem Leistungsniveau
wieder zugesprochen.
68–70 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 39 Seite 28/105 {#art_39}

Stundenlöhne
1 Bei den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Jahresbesoldung der entsprechenden Stelle mit der durchschnittlichen Soll-
Arbeitszeit von 2’080 Stunden pro Jahr dividiert und mit den in der
Abrechnungsperiode geleisteten Stunden multipliziert. Dazu kommt die
Ferienentschädigung.
2 Als Jahresbesoldung der Mitarbeitenden mit unregelmässigem Beschäftigungsgrad gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate.

## Art. 39a {#art_39a}

71 Abgangsentschädigung
1 Wird eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 33 PR zugesprochen, wird
sie in der Regel wie folgt festgelegt:
a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne;
b. vom 46. bis 50. Altersjahr: zwei bis neun Monatslöhne;
c. ab dem 51. Altersjahr: drei bis zwölf Monatslöhne.
In besonderen Fällen kann auch vor dem 51. Altersjahr eine Abgangsentschädigung von bis zu zwölf Monatslöhnen gewährt werden. Ein Monatslohn entspricht einem Zwölftel der Jahresbesoldung.
2 Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung wird in der Regel nicht ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit oder bei
Erreichen der Altersgrenze 62 beendet wird.

## Art. 40 {#art_40}

72 Dienstaltersgeschenk
1 Der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk richtet sich nach Art. 30 PR.
2 Ein Dienstjahr entspricht einer Dienstzeit von zwölf Monaten. Zur Dienstzeit zählt jede Anstellung bei der Stadt, unabhängig vom Arbeitspensum.
Lehr- und Praktikumszeiten werden angerechnet. Die Dienstzeit vor einem
Dienstunterbruch wird angerechnet, wenn die entsprechende Anstellung
mindestens ein Jahr dauerte und der Unterbruch kürzer als drei Jahre war.
3 Das Dienstaltersgeschenk wird in der Regel im Jahr des Dienstjubiläums
nach den Vorschriften über die Ferien bezogen. Dienstaltersgeschenke von
10 oder 20 Tagen können jedoch verteilt auf zwei Jahre bezogen werden.
4 Der Bezug der Dienstaltersgeschenke in Geld richtet sich nach Art. 43.
71 Eingefügt durch Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
72 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

## Art. 41 Seite 29/105 {#art_41}

73 Besondere Familienzulage
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine besondere Familienzulage
von Fr. 300.– pro Monat, wenn sie Anspruch auf mindestens eine Kinder-
oder Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) haben. Die besondere Familienzulage wird auch ausgerichtet, wenn die Mitarbeitenden das minimale
jährliche Erwerbseinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erzielen.
2 Für Mitarbeitende mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.
3 Die Mitarbeitenden haben während eines teilweise besoldeten Urlaubs
einen anteilsmässigen Anspruch und während eines unbesoldeten Urlaubs
keinen Anspruch. Art. 12 Abs. 3 lit. c findet Anwendung.
4 Haben zwei bei der Stadt angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine besondere Familienzulage, wird diese anteilsmässig, aber
insgesamt nur einmal ausgerichtet.
5 Die Mitarbeitenden haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu
melden, die ihren Anspruch auf die besondere Familienzulage beeinflussen.

## Art. 42 {#art_42}

74 Auszahlung der Geldleistungen
1 Die Jahresbesoldung wird bargeldlos in 13 gleichen Teilbeträgen
ausbezahlt. In der zweiten Hälfte jedes Monats wird ein Teilbetrag und im
Monat November werden zwei Teilbeträge ausbezahlt.
2 Zahlungen, die aufgrund einer Abrechnung der Mitarbeitenden erfolgen,
werden in der Regel innert 30 Tagen seit der Einreichung der vollständigen
Unterlagen ausgeführt.
3 Pauschalvergütungen werden mit der ersten Lohnzahlung nach Ablauf
der abzugeltenden Periode ausgerichtet.
4 Auf die Auszahlung oder Rückforderung eines Betrages unter Fr. 5.– wird
verzichtet, wenn dieser im Rahmen von Lohnabrechnungen ermittelt wird
und sich auf ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis bezieht.
73–74 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 43 Seite 30/105 {#art_43}

75 Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen
Werden Mehrzeiten, Zeitzuschläge, Dienstaltersgeschenke, Ferien usw. in
Geldvergütungen umgewandelt, so wird die Jahresbesoldung durch die in
Art. 39 festgelegte durchschnittliche Soll-Arbeitszeit pro Jahr dividiert und
mit der zu vergütenden Zeit multipliziert.

## Art. 44 {#art_44}

76 Sonderbezugsrecht
1 Die Mitarbeitenden ab einem Arbeitspensum von 20 Prozent können von
der Stadt ein 50 Prozent verbilligtes Jahresabonnement der 2. Klasse der
Zone 10 beziehen. Besitzen sie ein persönliches Jahres-Generalabonnement oder ein persönliches Jahres-Streckenabonnement, wird ihnen der
Zuschuss der Stadt in Geld vergütet. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, wird
der Zuschuss anteilsmässig für jeden vollen Kalendermonat der Anstellung
vergütet.
2 Die Dienstabteilung Personal erlässt Weisungen.

## Art. 44a {#art_44a}

77 Vorschussleistungen bei Arbeitsunfähigkeit
1 Wurde das Arbeitsverhältnis rechtskräftig beendet und besteht gemäss
Art. 20a ff. kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns, werden der oder
dem Mitarbeitenden Vorschussleistungen ausgerichtet, wenn zu diesem
Zeitpunkt über die angemeldeten Ansprüche an die Sozialversicherung
noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
2 Die Vorschussleistungen liegen in der Höhe der zu erwartenden Leistungen der Sozialversicherung und werden, gegen Abtretung dieser
Ansprüche für den Zeitraum der Bevorschussung, bis zum Vorliegen des
rechtskräftigen Entscheids, in der Höhe von 80 % des bisherigen Lohns
und längstens für zwölf Monate ausgerichtet.
3 Mit dem Vollzug der Ausrichtung dieser Vorschussleistungen wird die
Dienstabteilung Personal beauftragt. Die Ausrichtung erfolgt zu Lasten des
städtischen Personalhilfsfonds. Die Entscheidungskompetenzen gemäss
Art. 64 Abs. 1 sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
75 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
76 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
77 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 31/105
2. Vergütungen und Spesen

## Art. 45 {#art_45}

78 Allgemeines
1 Vergütungen und Spesen werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten,
abgerechneten Leistung ausgerichtet.
2 Die Direktionsleitungen können auf Antrag der zuständigen Behörde und
unter Zustimmung der Dienstabteilung Personal durch separaten Beschluss
für gleichartige Tätigkeiten von Mitarbeitenden oder Gruppen von Mitarbeitenden pauschale Vergütungen und einen pauschalen Spesenersatz festlegen.

## Art. 45a {#art_45a}

79 Vergütung von dienstplangemässen Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf folgende Vergütung pro zwölf
geleistete Arbeitsminuten, sofern sie gemäss Dienst- oder Schichtplan
arbeiten müssen:
a. während der Nacht (20.00 Uhr–6.00 Uhr): Fr. 1.20;
b. an arbeitsfreien Tagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a, c, d Fr. 1.60.
2 Die Zulagen gemäss Abs. 1 lit. a und b werden gegebenenfalls kumuliert.
In den Fällen gemäss Art. 9a wird bei Nachtarbeit zusätzlich eine Zeitgutschrift von zehn Minuten pro geleistete Arbeitsstunde gutgeschrieben.
3 Die Zulagen werden nicht während Ferien, Urlaubs wegen Elternschaft,
Arbeitsunfähigkeit, Dienstleistungen oder anderer unverschuldeter oder
unfreiwilliger Arbeitsverhinderungen ausgerichtet.

## Art. 46 {#art_46}

80 Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst,
Unannehmlichkeiten und Gefahren
Die Mitarbeitenden haben gegebenenfalls Anspruch auf Vergütungen für
besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst, Unannehmlichkeiten und Gefahren. Diese richten sich nach dem Anhang I zur Personalverordnung.
78 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
79 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013
(war bisher Art. 45).
80 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 47 Seite 32/105 {#art_47}

81 Spesenersatz; Grundsatz
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf den Ersatz der Spesen, die sie
zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben notwendigerweise tätigen müssen.
2 Die Spesen werden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen und
der Ansätze gemäss Anhang II zur Personalverordnung entschädigt. Weitere Auslagen werden nur in besonderen Fällen und unter Zustimmung der
Dienstabteilung Personal ersetzt.
3 Die individuellen Spesen werden ersetzt, wenn die zuständige Behörde
deren Rechtmässigkeit durch ihr Visum auf der Abrechnung bestätigt.

## Art. 48 {#art_48}

82 Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
1 Für dienstlich begründete Fahrten sind in der Regel die öffentlichen
Verkehrsmittel zu benützen. Den Mitarbeitenden werden nur die dadurch
entstehenden Kosten erstattet.
2 Bei Bahnfahrten besteht grundsätzlich nur der Anspruch auf eine Fahrkarte der zweiten Klasse. Bei einer einfachen Bahnfahrt von über einer
Stunde Fahrzeit besteht Anspruch auf eine Fahrkarte der 1. Klasse. Die
Führungskraft kann aus besonderen Gründen (Aktenstudium, Sitzungsvorbereitung) die Benützung der ersten Klasse auch für kürzere Strecken
bewilligen.
3 Die Mitarbeitenden haben die Fahrkarten vor Reiseantritt über SBB
Businesstravel zu bestellen. Die Dienstabteilung Personal erlässt eine
Weisung.
4 Die Mitarbeitenden mit einem persönlichen Halbtax-Abonnement erhalten
eine Vergütung an dessen Kosten. Sie bestimmt sich nach der Höhe der
Fahrkosten, die durch die Verwendung dieses Abonnements reduziert
werden konnte. Die Vergütung beträgt maximal die Kosten eines Halbtax-
Abonnements.
5 Mitarbeitende, die für ihre dienstlichen Fahrten ihr persönliches Generalabonnement einsetzen, erhalten einen Betrag erstattet, welcher der Höhe
der Kosten einer verbilligten Fahrkarte mit Halbtax-Abonnement entspricht.
81 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
82 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

## Art. 49 Seite 33/105 {#art_49}

83 Benützung von Privatfahrzeugen
1 Privatfahrzeuge können für Dienstfahrten eingesetzt werden. Die Kosten
für deren Benützung werden nicht ersetzt. In folgenden Ausnahmefällen
werden die Kosten für einen privaten Personenwagen vergütet:
– sollte die Benützung dieses Privatfahrzeugs gegenüber allen verfügbaren
Alternativen eine Zeitersparnis von mindestens 45 Minuten für die gesamte Dienstfahrt ermöglichen;
– sollte in nicht vorhersehbaren Fällen ein unmittelbares und schnelles
Handeln erforderlich sein, welches ohne Einsatz dieses Privatfahrzeugs
nicht möglich wäre;
– sollten entsprechend ausgerüstete und als Einsatzfahrzeuge im öffentlichen Dienst registrierte Privatfahrzeuge für das Feuerwehrkommando
eingesetzt werden oder
– sollte für den sicheren Transport mitgeführter Personen, namentlich von
Kindern, oder den Transport besonders sperriger Waren keine Alternative verfügbar sein.
Der Ersatz der Kosten für den Einsatz eines privaten Personenwagens wird
vom Stadtrat festgelegt. Es besteht eine von der Stadt abgeschlossene
Vollkaskoversicherung für den Einsatz von Privatfahrzeugen.
2 Neben den öffentlichen Verkehrsmitteln stehen den Mitarbeitenden
E-Bikes, Lastenräder, städtische Dienstfahrzeuge sowie Fahrzeuge einer
Velo- oder Carsharing Firma zur Verfügung.

## Art. 50 {#art_50}

84 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft
1 Müssen sich Mitarbeitende aus dienstlichen Gründen während der Essenszeit ausserhalb des Ortes aufhalten, wo sie sich normalerweise verpflegen,
werden ihnen die Auslagen für auswärtige Verpflegung gemäss Anhang II
zur Personalverordnung ersetzt.
2 Die Stadt schliesst mit Restaurants, in denen sich Mitarbeitende über
einen längeren Zeitraum verpflegen, Pauschalvereinbarungen ab.
83 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
84 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 51 Seite 34/105 {#art_51}

85 Elektronische Kommunikationsmittel
1 Müssen Mitarbeitende oft dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefonapparat führen, werden ihnen die Gesprächstaxen ersetzt.
2 Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste erlässt Weisungen zur
Vergütung der Benutzung von privaten elektronischen Arbeitsmitteln.

## Art. 52 {#art_52}

Kleiderentschädigung
Das Personal, das besonders schmutzige Arbeiten verrichtet, hat Anspruch
auf eine jährliche Pauschalentschädigung für das Waschen von Überkleidern gemäss Anhang II zur Personalverordnung.
VI. Weitere Bestimmungen
1. Berufliche Weiterbildung

## Art. 53 {#art_53}

86 Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung
1 Für die berufliche Weiterbildung sind folgende Stellen verantwortlich:
a. für die fachbezogene berufliche Weiterbildung die zuständigen Behörden;
b. für die fachunabhängige berufliche Weiterbildung sowie die Koordination der Massnahmen die Dienstabteilung Personal.
2 Die Stellen gemäss Abs. 1 organisieren die berufliche Weiterbildung
selbst, lassen sie durch Dritte durchführen oder gestatten den Mitarbeitenden auf Gesuch hin die Teilnahme an weiteren sachdienlichen Angeboten.
Sie informieren das Personal über bestehende Weiterbildungsangebote.
3 Die Stellen gemäss Abs. 1 sind für die Einholung und Einhaltung der
erforderlichen Weiterbildungskredite verantwortlich.
4 Die Dienstabteilung Personal kann die berufliche Weiterbildung durch
Weisungen regeln.
85 Fassung gemäss Änderung vom 20 Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
86 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 54 Seite 35/105 {#art_54}

87 Angeordnete Weiterbildung
1 Die Stellen gemäss Art. 53 Abs. 1 können die Mitarbeitenden zum Besuch
von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten, wenn das vermittelte
Wissen und Können für die Bewältigung der aktuellen und der zukünftigen
Aufgaben der Mitarbeitenden erforderlich ist.
2 Die angeordnete Weiterbildung ist für das Personal kostenlos und zählt
zur Arbeitszeit.

## Art. 55 {#art_55}

88 Freiwillige Weiterbildung
1 Die verwaltungsintern angebotene Weiterbildung ist für das Personal
kostenlos.
2 Die Kosten der verwaltungsextern angebotenen Weiterbildungen gehen
unter Vorbehalt von Abs. 3 zu Lasten der daran teilnehmenden Mitarbeitenden.
3 Die gemäss Art. 53 Abs. 1 verantwortliche Stelle kann den Mitarbeitenden
auf Gesuch hin einen Beitrag an die Weiterbildungskosten zusprechen. Deren Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der Interessen der Stadt und der
oder des Mitarbeitenden an der geplanten Weiterbildung. Die Interessen
der Stadt bemessen sich nach den Kriterien von Art. 35 Abs. 1 PR, nach
der Eignung der oder des Mitarbeitenden und nach der Verhältnismässigkeit von Kosten und Nutzen.
4 Der Urlaub für die freiwillige berufliche Weiterbildung richtet sich nach
Art. 28.

## Art. 56 {#art_56}

89 Rückerstattung von Leistungen der Stadt an die berufliche
Weiterbildung
1 Die von der Stadt übernommenen Kosten des besoldeten oder teilweise
besoldeten Weiterbildungsurlaubs gemäss Art. 28 und der Beitrag der
Stadt gemäss Art. 55 Abs. 3 sind wie folgt zurückzuerstatten:
a. vollumfänglich:
– bei Kündigung durch die Mitarbeitenden während der Ausbildung;
– bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde;
87 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
88 Fassung gemäss Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001.
89 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Seite 36/105
b. soweit die Leistungen der Stadt den Betrag von Fr. 6'000.– übersteigen:
– bei Abbruch der Ausbildung oder Verzicht auf die vorgesehenen Prüfungen;
– bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a-d
und f PR durch die zuständige Behörde;
– bei Kündigung durch die Mitarbeitenden vor dem Ablauf folgender
Fristen seit Beendigung der Ausbildung:
Leistungen der Stadt Pflichtdienstzeit
Fr. 6'000.–bis Fr. 10’000.– 1 Jahr
Fr. 10'001.–bis Fr. 20’000.– 2 Jahre
über Fr. 20'000.– 3 Jahre
2 Der Abzug des Betrages von maximal Fr. 6‘000.– gemäss Abs. 1 kann
erst zwei Jahre nach Abschluss der vereinbarten Weiterbildung erneut
gewährt werden. Der Betrag wird dem Beschäftigungsgrad entsprechend
angepasst.
3 Der Rückerstattungsanspruch gemäss Abs. 1 lit. b (Kündigung durch Mitarbeitende vor Ablauf der Pflichtdienstzeit) vermindert sich monatlich im
Verhältnis der zurückgelegten zur verbleibenden Pflichtdienstzeit.
4 Kündigt die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der
Ausbildung, werden keine Weiterbildungskosten gemäss Art. 55 Abs. 3 für
Ausbildungsetappen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses übernommen. Bereits geleistete Beiträge sind zurückzuerstatten.
5 Die gemäss Art. 53 Abs. 1 verantwortliche Stelle kann der oder dem Mitarbeitenden die Rückerstattungspflicht in besonderen Fällen ganz oder
zum Teil erlassen.
2. Leistungsbeurteilung und Fördermassnahmen 90

## Art. 57 {#art_57}

91 Ziele und Inhalt der Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungsbeurteilung erfolgt in der Form eines Mitarbeiterinnen- und
Mitarbeitergesprächs (MAG) und bezieht sich auf den im Stellenbeschrieb
festgehalten Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich der oder
des Mitarbeitenden. Die Dienstabteilung Personal erstellt Vorlagen zur
Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs.
90–91 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 37/105
2 Das MAG ist ein Führungsinstrument mit folgenden Zielen:
a. Erkennen und Entwickeln der Fähigkeiten der Mitarbeitenden;
b. Feststellen und Fördern der Leistungen der Mitarbeitenden;
c. Einsatz der Mitarbeitenden nach ihren Fähigkeiten;
d. Schaffung der Grundlage für eine leistungsorientierte Besoldung.
3 Folgende Bereiche sind Gegenstand des MAG:
a. Arbeitsleistung und Arbeitsverhalten;
b. Beurteilung der Zielerreichung aus vorheriger Zeitperiode;
c. Gesamtbeurteilung;
d. Vereinbarung der Ziele mit Förder- und Entwicklungsmassnahmen für
die nächste Zeitperiode;
e. Zukunftsperspektiven und Zufriedenheit;
f. Rückmeldung an Führungskraft;
g. Besprechung der Lohnsituation;
h. Rückmeldung der Mitarbeitenden bei Differenzen.

## Art. 58 {#art_58}

92 Durchführung des MAG
1 Das MAG findet statt:
a. mindestens einmal jährlich;
b. spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Probezeit;
c. auf Begehren der oder des Mitarbeitenden oder der Führungskraft.
2 Die Führungskraft und die oder der Mitarbeitende bereiten sich auf den
entsprechenden Formularen vor und führen das MAG durch. Anschliessend
werden die Resultate zusammengefasst und in einer Gesamtwertung über
die Bereiche gemäss Art. 57 Abs. 3 lit. a–g sowie über die Zielvereinbarungen auf dem Durchführungsformular festgehalten.

## Art. 58a {#art_58a}

93 Vorgehen bei Differenzen
1 Die Mitarbeitenden können ein Gespräch mit der zuständigen Behörde
verlangen, wenn sie mit der Beurteilung der Führungskraft nicht einverstanden sind. Hat die zuständige Behörde das MAG durchgeführt, können
sich die Mitarbeitenden an die zuständige Direktionsleitung wenden.
92 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
93 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 38/105
In denjenigen Fällen, in denen die zuständige Behörde sich nach Art. 1
lit. b richtet, können sich die Mitarbeitenden erst nach einem Gespräch mit
der Leitung der Dienstabteilung an die Direktionsleitung wenden.
2 Das Gesprächsergebnis wird durch die zuständige Behörde bzw. die
Direktionsleitung schriftlich festgehalten und gegenseitig unterzeichnet.

## Art. 59 {#art_59}

94 Weiterleitung und Verwendung des MAG-Formulars
1 Das MAG-Formular wird vertraulich behandelt. Die Führungskraft bewahrt
das Original während fünf Jahren auf; die Mitarbeitenden erhalten eine
Kopie.
2 Die zuständige Behörde sowie die der Führungskraft direkt vorgesetzte
Person erhalten jederzeit Einsicht in die Leistungsbeurteilung.
3 Die zuständige Behörde meldet der Dienstabteilung Personal jährlich die
Durchführung der MAG.

## Art. 59a {#art_59a}

95 Vorgesetztenbeurteilung
1 Die Beurteilung der Führungskraft durch ihre Mitarbeitenden ist ein Instrument der Führungsentwicklung und soll der Führungskraft helfen, ihre Führungsarbeit zu verbessern.
2 Die Dienstabteilung Personal berät und unterstützt die Direktionen und die
Dienstabteilungen bei der Erarbeitung und Einführung von Instrumenten,
die es den Mitarbeitenden erlauben, das Führungsverhalten ihrer Führungskraft periodisch zu beurteilen.
3 Bei der Auswertung der Beurteilung sowie bei der Planung und Durchführung von Verbesserungsmassnahmen wirkt die Dienstabteilung Personal
beratend mit.
94 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
95 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 39/105
3. Nebenbeschäftigung

## Art. 60 {#art_60}

96 Unerlaubte Nebenbeschäftigung
1 Die Mitarbeitenden dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche
die Erfüllung ihrer Dienstpflicht beeinträchtigen kann.
2 Unerlaubt ist insbesondere die Nebenbeschäftigung,
a. die die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen kann,
b. bei deren Ausübung die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können,
die der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 41 PR unterliegen,
c. welche die Vertrauenswürdigkeit der Mitarbeitenden hinsichtlich ihrer
dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen kann.

## Art. 61 {#art_61}

97 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung
1 Die Mitarbeitenden dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche
a. Arbeitszeit beansprucht, oder
b. die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden beeinträchtigen kann.
2 Die zuständige Behörde kann die Nebenbeschäftigung bewilligen, sofern
der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen. Gleichzeitig befreit sie die Mitarbeitenden im erforderlichen Ausmass von der Pflicht zur Arbeitsleistung und
erteilt ihr einen besoldeten, teilweise besoldeten oder unbesoldeten Urlaub.
3 Anstelle eines teilweise besoldeten oder eines unbesoldeten Urlaubs
kann die zuständige Behörde den Mitarbeitenden gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit
ausserhalb der allgemeinen täglichen Arbeitszeit zu leisten.
4. Personalhilfsfonds

## Art. 62 {#art_62}

98 Anspruchsvoraussetzungen
1 Geraten Mitarbeitende unverschuldet in eine finanzielle Notlage, können
ihnen zu deren Überbrückung Leistungen aus dem Personalhilfsfonds
ausgerichtet werden.
96–97 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
98 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
Seite 40/105
2 Die Leistungen aus dem Personalhilfsfonds können gewährt werden,
– wenn es der oder dem Mitarbeitenden in Anbetracht ihres Einkommens,
ihres Vermögens und ihrer Verpflichtungen nicht zumutbar ist, die Notlage aus eigener Kraft zu überwinden; und
– wenn die Notlage nicht anders, insbesondere nicht durch Leistungen der
Sozialversicherung oder aus familienrechtlicher Unterstützungspflicht,
überbrückt werden kann.
3 Ist der Eintritt einer zukünftigen finanziellen Notlage voraussehbar, hat die
oder der Mitarbeitende das Gesuch und die erforderlichen Unterlagen vor
dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts einzureichen.

## Art. 63 {#art_63}

Art und Höhe der Leistungen
1 Aus dem Fonds werden finanzielle Leistungen in Form von Darlehen oder
Geldleistungen (à fonds perdu) gewährt. Beide Leistungsarten können
kombiniert werden.
2 Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund
des Gesuchs, der wirtschaftlichen Lage der oder des Mitarbeitenden, den
persönlichen Umständen, der bisherigen Dauer des Dienstverhältnisses
und den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten.

## Art. 64 {#art_64}

99 Entscheid, Vollzug
1 Die Dienstabteilung Personal entscheidet über Geldleistungen (à fonds
perdu) bis Fr. 10‘000.– und über Darlehen bis Fr. 30’000.–. Im Übrigen
entscheidet die Direktionsleitung. Art. 44a bleibt vorbehalten.
2 Der Dienstabteilung Personal obliegt der Vollzug. Es unterzeichnet die
Verträge, richtet die Leistungen aus, betreut die Bezugsberechtigten und
besorgt das Inkasso der Rückzahlungen.

## Art. 65 {#art_65}

100
99 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
100 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
Seite 41/105
5. Entschädigungen für ständige Delegationen in Institutionen 101

## Art. 65a {#art_65a}

102 Entschädigungen
1 Die Mitarbeitenden, die vom Stadtrat als Vorstandsmitglied, Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat und dergleichen in eine Institution delegiert sind,
üben diese Tätigkeit während der Arbeitszeit aus. Gegebenenfalls entstehen Zeitzuschläge gemäss Art. 10 Abs. 4.
2 Entschädigungen, die für diese Tätigkeiten ausgerichtet werden, fliessen
in die Stadtkasse. Davon ausgenommen ist ein Freibetrag von bis zu
Fr. 1’000.– pro Mandat und Jahr sowie allfällige Spesenvergütungen.
Soweit diese Spesenvergütungen die städtischen Ansätze wesentlich
übersteigen, ist der Mehrbetrag der Stadtkasse abzuliefern.

## Art. 65b {#art_65b}

103
6. Verschiedenes 104

## Art. 66 {#art_66}

105 Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Wahrung ihrer Rechte in Konfliktsituationen und auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz,
insbesondere auf Unterlassung sexueller und sexistischer Belästigungen.
2 Opfer von Übergriffen sind gehalten, diese der Führungskraft, der zuständigen Behörde oder der Dienstabteilung Personal zu melden. Diese leiten
die erforderlichen Schritte ein.
3 Alle mit der Personalführung betrauten Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch präventive und gegebenenfalls repressive Massnahmen
für den entsprechenden Schutz der Mitarbeitenden.
101 Eingefügt durch Änderung vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002.
102 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
103 Aufgehoben durch Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
104 Fassung gemäss Änderung vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002.
105 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 66a Seite 42/105 {#art_66a}

106 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Für die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen in den
Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz setzt die Stadt Luzern
zwei Sicherheitsbeauftragte ein. Je eine Sicherheitsbeauftragte oder ein
Sicherheitsbeauftragter ist eingesetzt
– für die Dienstabteilung Tiefbauamt und dieser unterstellt;
– für die übrigen Dienstabteilungen und der Dienstabteilung Personal
unterstellt.
Die Sicherheitsbeauftragten haben die Umsetzung der Massnahmen nach
Möglichkeit gemeinsam zu planen und Synergien zu nutzen.

## Art. 66b {#art_66b}

107

## Art. 67 {#art_67}

108 Schutz der Personaldaten
1 Die Mitarbeitenden können Einsicht in ihre Personalakten nehmen.
2 Sie können verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und
unvollständige ergänzt werden. Enthalten die Personalakten Angaben, die
mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen,
können die Mitarbeitenden ihre Entfernung verlangen.

## Art. 68 {#art_68}

109

## Art. 69 {#art_69}

110 Dienstwohnung
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu
bewohnen, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

## Art. 70 {#art_70}

111 Dienstkleider
1 Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Dienst- oder Schutzkleider zu tragen.
106 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
107 Aufgehoben durch Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
108 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
109 Aufgehoben durch Änderung vom 2. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010.
110–111 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 43/105
2 Die Dienst- und Schutzkleider werden den Mitarbeitenden von der Stadt
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3 Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen des Budgets über das
Tragen von Dienst- und Schutzkleidern. Sie erlässt die erforderlichen
Weisungen.

## Art. 71 {#art_71}

112 Verrechnung
Forderungen der Stadt oder der Pensionskasse, die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungs- oder sonstigen Ansprüchen der oder des Mitarbeitenden verrechnet werden, soweit sie
pfändbar sind.
7. Stellenplan 113

## Art. 71a {#art_71a}

114 Stellenplankommission
1 Die Arbeitgebervertretung in der Stellenplankommission ist die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter und die Personalchefin oder der
Personalchef. Diese oder dieser leitet die Stellenplankommission.
2 Der Stadtrat wählt auf Vorschlag der Verhandlungsdelegation der Personalverbände zwei Arbeitnehmervertretungen.

## Art. 71b {#art_71b}

115 Verfahren
1 Gesuche um die Aufnahme von neuen befristeten und unbefristeten
Stellen in den Stellenplan sowie um die Anhebung der Richtfunktion und
Lohnklassen, die einer Stelle zugeordnet sind, sind grundsätzlich an die
Stellenplankommission zu stellen. Werden Gesuche in besonderen Fällen,
beispielsweise über Projekte oder Berichte und Anträge, direkt an den
Stadtrat gestellt, ist ein Mitbericht der Dienstabteilung Personal und der
Stellenplankommission zum Antrag zwingend erforderlich.
112 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
113 Eingefügt durch Änderung vom 3. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006.
114 Fassung gemäss Änderung vom 2. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010.
115 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Seite 44/105
2 Gesuche sind soweit möglich und sinnvoll auf Organisationsanalysen
abzustützen, die frühzeitig in Absprache mit der Dienstabteilung Personal
und der Finanzverwaltung durchgeführt werden. Insbesondere für befristete Erhöhungen des Stellenplans werden vom Stadtrat weiter gehende Vorgaben festgelegt, denen kreditrechtliche Bestimmungen zugrunde liegen.
3 Die Gesuche sind an den von der Stellenplankommission jährlich
festgelegten Terminen einzureichen.
4 Für die Einreichung von Gesuchen ist das von der Stellenplankommission
erarbeitete Gesuchsformular im Sinne einer Checkliste zu verwenden.
5 Die Stellenplankommission hat bei der Beurteilung von Gesuchen
folgende Kriterien zu berücksichtigen:
– Finanzielle Gesamtsituation, Ziele und Prioritäten der Legislaturplanung;
– Stadtratsbeschlüsse, Berichte und Anträge und andere Vorgaben;
– Organisationsanalysen;
– Bedarfsbeurteilung;
– Kosten-Nutzen-Verhältnis;
– Kapazitätssituation;
– Qualifikationsniveau und -anforderungen;
– Einreihungsplan, Richtfunktionen und Quervergleich;
– Mögliche Synergien und Kompensationen;
– Abstimmung mit übergeordneten Projekten;
– Stellungnahme Dienstabteilung Personal;
– Stellungnahme der Finanzverwaltung.
Sie kann eine Vertretung der gesuchstellenden Dienstabteilung zur Begründung ihres Gesuchs an ihre Sitzung einladen.

## Art. 72 VII. Verfahren Rechtsschutz {#art_72}

116 Schlichtungsstelle
1 Die Schlichtungsstelle ist ein paritätisch zusammengesetztes Organ. Die
Mitglieder der Schlichtungsstelle werden gewählt:
a. durch den Stadtrat: drei Personen, davon eine Person in die Leitung der
Schlichtungsstelle sowie zwei Personen aus dem Kreis der Führungskräfte als Vertretung der Arbeitgeberin;
116 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Seite 45/105
b. durch die Verhandlungsdelegation der Personalverbände: drei Personen
als Vertretung der Arbeitnehmenden.
2 Die Schlichtungsstelle amtet in einer Dreierbesetzung: Leitung der Schlichtungsstelle sowie zwei Personen (eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmervertretung). Beide Geschlechter sind vertreten. Bei Befangenheit oder Verhinderung der Leitung der Schlichtungsstelle übernimmt eine Person aus
dem Kreis der Arbeitgebervertretung die Leitung der Schlichtungsverhandlung.
3 Eine Vertretung der Dienstabteilung Personal führt das Sekretariat der
Schlichtungsstelle und nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Schlichtungsstelle teil.

## Art. 73 {#art_73}

117 Verfahren
1 Das Verfahren wird durch ein schriftlich begründetes Begehren der klagenden Partei eingeleitet. In Ausnahmefällen kann die Schlichtungsstelle
auch auf ein mündliches Gesuch eintreten.
2 Im Übrigen ist das Verfahren formlos. Die Leitung der Schlichtungsstelle
erlässt die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen. Die Schlichtungsstelle kann:
a. in der Stadtverwaltung Mitarbeitende vorladen und einvernehmen;
b. Dienststellen der Stadtverwaltung zur Edition von Akten verpflichten.
3 Eine von den Parteien erzielte Einigung wird schriftlich festgehalten, sofern nicht beide Parteien darauf verzichten. Die Schlichtungsstelle hält
auch eine Nichteinigung schriftlich fest. Sie kann diese mit Empfehlungen
verbinden.
4 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.
117 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 46/105

## Art. 73a VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_73a}

118 Festsetzung der Besoldung
1 Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2013 festgelegte Lohn ist der
Lohn nach neuem Recht bis zur rechtsgültigen Annahme der Offerte gemäss Abs. 2.
2 Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Richtfunktion und einer
Lohnklasse sowie daraus folgend der Lohn werden bis 30. September
2013 der oder dem Mitarbeitenden im Rahmen der Umgestaltung des
Arbeitsverhältnisses als Offerte gemäss Art. 12 Abs. 3 PR mitgeteilt.

## Art. 73b {#art_73b}

119 Befristete Arbeitsverhältnisse
Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des Personalreglements vom 1. Januar 2013 sind an die gemäss Art. 6a PR geltende
Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen nicht anrechenbar.

## Art. 73c {#art_73c}

120 Entschädigungen für ständige Delegationen in Institutionen
Erfolgte die Tätigkeit in einer Institution bisher ausserhalb der Arbeitszeit,
kann diese Tätigkeit längstens bis 31. Dezember 2019 ausserhalb der
Arbeitszeit ausgeübt werden und die Entschädigung einbehalten werden.

## Art. 74 {#art_74}

Aufhebung des bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. Vollzugsverordnung zur PBO, PBOP und PBOL vom 18. Dezember 1996;
b. Verordnung über Zulagen, Entschädigungen und Spesenvergütungen
des städtischen Personals vom 14. Dezember 1994.

## Art. 75 {#art_75}

121

## Art. 76 {#art_76}

122
Art. 76a 123
118–119 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
120 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
121–123 Aufgehoben durch Änderung vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

## Art. 76b Seite 47/105 {#art_76b}

124 Aufhebung von Beschlüssen der Bürgergemeinde
Folgende Beschlüsse des Bürgerrates werden aufgehoben:
a. Beschluss vom 10. Januar 1989 betreffend die Zuständigkeit bei
Besoldungserhöhungen;
b. Anstellungsrichtlinien für das pädagogisch tätige Personal der
Jugendsiedlung Utenberg vom 10. Juli 1990;
c. Beschluss vom 10. März 1992 betreffend die Praxis der Bürgergemeinde bei den Sozialzulagen;
d. Beschluss über Sozialzulagen vom 8. Januar 1991;
e. Beschluss betreffend Überstunden vom 17. Dezember 1996;
f. Beschluss über Sonderentschädigungen vom 7. September 1990;
g. Beschluss über Reise- und Spesenentschädigungen vom 10. Juli 1990;
h. Beschluss über Leistungen im Todesfall vom 11. Mai 1993;
i. Beschluss über Ferien vom 10. Juli 1990;
k. Beschluss über die Ruhe- und Feiertage vom 10. Juli 1990;
l. Beschluss über Urlaub vom 10. Juli 1990;
m. Beschluss über Naturalleistungen vom 10. Juli 1990;
n. Beschluss über Nebenbeschäftigung vom 10. Juli 1990;
o. Beschluss über die Arbeitszeit vom 9. Dezember 1998;
p. Richtlinien betreffend Arbeitszeit für das Personal der Gemeindeverwaltung vom 9. Dezember 1998;
q. Beschluss über die Aus- und Weiterbildung vom 22. Juni 1992 /
22. Dezember 1998;
r. Beschluss über Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit und Unfall vom
10. Juli 1990;
s. Beschluss über Arbeitsverhinderungen wegen Dienstleistung vom
10. Juli 1990;
t. Beschluss über Arbeitsverhinderungen wegen Mutterschaft vom 10. Juli
1990;
u. Beschluss betreffend die Neuregelung des Dienstaltersgeschenkes für
Mitarbeiter/innen im Stundenlohn vom 16. Juni 1998;
v. Richtlinien für den Bezug von REKA-Checks vom 11. Oktober 1988;
w. Richtlinien für Personalveranstaltungen vom 3. November 1992;
x. Richtlinien für Ersatzpersonal vom 4. Juni 1996.
124 Eingefügt durch Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001.

## Art. 76c Seite 48/105 {#art_76c}

125

## Art. 76d {#art_76d}

126

## Art. 77 {#art_77}

Inkrafttreten
Die Personalverordnung der Stadt Luzern tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Sie ist zu veröffentlichen.127
Luzern, 25. November 1998
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
125–126 Aufgehoben durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
127 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 5. Dezember 1998.
Seite 49/105
Anhang I
Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst,
Unannehmlichkeiten und Gefahren
(zu Art. 46)
Die in diesem Anhang festgelegten Vergütungen werden anteilsmässig
ausgerichtet, wenn die die Vergütung begründende Tätigkeit
– nicht während der ganzen Zeiteinheit (Jahr, Monat, Tag, Stunde)
ausgeübt wurde,
– pro Zeiteinheit (Jahr, Monat, Tag) nicht vollamtlich ausgeübt wurde.
Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:
1. Pikettdienst 128
Die Pikett-Präsenzzeit (Art. 11 Abs. 1) wird wie folgt entschädigt:
a. Wochenentschädigungen
– Pikettdienstchefin, -chef Fr. 430.–/Woche
– Pikettpersonal Fr. 390.–/Woche
– Technischer Pikettdienst in der
Kinder- und Jugendsiedlung Utenberg Fr. 195.–/Woche
Die Wochenentschädigung erhöht sich um einen Achtel für jeden
halben Tag Pikettdienst, der an einem arbeitsfreien Tag (ausser
Samstag und Sonntag) geleistet wurde.
b. Tagesentschädigungen
– Wochentag 1/7 der Wochenentschädigung
– ganzer Samstag 1/5 der Wochenentschädigung
– halber arbeitsfreier Tag
gemäss Art. 7 Abs. 1 PVo 1/6 der Wochenentschädigung
c. Stundenentschädigungen
– Pikettdienst mit gelegentlichem Arbeiteinsatz Fr. 3.–/Stunde
– Pikettdienst mit Einsatz innert 30 Minuten Fr. 6.–/Stunde
– Pikettdienst am Arbeitsplatz Fr. 10.–/Stunde
128 Fassung gemäss Änderung vom 3. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015.
Seite 50/105
2. Arbeiten mit Abfall und Abwasser 129
a. 130
b. Arbeiten in gedeckten Kanalisationsleitungen,
in die gestiegen oder geschlüpft werden muss
– Kanäle mit  80–100 cm Fr. 10.10/Stunde
– Kanäle mit  101 und mehr cm Fr. 5.60/Stunde
c. Arbeiten in Kanalisationsschächten
und Sonderbauwerken Fr. 4.30/Stunde
d.–f. 131
g. Spetterinnen und Spetter
– Kehrichtspetterzulage Fr. 8.30/Tag
– Zulage für Sammlung von kompostierbaren Abfällen
aus Hauskehricht Fr. 16.60/Tag
– Zulage für Sammlung und Sichtung von Abfällen
aus illegaler Entsorgung Fr. 8.30/Tag
h. ekelerregende Räumungsarbeiten in Wohnungen Fr. 7.50/Stunde
i.–l 132
m. Arbeit mit Schmutzwasser Fr. 1.80/Stunde
3. Friedhofpersonal 133
Exhumierung Fr. 150.–/Fall
129 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar
2023.
130–132 Aufgehoben durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
133 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
Seite 51/105
Anhang II
Spesenvergütungen
(zu Art. 47)
Die in diesem Anhang festgelegten, pauschalen Spesenvergütungen
werden anteilsmässig ausgerichtet, wenn die die Pauschalspesen
begründende Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres oder nicht
vollamtlich ausgeübt wurde.
Es werden folgende Spesen ausgerichtet:
1.134
2. Entschädigung für auswärtige Verpflegung und Unterkunft 135
a. Mittagessen
– im Vertragsrestaurant Gutschein
– übrige Gaststätten Fr. 22.–
– auswärtige Selbstverpflegung Fr. 14.–
b. Nachtessen (sofern die dienstliche
Abwesenheit erst nach 20.00 Uhr endet) Fr. 22.–
c. Zwischenverpflegung in besonderen Fällen
nach Weisung der Führungskraft Fr. 8.–
d. Unterkunft und Frühstück
(nach Rücksprache mit der Führungskraft) effektive Kosten
3. Entschädigung für das Waschen von Überkleidern 136
Dienstabteilung Tiefbauamt / Stadtgrün Luzern,
Dienstabteilung Immobilien /Management Betrieb
sowie Volkschule / Betreuung Volksschule (Küche) Fr. 240.–/Jahr
134 Aufgehoben durch Änderung vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
135 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
136 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Seite 52/105
Anhang III 137
Einreihung der Funktionen
137 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
Seite 53/105
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Anhang IV 138
Beschreibung der Richtfunktionen
Managementreihe
Fachbereichsleiterin 1 / Fachbereichsleiter 1
Lohnklassen 13–15
Leitung einer kleineren Organisationseinheit (OE, z. B. Ressort) mit schwierigen
Aufgabenstellungen. Die Auftragserfüllung hat einen erhöhten Einfluss auf die
Dienstabteilung. Vorliegen von Projekt-, Ergebnis- und Budgetverantwortung.
– Wenig organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben.
von mehreren Monaten.
– Einbindung in mittel- bis langfristige Planung der Dienstabteilung.
– Leiten kleinerer (Teil-)Projekte aus dem Fachgebiet und/oder qualifizierte Mitarbeit
in grösseren Projekten.
– Verfassen und/oder Verantworten von Berichten, Expertisen, Gutachten und
Entscheidungsgrundlagen.
– Verhandlungsführung in einem relativ anspruchsvollen Umfeld (sozial, technisch,
Finanz usw.). Mittlerer Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im
finanziellen, politischen oder sozialen Bereich von geringerer Tragweite.
– Gelegentliche Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung.
– Bachelor oder abgeschlossene Berufsausbildung mit funktionsspezifischer
Weiterbildung
– Führungsausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Leitende Funktion
Fachbereichsleiterin 2 / Fachbereichsleiter 2
Lohnklassen 15–17
Leitung einer kleineren OE (Ressort) mit schwierigen Aufgabenstellungen in
der Regel in verschiedenen Fach- und Sachgebieten, z. T. verbunden mit
bereichs-/ressort- bzw. direktionsübergreifenden Aufgaben. Die Auftragserfüllung hat einen grossen Einfluss auf die Dienstabteilung. Vorliegen von
Projekt-, Ergebnis- und Budgetverantwortung.
– Organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben.
von etwa einem Jahr.
138 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
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– Einbindung in langfristige Planung der Dienstabteilung.
– Leiten anspruchsvollerer, jedoch nicht grosser Projekte vorwiegend innerhalb einer
Direktion.
– Verfassen und/oder Verantworten von anspruchsvollen Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen.
– Verhandlungsführung in einem anspruchsvollen Umfeld. Hoher Erwartungsdruck
und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen, politischen oder sozialen
Bereich von mittlerer Tragweite.
– Häufige Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung.
– Bachelor mit funktionsergänzender Zusatzausbildung im Umfang von z. B. 1
bis 2 CAS und entsprechende Berufserfahrung
– Führungsausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Leitende Funktion
Fachbereichsleiterin 3 / Fachbereichsleiter 3
Lohnklassen 17–19
Leitung einer kleineren bis mittelgrossen OE (Ressort / Bereich) mit sehr
schwierigen Aufgabenstellungen in verschiedenen Fach- und Sachgebieten
und in der Regel verbunden mit bereichs-/ressort- bzw. direktionsübergreifenden Aufgaben. Die Auftragserfüllung hat einen weitreichenden Einfluss auf die
Dienstabteilung. Vorliegen von Projekt-, Ergebnis- und Budgetverantwortung.
– Häufig organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben.
von über einem Jahr.
– Starke Einbindung in langfristige Planung der Dienstabteilung.
– Leiten mittelgrosser Projekte vorwiegend innerhalb einer Direktion.
– Verfassen und/oder Verantworten von anspruchsvollen Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen.
– Verhandlungsführung in einem anspruchsvollen Umfeld. Hoher Erwartungsdruck
und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen, politischen oder sozialen
Bereich von grösserer Tragweite.
– Regelmässige Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung.
– Gelegentliche Vertretung des Ressorts bzw. der OE in der Öffentlichkeit.
– Bachelor mit Weiterbildung im Umfang z. B. eines MAS und entsprechende
Berufserfahrung
– Führungsausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Leitende Funktion
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Management 1
Lohnklassen 19–21
Leitung einer kleineren Dienstabteilung bzw. OE auf der zweiten Führungsebene einer Direktion mit sehr schwierigen Aufgabenstellungen in der Regel in
verschiedenen Fach- und Sachgebieten. Die Auftragserfüllung hat einen
erhöhten Einfluss auf die Direktion/Verwaltung.
Operative und personelle Leitung einer mittelgrossen Dienstabteilung bzw. OE
auf der zweiten Führungsebene einer Direktion mit einfachen Strukturen und
anspruchsvollen Aufgabenstellungen (insbes. einfachere Aufgaben als bei der
Beschreibung oberhalb von „oder“). Die Auftragserfüllung hat einen erhöhten
Einfluss auf die Direktion/Verwaltung.
– Häufig organisationsübergreifende Koordinations- und Planungsaufgaben: Ist verantwortlich für die strategische Planung auf Stufe OE und eingebunden in diejenige
der Direktion. Mithilfe bei der direktionsübergreifenden Strategieplanung möglich.
von mehreren Jahren.
– Verantwortlich für die Information der OE im Rahmen der Verordnung über die
Kommunikation in der Stadtverwaltung Luzern.
– Mitarbeit und/oder Leitung von fach- und direktionsübergreifenden Projekten.
– Verhandlungsführung in einem sehr anspruchsvollen Umfeld. Hoher
Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen,
politischen oder sozialen Bereich von grosser Tragweite.
– Vertretung der Dienstabteilung bzw. der OE in der Öffentlichkeit.
– Bachelor mit Weiterbildung im Umfang z. B. eines MAS und entsprechende
Berufserfahrung
– Managementausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Leitende Funktion, zuständige Behörde gemäss Art. 1
Management 2
Lohnklassen 21–23
Wie Management 1, jedoch komplexe Aufgaben mit vermehrter Verantwortung
durch Übernahme konzeptionell-strategischer Aufgaben mit grossen Konsequenzen für die Direktion/Verwaltung.
Leitung einer kleineren Dienstabteilung bzw. OE auf der zweiten oder ersten
Führungsebene einer Direktion mit komplexen Aufgabenstellungen in der
Regel in verschiedenen Fach- und Sachgebieten, z. T. verbunden mit
direktionsübergreifenden Aufgaben.
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Leitung einer mittelgrossen Dienstabteilung bzw. OE auf der zweiten oder
ersten Führungsebene einer Direktion mit anspruchsvollen Strukturen und
schwierigen Aufgabenstellungen in verschiedenen Fachgebieten sowie z. T.
verbunden mit direktionsübergreifenden Aufgaben.
– Regelmässig organisationsübergreifende Koordinations- und Planungsaufgaben:
Ist verantwortlich für die strategische Planung auf Stufe OE, stark eingebunden in
diejenige der Direktion und eingebunden in direktionsübergreifende Planung.
von mehreren Jahren.
– Verantwortlich für die Information der OE im Rahmen der Verordnung über die
Kommunikation in der Stadtverwaltung Luzern.
– Mitarbeit und/oder Leitung von fach- und direktionsübergreifenden Projekten mit
grossem Einfluss auf die Verwaltung.
– Verhandlungsführung in einem sehr anspruchsvollen Umfeld. Sehr hoher
Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen,
politischen oder sozialen Bereich von sehr grosser Tragweite.
– Vertretung der Dienstabteilung/OE bzw. der Direktion in der Öffentlichkeit.
– Master oder Bachelor mit Weiterbildung im Umfang z. B. eines MAS mit
funktionsergänzender Weiterbildung
– Managementausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Leitende Funktion, zuständige Behörde gemäss Art. 1
Management 3
Lohnklassen 23–25
Wie Management 2, jedoch komplexe Aufgaben mit vermehrter Verantwortung
durch Übernahme von vorwiegend konzeptionell-strategischen Aufgaben mit
weitreichenden Konsequenzen für die gesamte Verwaltung.
Leitung einer kleineren Dienstabteilung bzw. OE auf der ersten Führungsebene
einer Direktion mit komplexen Aufgabenstellungen in der Regel in
verschiedenen Fach- und Sachgebieten und in der Regel verbunden mit
direktionsübergreifenden Aufgaben.
Leitung einer mittelgrossen bis grossen Dienstabteilung auf der ersten
Führungsebene einer Direktion mit teilweise komplexen Strukturen und sehr
schwierigen Aufgabenstellungen in verschiedenen Fachgebieten sowie in der
Regel verbunden mit direktionsübergreifenden Aufgaben.
– Hauptsächlich organisationsübergreifende Koordinations- und Planungsaufgaben:
Ist verantwortlich für die strategische Planung auf Stufe OE, entscheidend für
diejenige der Direktion und stark eingebunden in direktionsübergreifende Planung.
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von mehreren Jahren.
– Verantwortlich für die Information der OE und somit für das Funktionieren der
Informationspolitik innerhalb der Direktion. Mitarbeit/Mitverantwortung für
direktionsübergreifende Kommunikation.
– Verantwortlich für die Information der OE und/oder der gesamten Verwaltung.
– Verhandlungsführung in einem sehr anspruchsvollen Umfeld. Sehr hoher
Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen,
politischen oder sozialen Bereich von grösster Tragweite.
– Vertretung der Dienstabteilung/OE, der Direktion und der Gesamtverwaltung in der
Öffentlichkeit.
– Master oder Bachelor mit Weiterbildung im Umfang z. B. eines MAS mit
funktionsergänzender Weiterbildung
– Managementausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Leitende Funktion, zuständige Behörde gemäss Art. 1
Spezialisierte Fachbearbeiterin 1 / Spezialisierter Fachbearbeiter 1
Lohnklassen 15–17
Ausführen schwieriger Aufgaben und Projekte. Vorwiegend selbstständiges
Bearbeiten sehr anspruchsvoller Fachaufgaben innerhalb eines Fachgebiets
oder über mehrere anspruchsvolle Teilfachgebiete hinweg. Teilweise dienstabteilungs- bzw. direktionsübergreifende Aufgaben. Erledigen anspruchsvoller
Spezialaufgaben (konzeptionell und analytisch).
– Bearbeiten von Verfügungen und Vorbereitung von Entscheiden in komplexen
Aufgabenbereichen und von zum Teil grosser Tragweite.
– Erarbeiten anspruchsvoller Konzepte, Entscheidungsgrundlagen und Berichte
(z. B. Mitberichte, Vernehmlassungen, Stellungnahmen usw.).
– Beratung und Auskunftserteilung in komplexen Fragestellungen und schwierigen
Abklärungen. Auswirkungen teilweise von grosser Tragweite.
– Qualifizierte Mitarbeit in komplexen Fachprojekten oder Teilprojektleitungen.
– Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung.
– Mitarbeit bei der Erstellung anspruchsvoller Expertisen.
– Bachelor mit entsprechender Zusatzausbildung im Umfang von z. B. 1 bis2
CAS und mit entsprechender Berufserfahrung.
– Ausführende Funktion oder Stabsfunktion
– Fachliche Weisungsbefugnis (Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden
möglich)
Seite 59/105
Spezialisierte Fachbearbeiterin 2 / Spezialisierter Fachbearbeiter 2
Lohnklassen 17–19
Wie spezialisierte Fachbearbeitung 1, jedoch Bearbeiten sehr schwieriger
inhaltlicher Fragestellungen und Aufgaben in einem gesamten Fachgebiet mit
zusätzlich erhöhtem Selbstständigkeitsgrad. Erledigen sehr schwieriger,
teilweise fachübergreifender Spezialaufgaben (konzeptionell und analytisch).
– Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in komplexen
Aufgabenbereichen und von zum Teil grosser Tragweite.
– Erarbeiten anspruchsvoller Konzepte, Entscheidungsgrundlagen und Berichte
(z. B. Mitberichte, Vernehmlassungen, Stellungnahmen usw.).
– Beratung und Auskunftserteilung in komplexen Fragestellungen und sehr schwierigen Abklärungen. Auswirkungen in der Regel von grosser Tragweite.
– Teilprojektleitungen in komplexen Fachprojekten.
– Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung.
– Erstellung anspruchsvoller Expertisen.
– Konsekutiver Master
– Bachelor mit entsprechender Zusatzausbildung im Umfang von z. B. einem/
mehreren MAS und mit entsprechender Berufserfahrung
– Ausführende Funktion oder Stabsfunktion
– Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden
möglich)
Spezialisierte Fachbearbeiterin 3 / Spezialisierter Fachbearbeiter 3
Lohnklassen 19–21
Wie spezialisierte administrative Fachbearbeitung 2, jedoch Bearbeiten
komplexer Aufgaben und Projekte mit einem, insbes. mit Blick auf fachliche
Aspekte, ausserordentlich hohen Schwierigkeitsgrad. Fachliche Verantwortung
für ein oder mehrere Fachgebiet/e oder mehrere sehr anspruchsvolle Teilfachgebiete. Erledigen sehr schwieriger und strategischer fach- und organisationsübergreifender Planungs-, Koordinations- und Umsetzungsaufgaben
Operative und personelle Leitung einer OE auf der zweiten Führungsebene der
Direktion jedoch ohne die Übernahme der Aufgaben einer zuständigen
Behörde gemäss Art. 2 Unterabsatz d PR. Mit sehr schwierigen Aufgabenstelllungen in der Regel in verschiedenen Fach- und Sachgebieten. Die
Auftragserfüllung hat einen erhöhten Einfluss auf die Direktion / Verwaltung.
– Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in sehr komplexen
Aufgabenbereichen und von oft grosser Tragweite.
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– Erarbeiten und Abfassen sehr schwieriger Entscheidungsgrundlagen, Berichte
und/oder Konzepte von in der Regel sehr grosser Tragweite.
– Beratung und Auskunftserteilung in sehr komplexen Fragestellungen und sehr
schwierigen Abklärungen.
– Leitung komplexer Fachprojekte.
– Führen schwieriger Verhandlungen mit internen und/oder externen Stellen. Sehr
hoher Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse im finanziellen,
politischen oder sozialen Bereich sind von grosser Tragweite.
– Zentrale Bedeutung der Führungsunterstützung für die Leitung einer
Dienstabteilung.
– Erstellen äusserst anspruchsvoller Expertisen.
– Master mit funktionsspezifischer Zusatzausbildung auf Hochschulstufe
– Bachelor mit entsprechender Zusatzausbildung im Umfang von z. B.
einem/mehreren MAS und mit entsprechender Berufserfahrung
– Ausführende Funktion oder Stabsfunktion
– Fachliche Weisungsbefugnis (in der Regel fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden)
– Leitende Funktion
Informatik und Kommunikationstechnologie (ICT) Reihe
Sachbearbeiterin ICT 1 / Sachbearbeiter ICT 1
Sachbearbeitungsaufgaben im ICT-Umfeld zur Aufrechterhaltung der
Benutzer-Services. Nehmen Fragen sowie Störungsmeldungen entgegen und
informieren und unterstützen die Anwendenden bei Betriebsstörungen.
Beheben erstinstanzlich (First-level Support) einfachere Störungen. Leiten
Störungs- und betriebliche Meldungen an die Benutzenden weiter.
Arbeitsplatzsysteme werden installiert und gewartet. Beispiele:
– Service-Desk-Mitarbeiter/in (Basisfunktion)
– ICT-Techniker/in (Basisfunktion)
– Benutzendensupporter/in (Basisfunktion)
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre)
– Wenig Praxis-/Berufserfahrung
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Sachbearbeiterin ICT 2 / Sachbearbeiter ICT 2
Lohnklassen 7–9
Wie Sachbearbeiter/in ICT 1, jedoch hauptsächlich selbstständiges Ausführen
qualifizierter Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung zur Aufrechterhaltung
der informationstechnologischen Infrastruktur. Arbeitsplatz-, LAN- und Serversysteme werden installiert, betreut und gewartet. Störungen werden behoben
und die Anwendenden werden bei Problemen beraten und unterstützt. Gute
Detailkenntnisse sind für diese Aufgabenerfüllung notwendig. Beispiele:
– Benutzendensupport (Basis- bis komplexere Funktion)
– Change-Manager (Basisfunktion)
– ICT-Techniker/in (Basis- bis komplexere Funktion)
– ICT-Projektassistenz (kleinere Projekte)
– Service-Management (Basisfunktion)
– System-/Datenbank-Administrator/in (Basisfunktion)
– Webmaster/in (Basisfunktion)
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine
Weiterbildung/Seminare
– Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten
Sachbearbeiterin ICT 3 / Sachbearbeiter ICT 3
Wie Sachbearbeiter/in ICT 2, jedoch Ausführung sehr qualifizierte Berufsarbeit
mit vermehrter Verantwortung. Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller
ICT Sach-/Fachbearbeitungsaufgaben. Beispiele:
– Benutzendensupport (komplexere Funktion)
– Change-Manager (Basis- bis komplexere Funktion)
– ICT-Techniker/in (komplexere Funktion)
– ICT-Projektassistenz (mittlere bis grössere Projekte)
– Service-Management (Basis- bis komplexere Funktion)
– System-/Datenbank-Administrator/in (Basis- bis komplexere Funktion)
– Webmaster/in (Basis- bis komplexere Funktion)
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre)
– Funktionsspezifische Weiterbildung
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– Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden möglich
(z. B. Führen einer Gruppe)
Fachbearbeiterin ICT 1 / Fachbearbeiter ICT 1
Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller Fachaufgaben in den ICT-
Fachgebieten Betrieb («run»), Entwicklung («build»), Architektur («plan»),
Projekten («project management») und Business-Analyse («organization»),
teilweise auch mit analytischen und/oder konzeptionellen Problemstellungen.
Beispiele:
– Applikationsmanager/in (Basis- bis komplexere Funktion)
– Benutzendensupport (komplexe oder ggf. leitende Funktion)
– Change-Manager (Basis- bis komplexere Funktion)
– ICT-Techniker/in (komplexere Funktion)
– ICT-Projektassistenz (kleinere Projekte)
– Service-Management (Basis- bis komplexere Funktion)
– System-/Datenbank-Administrator/in (Basis- bis komplexere Funktion)
– Netzwerkadministrator/in (Basis- bis komplexere Funktion)
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) mit
funktions¬ergänzender Weiterbildung (z.B. Technikerschule TS/Höhere
Fachprüfung und entsprechende Berufserfahrung)
– Ausführende (Stabs-)Funktion mit fachlicher Weisungsbefugnis
– Leitende Funktion im ICT-Betrieb (Service-Desk/Support)
Fachbearbeiterin ICT 2 / Fachbearbeiter ICT 2
Lohnklassen 12–14
Wie Fachbearbeiter/in ICT 1, jedoch Aufgaben in den ICT-Fachgebieten
Betrieb («run»), Entwicklung («build»), Architektur («plan»), Projekten («project
management») und Business-Analyse («organization»), die mit Blick auf
Anforderungen und Komplexität sowie sich daraus ergebende Belastungen in
der Regel zusätzliche Erfahrung im Vergleich zu Fachbearbeiter/in ICT 1
benötigen, ohne dass die zusätzlichen Anforderungen eine Einreihung einer
Stelle in die Richtfunktion Fachbearbeiter/in ICT 3 rechtfertigen.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) mit
funktions¬ergänzender Weiterbildung (z.B. Technikerschule TS/Höhere
Fachprüfung und entsprechende Berufserfahrung)
Seite 63/105
– Im Vergleich zu Fachbearbeiter/in ICT 1umfangreichere Praxis-/Berufserfahrung
– Ausführende Funktion oder leitende Funktion im Support/Service-Desk
– Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden)
Fachbearbeiterin ICT 3 / Fachbearbeiter ICT 3
Lohnklassen 13–15
Wie Fachbearbeiter/in ICT 2, jedoch komplexere Aufgabenstellungen mit
vermehrter Verantwortung. Bearbeiten von Aufgaben und Projekten in den
ICT-Fachgebieten Betrieb («run»), Entwicklung («build»), Architektur («plan»),
Projekten («project management») und Business-Analyse («organization») mit
hohem Schwierigkeitsgrad im fachlichen und/oder konzeptionellen sowie
analytischen Bereich. Beispiele:
– Applikationsmanager/in (sehr komplexe Funktion)
– Benutzendensupport (sehr komplexe oder leitende Funktion)
– Change-Manager (sehr komplexe Funktion)
– Service-Management (sehr komplexe Funktion)
– System-/Datenbank-Administrator/in (sehr komplexe Funktion)
– Netzwerkadministrator/in (sehr komplexe Funktion)
– Bachelor und entsprechende Berufserfahrung
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und höhere
funktionsergänzende fachliche Weiterbildung (eidg. Diplom) oder
entsprechende Berufserfahrung
– Ausführende (Stabs-)Funktion mit fachlicher Weisungsbefugnis oder
leitende Funktion im ICT-Betrieb (Service-Desk/Support)
Fachbearbeiterin ICT 4 / Fachbearbeiter ICT 4
Lohnklassen 14–16
Wie Fachbearbeiter/in ICT 3, jedoch Aufgaben in den ICT-Fachgebieten
Betrieb («run»), Entwicklung («build»), Architektur («plan»), Projekten («project
management») und Business-Analyse («organization»), die mit Blick auf
Anforderungen und Komplexität sowie sich daraus ergebende Belastungen in
der Regel zusätzliche Erfahrung im Vergleich zu Fachbearbeiter/in ICT 3
benötigen.
– Bachelor und entsprechende Berufserfahrung
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– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und höhere
funktionsergänzende fachliche Weiterbildung (eidg. Diplom) und
entsprechende Berufserfahrung
– Im Vergleich zu Fachbearbeiter/in ICT 3 umfangreichere Praxis-/Berufserfahrung
– Ausführende (Stabs-)Funktion mit fachlicher Weisungsbefugnis oder
leitende Funktion im ICT-Betrieb (Service-Desk/Support)
Sozialberufliche Reihe
Mitarbeiterin soziale Berufe 1 / Mitarbeiter soziale Berufe 1
Lohnklassen 3–5
Mitarbeit bei Betreuungs-, Förderungs- und/oder Begleitungsaufgaben von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
– Wahrnehmen einfacher betreuerischer Aufgaben nach entsprechender Anleitung.
– Begleiten und Unterstützen von Menschen bei Aktivitäten und Beschäftigungen.
– Mitarbeit bei einfachen organisatorischen und administrativen Aufgaben nach
Vorgaben.
– Eidg. Berufsattest (EBA, 2 Jahre)
– Keine Berufsausbildung im Betreuungsbereich notwendig
– Sehr wenig bis wenig Praxis-/Berufserfahrung
– Kontinuierliche Einarbeitung und Entwicklung im Sachgebiet
– Ausführende Funktion; Aufgaben sind genau umschrieben
Mitarbeiterin soziale Berufe 2 / Mitarbeiter soziale Berufe 2
Wahrnehmen von Betreuungs-, Förderungs- und/oder Begleitungsaufgaben
von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Organisation und Durchführung
von Aktivitäten.
– Wahrnehmen betreuerischer Aufgaben selbstständig nach entsprechender
Anleitung.
– Begleiten und Unterstützen von Menschen bei Aktivitäten und Beschäftigungen.
– Wahrnehmen organisatorischer und administrativer Aufgaben.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre)
– Wenig Praxis-/Berufserfahrung
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– Ausführende Funktion, Aufgaben sind weitgehend exakt umschrieben.
– Anleiten von Lernenden/Praktikumsmitarbeitenden
Mitarbeiterin soziale Berufe 3 / Mitarbeiter soziale Berufe 3
Lohnklasse 8–10
Wahrnehmen von Betreuungs-, Förderungs- und/oder Begleitungsaufgaben
von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wie bei Mitarbeiter/in soziale
Berufe 2, jedoch selbstständigere Ausführung komplexerer Aufgaben mit
vermehrter Verantwortung.
Wahrnehmen von Aufgaben in Bezug auf das Zusammenleben im öffentlichen
Raum mit Fokus auf die Sicherheit.
Organisation und Durchführung von Aktivitäten zur Förderung des
Zusammenlebens (für die Bevölkerung).
– Wahrnehmen betreuerischer Aufgaben.
– Begleiten und Unterstützen von Menschen.
– Wahrnehmen organisatorischer und administrativer Aufgaben.
– Mitwirkung bei der sozialen Integration.
– Verhindern von Konflikten im öffentlichen Raum.
– Triagieren/Zuweisen von gefährdeten Personen an mögliche oder notwendige
Hilfsangebote.
– Verfassen von Berichten.
– Selbstständiges Erledigen administrativer Aufgaben.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) in einem sozialen
Beruf ohne höhere Fachschule / Fachhochschule
– Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und entsprechende funktionsergänzende Weiterbildung im sozialberuflichen Umfeld
– Mitarbeitende mit geringerer Erfahrung bzw. Qualifikation fachlich anleiten
Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animatorin 1 / Sozialpädagoge/Sozialarbeiter/Soziokultureller Animator 1
Fördern, Beraten, Betreuen und/oder Aktivieren von Menschen verschiedener
Altersstufen mit sozialen Indikationen im stationären, ambulanten oder
aufsuchenden Bereich.
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– Umsetzung des sozialarbeiterischen, sozialpädagogischen und/oder soziokulturellen, fachlichen und organisatorischen Auftrags und des Angebots entsprechend
den jeweils geltenden Vorgaben und Konzepten.
– Abklären, Beraten, Unterstützen und Begleiten von Einzelpersonen, Familien und
Gruppen mit sozialen, persönlichen und/oder finanziellen Problemstellungen und
Bedürfnissen.
– Gewähren und Vermitteln von sozialen Hilfestellungen für Erwachsene, Kinder und
Jugendliche im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben.
– Initiieren, Mitwirkung am Aufbau sowie Betreiben sozialer Strukturen und von
sozialpolitischen Projekten.
– Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten und Projekten und Mitwirkung an deren
Umsetzung.
– Selbstständiges Erledigen organisatorischer, finanzieller und administrativer
Aufgaben.
– Mitverantwortlich für die Einführung, Anleitung und fachliche Beratung von Auszubildenden.
– Bachelor in sozialer Arbeit (Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Soziokultureller
Animation)
– Gleichwertige Ausbildung (höhere Fachschule) mit entsprechender
Berufserfahrung
– Wenig bis erweiterte Praxis-/Berufserfahrung
– Selbstständig ausführende Funktion
– Mitarbeitende und Lernende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation fachlich anleiten
Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animatorin 2 / Sozialpädagoge/Sozialarbeiter/Soziokultureller Animator 2
Lohnklassen 12–14
Wie Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animator/in 1, jedoch
selbstständigere Ausführung komplexerer Aufgaben (vermehrt schwierige
Fälle) mit vermehrter Verantwortung und Belastung.
– Umsetzung des fachlichen und organisatorischen Auftrags des Betreuungsangebots entsprechend den jeweils geltenden Vorgaben und Konzepten.
– Abklären, Beraten, Unterstützen und Begleiten von Einzelpersonen, Familien und
Gruppen mit anspruchsvollen sozialen, persönlichen und/oder finanziellen
Problemstellungen.
– Gewähren und Vermitteln von sozialen Hilfestellungen für Erwachsene, Kinder und
Jugendliche im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben.
– Reflexion und Dokumentation der Problemstellungen.
– Erstellen von Konzepten und Mitwirkung an deren Umsetzung sowie Durchführen
und Leiten von Projekten.
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– Selbstständiges Erledigen anspruchsvoller organisatorischer, finanzieller und
administrativer Aufgaben.
– Verantwortlich für die Einführung, Anleitung und fachliche Beratung von Mitarbeitenden und Auszubildenden.
– Bachelor in sozialer Arbeit (Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Soziokulturelle
Animation) und fachspezifische Weiterbildungen
– Fachspezifische Weiterbildungen
– Basisausbildung in der Sozialpädagogik auf Stufe höherer Fachschule und
entsprechende sozialpädagogische Weiterbildung und Berufserfahrung,
verbunden mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Bachelor in z. B. sozialwissenschaftlicher, pädagogischer, juristischer
Richtung mit entsprechender Weiterbildung in sozialen Berufen
– Selbstständig ausführende Funktion
– Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden möglich
Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animatorin 3 / Sozialpädagoge/Sozialarbeiter/Soziokultureller Animator 3
Lohnklassen 14–16
Wie Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animator/in 2, jedoch
selbstständige Ausführung komplexer Aufgaben (hauptsächlich sehr
schwierige Fälle) mit vermehrter Verantwortung und sehr hoher Belastung.
– Umsetzung des fachlichen und organisatorischen Auftrags des Betreuungsangebots entsprechend den jeweils geltenden Vorgaben und Konzepten.
– Abklären, Beraten, Unterstützen und Begleiten von Einzelpersonen, Familien und
Gruppen mit sehr anspruchsvollen sozialen, persönlichen und/oder finanziellen
Problemstellungen unter erschwerten Bedingungen.
– Gewähren und Vermitteln von sozialen Hilfestellungen für Erwachsene, Kinder
und Jugendliche im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben.
– Anspruchsvolle Reflexion und Dokumentation der Problemstellungen.
– Erstellen von Konzepten und Mitwirkung an deren Umsetzung sowie Leitung von
Projekten.
– Selbstständiges Erledigen sehr anspruchsvoller organisatorischer, finanzieller und
administrativer Aufgaben.
– Verantwortlich für die Einführung, Anleitung und fachliche Beratung von Mitarbeitenden und Auszubildenden.
– Bachelor in sozialer Arbeit (Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Soziokultur)
– Fachspezifische Weiterbildung für einen bestimmten Fachbereich auf Hochschulniveau
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– Basisausbildung in der Sozialpädagogik auf Stufe höherer Fachschule und
entsprechende sozialpädagogische Weiterbildung und Berufserfahrung,
verbunden mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Bachelor/Master in z. B. sozialwissenschaftlicher, pädagogischer,
juristischer Richtung mit entsprechender Weiterbildung in sozialen Berufen
– Selbstständig ausführende Funktion
– Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden
Leiterin soziale Berufe 1 / Leiter soziale Berufe 1
Lohnklassen 8–10
Inhaltlich wie Mitarbeiterin/Mitarbeiter soziale Berufe 3, jedoch zusätzlich
Leiten einer kleineren Organisationseinheit in sozialen Berufen mit vorwiegend
ausführenden Tätigkeiten und Personalverantwortung. Ausführen von
teilweise dispositiven Aufgaben unter Einhaltung weitgehend klarer Richtlinien.
– Fachliche und personelle Führung eines Teams.
von einigen Wochen.
– Mitarbeit in einfachen Projekten aus dem Fachgebiet.
– Ausbildung in einem sozialen Beruf ohne höhere Fachschule /
Fachhochschule (z. B. SIP, Erzieherinnen/Betreuerinnen, FABE)
– Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und entsprechende funktionsergänzende Weiterbildung im sozialberuflichen Umfeld
– Ausführende Funktion mit Leitungsaufgaben
Leiterin soziale Berufe 2 / Leiter soziale Berufe 2
Lohnklassen 10–12
Wie Leiter/-in soziale Berufe 1, jedoch komplexere Aufgaben mit vermehrter
Verantwortung. Leitung einer teamübergreifenden Organisationseinheit in
sozialen Berufen mit Personal- und Budgetverantwortung. Das Aufgabengebiet umfasst nebst ausführenden Tätigkeiten vorwiegend dispositive und
konzeptionelle Arbeiten.
– Fachliche und personelle Führung mindestens eines Teams.
von einigen Monaten.
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– Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen.
– Mitarbeit in komplexeren Projekten aus dem Fachgebiet und/oder Leiten von
Teilprojekten.
– Abgeschlossene Ausbildung im sozialen Bereich auf Stufe höhere Fachschule oder Fachhochschule
– Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und entsprechende funktionsergänzende Weiterbildung im sozialberuflichen Umfeld auf z. B. Niveau höhere
Fachschule plus
– Führungsschulung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Leitende Funktion mit ausführenden Aufgaben
Hauswirtschaftliche Reihe
Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin 1 / Hauswirtschaftlicher Mitarbeiter 1
Lohnklassen 1–3
Ausführen von Arbeiten nach Vorgabe in den Bereichen Raumpflege,
Wäscherei, Service und Küche.
– Ausführen genau umschriebener manueller Tätigkeiten.
– Mithilfe bei komplexeren Aufgaben.
– Richtiger Einsatz und Bedienung der vorhandenen Arbeitsmittel.
– Keine Berufsausbildung oder BBT-anerkannte Berufslehre mit EBA
– Wenig Praxis-/Berufserfahrung
Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin 2 / Hauswirtschaftlicher Mitarbeiter 2
Lohnklassen 3–5
Wie Hauswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in 1, jedoch vermehrt selbstständige
Ausführung vielseitigerer und anspruchsvollerer Tätigkeiten in den Bereichen
Hausdienst, Textilpflege, Restauration usw. mit vorwiegend ausführenden
Tätigkeiten.
– Erledigung von anspruchsvollen Tätigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft/Restauration, wie z. B. Textilpflege, Wäscheversorgung, Service/Gästebetreuung usw.
– Mitverantwortlich für die Speiseverteilung und Abwaschorganisation unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Hygienevorschriften.
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– Mitarbeit bei der Material- und Lagerbewirtschaftung.
– Mitorganisation von Anlässen.
– Mitarbeit bei administrativen und organisatorischen Tätigkeiten.
– Eidg. Berufsattest (2 Jahre) z. B. als Hauswirtschaftspraktiker/in EBA
– Wenig Praxis-/Berufserfahrung
– Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten und überwachen
Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin 3 / Hauswirtschaftlicher Mitarbeiter 3
Wie Hauswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in 2, jedoch selbstständige Ausführung
vielseitiger und anspruchsvoller Tätigkeiten, oft verbunden mit der fachlichen
Leitung einer kleinen Gruppe in den Bereichen Hausdienst,Textilpflege,
Restauration usw.
– Erledigung von schwierigen Tätigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft/Restauration, wie z. B. Textilpflege, Wäscheversorgung, Service/Gästebetreuung usw.
– Verantwortlich für die Speiseverteilung und Abwaschorganisation unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Hygienevorschriften.
– Mitverantwortlich für Material- und Lagerbewirtschaftung.
– Organisation von Anlässen.
– Mithilfe bei der Organisation, Planung, Führung und Förderung von Mitarbeitenden und Lernenden.
– Organisation und Überwachung von Fremdreinigung, Fremdwäsche usw.
– Verrichten von administrativen und organisatorischen Tätigkeiten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre), z. B. als Fachfrau/
Fachmann Hauswirtschaft
– Eidg. Berufsattest (2 Jahre) z. B. als Hauswirtschaftspraktiker/in EBA und
entsprechende Praxis-/Berufserfahrung
– Weisungsbefugnis / fachliche Unterstellung möglich
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Köchin 1 / Koch 1
Selbstständiges Zubereiten von Menüs (warm und kalt) anhand eines Menüplans.
– Zubereiten von Mahlzeiten, Backwaren, Desserts usw.
– Mitarbeit bei der Zusammenstellung von Menüplänen.
– Anleitungsaufgaben gegenüber Mitarbeitenden.
– Einhaltung der Hygienestandards.
– Erledigung von einfachen administrativen Tätigkeiten.
– Mitarbeit bei Anlässen und Catering.
– Eidgenössisches Berufstattest (EBA, 2 Jahre) oder abgeschlossene Berufsausbildung EFZ als Köchin/Koch
– Sehr wenig bis wenig Berufserfahrung
– Fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden möglich
Köchin 2 / Koch 2
Lohnklassen 7–9
Wie Köchin/Koch 1, jedoch anspruchsvollere Aufgaben mit vermehrter
Verantwortung. Selbstständiges Zubereiten sämtlicher Mahlzeiten/Menüteile
(warm und kalt) einer vielseitigen Küche.
– Zubereiten von Menüs für verschiedene Bedürfnisse Vor- und Zubereiten von
Spezialitäten.
– Kochen für Anlässe und Catering.
– Zusammenstellen von Menüplänen.
– Erledigen von Assistenzaufgaben für die Küchenchefin bzw. für den Küchenchef.
– Mithilfe bei der Einhaltung und Umsetzung von hygienespezifischen Vorgaben
und Richtlinien sowie des Lebensmittelgesetzes.
– Warenbestellungen und Annahmekontrolle.
– Praktische Ausbildung von Lernenden und Weiterbildung von Mitarbeitenden.
– Administrative Tätigkeiten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung EFZ als Köchin/Koch und funktionsspezifische Weiterbildung, z. B. als Diätköchin/Diätkoch
– Erweiterte Berufserfahrung
– Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden (Mitarbeitende mit geringer
Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten und überwachen)
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Küchenchefin 1 / Küchenchef 1
Leitung einer kleinen oder mittelgrossen Küche. Die Aufgaben sind ausführender
und/oder dispositiver Art.
– Gestalten von Arbeitsabläufen und Dienstplänen.
– Koordination des Einkaufs.
– Erstellen des Menüplans.
– Verantwortlich für die Zubereitung von Mahlzeiten einer vielseitigen Küche.
– Vor- und Zubereitung von Spezialitäten.
– Verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der Hygienerichtlinien sowie der
Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung.
– Budgetverantwortung.
– Administrative Tätigkeiten.
– Verantwortlich für Essen bei Anlässen und Caterings usw.
– Abgeschlossene Berufsausbildung EFZ als Koch/Köchin
– Weiterbildung als Gastronomiekoch von Vorteil
– Fach- und Führungsweiterbildung
– Ausführende und leitende Funktion
Küchenchefin 2 / Küchenchef 2
Wie Küchenchef/in 1, jedoch anspruchsvollere Aufgaben in einer grossen Küche.
Betriebswirtschaftliche Fach- und Führungsverantwortung. Organisatorische und
konzeptionelle Tätigkeiten.
– Gestalten von Arbeitsabläufen und Dienstplänen.
– Koordination des Einkaufs.
– Erstellen der Menüpläne.
– Verantwortlich für die Zubereitung von Mahlzeiten einer vielseitigen Küche.
– Verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der Hygienerichtlinien sowie der
Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung.
– Budgetverantwortung.
– Administrative Tätigkeiten.
– Verantwortlich für Essen bei Anlässen und Caterings usw.
– Verantwortlich für die Lehrlingsausbildung.
– Abgeschlossene Berufsausbildung EFZ als Koch/Köchin
– Weiterbildung als Gastronomiekoch / eidg. dipl. Küchenchef/in
– Fach- und Führungsweiterbildung
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– Leitende und ausführende Funktion
Teamleiterin Hauswirtschaft 1 / Teamleiter Hauswirtschaft 1
Lohnklassen 7–9
Hauswirtschaftliche Fach- und Führungsverantwortung für ein kleineres/mittleres Team im Bereich Raumpflege, Wäscherei, Service. Aufgaben sind
ausführender und/oder dispositiver Art.
– Verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der hauswirtschaftlichen
Dienstleistungen unter Berücksichtigung von geforderten Ansprüchen an Qualität,
Termingerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Kundenfreundlichkeit.
– Analysieren und Optimieren der Arbeitsabläufe.
– Verantwortlich für Material- und Lagerbewirtschaftung.
– Grundlagen für die Budgetierung bereitstellen.
– Administrative Tätigkeiten.
– Bereichsübergreifende Zusammenarbeit.
Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre)
– Ausführende und leitende Funktion
Teamleiterin Hauswirtschaft 2 / Teamleiter Hauswirtschaft 2
Wie Teamleiter/in Hauswirtschaft 1, jedoch anspruchsvollere Aufgaben mit
vermehrter Führungsverantwortung. Betriebswirtschaftliche Fach- und
Führungsverantwortung für einen grösseren oder mehrere kleinere
hauswirtschaftliche Bereiche (Wäscherei, Raumpflege, Service oder
Gastronomie).
– Verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen unter Berücksichtigung von geforderten Ansprüchen an Qualität,
Termingerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Kundenfreundlichkeit.
– Umsetzung der Qualitätsvorgaben.
– Verantwortung für Arbeitsabläufen und Dienstpläne.
– Verantwortlich für Material- und Lagerbewirtschaftung.
– Budgetverantwortung.
– Administrative Tätigkeiten.
– Bereichsübergreifende Zusammenarbeit.
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Ausbildung/Zusatzkenntnisse/Erfahrung:
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und berufsspezifische
Weiterbildung (z. B. Fachausweis)
– Weiterbildung/Seminare in Führung und/oder Betriebswirtschaft
– Leitende und ausführende Funktion
Bereichsleiterin Hotellerie / Bereichsleiter Hotellerie
Wie Teamleiter/in Hauswirtschaft 2, jedoch mit vorwiegend dispositiven,
planerischen und konzeptionellen Aufgaben sowie komplexeren hauswirtschaftlichen Fachproblemen. Leitung mehrerer Teams oder einer grossen
hauswirtschaftlichen Organisationseinheit.
– Verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen unter Berücksichtigung von geforderten Ansprüchen an Qualität,
Termingerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Kundenfreundlichkeit.
– Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit eine Planungshorizont
von einigen Monaten.
– Ausführen sehr anspruchsvoller Aufgaben aus den Sachgebieten.
– Verantwortung für Arbeitsabläufe und Dienstpläne.
– Verantwortlich für Material- und Lagerbewirtschaftung.
– Vorbereiten und Abfassen von Entscheidungsgrundlagen.
– Erhebliche Budgetverantwortung.
– Mitwirkung in Projekten aus dem Fachgebiet und/oder Leiten von Teilprojekten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung (Höhere Fachprüfung / Eidg. Fachausweis) und
entsprechende Berufserfahrung
– Bachelor
– Führungsschulung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Umfangreiche Praxis-/Berufserfahrung.
– Vorwiegend leitende Funktion
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Handwerklich-technische Reihe
Handwerklich-technische Mitarbeiterin 1 / Handwerklich-technischer
Mitarbeiter 1
Lohnklassen 1–3
Ausführen sehr einfacher manueller, gleichartiger Tätigkeiten nach konkreten
Anweisungen, z. B. in den Bereichen Kehrichtabfuhr, Strassenbau, Strassenreinigung, Dienstleistungen/Anlässe, Stadtgrün Luzern, Werkhof, Werkstätten
usw.
– Ausführen sehr einfacher manueller Hilfsarbeiten.
– Ausführen von Unterhalts- und Winterdienstarbeiten an Strassen, Plätzen und
Gehwegen.
– Reinigen von Kanälen, Strassensammlern/Einlaufschächten usw.
– Schneiden von Bäumen und Sträuchern, z. B. entlang von Strassen.
– Mähen von Grünflächen.
– Mithilfe bei verschiedenen einfachen Baustellenarbeiten.
– Mitarbeit bei einfachen Unterhalts- und Reparaturarbeiten.
– Beschicken und Bedienen von eingerichteten Maschinen und Bearbeitung
auslösen.
– Durchführen einfacher Sichtprüfungen und mit einfachen, voreingestellten
Messvorrichtungen Massgenauigkeit kontrollieren.
– Erledigen von sehr einfachen Lager- und Speditionsaufgaben.
– Keine Berufsausbildung notwendig
– Wenig Praxis-/Berufserfahrung
– Ausführende Funktion mit genau umschriebenen Aufgaben
Handwerklich-technische Mitarbeiterin 2 / Handwerklich-technischer
Mitarbeiter 2
Lohnklassen 3–5
Wie Handwerklich-technische/r Mitarbeiter/in 1, jedoch Ausführen vielfältigerer manueller Arbeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad, mehr Selbstständigkeit und Verantwortung, z. B. in den Bereichen Kehrichtabfuhr,
Tiefbau, Strassenreinigung, Dienstleistungen/Anlässe, Stadtgrün Luzern,
Werkhof, Werkstätten usw.
Ausführen einfacher technischer Tätigkeiten bzw. technischer Sachbearbeitung in einem zugeteilten Sachgebiet, wie z. B. im Bereich Labor, technische Büros usw.
– Erledigen von Bauarbeiten an Strassen, Plätzen, Velowegen, Verkehrsinseln,
Kreiseln usw. und Ausführen kleinerer Reparaturen (z. B. bei Belagsschäden).
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– Selbstständige Erledigung von einfachen Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen,
Maschinen, Geräten usw. bzw. Mithilfe bei schwierigeren Revisions-, Reparatur
oder Überwachungsarbeiten.
– Bedienen, Überwachen und Warten einfacher Maschinen sowie von Apparaten
und/oder einfache Betriebsanlagen.
– Führen eines schweren Motorfahrzeuges (LKW, Spezialfahrzeug). Nach
Fahrprogramm oder Anweisung schwere Güter transportieren. Ausführen von
Fahrten, die schwieriges Manövrieren erfordern.
– Fachliche Anleitung einer kleinen Gruppe von Mitarbeitenden z. B. aus dem
Unterhaltsdienst usw.
– Durchführen der üblichen Fahrzeugpflege (Ölstand, Reinigung, Reifendruck,
Batteriepflege usw.) und einfache Wartungsarbeiten am Fahrzeug ausführen
– Durchführen von einfachen Laborarbeiten (chemische, bakteriologische, und
physikalische Untersuchungen).
– Durchführen von einfachen Analysen nach konkreten Vorschriften.
– Ausführen von Zeichnungsaufgaben.
– Einfache administrative Arbeiten (z. B. Arbeitsrapporte, Materialbestellungen
usw.)
– Eidg. Berufsattest (2 Jahre)
– Besitz der Fahrausweise Kategorie C/E
– Ohne Berufsausbildung, jedoch mit entsprechender Praxis-/Berufserfahrung
– Ausführende Funktion mit genau umschriebenen Aufgaben
– Mitarbeitende mit geringer Erfahrung resp Qualifikation anleiten
Handwerkliche Sachbearbeiterin 1 / Handwerklicher Sachbearbeiter 1
Weitgehend selbstständiges Erledigen qualifizierter Berufsarbeiten in einem
abgegrenzten handwerklichen Umfeld, wie z. B. in den Bereichen
Kehrichtabfuhr, Tiefbau, Strassenreinigung, Dienstleistungen/Anlässe,
Stadtgrün Luzern, Werkhof, Werkstätten, Gebäudeunterhalt usw.
– Installieren einfacher elektrischer Einrichtungen, Apparate (Haushalt, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie usw.).
– Selbstständiges Überwachen, Warten und Unterhalten von Maschinen, Einrichtungen/Betriebsanlagen, Apparaturen, Geräten usw.
– Prüfen von Werkstücken, Geräten, Fahrzeugen usw.
– Erledigen einfacher Revisions- und Reparaturarbeiten.
– Führen eines schweren Motorfahrzeuges (LKW).
– Bauen von Schächten und Verlegen von Rohren für Kanalisationen sowie
Leitungen für Gas, Wasser, Strom und Telefon.
– Selbstständiges Ausführen von Reparaturen (z. B. bei Belagsschäden).
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– Erstellen einfacher Flächenpflasterungen und Ausführen von kleinen Betonarbeiten.
– Führen eines schweren Motorfahrzeugs mit spezieller Vorrichtung (Absauge-,
Kehrichtfahrzeug), Hebevorrichtung, Anhänger usw.).
– Warenannahme und Eingangskontrollen durchführen.
– Lagerung und Umlagerungen koordinieren und veranlassen.
– Inventararbeiten organisieren und durchführen.
– Erledigen von einfacheren administrativen Arbeiten (z. B. Arbeitsrapporte,
Materialbestellungen, Messprotokolle, Untersuchungsergebnisse usw.)
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre)
– Besitz der Fahrausweise Kategorie C/E
– Wenig bis erweiterte Praxis-/Berufserfahrung
– Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten und
kontrollieren
Handwerkliche Sachbearbeiterin 2 / Handwerklicher Sachbearbeiter 2
Lohnklassen 7–9
Wie Handwerkliche/r Sachbearbeiter/in 1, jedoch hauptsächlich selbstständiges Ausführen qualifizierter Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung. Bearbeiten anspruchsvoller, vielfältiger handwerklich-technischer Aufgaben in Bereichen wie z. B. Kehrichtabfuhr, Tiefbau, Strassenreinigung, Dienstleistungen/Anlässe, Stadtgrün Luzern, Werkhof, Werkstätten, Gebäudeunterhalt
usw.
– Erledigen von Bauarbeiten an Strassen, Plätzen, Velowegen, Verkehrsinseln,
Kreiseln usw.
– Ausführen anspruchsvoller Revisions-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, z. B.
an Fahrzeugen, Spezialfahrzeugen und -maschinen.
– Überwachen und Warten komplexer Maschinen, Betriebsanlagen, Geräte,
Apparaturen usw.
– Ursachen von Störungen erkennen und beheben.
– Reparieren und/oder Montieren sehr komplexer Schalt- und Steuerapparate.
– Installieren komplizierter Einrichtungen, Apparate usw. (Haushalt, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie).
– Prüfen komplexer Werkstücke, Geräte, Fahrzeuge usw.
– Verantwortlich für Lagerbestandsführung. Schwachstellen in Lagerorganisation
erkennen und eliminieren.
– Überwachen von Arbeiten Dritter.
– Erledigen administrativer Arbeiten (z. B. einfache Korrespondenz, Arbeitsrapporte, Materialbestellungen, Messprotokolle, Untersuchungsergebnisse usw.)
– Mitarbeit in Projekten.
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– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine
Weiterbildung/Seminare
– Ausführende Funktion / Weisungsbefugnis
– Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten (z. B.
Führen einer Gruppe oder stv. Teamleitung) und Mithilfe bei der
Ausbildung Lernender
Handwerkliche Sachbearbeiterin 3 / Handwerklicher Sachbearbeiter 3
Wie Handwerkliche/r Sachbearbeiter/in 2, jedoch selbstständiges Ausführen
sehr qualifizierter Aufgaben und Spezialarbeiten mit vermehrter Verantwortung an oder in Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald, auf Strassen usw.
Ausführen besonders vielfältiger oder spezieller handwerklicher Arbeiten, die
über das eigentliche Arbeitsgebiet der Berufsfrau/des Berufsmanns hinausgehen.
– Erledigen schwieriger Bauarbeiten an Strassen, Plätzen, Velowegen, Verkehrsinseln, Kreiseln usw.
– Ausführen sehr schwieriger umfassender Revisions-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen usw.
– Überwachen und Warten technisch sehr komplizierter Anlagen, Geräte,
Apparaturen usw.
– Installieren von sehr komplizierten Einrichtungen, Apparaten usw. (Haushalt,
Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie).
– Schwierige Ursachen von Störungen erkennen und Fehler beheben.
– Mitwirken bei der Erarbeitung von Instandhaltungskonzepten.
– Fachliches Anleiten und Kontrollieren von Handwerkerinnen/ Handwerkern.
– Prüfen sehr anspruchsvoller Werkstücke, Geräte, Spezialfahrzeuge usw.
– Verantwortlich für einen spezialisierten technischen Ablauf.
– Erstellen sehr schwieriger CNC-Programme für unterschiedliche Fertigungstechnologien.
– Mitarbeit in Projekten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre)
– Funktionsspezifische Weiterbildung
– Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden möglich (z. B.
Führen einer Gruppe oder stv. Teamleitung)
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Technische Sachbearbeiterin 1 / Technischer Sachbearbeiter 1
Weitgehend selbstständiges Bearbeiten technischer Sachbearbeitungsaufgaben in einem oder mehreren zugeteilten einfachen Sachgebieten, wie z. B.
im Bereich Labor, Geoinformatik, Vermessung, Tiefbau, Technische Büros
usw.
– Ausführen von Zeichnungs- bzw. Konstruktionsarbeiten nach Vorgabe, manuell
oder mittels zeitgemässer IT-Tools.
– Erstellen und Nachführen von Plänen und techn.Zeichnungen nach Angaben
oder gegebenen Unterlagen.
– Ausführen von einfachen Vermessungsarbeiten und Absteckungen.
– Mitwirkung bei Objekt- und Terrainaufnahmen.
– Mithilfe beim Erstellen von Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung und für
Abrechnungen.
– Verwalten eines Planarchivs.
– Erledigen einfacher administrativer Arbeiten (z. B. Messprotokolle führen,
Arbeitsrapporte ausfüllen usw.).
– Sammeln, Verarbeiten und Verwalten von Daten nach Anweisung.
– Erstellen und/oder Überarbeiten einfacher Operationspläne usw.
– Pflegen von Dispositionsgrunddaten.
– Durchführen vielseitiger und einfacher Laborarbeiten (chemische, bakteriologische und physikalische Untersuchungen).
– Durchführen einfacher Analysen nach bestehenden Vorschriften.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre)
– Wenig Praxis-/Berufserfahrung
Technische Sachbearbeiterin 2 / Technischer Sachbearbeiter 2
Lohnklassen 7–9
Wie technische/r Sachbearbeiter/in 1, jedoch hauptsächlich selbstständiges
Ausführen qualifizierter Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung.
Bearbeiten anspruchsvoller technischer Sachbearbeitungsaufgaben in
einem oder mehreren Sachgebieten, wie z. B. im Bereich Labor,
Geoinformatik, Vermessung, Tiefbau, Technische Büros usw.
– Ausführen anspruchsvoller Zeichnungs- und Konstruktionsarbeiten.
– Ausarbeiten von Projektentwürfen nach gegebener Konzeption.
– Selbstständiges Ausführen von Vermessungsarbeiten.
– Ausführen qualifizierter technischer Untersuchungen/Abklärungen und
Auskunftserteilung.
– Überwachen und Kontrollieren einfacher Bauobjekte und/oder Einrichtungen.
– Kontrollieren der Einhaltung von Normen und Vorschriften.
– Durchführen anspruchsvoller chemisch-technischer Untersuchungen.
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– Erstellen von Arbeitszeitstudien sowie einfachen Studien zur
Arbeitsplatzgestaltung und Prüfplanung.
– Rechnen von Richtzeiten und anspruchsvolle Vorkalkulationen erstellen.
– Mitarbeit in Projekten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine
Weiterbildung/Seminare
– Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten (z. B.
Führen einer Gruppe oder stv. Teamleitung) und Mithilfe bei der Ausbildung Lernender
Technische Sachbearbeiterin 3 / Technischer Sachbearbeiter 3
Wie technische/r Sachbearbeiter/in 2, jedoch Ausführung sehr qualifizierter
Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung. Selbstständiges Bearbeiten
anspruchsvoller technischer Sach-/Fachbearbeitungsaufgaben, wie z. B. im
Bereich Labor, Geoinformatik, Vermessung, Tiefbau, Technische Büros usw.
Teilweise sind Spezialaufgaben verbunden mit einfachen konzeptionellen
Tätigkeiten zu erledigen.
– Bearbeiten sehr anspruchsvoller Zeichnungs- bzw. Konstruktionsaufgaben.
– Ausführen schwieriger Vermessungsarbeiten und Vornahme von Absteckungen.
– Selbstständiges Überwachen und Kontrollieren von einfachen Bauobjekten
und/oder Einrichtungen.
– Vertantwortlich für das Einhalten von Normen und Vorschriften.
– Ausführen qualifizierter technischer Untersuchungen/Abklärungen.
– Durchführen anspruchsvoller chemisch-technischer Laboruntersuchungen.
– Erledigen von Abklärungen und entsprechende Auskunftserteilung.
– Ausführen von Inspektionen in definierten technischen Teilbereichen.
– Mitarbeiten bei Anträgen und Vorlagen an Behörden (z. B. Vornehmen von
Erhebungen).
– Einfachere Verhandlungen mit Lieferantinnen, Lieferanten, Anbieterinnen und
Anbietern sowie Kundinnen und Kunden führen.
– Einfache Prozesse in Produktion und Logistik planen, optimieren und umsetzen.
– Praktische Ausbildung von Lernenden ausführen.
– Mitarbeit in Projekten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre)
– Funktionsspezifische Weiterbildung
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– Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden möglich
(z. B. Führen einer Gruppe oder stv. Teamleitung)
Handwerklich-technische Fachbearbeiterin 1 / Handwerklichtechnischer Fachbearbeiter 1
Selbstständiges Bearbeiten sehr anspruchsvoller technischer
Fachbearbeitungsaufgaben innerhalb eines Fachgebiets, teilweise auch mit
analytischen und/oder konzeptionellen Problemstellungen.
Selbstständiges Ausführen planungs-, bau- oder vermessungstechnischer
Aufgaben von mittlerem Schwierigkeitsgrad und mit interdisziplinären
Fragestellungen.
– Abfassen von Entscheidungsgrundlagen und Berichten.
– Erarbeitung einfacherer Konzepte inklusive Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.
– Beratung und Auskunftserteilung mit anspruchsvollen Fragestellungen und
schwierigen Abklärungen innerhalb des Fachbereichs.
– Konzipieren und Vermitteln vielfältiger theoretischer und praktischer technischer
Grundlagen.
– Durchführen anspruchsvoller (z. B. technischer) Untersuchungen/Analysen.
– Koordination und Beratung von Qualitätsfragen.
– Projektieren von einfacheren Bauobjekten/-projekten.
– Leiten von eher kleineren bis mittleren Projekten/Objekten im Hoch-, Tief- oder
Strassenbau und Vermessung.
– Überprüfen von Baugesuchen in bau- und zonenrechtlicher Hinsicht.
– Führen von Verhandlungen mit Bauherrschaft, Behörden und mitplanenden
Bau- und Fachingenieuren.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) mit funktionsergänzender Weiterbildung (z. B. Technikerschule TS/Höhere Fachprüfung
und entsprechende Berufserfahrung
– Ausführende Funktion oder Stabsfunktion
– Assistenzfunktion
– Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden)
Handwerklich-technische Fachbearbeiterin 2 / Handwerklichtechnischer Fachbearbeiter 2
Lohnklassen 13–15
Wie Handwerklich-technische/r Fachbearbeiter/in 1, jedoch komplexere Aufgabenstellungen mit vermehrter Verantwortung. Bearbeiten von Aufgaben
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und Projekten mit hohem Schwierigkeitsgrad im technischen und/oder
konzeptionellen sowie analytischen Bereich.
Selbstständiges Ausführen planungs-, bau- oder vermessungstechnischer
Aufgaben mit hohem Schwierigkeitsgrad und anspruchsvollen interdisziplinären Fragestellungen.
– Erarbeiten und Abfassen anspruchsvoller Entscheidungsgrundlagen und
Berichte.
– Beratung und Auskunftserteilung mit komplexen Fragestellungen und
schwierigen Abklärungen.
– Erarbeiten von Konzepten inkl. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.
– Mitarbeit und/oder Erstellen von Expertisen.
– Mitarbeit in grösseren Projekten/Objekten von mittlerer bis hoher Komplexität im
Hoch-, Tief- oder Strassenbau und Vermessung oder Leitung von Teilprojekten.
– Verantwortlich für die Auftragsbearbeitung (Sicherheit, Qualität, Termine,
Kosten) und Leistungsverrechnung (Nachkalkulierung).
– Projektieren komplexer Bauobjekte/-projekte.
– Überwachen und Koordinieren von Ausführungsaufträgen an Dritte.
– Führen von teilweise schwierigen Verhandlungen mit internen und/oder externen
Stellen (oder: Führen schwieriger Verhandlungen mit Bauherrschaft, Behörden
und mitplanenden Bau- und Fachingenieuren).
– Bachelor und entsprechende Berufserfahrung
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und höhere
funktionsergänzende fachliche Weiterbildung (eidg. Diplom) und entsprechende Berufserfahrung
– Ausführende Funktion oder Stabsfunktion
– Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden)
Handwerklich-technische Teamleiterin 1 / Handwerklich-technischer
Teamleiter 1
Leitung eines Teams oder einer kleineren handwerklich-technischen Organisationseinheit mit ausführenden, dispositiven und planerischen Aufgaben.
– Sicherstellung der effizienten Erledigung der Aufträge.
– Planen, Organisieren und Festlegen von Arbeitsablauf und Betriebsmitteleinsatz.
– Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit einem
Planungshorizont von einigen Wochen.
– Leitung und Überwachung der auszuführenden Arbeiten vor Ort.
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– Verantwortlich für die Einhaltung von Vorschriften (z. B. Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement usw,).
– Auskunftserteilung und Beratung.
– Mitwirkung in einfachen Projekten.
– Anleiten von Mitarbeitenden und Mitwikrung bei der Ausbildung der Lernenden.
– Ausführen vielseitiger und anspruchsvoller technischer oder handwerklicher
Tätigkeiten.
– Ausführen administrativer Arbeiten (z. B. im Zusammenhang mit Arbeits- und
Terminplanung, Lager- und Materialbewirtschaftung, Personalführung usw.)
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine
Weiterbildung/Seminare)
– Führungsausbildung
– Ausführende und leitende Funktion
Handwerklich-technische Teamleiterin 2 / Handwerklich-technischer
Teamleiter 2
Wie handwerklich-technische/r Teamleiter/in 1, jedoch mit vorwiegend
dispositiven, planerischen und konzeptionellen Aufgaben sowie komplexeren
technischen Fachproblemen. Leitung mehrerer Teams oder einer
grösseren/mittleren handwerklich-technischen Organisationseinheit (z. B.
Werkstatt).
– Sicherstellen von Qualität, Quantität, Termineinhaltung und einer effizienten
Erledigung der Aufträge.
– Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit einem Planungshorizont von einigen Monaten.
– Bearbeiten von (neuen) Projekten: Erstellen von Planungsunterlagen und deren
Ausarbeitung (Entwurfszeichnungen, Objekt- und Terrainaufnahmen, Vorkalkulationen und Offertstellung). Beschaffen von Arbeits- und Entscheidungsgrundlagen.
– Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten in einem Sach-/Fachbereich.
– Mitarbeit bei Erstellung des Budgets und Überwachen der Kosten.
– Ausführen sehr anspruchsvoller Aufgaben aus dem Sach-/Fachgebiet.
– Auskunftserteilung und Beratung in schwierigeren Sachthemen.
– Mitverantwortlich für Ausbildung von Lernenden.
– Erledigen administrativer Arbeiten (z. B. im Zusammenhang mit Arbeits- und
Terminplanung, Lager- und Materialbewirtschaftung usw.).
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– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und
funktionsspezifische Weiterbildung (Meisterprüfung, eidg. Diplom)
– Führungsschulung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Vorwiegend leitende Funktion
Hauswartin 1 / Hauswart 1
Verantwortlich für Reinigung, technischen Unterhalt und Sicherheit eines
oder mehrerer eher komplex ausgestatteten (in der Regel ohne Gebäudeleitsystem) öffentlichen Gebäude oder Geschäftsliegenschaften.
Verantwortlich für die Organisation und Überwachung des Reinigungsdienstes sowie für die Bewirtschaftung der Ver- und Entsorgung.
– Instandhaltung und periodische Reinigung aller Gebäuderäumlichkeiten.
– Aussenanlagen betreuen und pflegen.
– Sicherheitsfunktion ausüben (Arbeitssicherheit).
– Überwachen, Schalten und Warten von technischen Einrichtungen/Betriebsanlagen und Installationen (Apparate und Armaturen, Heizung usw.).
– Ausführen von Unterhaltsarbeiten sowie von einfachen Reparaturarbeiten.
– Erledigen von organisatorischen und administrativen Arbeiten (Rapporte,
Materialeinkauf usw.).
– Mithilfe bei der Ausbildung von Lernenden
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) im handwerklichtechnischen Umfeld (z. B. Elektromonteur, Polymechaniker, Schreiner
usw.)
– Fachmann/-frau Betriebsunterhalt EFZ mit entsprechender Praxis-/Berufserfahrung
– Allgemeine Weiterbildung/Seminare
– Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden
möglich)
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Hauswartin 2 / Hauswart 2
Lohnklassen 8–10
Wie Hauswart/in 1, jedoch anspruchsvollere Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Hausdienstleitung in einem oder mehreren in der Regel komplex
ausgestatteten installierten Objekten (Verwaltungs-/Geschäftsliegenschaften). In der Regel sind die Gebäude mit Gebäudeleitsystemen ausgerüstet.
Verantwortlich für die Organisation und Überwachung des Reinigungsdienstes sowie für die Bewirtschaftung der Ver- und Entsorgung.
– Fachliche und personelle Führung von Hausdienstmitarbeitenden (Reinigungs-
und Unterhaltsdienst).
– Sicherheitsfunktion ausüben und kontrollieren (Arbeitssicherheit).
– Überwachen, Schalten und Warten von sehr komplexen technischen
Einrichtungen/Betriebsanlagen und Installationen.
– Ausführen anspruchsvoller Unterhalts- bzw. Reparaturarbeiten.
– Ausführen von Neuinstallationen.
– Verantwortlich für den Einkauf und für die Verwaltung von Maschinen und
Material.
– (Mit-)Verantwortung für die Ausbildung von Lernenden.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) im handwerklichtechnischen Umfeld (z. B. Elektromonteur, Polymechaniker, Schreiner
usw.)
– Funktionsspezifische Weiterbildung (insbesondere eidg. dipl. Fachausweis
Hauswartung oder Meisterprüfung).
– Ausführende und leitende Funktion
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Kaufmännisch-administrative Reihe
Administrative Mitarbeiterin / Administrativer Mitarbeiter
Lohnklassen 3–5
Erledigen einfacher Büro-/Sekretariatsarbeiten nach konkreten Anweisungen.
Bedienen einer Telefonzentrale inkl. Schalterdienst.
– Schreiben einfacher Korrespondenz anhand von Vorlagen.
– Führen von Registern, Karteien, Listen usw.
– Erstellen einfacher Tabellen, Statistiken und Ausfüllen von Formularen.
– Ausführen von Versandarbeiten, Botengängen, z. B. Holen und Bringen von
Postsendungen.
– Erledigen von Sortier-, Zusammentrag-, Kopier- und Heftarbeiten.
– Anrufe entgegennehmen, Gespräche an zuständige Stellen vermitteln, einfache
Fragen beantworten, Auskünfte erteilen.
– Kundschaft und Besuchende empfangen und anmelden.
– Eidg. Berufsattest (2 Jahre) (Bürolehre oder gleichwertige Handelsschule)
– Ohne Ausbildung mit entsprechender Praxis-/Berufserfahrung
– Sehr wenig bis wenig Praxis-/Berufserfahrung
– Ausführende Funktion mit genau umschriebenen Aufgaben
Administrative Sachbearbeiterin 1 / Administrativer Sachbearbeiter 1
Wie administrative/r Mitarbeiter/in, jedoch Erledigen unterschiedlicher und
anspruchsvollerer administrativer Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen.
Bearbeitung weitgehend standardisierter Aufgaben aus einem Teilsachgebiet (z. B. Finanz- und/oder Rechnungswesen usw.).
Bedienen und Überwachen einer Telefonzentrale einschliesslich Veranlassen der notwendigen Massnahmen bei Störungen.
– Erledigung allgemeiner Korrespondenz nach Vorlage und teilweise
selbstständig.
– Erstellen einfacher Berichte, Aktennotizen und Protokollen.
– Beschaffen und Aufbereiten von Unterlagen.
– Auskunftserteilung von einfachen Anfragen (telefonisch oder am Schalter) sowie
Erledigung der dazu gehörenden administrativen Tätigkeiten.
– Führen von Dokumentationen und Registraturen, Fristenkontrollen usw.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) oder gleichwertige
Ausbildung (z. B. gleichwertige Handelsschule)
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– Eidg. Berufsattest (2 Jahre) mit entsprechender Praxis-/Berufserfahrung
– Wenig bis erweiterte Praxis-/Berufserfahrung
– Ausführende Funktion mit genau umschriebenen Aufgaben
Administrative Sachbearbeiterin 2 / Administrativer Sachbearbeiter 2
Lohnklassen 7–9
Wie administrative/r Sachbearbeiter/in 1, jedoch komplexere Aufgaben mit
vermehrter Verantwortung.
Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller administrativer Aufgaben
innerhalb eines Sachgebiets oder mehrerer Sachgebiete. Wahrnehmung
teilweise dispositiver Aufgaben.
– Verfassen von Berichten und Protokollen.
– Selbstständige Erledigung von Korrespondenz.
– Erledigung von Aufgaben in Spezialbereichen (z. B. Rechnungswesen,
Personal, Informatik usw.)
– Qualifizierte Arbeiten im Bereich Dokumentations- und Informationswesen.
– Vornehmen von Abklärungen und Koordinationsaufgaben.
– Vorbereiten/Ausarbeiten von Entscheidungsgrundlagen.
– Beratungsaufgaben und Auskunftserteilung.
– Mitarbeit in Projekten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) oder gleichwertige
Ausbildung (z. B. gleichwertige Handelsschule) und allgemeine
Weiterbildung/Seminare
– Ausführende Funktion oder Assistenzfunktion
– Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten
Kaufmännische Fachbearbeiterin 1 / Kaufmännischer Fachbearbeiter 1
Wie administrative/r Sachbearbeiter/in 2, jedoch komplexere Aufgaben mit
vermehrter Verantwortung und Selbstständigkeit.
Selbstständige Bearbeitung eines Sachgebiets mit anspruchsvollen Fragestellungen sowie Wahrnehmung teilweise dispositiver Aufgaben.
– Erledigen anspruchsvoller Korrespondenz und Verfassen von Berichten,
Stellungnahmen, Analysen, Protokollen.
– Erledigung von qualifizierten Aufgaben in Spezialbereichen (z. B.
Rechnungswesen, Personal, Informatik usw.)
– Beratungsaufgaben und umfassende Auskunftserteilung im Sachgebiet.
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– Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in einem begrenzten
Aufgabengebiet.
– Qualifizierte Mitarbeit im Finanz- und Rechnungswesen, wie z. B. Ausarbeiten
von Statistiken, Berechnen und Überwachen von Kenndaten, Erstellen von
Kalkulationen, Mitarbeit im Betreibungswesen, Überwachen von Krediten usw.
– Praktische Ausbildung von Lernenden ausführen.
– Mitarbeit in Projekten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung im Spezialbereich (Höhere Fachprüfung/Eidg.
Fachausweis)
– Assistenzfunktion
– Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden möglich
Kaufmännische Fachbearbeiterin 2 / Kaufmännischer Fachbearbeiter 2
Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller administrativer Aufgaben
innerhalb eines Fachgebiets mit mehreren Sachgebieten, teilweise auch mit
analytischen und/oder konzeptionellen Problemstellungen.
– Bearbeitung eines Fachbereichs: anspruchsvolle Geschäftsfälle selbstständig
prüfen, beurteilen und bearbeiten.
– Mitarbeit bei der Abfassung von Berichten und Bereitstellen von entsprechenden
Entscheidungsgrundlagen.
– Bearbeiten von Beschwerden und Reklamationen.
– Beschaffen und Aufarbeiten von komplexen Unterlagen.
– Erarbeiten einfacherer Konzepte.
– Beratung und Auskunftserteilung mit anspruchsvollen Fragestellungen und
Abklärungen innerhalb des Fachgebiets.
– Mitarbeit bzw. Leiten von Projekten aus dem Fachgebiet.
– Führen von Verhandlungen mit internen und externen Stellen.
Finanz-/Rechnungswesen
– Selbstständiges Führen einer kleineren Finanz-/Betriebsbuchhaltung mit
Abschlussarbeiten.
– Mitarbeit bei Finanzplanung, Budget- und Rechnungsarbeiten.
– Übernehmen genau definierter Aufgaben für Controlling, periodisches
Verdichten und Analysieren wichtiger Daten.
– Überprüfen und Beurteilen von Veranlagungen des Einkommens und
Vermögens, der Vermögensgewinnsteuer, der Erbschafts-, Schenkungs- und
Nachsteuer.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung (Höhere Fachprüfung / Eidg. Fachausweis,
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z. B. Eidg. Diplom im Finanz- oder Personalbereich) und entsprechende
Berufserfahrung
– Wenig bis erweiterte Praxis-/Berufserfahrung
– Ausführende Funktion oder Stabsfunktion
– Assistenzfunktion
– Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden)
möglich
Kaufmännische Fachbearbeiterin 3 / Kaufmännischer Fachbearbeiter 3
Lohnklassen 13–15
Wie kaufmännische/r Fachbearbeiter/in 2, jedoch komplexere Aufgaben mit
vermehrter Verantwortung. Weitgehend selbstständiges Bearbeiten eines
teilweise sehr anspruchsvollen Fachgebiets mit unter Umständen auch
fachgebietsübergreifenden Aufgaben. Bearbeiten von Aufgaben mit hohem
Schwierigkeitsgrad im administrativen und/oder konzeptionellen und
analytischen Bereich.
– Sehr anspruchsvolle Geschäftsfälle selbstständig prüfen, beurteilen und
bearbeiten.
– Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in einem komplexen
Aufgabenbereich.
– Verfassen von anspruchsvollen Berichten, Beschlüssen, Verfügungen und
Sachvorlagen, Analysen, Weisungen.
– Erarbeiten von Konzepten.
– Beratung und Auskunftserteilung mit komplexen Fragestellungen und
schwierigen Abklärungen aus den zu bearbeitenden Teilfachgebieten.
– Leiten von Projekten und/oder Mitwirkung bzw. Teilprojektleitung in komplexeren
Projekten aus dem Fachgebiet.
– Führen von teilweise schwierigen Verhandlungen mit internen und/oder externen
Stellen.
Finanz-/Rechnungswesen
– Selbstständiges Führen einer grösseren Buchhaltung.
– Mitarbeit bei Planungs- und Budgetprozessen.
– Verbessern und Überwachen von Reporting- und Frühwarnsystemen.
– Erstellen von periodischen Berichten, Statistiken und Informieren der
Vorgesetzten über „abweichende“ Zustände und Trends.
– Unterstützung bei der Finanz- und Liquiditätsplanung.
– Durchführen von Revisionsarbeiten.
– Bachelor und entsprechende Berufserfahrung
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und höhere
funktionsergänzende fachliche Weiterbildung und entsprechende
Berufserfahrung
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– Ausführende Funktion oder Stabsfunktion
– Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden)
möglich
Kaufmännisch-administrative Teamleiterin 1 / Kaufmännischadministrativer Teamleiter 1
Leiten eines Teams oder einer kleineren administrativen Organisationseinheit mit vorwiegend ausführenden Tätigkeiten. Ausführen von teilweise
dispositiven Aufgaben unter Angabe klarer Richtlinien.
– Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit einem Planungshorizont von einigen Wochen.
– Ausführen anspruchsvoller Aufgaben aus dem Sachgebiet.
– Mitwirken beim Abfassen von Entscheidungsgrundlagen.
– Auskunftserteilung und Beratung.
– Mitwirkung in Projekten aus dem Fachgebiet.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine
Weiterbildung/Seminare
– Ausführende und leitende Funktion
Kaufmännisch-administrative Teamleiterin 2 / Kaufmännischadministrativer Teamleiter 2
Wie kaufmännisch-administrative/r Teamleiter/in 1, jedoch komplexere
Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Das Aufgabengebiet umfasst nebst
ausführenden Tätigkeiten vorwiegend dispositive und konzeptionelle
Arbeiten.
Operative und personelle Leitung einer grösseren/mittleren
Organisationseinheit (mehrerer Arbeitsgruppen oder grösseres Team) mit
einfacheren Sachgebieten oder
Operative und personelle Leitung einer kleineren OE mit anspruchsvollen
Sachgebieten.
– Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit einem Planungshorizont von einigen Monaten.
– Ausführen sehr anspruchsvoller Aufgaben aus den Sachgebieten.
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– Vorbereiten und Abfassen von Entscheidungsgrundlagen.
– Auskunftserteilung und Beratung in schwierigeren Sachthemen.
– Mitwirkung in Projekten aus dem Fachgebiet und/oder Leiten von Teilprojekten.
– Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung (Höhere Fachprüfung / Eidg. Fachausweis)
– Führungsschulung mit regelmässiger Wissensaktualisierung
– Vorwiegend leitende Funktion
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Tabelle der Änderungen der Personalverordnung der Stadt Luzern
(PVo) vom 25. November 1998
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte Stellen Art der
Änderung
Inkraft
treten
1. StB 1247 25.10.00 4.11.00
Art. 1, Art. 10, Art.
14, Art. 19, Art. 34,
Art. 44, Art. 53, Art.
55 f., Art. 58, Art. 65,
Art. 72, Anhang I,
Anhang II, Anhang III
Art. 3a, Art. 8a, Art.
76a, Art. 76b
1.1.01
2. StB 724 27.6.01 7.7.01
Art. 76c eingefügt 1.7.01
3. StB 996 5.9.01 15.9.01
Art. 2 geändert 1.9.01
4. StB 439 11.4.01 28.4.01
Art. 65a, Art. 65b eingefügt 1.1.02
5. StB 952 28.8.02 7.9.2002
Art. 66a eingefügt 1.9.02
6. StB 1362 11.12.02 28.12.02
Art. 76c
Art. 1, Art. 45a,
Anhang I Ziff. 1,
Anhang II Ziff. 2
Art. 9a
aufgehoben
1.1.03
7. StB 1173 5.11.03 15.11.03
Art. 1, Art. 9a, Art.
12, Art. 29, Art. 64
Art. 44a, Art. 76c
1.1.04
8. StB 636 15.6.05 25.6.05
Art. 25–27
Art. 76d
1.7.05
9. StB 429 3.5.06 27.5.06
Art. 71a, Art. 71b eingefügt 1.6.06
10. StB 1159 12.12.07 29.12.07
Art. 29, Art. 30
Art. 27a
1.1.08
11. StB 837 10.9.08 20.9.08
Art. 40, Art. 53, Art.
56, Art. 76d
geändert 1.1.09
Seite 93/105
12. StB 1011 2.12.09 12.12.09
Art. 68
Art. 1, Art. 3a, Art.
9a, Art. 13, Art. 16,
Art. 20, Art. 29, Art.
36, Art. 40, Art. 44,
Art. 48, Art. 66, Art.
71a, Art. 71b,
Anhang I, Anhang III
aufgehoben
1.1.10
13. StB 1039 1.12.10 11.12.10
Art. 1 geändert 1.1.11
14. StB 1023 21.11.12 1.12.12
Art. 3a, Art. 4, Art. 5,
Art. 75, Art. 76, Art.
76a, Art. 76c, Art.
76d
Neue Begriffe*, Art.
1–3, Art. 6, Art. 7–
13, Zwischentitel IV.,
Art. 15, Zwischentitel
vor Art. 19, Art. 19–
20, Art. 21, Art. 29,
Art. 33–38, Art. 41–
42, , Art. 44–45, Art.
46–51, Art. 56, Zwischentitel vor Art. 57,
Art. 57–58, Art. 59,
Art. 62, Art. 64–66,
Art. 67, Art. 69–70,
Art. 71b, Art. 72–73
Zwischentitel vor Art.
2a und vor Art 3, Art.
2a, Art. 6a, Art. 15a,
Art. 20a–e,
Zwischentitel vor Art.
21, Zwischentitel vor
Art. 26, Zwischentitel
vor Art. 28, Art. 45a,
Art. 58a, Art. 59a,
Art. 66b, Art. 73a,
Art. 73b
aufgehoben
1.1.13
15. StB 179 20.3.13 Art. 44 geändert 1.1.14
16. StB 462 26.6.13 6.7.13
Art. 1
Art. 2b
1.8.13
Seite 94/105
17. StB 965 11.12.13 28.12.13
Art. 1 f., Art. 9a, Art.
21, Art. 23, Art. 25,
Art. 34, Art. 44, Art. 73
geändert 1.1.14
18. StB 911 3.12.14 13.12.14
Art. 1, Art. 9a, Art.
71b, Anhang I,
Anhang III, Anhang
IV
geändert 1.1.15
19. StB 469 8.7.15 5.9.15
Art. 6a, Art. 9a geändert 1.9.15
20. StB 669 18.11.15 28.11.15
Art. 1, Art. 7, Art. 15,
Art. 43
geändert 1.1.16
21. StB 679 30.11.16 10.12.16
Art. 2, Art. 2a, Art.
6a, Art. 12, Art. 13,
Art. 29, Art. 48, Art.
56, Art. 59, Art. 71b
Art. 27d, Art. 39a
1.1.17
22. StB 779 13.12.17 30.12.17
Art. 72 geändert 1.1.18
23. StB 811 20.12.17 6.1.18
Art. 51 geändert 1.1.18
24. StB 614 31.10.18 17.11.18
Art. 65b, Art. 66b
Art. 1, Art. 9, Art. 17
f., Art. 20c, Art. 27a,
Art. 44, Art. 65a, Art.
71b
Art. 73c
aufgehoben
1.1.19
25. StB 762 4.12.19 14.12.19
Art. 65
Art. 9a, Art. 20, Art.
20a, Art. 26, Art.
27a, Art. 56, Art. 62,
Art. 66a, Anhang I
aufgehoben
1.1.20
26. StB 8 6.1.21 16.1.21
Art. 27a, Art. 29 geändert 1.1.21
27. StB 523 30.6.21 10.7.21
Art. 25, Art. 27, Art.
27a
Art. 27e, Art. 27f
1.7.21
28. StB 719 29.9.21 9.10.21
Art. 1 geändert 1.1.22
29. StB 180 30.3.22 14.5.22
Art. 44, Art. 48 f.,
Anhang II
geändert 1.1.23
30. StB 754 7.12.22 31.12.22
Art. 48 f. geändert 1.1.23
Seite 95/105
30. StB 765 7.12.22 31.12.22
Art. 12, Art. 21, Art.
23, Art. 26, Art. 27,
Art. 27a, Art. 32, Art.
40, Art. 56, Anhang I,
Anhang II, Anhang IV
Art. 14a, Art. 26a
1.1.23
31. StB 7 10.1.24 20.1.24
Art. 21, Art. 23, Art.
26a, Art. 27, Art. 27b,
Art. 27c, bisheriger
Art. 27b wird zu Art.
27d, Art. 44, Anhang I
Bisheriger Art. 27c
wird zu Art. 27e und
Art. 27d wird zu Art.
27f.
1.1.24
32. StB 525 2.7.25 23.8.25
Art. 1, Anhang III Geändert 1.1.26
* zu Änderung Nr. 14: Neue Begriffe im ganzen Reglement: Mitarbeitende statt
mitarbeitende Person, Dienstabteilung Personal statt Personalamt, Führungskraft
statt Führungsperson, Personalbereich statt Personalwesen und Dienstabteilungen
statt Dienststellen.
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Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen .................................................................. 2
Art. 1 Zuständige Behörden .................................................................. 2
Art. 2 Genehmigung von Arbeitsverträgen durch den Stadtrat .............. 2
II. Arbeitsverhältnis .................................................................................. 3
1. Arbeitsverhältnisse für besondere Funktionen ................................ 3
Art. 2a Begründung mit zivilrechtlichem Arbeitsvertrag ........................... 3
Art. 2b Besondere befristete öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse ..... 3
2. Probezeit .............................................................................................. 4
Art. 3 Vorgehen beim Ablauf der Probezeit ........................................... 4
Art. 3a .................................................................................................... 4
Art. 4 .................................................................................................... 4
Art. 5 .................................................................................................... 4
III. Arbeitszeit............................................................................................ 4
Art. 6 Grundsatz .................................................................................... 4
Art. 6a Besondere Regelung der Arbeitszeit ........................................... 5
Art. 7 Arbeitsfreie Tage ......................................................................... 6
Art. 8 Allgemeine tägliche Arbeitszeit .................................................... 6
Art. 8a Ruhezeiten .................................................................................. 6
Art. 9 Aufbau, Kompensation und Übertragung von Mehr- und
Minderzeit .................................................................................... 7
Art. 9a Zeitzuschläge für dienstplangemässe Nachtarbeit ....................... 7
Art. 10 Überstunden ................................................................................ 8
Art. 11 Pikettdienst .................................................................................. 8
Art. 12 Teilzeitarbeit ................................................................................ 9
Art. 13 Abwesenheiten .......................................................................... 10
Art. 14 Pausen ...................................................................................... 10
Art. 14a Arbeitszeiterfassung .................................................................. 10
IV. Ferien, Krankheit und Unfall, Dienstleistungen, Elternschaft,
Urlaub .................................................................................................. 11
1. Ferien .................................................................................................. 11
Art. 15 Ferienanspruch .......................................................................... 11
Art. 16 Krankheit oder Unfall während der Ferien .................................. 12
Art. 17 Ferienbezug............................................................................... 12
Art. 18 Ferienplan.................................................................................. 12
2. Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit ............................. 12
Art. 19 Arbeitsunfähigkeit ...................................................................... 12
Art. 20 Meldung und Abklärung der Arbeitsunfähigkeit .......................... 13
Art. 20a Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ........................................... 13
Seite 97/105
Art. 20b Lohnzahlung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit ............................. 14
Art. 20c Lohnzahlung nach Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ....... 14
Art. 20d Berücksichtigung von Leistungen Dritter .................................... 15
Art. 20e Einschränkung und Hinfall der Lohnzahlung .............................. 15
3. Dienstleistungen ................................................................................ 15
Art. 21 Urlaub wegen Dienstleistung ..................................................... 15
Art. 22 Meldung der Dienstleistung ....................................................... 16
Art. 23 Besoldungsanspruch während der Dienstleistung ..................... 16
Art. 24 Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der
Besoldung.................................................................................. 17
Art. 25 Erwerbsersatz ............................................................................ 17
4. Elternschaft ........................................................................................ 17
Art. 26 Mutterschaftsurlaub ................................................................... 17
Art. 26a Besondere Regelung zur Mutterschaft ....................................... 18
Art. 27 Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs........................... 19
Art. 27a Elternurlaub ............................................................................... 19
Art. 27b Elternurlaub nach Todesfall Mutter ............................................ 20
Art. 27c Elternurlaub nach Todesfall ....................................................... 20
Art. 27d Reduktion des Arbeitspensums nach der Geburt oder Adoption 21
Art. 27e Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall
gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes .......................... 21
Art. 27f Anrechnung und Abtretung der Entschädigungen gemäss
Erwerbsersatzgesetz ................................................................. 22
5. Urlaub ................................................................................................. 22
Art. 28 Urlaub für die freiwillige berufliche Weiterbildung ....................... 22
Art. 29 Kurzurlaub ................................................................................. 22
Art. 30 Unbesoldeter Urlaub .................................................................. 24
Art. 31 Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter ............................... 24
Art. 32 Urlaub für Lehr- und Prüfungstätigkeiten ................................... 25
V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals ............................ 25
1. Besoldung und Nebenrechte............................................................. 25
Art. 33 Grundlagen ................................................................................ 25
Art. 34 Erstmalige Einreihung der Mitarbeitenden ................................. 26
Art. 35 Besoldungsänderungen; Übersicht ............................................ 26
Art. 36 Individuelle Besoldungsänderungen .......................................... 27
Art. 37 Beförderung ............................................................................... 27
Art. 38 Leistungszulage ......................................................................... 27
Art. 39 Stundenlöhne ............................................................................ 28
Art. 39a Abgangsentschädigung ............................................................. 28
Art. 40 Dienstaltersgeschenk................................................................. 28
Art. 41 Besondere Familienzulage ........................................................ 29
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Art. 42 Auszahlung der Geldleistungen ................................................. 29
Art. 43 Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen.................. 30
Art. 44 Sonderbezugsrecht .................................................................... 30
Art. 44a Vorschussleistungen bei Arbeitsunfähigkeit ............................... 30
2. Vergütungen und Spesen .................................................................. 31
Art. 45 Allgemeines ............................................................................... 31
Art. 45a Vergütung von dienstplangemässen Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten ............................................................................ 31
Art. 46 Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst,
Unannehmlichkeiten und Gefahren ............................................ 31
Art. 47 Spesenersatz; Grundsatz .......................................................... 32
Art. 48 Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ................................. 32
Art. 49 Benützung von Privatfahrzeugen ............................................... 33
Art. 50 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft ..................................... 33
Art. 51 Elektronische Kommunikationsmittel.......................................... 34
Art. 52 Kleiderentschädigung ................................................................ 34
VI. Weitere Bestimmungen .................................................................... 34
1. Berufliche Weiterbildung ................................................................... 34
Art. 53 Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung............................ 34
Art. 54 Angeordnete Weiterbildung ....................................................... 35
Art. 55 Freiwillige Weiterbildung ............................................................ 35
Art. 56 Rückerstattung von Leistungen der Stadt an die berufliche
Weiterbildung ............................................................................. 35
2. Leistungsbeurteilung und Fördermassnahmen .............................. 36
Art. 57 Ziele und Inhalt der Leistungsbeurteilung .................................. 36
Art. 58 Durchführung des MAG ............................................................. 37
Art. 58a Vorgehen bei Differenzen .......................................................... 37
Art. 59 Weiterleitung und Verwendung des MAG-Formulars ................. 38
Art. 59a Vorgesetztenbeurteilung ............................................................ 38
3. Nebenbeschäftigung .......................................................................... 39
Art. 60 Unerlaubte Nebenbeschäftigung................................................ 39
Art. 61 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung ............................... 39
4. Personalhilfsfonds ............................................................................. 39
Art. 62 Anspruchsvoraussetzungen ....................................................... 39
Art. 63 Art und Höhe der Leistungen ..................................................... 40
Art. 64 Entscheid, Vollzug ..................................................................... 40
Art. 65 40
5. Entschädigungen für ständige Delegationen in Institutionen ........ 41
Art. 65a Entschädigungen ....................................................................... 41
Art. 65b .................................................................................................. 41
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6. Verschiedenes ................................................................................... 41
Art. 66 Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz .................... 41
Art. 66a Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz .................................. 42
Art. 66b .................................................................................................. 42
Art. 67 Schutz der Personaldaten.......................................................... 42
Art. 68 .................................................................................................. 42
Art. 69 Dienstwohnung .......................................................................... 42
Art. 70 Dienstkleider .............................................................................. 42
Art. 71 Verrechnung .............................................................................. 43
7. Stellenplan ......................................................................................... 43
Art. 71a Stellenplankommission .............................................................. 43
Art. 71b Verfahren ................................................................................... 43
VII. Verfahren Rechtsschutz .................................................................. 44
Art. 72 Schlichtungsstelle ...................................................................... 44
Art. 73 Verfahren ................................................................................... 45
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen....................................... 46
Art. 73a Festsetzung der Besoldung ....................................................... 46
Art. 73b Befristete Arbeitsverhältnisse..................................................... 46
Art. 73c Entschädigungen für ständige Delegationen in Institutionen ...... 46
Art. 74 Aufhebung des bisherigen Rechts ............................................. 46
Art. 75 .................................................................................................. 46
Art. 76 .................................................................................................. 46
Art. 76a .................................................................................................. 46
Art. 76b Aufhebung von Beschlüssen der Bürgergemeinde .................... 47
Art. 76c .................................................................................................. 48
Art. 76d .................................................................................................. 48
Art. 77 Inkrafttreten ............................................................................... 48
Anhang I ................................................................................................. 49
Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Unannehmlichkeiten
und Gefahren .......................................................................................... 49
1. Pikettdienst .......................................................................................... 49
2. Arbeiten mit Abfall und Abwasser ........................................................ 50
Anhang II................................................................................................. 51
Spesenvergütungen ............................................................................... 51
1. .................................................................................................. 51
2. Entschädigung für auswärtige Verpflegung und Unterkunft ................. 51
3. Entschädigung für das Waschen von Überkleidern ............................. 51
Anhang III ............................................................................................... 52
Einreihung der Funktionen .................................................................... 52
Anhang IV .............................................................................................. 54
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Beschreibung der Richtfunktionen ....................................................... 54
Tabelle der Änderungen der Personalverordnung der Stadt Luzern
(PVo) vom 25. November 1998 .............................................................. 92
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Stichwortverzeichnis
A
Abgangsentschädigung ............................................................. Art. 39a
Abwesenheiten ........................................................................... Art. 13
Adoption. Reduktion Beschäftigungsgrad.................................. Art. 27d
Allgemeine Bestimmungen......................................................... Art. 1 f.
Allgemeine tägliche Arbeitszeit ..................................................... Art. 8
Angeordnete Weiterbildung ......................................................... Art. 54
Arbeitsfreie Tage ........................................................................... Art. 7
Arbeitssicherheit ....................................................................... Art. 66a
Arbeitsunfähigkeit........................................................................ Art. 19
– Meldung und Abklärung ........................................................... Art. 20
– Vorschussleistungen ............................................................. Art. 44a
Arbeitsverhältnis ..................................................................... Art. 2a ff.
Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit ....................... Art. 19 ff.
Arbeitszeit ................................................................................. Art. 6 ff.
Arztbesuche ................................................................................ Art. 13
Arztzeugnis bei Arbeitsunfähigkeit .............................................. Art. 20
Aufhebung
– des bisherigen Rechts ............................................................. Art. 74
– von Beschlüssen der Bürgergemeinde .................................. Art. 76b
Auswärtige Verpflegung und Unterkunft ...................................... Art. 50
B
Besoldung ............................................................................... Art. 33 ff.
– während des Mutterschaftsurlaubs .......................................... Art. 27
– während einer Dienstleistung .............................................. Art. 23 ff.
Besoldungsanspruch, bedingter .................................................. Art. 24
Beförderung ................................................................................ Art. 37
Privatfahrzeuge. Benutzung ........................................................ Art. 49
Berufliche Weiterbildung. Zuständigkeit ...................................... Art. 53
Besoldungsänderungen ........................................................... Art. 35 f.
Besondere Familienzulage .......................................................... Art. 41
Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung................................. Art. 61
D
Delegationen in Institutionen. Entschädigungen ........................ Art. 65a
Dienstaltersgeschenk .................................................................. Art. 40
Dienstjubiläum. Kurzurlaub ......................................................... Art. 29
Dienstkleider ............................................................................... Art. 70
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Dienstleistung. Meldung .............................................................. Art. 22
Dienstlich begründete Fahrten. Spesenersatz .......................... Art. 48 f.
Dienstlich begründete Abwesenheit ............................................ Art. 13
Dienstplangemässe Nachtarbeit. Zeitzuschläge .......................... Art. 9a
Dienstwohnung ........................................................................... Art. 69
E
Eidgenössische Feste in Luzern. Kurzurlaub .............................. Art. 29
Einstiegsklasse ............................................................... Art. 33, Art. 34
Elternurlaub............................................................................... Art. 27a
Entwicklungsklasse ..................................................................... Art. 33
Erstmalige Einreihung der Mitarbeitenden................................... Art. 34
Erwerbsersatz ............................................................................. Art. 25
F
Familienereignisse. Kurzurlaub ................................................... Art. 29
Ferien...................................................................................... Art. 15 ff.
Ferienbezug ................................................................................ Art. 17
Ferienplan ................................................................................... Art. 18
Feuerwehr. Urlaub ...................................................................... Art. 21
Freiwillige Weiterbildung ............................................................. Art. 55
G
Geburt eines eigenen Kindes
– Kurzurlaub ............................................................................... Art. 29
– Reduktion Beschäftigungsgrad .............................................. Art. 27d
Geldleistungen. Auszahlung........................................................ Art. 42
Genehmigung von Arbeitsverträgen durch den Stadtrat ................ Art. 2
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei. Kurzurlaub .......... Art. 29
H
Hochzeit. Kurzurlaub ................................................................... Art. 29
I
Inkrafttreten der Personalverordnung .......................................... Art. 77
K
Kleiderentschädigung.................................................................. Art. 52
Krankheit oder Unfall während der Ferien ................................... Art. 16
Kurzurlaub................................................................................... Art. 29
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L
Lagerleitung J+S. Urlaub............................................................. Art. 21
Leistungsbeurteilung ............................................................... Art. 57 ff.
Leistungszulage .......................................................................... Art. 38
Leiterkurse von "Jugend und Sport". Urlaub ................................ Art. 21
Lohnklassen und Lohnstufen ...................................................... Art. 33
M
Mehr- und Minderzeiten. Kompensation und Übertragung ............ Art. 9
Militärdienst. Urlaub .................................................................... Art. 21
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch (MAG)....................... Art. 57
– Durchführung........................................................................... Art. 58
– Weiterleitung und Verwendung des MAG-Formulars ............... Art. 59
Mutterschaftsurlaub.................................................................. Art. 26 f.
N
Nachtarbeit. Zeitzuschläge .......................................................... Art. 9a
Nebenbeschäftigung
– bewilligungspflichtige ............................................................... Art. 61
– unerlaubte ............................................................................... Art. 60
O
Öffentliche Verkehrsmittel. Benutzung ........................................ Art. 48
P
Pausen........................................................................................ Art. 14
Passepartout. Sonderbezugsrecht .............................................. Art. 44
Personaldaten. Schutz ................................................................ Art. 67
Personalhilfsfonds
– Anspruchsvoraussetzungen .................................................... Art. 62
– Art und Höhe der Leistungen ................................................... Art. 63
– Entscheid, Vollzug ................................................................... Art. 64
Personalorganisationen. Kurzurlaub ........................................... Art. 29
Pikettdienst ................................................................................. Art. 11
Probezeit ....................................................................................... Art. 3
R
Rechtsschutz ........................................................................... Art. 72 f.
Reduktion Beschäftigungsgrad nach Geburt oder Adoption ...... Art. 27d
Ruhezeiten .................................................................................. Art. 8a
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S
Schlichtungsstelle .................................................................... Art. 72 f.
Schlussbestimmungen Art. 74 ff.
Schutz
– der Personaldaten ................................................................... Art. 67
– der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz .............................. Art. 66
Schutzkleider .............................................................................. Art. 70
Soll-Arbeitszeit .............................................................................. Art. 6
Sonderbezugsrecht Jahrespassepartout ..................................... Art. 44
Spesen................................................................... Art. 47 ff., Anhang II
Sportanlässe. Kurzurlaub ............................................................ Art. 29
Ständige Delegationen in Institutionen. Entschädigung ............. Art. 65a
Stellenplan ............................................................................. Art. 71a f.
Stellenplankommission ............................................................. Art. 71a
Stufenanstieg, -stillstand und -abstieg......................................... Art. 35
Stundenlöhne .............................................................................. Art. 39
T
Tägliche Soll-Arbeitszeit ................................................................ Art. 6
Teilzeitarbeit................................................................................ Art. 12
Telefonspesen ............................................................................ Art. 51
Todesfälle. Kurzurlaub ................................................................ Art. 29
U
Übergangsbestimmungen ....................................................... Art. 74 ff.
Überstunden ............................................................................... Art. 10
Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen ................... Art. 43
Unbesoldeter Urlaub ................................................................... Art. 30
Unerlaubte Nebenbeschäftigung ................................................. Art. 60
Urlaub
– für die Ausübung öffentlicher Ämter......................................... Art. 31
– für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall
gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes ..................... Art. 27e
– für die freiwillige berufliche Weiterbildung .......................... 28, Art. 55
– für Lehr- und Prüfungstätigkeiten............................................. Art. 32
– unbesoldeter............................................................................ Art. 30
– wegen Arbeitsunfähigkeit......................................................... Art. 19
– wegen Dienstleistung .............................................................. Art. 21
V
Vaterschaftsurlaub .................................................................... Art. 27a
Verfahren vor der Schlichtungsstelle ........................................... Art. 73
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Vergütung
– für besondere Arbeitsleistungen, Unannehmlichkeiten
und Gefahren .......................................................................... Art. 46
– von dienstplangemässen Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeiten ................................................................. Art. 45a
Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals ..................... Art. 33 ff.
Verrechnung ............................................................................... Art. 71
Vertrauensärztliche Untersuchung .............................................. Art. 20
Vorgesetztenbeurteilung ........................................................... Art. 59a
Vorschussleistungen bei Arbeitsunfähigkeit .............................. Art. 44a
W
Weiterbildung
– angeordnete ............................................................................ Art. 54
– freiwillige ................................................................................. Art. 55
– Rückerstattung von Beiträgen an die Weiterbildung ................ Art. 56
Wohnungswechsel. Kurzurlaub ................................................... Art. 29
Z
Zahnarztbesuche ........................................................................ Art. 13
Zeitzuschläge für dienstplangemässe Nachtarbeit ...................... Art. 9a
Zielklasse .................................................................................... Art. 33
Ziviler Ersatzdienst. Urlaub ......................................................... Art. 21
Zivilrechtlicher Arbeitsvertrag ...................................................... Art. 2a
Zivilschutz. Urlaub ....................................................................... Art. 21
Zuständige Behörden .................................................................... Art. 1
