---
title: "Vorschriften, GP, Contraves-Areal, Zürich-Seebach Gemeinderatsbeschluss"
id: 70e48d19-d52f-4fbf-a5d6-a05637eeb748
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "701.240"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/701/240.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/70e48d19-d52f-4fbf-a5d6-a05637eeb748
language: de
in_force_from: 1997-07-19
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/701/240/701.240%20Gestaltungsplan%20Contraves%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 527b5b1fe95efe3d003dade903d11a9b3904ddbc1bdbcecc7fd2cf18582aacaa
provisions: 23
---

# Vorschriften, GP, Contraves-Areal, Zürich-Seebach Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 I. Geltungsbereich und Bestandteile {#art_1}

Geltungsbereich
1Für die Grundstücke Kat.-Nr. 5963 und Teile von Kat.-Nr. 5936
zwischen Schaffhauserstrasse, Unterwerkstrasse, Eisenbahnlinie, Industriezone und Stelzenstrasse, mit einer Gesamtfläche
von rund 59 400 m2, wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne
von PBG § 83/85 erlassen.
2Der Geltungsbereich auf Grundstück Kat.-Nr. 5936 ist in folgende Teilgebiete unterteilt:
Teilgebiet A Baufeld A1, A2
Teilgebiet B Baufeld B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7

## Art. 2 Teilgebiet C Baufeld C1, C2, C3 {#art_2}

Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab
1 : 500.

## Art. 3 {#art_3}

Ergänzendes Recht
1Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, gilt die allgemeine
Bau- und Zonenordnung nicht.
2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.

## Art. 4 II. Vorschriften für die Teilgebiete A, B, C {#art_4}

Denkmalschutz
1Das sich im Teilgebiet A befindende Gebäude (Vers.-Nr. 580)
inkl. dessen unmittelbarer Umgebung stehen gemäss Vertrag
vom 8. Januar 1996 zwischen der Grundeigentümerin und der
Stadt Zürich unter Denkmalschutz.
2Das Schutzobjekt und das Gebäude im Baufeld A2 dürfen mit
Verbindungsbauten zu Erschliessungszwecken auf der Breite
des bestehenden Korridorfensters (inkl. Gewände) zusammengebaut werden.

## Art. 5 {#art_5}

Stellung der Bauten
1Der Gebäudemantel für die oberirdischen Gebäude und Gebäudeteile wird durch die im Plan eingetragenen Mantellinien
und Mantellinien mit Pflicht darauf zu bauen sowie durch die
Höhenkoten bestimmt.
2Die Mantellinien mit Pflicht darauf zu bauen und die Geltungsbereichslinie nördlich des Baufeldes B2 dürfen lediglich mit
Wetter- und Sonnenschutzelementen überstellt werden, die übrigen Mantellinien dürfen zusätzlich auf der ganzen Länge von
Balkonen, Erkern und Erschliessungsbauten um maximal 2,5 m
überragt werden.
3In den Baufeldern B2, B5 und B6 sind Innenhöfe auszubilden.
Die kürzere Seite der Höfe hat zwischen den Aussenkanten von
Balkonen, Erkern und Erschliessungsbauten wenigstens 14,0 m
zu betragen.
4Zwischen Baufeld B2 und B3 dürfen unterirdische Gebäude
ausserhalb des Gebäudemantels erstellt werden.
5Besondere Gebäude ausgenommen Velo-, Motorrad- und
Fahrzeugunterstände und dergleichen sind ausserhalb der Baufelder im Umfang von 1% der Fläche gemäss Art. 1 Abs. 1 zugelassen.

## Art. 6 {#art_6}

Abstände
1Für die Mindestgebäudeabstände sind die Mantellinien und die
Vermassung im Plan massgebend.
2Soweit die Mantellinien beachtet werden, erklären sich die beteiligten Grundeigentümer vorweg mit allfälligen Grenz- und
Gebäudeabstandsunterschreitungen einverstanden.
3Bauten auf den Baufeldern C2 und C3 dürfen auf einen Drittel
der jeweiligen Fassadenlänge mit Bauten auf dem Baufeld C1
zusammengebaut werden.

## Art. 7 {#art_7}

Mantelhöhen und Geschosszahl
1Innerhalb der Baufelder dürfen folgende Mantelhöhen und Geschosszahlen nicht überschritten werden:
Baufeld Mantelhöhe Vollgeschosse anrechenbare
Untergeschosse
A1 447,60 m ü. M. 3 1
A2 447,60 m ü. M. 4 1
B1 447,60 m ü. M. 4 1
B2, B5 444,50 m ü. M. 3 1
B3 444,50 m ü. M. 4 1
B4 445,60 m ü. M.
B6 442,40 m ü. M. 2 1
B7 445,70 m ü. M. 3 1
C1 452,20 m ü. M. 5 1
C2 449,20 m ü. M. 4 1
C3 446,20 m ü. M. 4 1
2Die durch die Mantellinie festgelegte Höhe und die effektive
Dachfläche dürfen nur von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximal Höhe von 1,2 m, technischen
Aufbauten wie Kaminen, Abluftrohren, Liftaufbauten, Treppenhäusern, Oblichtern und dergleichen durchstossen werden.
3Ist die Zahl der Vollgeschosse erreicht, ist ein anrechenbares
Untergeschoss zulässig, sofern dazu keine wesentlichen Abgrabungen erforderlich sind.
4Gegenüber dem öffentlichen Freiraum sind entlang dem Gebäude Abgrabungen nur für Kellerzugänge und Vergleichbares
zulässig.
5Das Niveau der Innenhöfe und des öffentlichen Freiraumes hat
zirka dem angrenzenden Erdgeschossniveau zu entsprechen.
In den Baufeldern B5 und B6 kann das Niveau des Innenhofes
am Südende des Baufeldes dem Untergeschossniveau entsprechen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnützung und Wohnanteil
1In den einzelnen Teilbereichen sind folgende anrechenbare
Gesamtnutzflächen und Nutzungsarten unter Vorbehalt von
Art. 5 und Art. 12 zulässig.
Teilbereich A Baufeld A2 max. 3 600 m2 Wohnanteil 0%
Baufeld A1 max. 4 500 m2 Wohnanteil 0%
Teilbereich B Baufeld B1 max. 3 700 m2 Wohnanteil 0%
Baufeld B2 max. 15 800 m2 Wohnanteil 85%
Baufeld B3 max. 3 200 m2 Wohnanteil 0%
Baufeld B5 max. 6 100 m2 Wohnanteil 70%
Baufeld B6 max. 3 000 m2 Wohnanteil 80%
Baufeld B7 max. 1 700 m2 Wohnanteil 0%
Teilbereich C Baufeld C1 max. 28 000 m2 Wohnanteil 0%
Baufeld C2 max. 2 800 m2 Wohnanteil 0%
Baufeld C3 max. 4 200 m2 Wohnanteil 0%
2An die Gesamtnutzflächen angerechnet werden: alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände), mit Ausnahme von
Parkgeschossen; in Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und
Arbeitsräume, inkl. die zugehörigen Nebenräume und Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare auf nichtanrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen.
3Innerhalb der Teilgebiete sind zwischen den Baufeldern Gesamtnutzflächen-Verschiebungen von maximal 5% der Gesamtnutzfläche des empfangenden Baufeldes zulässig.
4Räume wie Kindergärten, Horte und Kinderkrippen usw., die
der Quartierbevölkerung dienen, werden nicht der Gesamtnutzfläche angerechnet.

## Art. 9 {#art_9}

Nutzweisen
1Wohnen, Dienstleistung und höchstens mässig störendes Gewerbe ist zulässig.
2Im Teilgebiet B sind die nicht der Wohnnutzung dienenden
Flächen gemäss § 52 Abs. 3 PBG in erster Linie im Erd- und
Untergeschoss anzuordnen.
3In den Teilgebieten A, B, C können Besucherparkplätze erstellt
werden.
4Das Gebäude im Baufeld B4 dient als Parkhaus.
5Im Baufeld B1 darf die Gesamtnutzfläche im Erdgeschoss 50%
der grössten Vollgeschossfläche nicht übersteigen.

## Art. 10 {#art_10}

Empfindlichkeitsstufe
Im Planungsperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.

## Art. 11 {#art_11}

Aussenraum
1In allen Teilgebieten ist bei der Erstellung von Bauten 1/3 der
nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche als dauernde
Spiel-, Ruhe- oder Grünfläche herzurichten.
2Auf den im Plan mit «F» bezeichneten Bereichen ist ein öffentlicher Freiraum auszugestalten. Er soll beim Vollausbau mindestens eine Gesamtgrösse von 7 500 m2 aufweisen.
3An der Wegachse von der Schaffhauserstrasse bis zum Baufeld B4 ist eine Baumreihe zu pflanzen.
4Im Baufeld B2 sind in den Wohnhöfen Bäume mit mindestens
einer nicht unterkellerten Baumgrube von ca. 5 x 5 m zu setzen.
5Im Bereich des Schutzobjektes und in den Freiräumen zwischen Baufeld B1 und B2, B2 und B5, B5 und B6 sind vorzugsweise Bäume als räumliche Gestaltungselemente vorzusehen.
6Von den im Plan eingetragenen Terrainkoten des öffentlichen
Freiraumes darf um +/– 0,5 m abgewichen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Erschliessung
1Für den Fahrverkehr erfolgt die Erschliessung über die im Plan
bezeichneten Bereiche. Abweichungen im Sinne von Projektverbesserungen sind zulässig.
2Ausserhalb dieser Bereiche sind nur Nebenerschliessungen
(Anlieferung, Notzufahrten, Technische Dienste, Radwege,
Fussgängerwege) zulässig.
3Im Baufeld B7 ist eine ungehinderte Zufahrt zum Baufeld C1,
zwischen Baufeld B3 und B4 eine ungehinderte Zufahrt (lichte
Höhe 3,5 m) zum öffentlichen Freiraum sicherzustellen.
4Im Baufeld B2 ist eine öffentliche Fussgängerverbindung in
Ost-West-Richtung gemäss Planangabe vorzusehen.
5Der Fuss- und Veloweganschluss an das benachbarte Siedlungsgebiet muss bei jeder Etappe sichergestellt werden.
6Auf der Nordwestseite von Baufeld B5 sind die öffentlichen
Freiräume mit einem rollstuhlgängigen Fussgängerweg zu verbinden.

## Art. 13 {#art_13}

Ruhender Verkehr
1Im Endausbau sind für die Nutzungen des Teilgebietes A maximal 35 Autoparkplätze, des Teilgebietes B maximal 287 Autoparkplätze und des Teilgebietes C maximal 164 Autoparkplätze
zulässig. Davon sind 10% als Besucherparkplätze auszuweisen.
2Die weitere Aufteilung der in Abs. 1 festgelegten Kontingente
erfolgt unter angemessener Berücksichtigung von Nutzungseinheiten proportional zu den vorgesehenen Nutzflächen, wobei
für Wohnnutzung mindestens 0,8 Parkplätze pro Wohnung
festzulegen sind.
3Mit Ausnahme der Besucherparkplätze sind die Autoparkplätze
in den Baufeldern B3 und B4 (bestehendes Parkhaus) anzuordnen.
4Für die Nutzungen umliegender Grundstücke dürfen nur
Pflichtparkplätze in den Baufeldern B3 und B4 (bestehendes
Parkhaus) angeordnet werden.
5An gut zugänglicher Lage sind Abstellplätze für Velos und Kinderwagen innerhalb der entsprechenden Baufelder bereitzustellen. Im Vollausbau müssen mindestens 400 Veloabstellplätze
bereitgestellt sein, bei jeder Bauetappe ist ein angemessenes
Äquivalent zu realisieren.

## Art. 14 {#art_14}

Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.
2Alle Bauten und Anlagen müssen zweckmässig ausgestattet
und ausgerüstet sein.
3Je Baufeld müssen die einzelnen Gebäudeteile eine einheitliche Höhenkote einhalten, vorbehältlich Art. 7 Abs. 2. Im Baufeld B3 kann beim Verbindungsbauwerk zu Baufeld B4 von dieser Regelung abgewichen werden.
4Die Gebäude in den jeweiligen Baufeldern sind in geschlossener Bauweise zu erstellen.
5Es sind Flachdächer und schwach geneigte Blechdächer und
Vergleichbares zugelassen.
6In den Baufeldern A1, A2, B1, C1, C2 und B7 sind bis zu einem Abstand von 35 m ab Achse Schaffhauserstrasse Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume nur zulässig, wenn
die Sichtlinie zur Strasse vollständig unterbrochen ist und eine
Hindernisdämpfung von 8 dB erreicht wird. In einem Abstand
von 35 bis 60 m ab Achse Schaffhauserstrasse müssen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume in einem Winkel
von 90° zur Lärmquelle Schaffhauserstrasse abgedreht angeordnet werden. Im Baufeld B5 müssen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume in einem Winkel von 90° zu den
Bahnlinien abgedreht angeordnet werden. Die Baubewilligungsbehörde kann anderen Lösungen zustimmen, sofern für
Wohnnutzung die Planungswerte ES III eingehalten werden.

## Art. 15 {#art_15}

Bestehende Bauten
Im Teilgebiet B dürfen bestehende Bauten für Freizeit, Unterhaltung und Kultur zwischengenutzt werden, wenn dazu keine
wesentlichen baulichen Änderungen nötig sind und eine hinreichende Erschliessung gewährleistet ist.

## Art. 16 {#art_16}

Etappierung
1Jede Etappierungseinheit muss in geschlossener Bauweise
eine städtebaulich gute Lösung ergeben.
2Bei etappenweiser Ausführung der Bauten ist der Wohnanteil
innerhalb des Baufeldes bei jedem Zwischenstand einzuhalten.
Im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes muss mit Ausnahme der Baufelder A1, C1 und B3 ein Wohnanteil von gesamthaft 50% bei jedem Zwischenstand eingehalten werden.
3Für die Umnutzung bestehender Bauten und für jede Bauetappe muss mit geeigneten Massnahmen gewährleistet sein, dass
die in Art. 13 Abs. 1 für jedes Teilgebiet festgesetzten Maximalzahlen nicht überschritten werden.
4Bei der Realisierung von Bauten in den Baufeldern B2 und B5
ist in den Baufeldern B3 und B4 der erforderliche Lärmschutz
bis auf die Höhe von 444,5 m ü. M. zu erstellen.
5Die Bauten auf Baufeld B7 müssen gleichzeitig oder vor den
Bauten auf Baufeld B6 realisiert werden.
6Der öffentliche Freiraumanteil ist proportional zur realisierten
GNF bereitzustellen. Er kann provisorisch auf den bestehenden
Freiflächen ausgestaltet werden. Werden Baufeld B2 und/oder
B5 überbaut, so sind die angrenzenden öffentlichen Freiräume
definitiv auszugestalten.

## Art. 17 {#art_17}

Flachdachbegrünung
Nicht begehbare Flachdächer der Neubauten sind extensiv zu
begrünen bzw. so herzurichten, dass sie sich spontan begrünen
können.

## Art. 18 {#art_18}

Energiebedarf
1Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser ist durch
Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energie oder Abwärme gedeckt wird.
2Der Heizenergiebedarf für Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

## Art. 19 {#art_19}

Bodenversiegelung
Folgende Anteile der nicht überbauten Teilgebietsflächen sind
unversiegelt zu belassen.
Teilgebiet A 75%
Teilgebiet B 50%

## Art. 20 Teilgebiet C 40% {#art_20}

Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. Als Ausgleich für die weitgehende Überbauung des Areals können im
Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich angeordnet werden.

## Art. 21 {#art_21}

Meteorwasser
Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser muss in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes zur Versickerung oder – falls
nicht möglich – mit Retentionsmassnahmen in die Reinwasserleitungen abgeleitet werden.

## Art. 22 {#art_22}

Abfallentsorgung
Für die Wohnnutzung sind Flächen zur Erstellung von Gemeinschaftskompostierungsanlagen auszuscheiden.

## Art. 23 III. Schlussbestimmung {#art_23}

Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.2
1 AS 42, 334.
2 Genehmigt vom Regierungsrat am 11. Juni 1997; Inkraftsetzung auf den
19. Juli 1997.
