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title: "Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung"
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# Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung

## § 1 {#par_1}

Begriffe
1 Als Schlichtungsbehörde im Sinn dieser Verordnung gelten die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG)2). Gerichte sind das Obergericht, das Zwangsmassnahmengericht und
die Bezirksgerichte. *
§ 1a * Amtsgelübde
1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Obergerichts leisten das Amtsgelübde vor
dem Obergericht.
2 Die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter legen das Amtsgelübde vor dem Bezirksgericht ab.
3 Das Amtsgelübde lautet: «Ich gelobe, die mir übertragenen Pflichten ohne Ansehen
der Person und zum Schutz der Würde sowie der Rechte der Bevölkerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfassungen und Gesetze des Bundes sowie des Kantons Thurgau zu achten.»

## § 2 {#par_2}

Amtsübergabe
1 Bei der Amtsübergabe hat die abtretende Amtsinhaberin oder der abtretende Amtsinhaber der Nachfolgerin oder dem Nachfolger sämtliche Bücher, Register und
Kontrollen sowie Akten, Kassen und alle elektronischen Daten zu übergeben.
2 Das von den beteiligten Amtspersonen unterzeichnete Protokoll der Amtsübergabe
ist der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
1) RB 271.1
2) SR 151.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Die Amtsübergabe bei den Betreibungsämtern wird durch das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen geleitet. *

## § 3 {#par_3}

Einführung in das Amt
1 Neu gewählte Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichts sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber werden vom Präsidium des Gerichts in ihr Amt eingeführt.
2 Neu gewählte Mitglieder oder Aktuare der Schlichtungsbehörden werden durch deren Präsidium in ihr Amt eingeführt.
3 Die Einführung neu gewählter Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie neu
gewählter Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsbehörden in Miet- und
Pachtsachen erfolgt gemäss den Anordnungen des Präsidiums des Bezirksgerichts. *
4 Die Einführung neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte sowie der Schlichtungsbehörde gemäss
Gleichstellungsgesetz erfolgt gemäss den Anordnungen des Obergerichtspräsidiums.
5 Bei den Betreibungsämtern erfolgt die Einführung gemäss den Anordnungen des

## § 4 Amts für Betreibungs- und Konkurswesen. * {#par_4}

Überprüfungen
1 Das Präsidium des Bezirksgerichts prüft jährlich die Amtsführung des Friedensrichteramts seines Bezirks. Es erstattet dem Obergericht jährlich Bericht. *
2 Das Präsidium des Obergerichts prüft jährlich die Amtsführung des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte sowie des Amts für Betreibungs- und
Konkurswesens mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem Obergericht Bericht. *
3 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen prüft jedes Betreibungsamt mindestens alle drei Jahre und erstattet dem Obergericht und dem zuständigen Bezirksgericht sowie dem Departement für Justiz und Sicherheit Bericht. *

## § 5 {#par_5}

Berichte und Statistik
1 Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen erstatten dem Obergericht und
dem Präsidium des Bezirksgerichts halbjährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle und entsprechend den Vorgaben des zuständigen Bundesamts die Art der Erledigung ersichtlich sein. *
2 Das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte, die Schlichtungsbehörde
gemäss Gleichstellungsgesetz, das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen sowie
die Friedensrichter- und Betreibungsämter liefern dem Obergericht zu Beginn des
Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Die massgebenden

## § 6 statistischen Angaben werden vom Obergerichtspräsidium festgelegt. * {#par_6}

Weiterbildung der Gerichte
1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu
besuchen.
2 Neu gewählte Berufsrichterinnen und Berufsrichter haben nach Absprache mit dem
Obergerichtspräsidium innert drei Jahren nach Amtsantritt einen geeigneten Einführungskurs zu besuchen.
3 Die Präsidien der Gerichte sorgen für eine geeignete Weiterbildung der nebenamtlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder ihres Gerichts.
4 Die Präsidien der Bezirksgerichte und des Zwangsmassnahmengerichts ordnen in
ihrem Zuständigkeitsbereich obligatorische Weiterbildung an und bewilligen freiwillige Weiterbildung. Bei einem Arbeitsausfall von mehr als fünf Tagen oder bei
Kosten von über Fr. 3'000 pro Person und Jahr ist eine Bewilligung des Obergerichtspräsidiums einzuholen. *
5 Das Präsidium des Obergerichts ist zuständig zur Anordnung obligatorischer und
zur Bewilligung freiwilliger Weiterbildung bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichts.

## § 7 {#par_7}

Weiterbildung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter *
1 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben jedes Jahr mindestens eine
Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen, die durch das Bezirksgerichtspräsidium
zu bewilligen ist. *
2 Das Obergerichtspräsidium führt mindestens einmal jährlich einen Austausch mit

## § 8 den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern durch. * {#par_8}

Dolmetscherregister
1 Das Obergericht führt ein Dolmetscherregister. In dieses Register werden handlungsfähige Personen mit einem guten Leumund aufgenommen, die die deutsche
Sprache und eine Fremdsprache in Wort und Schrift beherrschen und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung bieten. Über die Aufnahme in das Register und die allfällige Löschung entscheidet das Obergerichtspräsidium. Das Register
ist nicht öffentlich und gibt den eingetragenen Personen keinen Anspruch auf entsprechenden Einsatz. *
2 Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer weiteren Verordnung. *
3 Als Dolmetscher in Zivil- und Strafsachen sind Personen einzusetzen, die im Dolmetscherregister oder in einem entsprechenden Register eines anderen Kantons eingetragen sind. Ist keine solche Person verfügbar, können andere Personen eingesetzt
werden, sofern die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben erscheinen.
§ 8a * Verspätetes Erscheinen
1 Als weggeblieben wird betrachtet, wer eine Viertelstunde nach dem in der Vorladung für die Verhandlung angesetzten Zeitpunkt noch nicht erschienen ist.

## § 9 {#par_9}

Rechtskraftbescheinigungen bei Strafentscheiden *
1 Die Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts bescheinigt die Rechtskraft bei den
Entscheiden, in welchen das Gericht endgültig entschieden hat.
2 … *
3 Die Obergerichtskanzlei stellt Rechtskraftbescheinigungen für die Entscheide des
Obergerichts sowie für erstinstanzliche Entscheide aus, welche der Berufung oder
der Beschwerde unterliegen. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *
4 Wird keine Berufung angemeldet oder im abgekürzten Verfahren keine Berufung
erklärt, wird die Rechtskraftbescheinigung seitens der Behörde ausgestellt, die den
Entscheid erlassen hat. *
5 Bei Strafbefehlen bescheinigt die zuständige Staatsanwaltschaft die Rechtskraft.
6 Sofern das Empfangsdatum nicht bekannt ist, dürfen Rechtskraftbescheinigungen
frühestens nach Ablauf der postalischen Abholfrist und der Rechtsmittelfrist zuzüglich fünf Tagen ausgestellt werden.
7 Rechtskraftbescheinigungen mit präzisem Rechtskraftdatum werden nur auf Verlangen und gegen Gebühr ausgestellt.
8 … *
§ 9a * Vollstreckbarkeitsbescheinigungen bei Zivilentscheiden
1 Dasjenige Gericht oder dasjenige Friedensrichteramt, das den zu vollstreckenden
Entscheid getroffen hat, bescheinigt die Vollstreckbarkeit. *
2 Das Obergericht stellt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus, wenn ein Entscheid bei ihm angefochten worden ist und es die vorläufige Vollstreckung bewilligt
hat.
3 Das Obergericht bescheinigt in Scheidungsverfahren von Amtes wegen, dass und
in welchem Umfang ein Entscheid teilweise vollstreckbar ist, sobald die Anträge
feststehen. In den übrigen Verfahren erfolgt diese Bescheinigung nur auf Antrag.
4 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist unter den Voraussetzungen von Art. 336
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)1) auszustellen. Das bescheinigende Gericht klärt ab, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
5 Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit präzisem Datum werden nur auf Verlangen
und gegen Gebühr ausgestellt.
1) SR 272

## § 10 {#par_10}

Nachträgliche Ausfertigung von Entscheiden
1 Bei Gesuchen um eine nachträgliche Ausfertigung eines Entscheids dürfen den
Parteien nur Kopien des ursprünglichen Entscheids herausgegeben werden, mit einer
Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Aus triftigen Gründen
kann eine neue Ausfertigung im Dispositiv erfolgen; daraus muss indessen klar hervorgehen, dass es sich um eine nachträgliche Ausfertigung handelt.

## § 11 {#par_11}

Kostenvorschüsse und Sicherheiten sowie Wertschriften und Wertsachen
1 Bei den Gerichten hinterlegte oder einbezahlte Barbeträge wie Kostenvorschüsse
oder Kautionen oder andere Sicherheiten werden nicht verzinst.
2 Bankgarantien oder Garantien von Versicherungen dürfen als Sicherheitsleistung in
der Regel nicht entgegen genommen werden, wenn sie befristet sind.
3 Zu Beweiszwecken im Original eingereichte Wertschriften oder Wertsachen wie
Aktien oder Schuldscheine sind, wenn sie vom Gericht nicht sicher verwahrt werden
können, zur Aufbewahrung der Finanzverwaltung zu übergeben.
4 Kautionsverfügungen sind nur kostenpflichtig, wenn sie auf Begehren einer Partei
erlassen werden.
§ 11a * Unentgeltliche Rechtspflege
1 Bewilligt das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, setzt es im Endentscheid
dennoch die Gerichtskosten fest. *
2 Entscheide, mit denen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
Gerichtskosten verzichtet wird oder Offizialanwaltsentschädigungen zugesprochen
werden, sind auszugsweise der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung zuzustellen. *
§ 12 * Inkasso von Gerichtskosten und Bussen in Zivilsachen *
1 Das Inkasso im Bereich der Zivilrechtspflege obliegt den Gerichten sowie den
Friedensrichterämtern und Schlichtungsbehörden.
2 Die Rechtsmittelinstanz regelt in ihrem Entscheid, welche Kosten durch welche Instanz bezogen werden.
§ 12a * Inkasso von Verfahrenskosten und Bussen in Strafsachen *
1 Das Inkasso im Bereich der Strafrechtspflege erfolgt grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft, auch hinsichtlich der von den Gerichten verhängten
Ordnungsbussen. Die Gerichte halten im Dispositiv der Entscheide für die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls ausdrücklich fest, welche Kosten durch Verrechnung mit
den erhobenen Kostenvorschüssen bereits bezahlt sind.
2 Ist die Staatsanwaltschaft an einem Verfahren nicht beteiligt, werden die Kosten
und Ordnungsbussen durch die Gerichte bezogen.
3 Das Zwangsmassnahmengericht besorgt das Inkasso seiner Verfahrenskosten und
Bussen selbst. *
§ 12b * Auszahlung von Parteientschädigungen und Offizialhonoraren
1 Die Auszahlung von Parteientschädigungen oder Honoraren für Offizialmandate
erfolgt in zivilgerichtlichen Verfahren durch die Gerichtskasse, in strafgerichtlichen
Verfahren durch die Staatsanwaltschaft, sofern diese am Verfahren beteiligt ist, ansonsten durch die Gerichtskasse. In Verfahren vor Friedensrichteramt oder Schlichtungsbehörde ist die Bezirksgerichtskasse zuständig.
2 Für die Auszahlung von Honoraren aus Offizialmandaten ist die Rechtskraft des
Entscheids nicht abzuwarten.
§ 12c * Stundung, Erlass und Abschreibung von Gerichtskosten *
1 … *
2 In Zivilsachen sowie in den Fällen von § 12a Abs. 2 entscheidet ein Berufsrichter
oder eine Berufsrichterin des Gerichts, das kantonal letztinstanzlich mit der Sache
befasst war, über die Stundung, den Erlass und die Abschreibung der Gerichtskosten. *
3 Über die Stundung, den Erlass und die Abschreibung ihrer Gerichtskosten entscheiden die Friedensrichterämter und die Schlichtungsbehörden je für ihren Bereich. *
§ 13 Verzinsung und Verjährung von Gerichtskosten und Ordnungsbussen
1 Für Gerichtskosten und Ordnungsbussen besteht keine Verzugszinspflicht.
2 Solche Forderungen des Staates verjähren innert zehn Jahren nach Abschluss des
Verfahrens.
§ 14 Kanzleigebühren
1 Die Kanzleigebühren betragen: *
1. * Rechtskraftbescheinigungen oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit exaktem Datum des Eintritts der Rechtskraft oder
der Vollstreckbarkeit Fr. 50
2. * Kopien in der Regel pro Kopie Fr. 0.20
3. * Duplikate Fr. 50
2 Von in- und ausländischen Behörden werden für Aktenkopien in der Regel keine
Gebühren erhoben.
3 Für die Erstellung von Kopien umfangreicher Akten kann ein Kostenvorschuss einverlangt werden. *
§ 15 Amtsgeheimnis
1 Das Obergericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Obergerichts und der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, bei den
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte, bei den Mitgliedern des
Zwangsmassnahmengerichts und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Amts für Betreibungs- und Konkurswesens. *
2 Ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin am Bezirksgericht entscheidet im summarischen Verfahren über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksgerichts, den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schlichtungsbehörden in Miet- und
Pachtsachen, bei den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern sowie den Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. *
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
§ 16 Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde
1 Soweit nicht die Beschwerde oder die Berufung offensteht, kann wegen der Verletzung von Amtspflichten durch richterliche Behörden und Beamte bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Die beschwerdeführende Person hat
im Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde Parteistellung. *
2 Für die Form, Behandlung und Erledigung der Aufsichtsbeschwerde gelten die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss ZPO sinngemäss. Der form- und fristgerecht vorgebrachte Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären. *
3 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Handlung, beträgt die
Beschwerdefrist zehn Tage. In allen anderen Fällen ist die Aufsichtsbeschwerde so
lange zulässig, als ein Rechtsschutzinteresse besteht.
4 Bei mutwilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung können Kosten auferlegt
werden.
5 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig. *
§ 16a * Anzeige
1 Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von
Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige sein.
2 Eine Anzeige kann von jeder Person und jederzeit bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.
3 Die anzeigende Person ist am weiteren Verfahren nicht beteiligt. Die Aufsichtsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Antrag mit, ob ein Verfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
§ 16b * Subsidiär anwendbares kantonales Verfahrensrecht
1 Wo das Bundesrecht die Regelung des Verfahrens dem kantonalen Recht überlässt,
kommen subsidiär die Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren zur
Anwendung, sofern das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
2 Einem am Verfahren beteiligten Gemeinwesen steht in der Regel keine Entschädigung zu.
2. Organisation der Behörden
2.1. Friedensrichterämter
§ 16c * Grundsätze der Organisation
1 Die Friedensrichterämter unterstehen in administrativ-organisatorischer Hinsicht
dem Amt für Friedensrichterwesen.
2 Die administrativ-organisatorische Leitung des Amts für Friedensrichterwesen
wird von der Leiterin oder vom Leiter der Fachstelle Personal der Abteilung Zentrale Dienste des Obergerichts wahrgenommen. Das Obergericht regelt die Stellvertretung.
§ 16d * Gesamter Beschäftigungsgrad der Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1 Der gesamte Beschäftigungsgrad der Friedensrichterinnen und Friedensrichter beträgt:
1. für das Friedensrichteramt Bezirk Arbon 80%
2. für das Friedensrichteramt Bezirk Frauenfeld 80%
3. für das Friedensrichteramt Bezirk Kreuzlingen 70%
4. für das Friedensrichteramt Bezirk Münchwilen 65%
5. für das Friedensrichteramt Bezirk Weinfelden 75%
2 Das Obergerichtspräsidium kann auf begründeten Antrag und nach Rücksprache
mit dem Bezirksgerichtspräsidium eine befristete Pensenerhöhung bewilligen.
3 Ein Teil des für das Friedensrichteramt bestehenden Beschäftigungsgrads kann für
Kanzleiarbeiten an eine gewählte Friedensrichterin oder an einen gewählten Friedensrichter eines anderen Bezirks oder an eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter delegiert werden.
§ 16e * Zuständigkeiten
1 Das Obergericht übernimmt im Rahmen der Oberaufsicht insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Erstellen des konsolidierten Budgets der Friedensrichterämter
2. Bereitstellen der angemessenen Arbeitsmittel, Räume und IT-Infrastruktur sowie der übrigen für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel
3. Beraten und Genehmigen von Anträgen unter Vorbehalt von § 6 Abs. 2 der
Rechtsstellungsverordnung (RSV)1) und Erlass personalrechtlicher Entscheide
nach Rücksprache mit den Bezirksgerichtspräsidien
2 Das Obergericht kann gegenüber den Friedensrichterämtern Weisungen erlassen
und die Umsetzung einzelner Aufgaben der Oberaufsicht an die jeweiligen Bezirksgerichtspräsidien oder an die Leitung des Amts für Friedensrichterwesen delegieren.
3 Die Bezirksgerichtspräsidien üben im Rahmen der Aufsicht die übrigen ihnen in
dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben aus.
4 Die Leitung des Amts für Friedensrichterwesen übernimmt insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Koordination unter den Friedensrichterämtern
2. Vertretung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach aussen
3. Umsetzung der personalrechtlichen Vorgaben
4. Anstellung von Kanzleipersonal nach Rücksprache mit den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern
5. Unterstützung des Obergerichts bei der Oberaufsicht
§ 17 Stellvertretung der Friedensrichterämter sowie Ausstand *
1 Das Friedensrichteramt Frauenfeld ist Stellvertretung für das Friedensrichteramt
Münchwilen, das Friedensrichteramt Münchwilen für das Friedensrichteramt Weinfelden, das Friedensrichteramt Weinfelden für das Friedensrichteramt Arbon, das
Friedensrichteramt Arbon für das Friedensrichteramt Kreuzlingen und das Friedensrichteramt Kreuzlingen für das Friedensrichteramt Frauenfeld. *
2 Das Obergerichtspräsidium kann im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen. *
3 Das Präsidium des Bezirksgerichts entscheidet über strittige Ausstandsbegehren
gegen die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter. Es bezeichnet nötigenfalls ein
Ersatz-Friedensrichteramt. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts
kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden. *
1) RB 177.112
§ 17a * Ausbildung
1 Neu gewählte Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben nach Absprache mit
dem Obergerichtspräsidium innert dreier Jahre nach Amtsantritt einen zertifizierten
Lehrgang zu absolvieren (CAS Friedensrichter oder eine gleichwertige Ausbildung).
Wer zum Zeitpunkt der Wahl ein Friedensrichteramt führt, ist von dieser Verpflichtung befreit. *
2 Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung beziehungsweise die Befreiung von der
Teilnahme an einem zertifizierten Lehrgang entscheidet das Obergerichtspräsidium. *
2.2. Schlichtungsbehörden
§ 18 Aktuariat
1 Die Schlichtungsbehörden können eine Aktuarin oder einen Aktuar wählen.
2 Ist die Aktuarin oder der Aktuar nicht gleichzeitig Mitglied, hat sie oder er beratende Stimme.
§ 19 Verschwiegenheit
1 Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Aktuarinnen und Aktuare der Schlichtungsbehörden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht
bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.
§ 20 Ausstand
1 Für die Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Aktuarin oder den Aktuar der
Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsregeln gemäss der ZPO.
2 Über strittige Ausstandsbegehren entscheidet das Präsidium des Bezirksgerichts,
bei der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz das Präsidium des Bezirksgerichts, in dessen Bezirk das Präsidium der Schlichtungsbehörde seinen Sitz
hat. Jenes bezeichnet nötigenfalls auch eine Ersatzbehörde. Gegen den Entscheid des
Präsidiums des Bezirksgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden. *
§ 21 Rechtsberatung
1 Der Beratungsdienst der Schlichtungsbehörde kann auch ausserhalb von hängigen
Verfahren in Anspruch genommen werden.
2 Die Politische Gemeinde und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz geben die entsprechende Kontaktstelle auf ihrer Webseite im Internet bekannt.
§ 22 Bekanntgabe der Zusammensetzung
1 Die Politischen Gemeinden haben die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und die Adresse der Stelle, bei der die Begehren anzubringen sind, sowie die Bezugsstelle für die von der Vermieterschaft zu verwendenden Formulare auf ihrer Webseite im Internet zu publizieren. *
2 Die Politische Gemeinde meldet die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde
und die Kontaktstelle für die Rechtsberatung sowie entsprechende Veränderungen
an das Präsidium des zuständigen Bezirksgerichts und des Obergerichts.
§ 23 Streitige Zusammensetzung
1 Über Streitigkeiten betreffend die korrekte paritätische Zusammensetzung der
Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen entscheidet das Präsidium des Bezirksgerichts. Gegen den Entscheid des Präsidiums kann Beschwerde nach
Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden. *
2.3. Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte
§ 24 Geschäftsordnung
1 Die Bezirksgerichte regeln in ihrer Geschäftsordnung in den Grundzügen die Aufgabenverteilung zwischen den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern hinsichtlich
Vorsitz und einzelrichterlicher Tätigkeit, die Bildung der Fünferbesetzung und der
Abteilungen für die Dreierbesetzung. Sie können in der Geschäftsordnung auch den
Einsatz und die Zuteilung der Gerichtschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie
weitere Punkte der internen Organisation regeln.
2 Das Zwangsmassnahmengericht regelt in seiner Geschäftsordnung die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben.
3 Die Geschäftsordnung ist auf der Webseite des Gerichts im Internet zu publizieren.
4 Ist die Aufgabenverteilung innerhalb des Gerichts strittig, vermittelt das Obergerichtspräsidium. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.
§ 25 Plenum
1 An den Plenarsitzungen der Gerichte nehmen die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die nebenamtlichen Mitglieder und mit beratender Stimme die leitende
Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie nach Bedarf auch die
übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber teil.
2 Im Plenum erfolgt der Erlass der Geschäftsordnung, die Wahl des Vizepräsidiums
respektive beim Obergericht der beiden Vizepräsidien und die Behandlung von Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung. Die Anstellung von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern erfolgt durch die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. *
3 Dem Plenum können weitere Verwaltungsgeschäfte vorgelegt werden.
§ 26 Präsidium
1 Das Präsidium des Gerichts ist für die übrigen Verwaltungsgeschäfte zuständig und
sorgt für die notwendige Infrastruktur des Gerichts.
2 Dem Präsidium obliegt die allgemeine Geschäftsleitung. Es regelt die Erfassung
der eingehenden Fälle und verteilt die Geschäfte.
3 Es vertritt das Gericht nach aussen.
4 Das Präsidium ist für das Finanz- und Personalwesen zuständig. Es stellt das Kanzleipersonal an und regelt den Einsatz der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. *
5 Bei den Bezirksgerichten wird das Präsidium bei Verhinderung durch das Vizepräsidium vertreten. Ist auch dieses verhindert, ist die amtsälteste Berufsrichterin oder
der amtsälteste Berufsrichter zuständig. *
6 Beim Zwangsmassnahmengericht erfolgt die Vertretung durch ein anderes Mitglied
des Gerichts. *
7 Das Präsidium des Obergerichts wird bei Verhinderung durch das erste Vizepräsidium vertreten. Ist dieses verhindert, erfolgt die Vertretung durch das zweite Vizepräsidium. Das Präsidium des Obergerichts kann einzelne Verwaltungsgeschäfte an
eines der beiden Vizepräsidien delegieren. *
§ 27 * …
§ 28 Visumsberechtigung
1 Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist neben der Rechnungsführerin
oder dem Rechnungsführer das Präsidium, beim Obergericht und den Bezirksgerichten zudem die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber.
§ 29 Informatik
1 Die Bezirksgerichte und das Zwangsmassnahmengericht bestimmen eine Informatikbeauftragte oder einen Informatikbeauftragten, die oder der für die Anwendung
der elektronischen Geschäftsverwaltung und die Koordination mit dem Obergericht
zuständig ist. *
2 Das Obergericht nimmt die Interessen der Gerichte gegenüber der Zentralverwaltung wahr. Es stellt eine einheitliche Anwendung der elektronischen Geschäftsverwaltung sicher, regelt den Datenaustausch und koordiniert die verschiedenen Abonnements der juristischen Datenbanken. Es kann verbindliche Weisungen über die IT-
Anwendung erlassen, insbesondere über die Gestaltung von Vorladungen und Standardbriefen mit Fristansetzungen sowie von Entscheiden. *
§ 30 Fachliteratur
1 Die Präsidien der Gerichte bestimmen im Rahmen ihres Budgets selbstständig über
die Anschaffung von Fachliteratur sowie von Fachzeitschriften und den Anschluss
an entsprechende elektronische Medien.
§ 31 Nebenbeschäftigung
1 Als wesentlicher Nebenerwerb gilt bei vollamtlich beschäftigten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern jede Tätigkeit, mit welcher mehr als ein Zehntel der beim
Kanton bezogenen Jahresbesoldung angestrebt oder erzielt wird.
2 Blosse Sitzungsgelder für die Tätigkeit bei Behörden, öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie gemeinnützigen Organisationen gelten nicht als wesentlicher Nebenerwerb. Dasselbe gilt für eine befristete Tätigkeit als Schiedsrichter
oder Gutachter oder in Expertenkommissionen.
3 Das Obergerichtspräsidium kann von den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern
mit Bezug auf ihre nebenamtliche Tätigkeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltene Entschädigung verlangen.
4 Die Bewilligung der Nebenbeschäftigung kann verweigert werden, wenn sie die
Aufgabenerfüllung beeinträchtigt, zu Interessenkollisionen führen kann oder mit der
Unabhängigkeit oder dem Ansehen der Justiz nicht vereinbar ist.
5 Die Bezirksgerichte wenden dieselben Grundsätze auf ihre Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber an.
§ 31a * …
2.4. Bezirksgerichte
§ 32 Einsatz der Gerichtsmitglieder
1 Alle nebenamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte sind möglichst gleichmässig
an den Sitzungen einzusetzen.
2 Es ist auf einen genügenden Einsatz der Ersatzmitglieder zu achten.
3 Ersatzmitglieder dürfen nicht als ständige Mitglieder einer Gerichtsabteilung eingesetzt werden.
4 Nach Möglichkeit ist im selben Verfahren nicht mehr als ein Ersatzmitglied einzusetzen.
5 Aus der Geschäftsordnung müssen die Kriterien der Spruchkörperbildung ersichtlich sein. *
§ 33 * …
§ 34 Ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Die Bezirksgerichte können bei personellen Engpässen sowie zur Vermeidung von
Ausstandsproblemen für eine gewisse Dauer oder für einzelne Verfahren ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber anstellen.
2 … *
3 Über den Einsatz einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin oder eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers für die Dauer bis zu drei Monaten entscheidet das Bezirksgericht. Eine längere Anstellungsdauer bedarf einer Bewilligung des Obergerichtspräsidiums. *
§ 35 Sitzungsorte
1 Die Bezirksgerichte führen ihre Verhandlungen in der Regel am Bezirkshauptort
durch.
§ 36 Ersatzgerichte
1 Ist die Bestellung eines Ersatzgerichts in erster Instanz strittig, so entscheidet ein
Berufsrichter oder eine Berufsrichterin darüber im summarischen Verfahren. Es gilt
folgende Zuständigkeitsordnung: *
1. * Das Bezirksgericht Kreuzlingen entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Münchwilen
2. * Das Bezirksgericht Arbon entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Weinfelden
3. * Das Bezirksgericht Weinfelden entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Frauenfeld
4. * Das Bezirksgericht Frauenfeld entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Kreuzlingen
5. * Das Bezirksgericht Münchwilen entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Arbon
2 Das Bezirksgericht Frauenfeld ist in der Regel Ersatzgericht für das Bezirksgericht
Münchwilen, das Bezirksgericht Münchwilen für das Bezirksgericht Weinfelden,
das Bezirksgericht Weinfelden für das Bezirksgericht Arbon, das Bezirksgericht Arbon für das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Bezirksgericht Kreuzlingen für das
Bezirksgericht Frauenfeld. *
3 Diese Regeln gelten sinngemäss auch, wenn für eine besondere Zusammensetzung
ein Mitglied eines Bezirksgerichts als ausserordentliches Ersatzmitglied eines anderen Bezirksgerichts bezeichnet werden muss. Die Reihenfolge des Einsatzes von solchen Ersatzmitgliedern richtet sich nach dem Dienstalter.
4 Gegen den Entscheid über die Bestellung eines Ersatzgerichts kann Beschwerde
nach Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht geführt werden. *
2.5. Zwangsmassnahmengericht
§ 37 Verhandlungen
1 Das Zwangsmassnahmengericht führt seine Verhandlungen in der Regel an seinem
Sitz oder im Gerichtssaal eines Bezirksgerichts durch.
§ 38 Ersatzgericht
1 Ersatzgericht für das Zwangsmassnahmengericht ist das Präsidium des Bezirksgerichts Frauenfeld.
2 Bestehen offenkundig triftige Gründe für den Einsatz des Ersatzgerichts, kann er
vom Obergerichtspräsidium bewilligt werden. In den übrigen Fällen entscheidet das
Obergericht. Ebenso entscheidet das Obergericht, wenn im Einzelfall auf Antrag einer Partei von der Regelung in Abs. 1 abgewichen werden soll.
§ 38a * Notsuche
1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig, auf Gesuch des Polizeikommandos
die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Suche nach vermissten Personen zu
genehmigen. Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz.
2.6. Obergericht
§ 39 Plenum
1 Das Obergericht entscheidet im Plenum über den jährlichen Rechenschaftsbericht
an das Parlament, über seine Geschäftsordnung und über die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Bezirksgerichte und des Zwangsmassnahmengerichts sowie
über den Erlass und die Änderung von Verordnungen, den Erlass von wichtigen
Weisungen und über Stellungnahmen zu wichtigen Gesetzesvorhaben. § 29 Abs. 2
bleibt vorbehalten.
§ 40 Abteilungen
1 Das Obergericht bildet mehrere Abteilungen. *
2 Die Aufgabenverteilung zwischen den Abteilungen und der Einsatz der Mitglieder
und Ersatzmitglieder des Obergerichts wird in der Geschäftsordnung geregelt.
3 Das Obergerichtspräsidium weist die Fälle gemäss der Geschäftsordnung zu.
4 Ein Mitglied der für Beschwerden in Strafsachen zuständigen Abteilung ist Einzelgericht in den von der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)1) vorgesehenen
Fällen.
5 Ein Mitglied der dafür zuständigen Abteilung des Obergerichts entscheidet als Einzelrichter oder Einzelrichterin über Gesuche um Erlass und Stundung von Gerichtskosten, Beschwerden gegen Entscheide betreffend Konkurseröffnungen nach vorgängiger Betreibung sowie nach Art. 190 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG)2) und definitive Rechtsöffnungen sowie Beschwerden gegen
Entscheide betreffend den Rechtsschutz in klaren Fällen. *
§ 41 Berufsrichterinnen und Berufsrichter
1 Die Mitglieder des Obergerichts sind im Vollamt oder im Teilamt tätig. Ein Teilamt muss einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % umfassen.
§ 42 Ausserordentliche Ersatzmitglieder
1 Der Beizug von Präsidentinnen und Präsidenten sowie von Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten der Bezirksgerichte als ausserordentliche Ersatzmitglieder des
Obergerichts erfolgt nach dem Amtsalter.
1) SR 312.0
2) SR 281.1
2 Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts im Ausstand, führt die
amtsälteste Bezirksgerichtspräsidentin oder der amtsälteste Bezirksgerichtspräsident
den Vorsitz. Sie oder er kann für das Ersatzobergericht gegebenenfalls eine ausserordentliche Gerichtschreiberin oder einen ausserordentlichen Gerichtschreiber benennen.
2.7. … *
§ 43 * …
2.8. Rechtshilfe
§ 44 Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen
1–2 … *
3 Die Rechtshilfesachen können unter der Verantwortung des zuständigen Gerichtsmitglieds einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen werden. Vorbehalten bleiben Rechtshilfeeinvernahmen.
4 Die zivilrichterlichen Behörden leiten Rechtshilfeersuchen direkt an die zuständige
ausländische Behörde, sofern dies nach den Staatsverträgen zulässig ist.
5 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen sind stets der Generalstaatsanwaltschaft zu
überweisen. Vorbehalten bleiben reine Akteneinsichtsbegehren.
3. Geschäftsführung und Verfahren
3.1. Friedensrichterämter
§ 45 Aktenführung und Archivierung
1 Die Friedensrichterämter führen für jedes Jahr eine chronologisch geordnete
Sammlung der Protokolle der Schlichtungsverfahren einschliesslich Klagebewilligungen, Entscheidvorschlägen und Entscheiden (Vorstandsprotokoll). Sie sorgen für
eine saubere Ordnung der übrigen Akten und Korrespondenzen gemäss dem vom
Staatsarchiv erarbeiteten Registraturplan. *
2 Die Sammlung der Vorstandsprotokolle ist mit einem alphabetischen Namensregister zu versehen und gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu binden.
3 Für die Archivierung der Unterlagen der Friedensrichterämter gilt § 55 Abs. 2 und
Abs. 3 sinngemäss. Die Abgabe von Unterlagen an das Staatsarchiv erfolgt aufgrund
des Registraturplans und der entsprechenden Ablieferungsvereinbarung.
§ 45a * Verfahrensdauer
1 Ist das Schlichtungsverfahren nach elf Monaten noch nicht abgeschlossen, wird
den Parteien eine kurze Frist angesetzt, innert welcher die Klägerin oder der Kläger
eine abschliessende Verhandlung oder gegebenenfalls die Ausstellung der Klagebewilligung verlangen kann. Erfolgt keine Antwort, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
§ 45b * Unentgeltliche Prozessführung
1 Über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entscheidet die Friedensrichterin oder der Friedensrichter selbstständig.
2 Wird die Bestellung einer Offizialvertretung verlangt, sind die Akten zum Entscheid an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter des Bezirksgerichts zu überweisen. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter legt auch die Höhe der Entschädigung
für das Offizialmandat fest, wenn die Streitsache keinen Fortgang vor Gericht
nimmt.
§ 45c * Rückgabe der Parteiakten
1 Die Parteiakten dürfen den Parteien nach Abschluss des Verfahrens erst nach Ablauf der Rechtsmittel- beziehungsweise Weiterzugsfrist zuzüglich 14 Tagen zurückgegeben werden.
§ 45d * Ordnungsbussen

## Art. 12 {#art_12}

ZPO.
3.2. Schlichtungsbehörden
§ 46 * Geschäftskontrolle und Archivierung
1 Die Schlichtungsbehörde hat über die bei ihr eingehenden Begehren und die Art
der Erledigung eine Kontrolle zu führen.
2 Für die Archivierung der Unterlagen der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz gilt § 55 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss. Die Abgabe von Unterlagen an
das Staatsarchiv erfolgt aufgrund der entsprechenden Ablieferungsvereinbarung.
3 Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen archivieren ihre Kontrollen
und Akten im Archiv der Politischen Gemeinde. *
§ 46a * Schlichtungskonto
1 Die Schlichtungsbehörden richten für Mietzinshinterlegungen auf ihren Namen ein
Schlichtungskonto bei einer Bank ein. Die Abrechnung über dieses Konto erfolgt
durch die Schlichtungsbehörde.
2 Die Schlichtungsbehörde kann das entsprechende Konto auch bei einer Gemeindekasse führen.
§ 47 Gerichtskosten *
1 Allfällige Gerichtskosten der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen für
das Entscheidverfahren richten sich sinngemäss nach denjenigen für die Friedensrichterämter gemäss der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG)1). Die Gebühreneinnahmen fallen der
Politischen Gemeinde zu. *
§ 47a * Verfahrensdauer und unentgeltliche Prozessführung
1 § 45a, § 45b, § 45c und § 45d finden für das Schlichtungsverfahren in Miet- und
Pachtsachen sinngemäss Anwendung. *
§ 47b * …
3.3. Geschäftsführung der Gerichte
§ 48 Manuale und Entscheidsammlungen *
1 Die Gerichte führen physische oder elektronische Gerichtsmanuale für das Einzelgericht und die Dreierbesetzung und gegebenenfalls für die Fünferbesetzung. Für
das Staatsarchiv erstellen sie Sammlungen der das Verfahren abschliessenden Entscheide jeweils samt Inhaltsverzeichnis. *
2 … *
§ 49 * …
§ 50 Gerichtsmanual
1 Das Gerichtsmanual dient der fortlaufenden Dokumentation der gefällten Entscheide. Das Dispositiv ist in geeigneter Form abzulegen, sodass jederzeit nachvollzogen
werden kann, welchen Entscheid das Gericht traf. Nachträgliche Änderungen sind
kenntlich zu machen, zu dokumentieren und zu begründen. *
1) RB 638.1
§ 51 Sammlung der Entscheide
1 Die Originalexemplare der verfahrenserledigenden Entscheide der Gerichte einschliesslich des Einzelgerichts sind chronologisch nach Entscheiddatum zu ordnen.
2 Die Sammlung der Entscheide umfasst alle Verfahrensarten mit Ausnahme des
summarischen Verfahrens; sie ist gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu binden. Die Einbände sind mit einem alphabetischen Namensregister zu versehen.
§ 52 Sammlung der Verfügungen im summarischen Verfahren
1 Die Verfügungen im summarischen Verfahren sind chronologisch nach Entscheiddatum zu ordnen.
§ 53 Kontakte mit Parteien oder Dritten
1 Die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts haben sich jeder
Meinungsäusserung über hängige oder bevorstehende Prozesse gegenüber Parteien
oder Dritten sowie in der Öffentlichkeit zu enthalten. Es ist ihnen untersagt, Mitteilungen oder Empfehlungen zu hängigen Verfahren entgegenzunehmen. *
2 Vorbehalten bleiben Kontakte mit den Parteien im Rahmen der Prozessleitung oder
zu Vergleichsgesprächen oder Empfehlungen, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzuziehen, wenn diese aussichtslos sind und die Rechtslage klar ist.
3 Vorbehalten bleiben ausserdem Äusserungen gegenüber Dritten, die sich auf die
Informationsverordnung des Obergerichts1) stützen. *
§ 54 Zuständigkeit zur Archivierung
1 Die Bezirksgerichte archivieren die Verfahrensakten sämtlicher von ihnen behandelter Zivil- und Strafprozesse. Vorbehalten bleiben jugendgerichtliche Verfahren
und Einspracheverfahren, in welchen der Strafbefehl nachträglich rechtskräftig wird,
insbesondere bei einem Rückzug der Einsprache; alsdann sind die Verfahrensakten
zur Archivierung der zuständigen Staatsanwaltschaft zu überweisen. *
2 Das Obergericht archiviert die Rechtsmittelakten in den vor ihm geführten Verfahren.
3 Das Zwangsmassnahmengericht archiviert die Akten in den vor ihm geführten
Zwischen- und Sonderverfahren.
4 Die Akten von Schiedsgerichten mit Sitz im Kanton Thurgau können nach
Rechtskraft des Endentscheids in das Archiv des Obergerichts eingeliefert werden.
§ 55 Gerichtsarchiv
1 Jedes Gericht führt ein Archiv. *
1) RB 271.1
2 Das Archiv ist in einem gesonderten, abschliessbaren Raum unterzubringen, der
genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Staub, Sonneneinstrahlung
und Feuchtigkeit sowie gegen Ungeziefer bietet.
3 Die Archivbehältnisse wie Schachteln und gebundene Bücher sind von aussen gut
lesbar zu beschriften.
4 Für die Aufbewahrung der Sammlungen und Akten der Bezirksgerichte gelten der
vom Staatsarchiv erarbeitete Registraturplan und die entsprechende Ablieferungsvereinbarung. Der Registraturplan und dessen allfällige Änderungen unterliegen der
Genehmigung durch das Obergericht.
5 Das Obergerichtspräsidium und das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts
schliessen mit dem Staatsarchiv Ablieferungsvereinbarungen ab.
6 Akten, welche nach Registraturplan und Ablieferungsvereinbarung nicht weiter
aufbewahrt werden müssen, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
7 Über die Übernahme von Archivmaterial durch das Staatsarchiv und die Vernichtung von Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv des Gerichts verbleibt.
§ 56 Ausleihe von Akten
1 Über die Benützung des Gerichtsarchivs ist eine Benutzer- und Ausleihekontrolle
zu führen.
2 Archivakten werden nur gegen Empfangsbescheinigung ausser Haus gegeben. Alsdann ist am entsprechenden Archivplatz ein Hinweis einzulegen, der mit Datum und
Namen die Entnahme und die Benutzerin oder den Benutzer verzeichnet.
§ 57 Ordnung im Gerichtsgebäude
1 Die oder der Vorsitzende sorgt während der Verhandlung dafür, dass die anwesenden Personen vor Angriffen und Beleidigungen geschützt und die Anstandsregeln
gewahrt werden. *
2 Für den Sicherheitsdienst kann die Kantonspolizei beigezogen werden.
3 Je nach Gefährdung kann die oder der Vorsitzende eine Personenkontrolle am Eingang und die Durchsuchung von Personen einschliesslich der von ihnen mitgeführten Taschen und anderen Behältnisse nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen
anordnen. Personen, die sich weigern, sich einer solchen Kontrolle zu unterziehen,
kann der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt werden. *
4 Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Absprache mit den begleitenden Polizeibeamten darüber, ob und wie Angeklagte in der Verhandlung gefesselt werden. *
§ 58 Schutzschriften
1 Schutzschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten samt den damit eingereichten
Akten der betroffenen Partei zurückzugeben.
2 Für die Entgegennahme und die Aufbewahrung der Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 500. *
§ 59 Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen
1 Zum Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen auf öffentlichen Strassen und
Plätzen im Sinn von Art. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)1) ist das Departement für Bau und Umwelt zuständig, auch wenn sich diese Verkehrsflächen im Privatbesitz befinden. Die Gerichte sind nur für diejenigen Fälle zuständig, in denen eine Anordnung für ein Grundstück zu treffen ist, dessen Verkehrsflächen nicht unter
das Strassenverkehrsgesetz fallen.
3.4. Verfahren vor den Gerichten
3.4.1. Kosten und Entschädigungen
§ 60 Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie weiteren Personen
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten bis zu einer Beanspruchung von einem halben Tag
in der Regel ein pauschales Zeugengeld von Fr. 50 bis Fr. 100 zuzüglich Barauslagen. Hat die Inanspruchnahme einen Erwerbsausfall zur Folge, kann die Entschädigung auf höchstens Fr. 100 pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten und allfällige Übernachtungsspesen erhöht werden. Die pauschale Entschädigung kann ausserdem erhöht werden, wenn mit der Aussage für die befragte Person besondere Umtriebe verbunden waren, wie für das Zusammenstellen von Unterlagen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlichrechtlichen Körperschaften und
Anstalten, die über im Amt wahrgenommene Vorgänge berichten müssen, haben in
der Regel keinen Anspruch auf Zeugengeld.
3 Begleiterinnen oder Begleiter von Kindern oder kranken, behinderten, gebrechlichen oder alten Personen, welche aussagen müssen, erhalten ebenfalls ein Zeugengeld.
4 Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein
angemessener Vorschuss für die Reisekosten zugesprochen werden.
5 Dritten, welche von Beweismassnahmen betroffen sind, oder Auskunftspersonen
kann für ihre Umtriebe ein Zeugengeld ausgerichtet werden.
1) SR 741.01
§ 61 Entschädigung von Sachverständigen
1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und dem Schwierigkeitsgrad des
Gutachtens. Massgebend sind soweit möglich und angemessen die Ansätze des jeweiligen Berufsverbands. Notwendige Barauslagen werden separat entschädigt.
2 Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen, ist der Auftrag in
der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlags zu erteilen.
3 Die Entschädigung wird aufgrund der Honorarnote der oder des Sachverständigen
ausgerichtet. Übersetzte Honorare können auf Antrag der Parteien oder von Amtes
wegen herabgesetzt werden.
4 … *
3.4.2. Vertretung der Parteien
§ 62 * Parteivertretung
1 Zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess sind nur Anwältinnen und Anwälte
zugelassen, die nach Anwaltsrecht berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten oder andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertreter sind nicht zugelassen.
2 Ausgenommen sind: *
1. * die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
2. die Vertretung in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren durch Mitarbeitende
einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation für Behinderte oder
ähnlicher Institutionen mit weitgehend gemeinnütziger Ausrichtung
3. die Vertretung durch Liegenschaftenverwaltungen in Mieterausweisungsverfahren
§ 63 Praktikantinnen und Praktikanten
1 Praktikantinnen und Praktikanten der Staatsanwaltschaft sind im gerichtlichen Verfahren nur unterschriftsberechtigt, wenn die Eingabe zusätzlich von der zuständigen
Staatsanwältin oder vom zuständigen Staatsanwalt visiert wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich an Gerichtsverhandlungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten vertreten lassen; vorbehalten bleiben die Fälle von Abs. 3.
2 Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten, die über eine entsprechende Bewilligung der Anwaltskommission verfügen, sind im gerichtlichen Verfahren vertretungsberechtigt, sofern seitens des verantwortlichen Anwalts oder der verantwortlichen Anwältin eine schriftliche Vollmacht mit Substitutionsbefugnis vorliegt. *
3 Praktikantinnen und Praktikanten von Anwältinnen und Anwälten dürfen zur Offizialverteidigung in Strafsachen nicht eingesetzt werden, wenn der beschuldigten
Person eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme von mehr als
drei Jahren oder eine Landesverweisung droht. *
3.4.3. Akten und Verfügungen
§ 64 Parteiakten
1 Die Akten der Parteien sind geordnet und zusammen mit einem Aktenverzeichnis
einzureichen, soweit es nicht um ganz einfache Fälle geht.
2 Die Nummerierung der Parteiakten hat fortlaufend zu erfolgen, auch über allfällige
Zwischen- oder Rechtsmittelverfahren hinweg.
3 Parteiakten, welche den Anforderungen von Abs. 1 und Abs. 2 nicht entsprechen,
werden den betroffenen Parteien oder ihrer Vertretung zur Verbesserung zurückgegeben. Im Übrigen werden allfällige Mängel der eingereichten Parteiakten durch die
Gerichtskanzlei beseitigt.
4 Die Parteiakten dürfen den Parteien in allen Verfahren erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzüglich 14 Tagen zurückgegeben werden. *
5 Die Verfahrensleitung kann in Einzelfällen aus triftigen Gründen ausnahmsweise
eine frühere Aktenrückgabe bewilligen, insbesondere wenn diese Akten für ein weiteres Verfahren benötigt werden.
§ 65 Verfahrensakten
1 Zu den Verfahrensakten gehören alle im Verfahren hergestellten und eingereichten
Urkunden wie Aktenverzeichnisse, Verfahrens- und Verhandlungsprotokolle, Gutachten, Amtsberichte, Vernehmlassungen, prozessleitende Verfügungen, Vorladungen, Empfangsbescheinigungen und ähnliche Belege sowie die getroffenen Entscheide, die von den Parteien eingereichten Eingaben und Rechtsschriften sowie Plädoyernotizen und die von den Parteien eingereichten Beweisurkunden sowie die beigezogenen Akten. *
2 Nicht zu den Verfahrensakten gehören Entwürfe, Referate, Aktenzirkulationslisten
und andere gerichtsinterne Papiere sowie Postbordereaux und ähnliche Unterlagen. *
3 Mündliche oder telefonische Anordnungen und ähnliche Vorgänge sind mit Aktennotizen zu dokumentieren.
4 Briefumschläge und ähnliche Zustellungsbelege werden nur aufbewahrt, sofern sie
für die Kontrolle der Fristwahrung von Bedeutung sind.
§ 66 Beigezogene Akten
1 In Abänderungsverfahren sind die Akten des ursprünglichen Hauptverfahrens und
früherer Abänderungsverfahren zu den Verfahrensakten zu ziehen.
2 Kommt im Strafverfahren der Widerruf eines früher gewährten bedingten Strafvollzugs in Betracht, sind die Akten jenes Verfahren zwingend beizuziehen.
3 Kommt im Strafverfahren die Ausfällung von Zusatzstrafen in Frage, sind die
Urteile der früheren Verfahren in die neuen Akten aufzunehmen, sofern es sich beim
neuen Strafverfahren um einen leichten Fall handelt. Bei schweren Fällen müssen
die Akten der betreffenden Strafverfahren beigezogen werden. Dasselbe gilt, wenn
für ein früheres Strafverfahren der Entscheid nur im Dispositiv vorliegt.
§ 67 Führung der Verfahrensakten
1 Die Akten werden bei Zivilprozessen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich in einer Mappe aufbewahrt; im summarischen Verfahren
können in einfachen Fällen Aktenfaszikel geführt werden. In Strafsachen werden die
Strafuntersuchungsakten übernommen und vom zuständigen Gericht weitergeführt.
2 Die Dossiers werden mit den wichtigsten Falldaten beschriftet, insbesondere mit
der zuständigen Instanz, der Fallnummer und dem Streitgegenstand sowie den Namen und Adressen der Parteien und ihrer Vertretung.
3 Die Verfahrensakten sind chronologisch so zu führen, dass der Verfahrensablauf
jederzeit nachvollzogen werden kann.
4 Mit Ausnahme von einfachen Fällen muss jedes Dossier in Zivil- und Strafsachen
ein Aktenverzeichnis enthalten. In Strafsachen ist das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft weiterzuführen.
5 Die Akten von Zwischenverfahren innerhalb eines Prozesses werden unabhängig
von der Fallerfassung in der EDV als Teil des Hauptverfahrens geführt; dasselbe gilt
für die Wiederherstellung, die Berichtigung und die Erläuterung. Wird ein Verfahren
von der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen, wird mit der Aktenführung neu begonnen.
6 Für das Inkasso können separate Akten geführt werden. *
§ 68 Prozessleitende Verfügungen
1 Für einfache prozessleitende Verfügungen wie Fristansetzungen können Standardbriefe verwendet werden, mit welchen die Kanzlei den Betroffenen mitteilt, welche
Verfügung die Verfahrensleitung getroffen hat. Die Verfügung selbst ist durch einen
entsprechenden Handzeichenvermerk der Verfahrensleitung in den Akten festzuhalten.
2 Bei Fristansetzungen kann zur Vereinfachung der Kontrolle der Fristwahrung anstelle der Angabe der Dauer der Frist der Endtermin angegeben werden; alsdann
sind bei der Berechnung dieses Endtermins die siebentägige postalische Abholfrist
sowie zwei Tage für die Postzustellung einzurechnen.
3.4.4. Befragungen
§ 69 Befragungen im Zivil- und Strafprozess
1 Die befragte Person ist zunächst zu veranlassen, in zusammenhängender Darstellung darüber zu berichten, was ihr zur Sache bekannt ist. Hernach sind die notwendigen Fragen zur Ergänzung des zu klärenden Sachverhalts zu stellen.
2 Bei der Wiederholung von Befragungen ist die betroffene Person grundsätzlich
nochmals umfassend zu befragen.
3 Aussagen sind möglichst wörtlich, nötigenfalls mit Dialektausdrücken, festzuhalten. Fragen, Ermahnungen und Hinweise an die befragte Person sind zu protokollieren. Der äussere Gang der Vernehmung, wie wesentliche Reaktionen der befragten
Person, Unterbrüche der Befragung und besondere Vorfälle sowie die Ablehnung
von Ergänzungsfragen, sind im Protokoll festzuhalten.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist berechtigt, bei Befragungen
wie die Gerichtsmitglieder Ergänzungsfragen zu stellen.
§ 70 Anhörung in Familiensachen
1 Die Anhörung von Ehegatten in Familiensachen erfolgt durch die Verfahrensleitung. Sie kann ein anderes Mitglied des Gerichts damit betrauen.
2 Die Anhörung von Kindern erfolgt, soweit keine Drittperson beigezogen wird,
durch die Verfahrensleitung; sie kann damit ein anderes Mitglied des Gerichts oder
eine Gerichtschreiberin oder einen Gerichtsschreiber betrauen.
3.4.5. Verhandlungen
§ 71 Mitteilung der Gerichtsbesetzung
1 Mit der Vorladung sind den Parteien die Besetzung des Gerichts und gegebenenfalls die Dolmetscherin oder der Dolmetscher sowie die für die Verhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen bekannt zu geben. Allfällige spätere Änderungen sind
ebenfalls mitzuteilen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe der Referentin oder des Referenten.
§ 72 Protokolle
1 Plädoyernotizen zuhanden des Protokolls sind dem Gericht und den anderen Parteien abzugeben.
2 Über Entscheidsberatungen wird kein Protokoll geführt. *
3 Über die mündliche Eröffnung und den wesentlichen Inhalt der allfälligen mündlichen Begründung eines Entscheids ist eine schriftliche Zusammenfassung in das
Protokoll aufzunehmen.
4 Das Ergebnis von Augenscheinen und Tatrekonstruktionen ist nach Ermessen der
oder des Vorsitzenden soweit möglich durch Beschreibung, Zeichnungen, Pläne, Fotografien und andere Datenträger festzuhalten. Zu protokollieren sind insbesondere
die wichtigsten Hinweise der Parteien zu den besichtigten Örtlichkeiten oder Gegenständen. *
5 In Verhandlungsabschnitten, die Vergleichsgesprächen dienen, wird kein Protokoll
geführt. Bei Instruktionsverhandlungen ist zu protokollieren, soweit es um die Ergänzung des Sachverhalts geht. *
6 Bei mündlichen Experteninstruktionen ist stets ein Protokoll zu führen.
7 Wird ein Beweisverfahren nötig oder wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist für die
Akten ein Protokoll der Verhandlungen zu erstellen. Andernfalls sind die Protokollnotizen in die Akten zu legen. *
7bis In Strafverfahren werden die Protokolle der Haupt- und Berufungsverhandlungen
den anwesenden Parteien sowie der Staatsanwaltschaft spätestens mit dem begründeten Entscheid zugestellt. In den übrigen Fällen erfolgt die Zustellung nur auf Ver -
langen. *
8 Allfällige ergänzende Ton- oder Bildaufzeichnungen werden zu den Akten genommen und mit ihnen in geeigneter Form, in der Regel auf einem elektronischen Speichermedium, aufbewahrt. *
3.4.6. Beratung und Entscheid
§ 73 Entscheidsberatung *
1 Die Entscheidsberatung wird unmittelbar nach Abschluss der Verhandlung durchgeführt. Wenn der Verlauf dieser Verhandlung oder der Beratung ein ergänzendes
Studium notwendig macht, kann die Entscheidsberatung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. *
2 Werden an der Verhandlung Beweise abgenommen oder in den Parteivorträgen
neue rechtliche Aspekte vorgetragen, ist die Beratung zu verschieben, wenn ein Mitglied des Gerichts es verlangt.
§ 74 Ausfertigung der Entscheide
1 Das Rubrum der Entscheide beginnt mit dem Kantonswappen und der Bezeichnung
des Gerichts. Im Rubrum sind ausserdem die Besetzung des Gerichts, Ort und Datum des Entscheids, der Prozessgegenstand und die Parteien sowie deren Vertretung
aufzuführen.
2 Als Angaben über die Parteien sind aufzuführen: Name, Vorname, eventuell Geburtsname sowie Künstler- oder Aliasname, Wohnort und Adresse. In Strafsachen
und in Familiensachen ist ausserdem das Geburtsdatum und der Heimatort sowie bei
ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit anzugeben. *
3 Den Entscheiden in Strafsachen ist eine Kopie der Anklageschrift oder in Einsprachesachen eine Kopie des Strafbefehls beizufügen.
4 Ausländische Staatsangehörige sind in Scheidungssachen in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie selbst für den Registereintrag in ihrer Heimat besorgt sein
müssen.
5 In jedem Entscheid ist das Datum der Spedition anzugeben.
6 Die Entscheide werden von der oder dem Vorsitzenden und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann
vertretungsweise oder bei Ausscheidung aus dem Amt durch ein anderes Gerichtsmitglied, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch eine andere Gerichtsschreiberin oder einen anderen Gerichtsschreiber erfolgen. Prozesserledigende einzelrichterliche Entscheide werden vom urteilenden Gerichtsmitglied und, soweit sie
an der Beratung des Entscheids teilnahmen, vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet das durch die
Geschäftsordnung oder durch das urteilende Gerichtsmitglied als Stellvertretung bezeichnete Mitglied des Gerichts. *
7 Entscheidet eine Behörde endgültig, hat sie im Rechtsmittelvermerk auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde hinzuweisen.
§ 75 Begründung der Entscheide
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst möglichst beförderlich
die Entscheide auf der Grundlage des Referats und der Beratung. Die oder der Vorsitzende überwacht die Entscheidsredaktion und korrigiert den Entscheidsentwurf. *
§ 76 Zirkularentscheide
1 In einfachen Verfahren, bei Justizverwaltungsgeschäften und in dringenden Fällen
sowie zur abschliessenden Behandlung in Fällen, in denen in den wesentlichen
Punkten bereits eine mündliche Beratung durchgeführt worden ist, können das Obergericht und die Bezirksgerichte Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen. Zirkularentscheide sind als solche zu bezeichnen. Eine mündliche Beratung ist durchzuführen, sobald ein Mitglied des Gerichts es verlangt. *
§ 77 Zustellung und Publikation der Entscheide
1 Wird ein Entscheidsdispositiv versandt, ist das Begehren einer Partei um schriftliche Entscheidsbegründung den Gegenparteien zur Kenntnis zuzustellen. *
2 Wird bei Entscheiden eine zweite Zustellung vorgenommen, ist auf den Lauf der
Rechtsmittelfrist hinzuweisen.
3 Bei der Publikation von Entscheiden ist grundsätzlich das vollständige Entscheidsdispositiv zu veröffentlichen. *
4 Bei Entscheiden in Zivilsachen kann die Publikation des Entscheidsdispositivs mit
Rücksicht auf die Interessen der Gegenpartei, insbesondere in Familiensachen, in
abgekürzter Form erfolgen. Alsdann ist in der Publikation zu vermerken, dass der
vollständige Wortlaut des Dispositivs bei der Gerichtskanzlei eingesehen oder von
der betroffenen Partei angefordert werden kann, und dass die Rechtskraft des Entscheidsspruchs eintritt, wenn innert zehn Tagen nach Publikation kein schriftlich begründeter Entscheid verlangt wird. *
5 Die Publikation von Entscheide in Strafsachen kann aus triftigen Gründen in abgekürzter Form erfolgen; Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung. In jedem Fall sind die
Namen der Opfer zu anonymisieren. *
6 Die Mitteilung von Strafentscheiden an die Strafvollzugsbehörde erfolgt durch das
zuständige Gericht. *
§ 78 Mitteilungen
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sorgen für eine ordnungsgemässe Zustellung der Entscheide entsprechend den Bestimmungen des Bundesrechts und
der Informationsverordnung des Obergerichts1).
2 Die Bezirksgerichte teilen den Friedensrichterämtern und der Schlichtungsbehörde
gemäss Gleichstellungsgesetz, wenn diese im Verfahren die Vermittlung durchgeführt haben, materielle Entscheide in geeigneter Form mit.
3.4.7. Rechtsmittelverfahren
§ 79 Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz
1 Der Rechtsmittelinstanz sind die Verfahrensakten mit einem Aktenverzeichnis und
einem Vermerk über die für die Wahrung der Rechtsmittelfrist massgebenden Daten
zu übersenden.
1) RB 271.1
2 Der Berufungsinstanz ist im ordentlichen und vereinfachten Verfahren gleichzeitig
in einem Schnellhefter eine in chronologischer Reihenfolge gefasste Zusammenstellung aller in der Sache ergangenen Verhandlungsprotokolle und Entscheide sowie
des motivierten verfahrenserledigenden Entscheids zu übersenden, in Strafsachen
zusammen mit der allfälligen Berufungsanmeldung und in Zivilsachen mit einem
zusätzlichen Vermerk über den Streitwert und allfällige Gründe für eine Sicherheitsleistung. *
3 Verfahrens- oder Parteiakten, die aus Geheimhaltungsgründen einer Partei oder den
Parteien nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wie Unterlagen über Geschäftsgeheimnisse oder Kindesanhörungen, sind deutlich als solche zu beschriften und der
Rechtsmittelinstanz als separates Faszikel zu überweisen.
§ 80 Aktenrückgabe durch die Rechtsmittelinstanz
1 Die Rechtsmittelinstanz gibt nach Rechtskraft ihres Entscheids die erstinstanzlichen Verfahrensakten an die Vorinstanz zurück. Die Rückgabe kann aus triftigen
Gründen früher erfolgen, insbesondere bei Rückweisungen und wenn die Akten
dringend für andere Verfahren benötigt werden.
§ 81 Entscheide oberer Instanzen
1 Die Präsidien der Gerichte informieren die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie
die Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber ihres Gerichts in angemessener
Form über die Entscheide der oberen Instanzen.
4. Praktikum bei den Gerichten
§ 82 Zweck
1 Das Gerichtspraktikum soll Personen, die sich auf die Anwaltsprüfung vorbereiten,
eine möglichst umfassende Einarbeitung in die Amtsgeschäfte der Gerichte ermöglichen.
2 Personen, welche noch nicht über einen Abschluss der Master-Stufe verfügen, dürfen nur mit Einwilligung des Obergerichtspräsidiums in einem Praktikum beschäftigt werden. Vorbehalten bleibt § 88.
§ 83 Dauer
1 Das Gerichtspraktikum soll in der Regel nicht weniger als sechs Monate und nicht
länger als ein Jahr dauern. Bei längeren Abwesenheiten als Folgen von Krankheit,
Unfall, unbezahltem Urlaub, Mutterschaft, Militär- oder Zivildienst kann das Gerichtspraktikum verlängert werden. *
§ 84 Praktikumsstellen
1 Die Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten eines Gerichts darf die Anzahl der
Berufsrichterinnen und Berufsrichter nicht übersteigen; das Obergerichtspräsidium
kann Ausnahmen bewilligen.
2 Über die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten ist dem Obergericht
Kenntnis zu geben.
§ 85 Einsatz
1 Das Präsidium des Gerichts bestimmt die Person, welche in erster Linie für die
Ausbildung einer Praktikantin oder eines Praktikanten zuständig ist.
2 Praktikantinnen oder Praktikanten sind in allen Verfahrensarten mit der Vorbereitung von Entscheiden zu betrauen. Die ausbildende Person leitet sie dabei an, prüft
die abgelieferten Entwürfe und Arbeiten und bespricht sie mit ihnen.
3 Den Praktikantinnen und Praktikanten ist nach Studium der entsprechenden Prozessakten die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen des Gerichts zu gestatten. Alsdann haben sie beratende Stimme.
4 Sofern Praktikantinnen und Praktikanten bereits über genügend Erfahrung verfügen, können sie als ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber
eingesetzt werden.
§ 86 Stellung
1 Die Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind
auf die entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind, soweit sie nicht als ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtschreiber eingesetzt werden, nicht unterschriftsberechtigt.
3 Für ihre Rechtsstellung gelten die personalrechtlichen Bestimmungen.
§ 87 Besoldung und Arbeitsbestätigung
1 Die Besoldung der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung.
2 Von diesen Besoldungsansätzen darf nur mit Bewilligung des Obergerichtspräsidiums abgewichen werden.
3 Beim Austritt ist der Praktikantin oder dem Praktikanten eine Bescheinigung über
die Art und Dauer der Tätigkeit auszustellen. Auf Wunsch hat sich die Bescheinigung über Leistung und Verhalten auszusprechen.
§ 88 Volontariate
1 Die Gerichte können Studierenden von Universitäten und Fachhochschulen Gelegenheit bieten, einen Einblick in den Gerichtsalltag zu erhalten.
2 Das Volontariat soll in der Regel nicht weniger als zwei Wochen und nicht länger
als zwei Monate dauern.
3 Den Volontärinnen und Volontären ist nach Studium der entsprechenden Prozessakten die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen des Gerichts zu gestatten. Es können ihnen Rechtsfragen zur Abklärung und einfache Fälle zur Vorbereitung von Referaten oder Entscheiden aufgegeben werden. Zu ihrer Betreuung kann
eine erfahrene Praktikantin oder ein erfahrener Praktikant eingesetzt werden.
4 Volontärinnen und Volontäre sind über einen Pool bei der Finanzverwaltung gegen
Unfall versichert.
5 Volontärinnen und Volontäre unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
6 Beim Austritt ist der Volontärin oder dem Volontär eine Bescheinigung über Art
und Dauer der Tätigkeit auszustellen.
5. Betreibungs- und Konkurswesen
§ 89 Durchführung der Konkurse
1 Die Konkurse werden vom Amt für Betreibungs- und Konkurswesen durchgeführt.
Dieses führt ein Verzeichnis über sämtliche Konkurse. *
2 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen kann ausnahmsweise zur Besorgung
einzelner Arbeiten im Konkursverfahren Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie Substitutinnen oder Substituten einsetzen. Sie sind in diesem Umfang
für das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen unterschriftsberechtigt. *
§ 89a * Zuständigkeit für Einigungsverhandlungen
1 Das Obergericht kann auf Antrag des Amts für Betreibungs- und Konkurswesen
die Vornahme der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 Abs. 3 der Verordnung des
Bundesrats über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)1) und Art. 73e Abs. 5 der Verordnung des Bundesgerichts über die
Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)2) an das Bezirksgericht überweisen.
1) SR 281.41
2) SR 281.42
§ 90 Weitere Aufgaben des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens *
1 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist den Betreibungsämtern bei komplizierten Amtsgeschäften behilflich. *
2 Es kann der oberen Aufsichtsbehörde im Betreibungswesen den Erlass allgemeiner
Weisungen vorschlagen. *
3 Es kann von der Aufsichtsbehörde zur Begutachtung betreibungsrechtlicher Probleme und zur Vernehmlassung bei Beschwerden gegen die Betreibungsämter sowie
zur Beratung bei allen mit dem Betreibungswesen zusammenhängenden organisatorischen Fragen beigezogen werden.
4 Es prüft bei den Kontrollen der Betreibungsämter insbesondere die Führung der
vorgeschriebenen Protokolle und Dateien, Bezug und Ablieferung der Gebühren, die
vorschriftsmässige Aufbewahrung von Pfandsachen, Wertschriften und Geldern, die
Ordnung der Akten, das Register über die Eigentumsvorbehalte und das Register
über die Viehverschreibungen. Es kann zudem die Kassaführung, die Übereinstimmung der Buchhaltung mit den laufenden Geschäften und den Belegen kontrollieren.
Die Aufgaben der Finanzkontrolle bleiben vorbehalten.
§ 91 Stellvertretung der Betreibungsämter
1 Die Betreibungsämter regeln die Stellvertretung amtsintern. *
2 Kann die amtsinterne Stellvertretungsregelung nicht greifen, bezeichnet das Obergericht für die Stellvertretung ein anderes Betreibungsamt. *
§ 92 Praktikanten
1 Das Obergerichtspräsidium bezeichnet jene Betreibungsämter, welche berechtigt
und verpflichtet sind, Praktikantinnen und Praktikanten zu Ausbildungszwecken zu
beschäftigen.
§ 93 Existenzminimum
1 Das Existenzminimum bemisst sich nach den jeweils aktuellen Richtlinien der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.
§ 94 Gewerbsmässige Vertretung
1 Die gewerbsmässige Vertretung der Beteiligten in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen ausserhalb von gerichtlichen Verfahren bedarf keiner Bewilligung.
Die Aufsichtsbehörden können einer Person die Vertretungstätigkeit verbieten, wenn
sie wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, erfolglos betrieben wurde oder mutwillig oder leichtfertig Beschwerden einreichte.
6. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 95 Weisungen des Obergerichts
1 Weisungen, welche das Obergericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bereich der Prozessordnungen erlässt, werden auf der Webseite des
Obergerichts im Internet publiziert.
§ 95a–97 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.05.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 24/2010
Erlasstitel 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 1 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 1 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 1a 07.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 21/2012
§ 2 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 3 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 3 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 4 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 4 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 4 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 5 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 5 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 6 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 7 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 7 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 7 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 7 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 7 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 8 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 8 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 8a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 9 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert ABl. 14/2023
§ 9 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 9 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 9 Abs. 4 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 9 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 9 Abs. 8 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 9 Abs. 8 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 9a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 9a Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 11a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 45/2012
§ 11a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 11a Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 11a Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 12 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 12 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 12a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 12a 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 12a Abs. 3 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 12b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 12b 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 12c 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 12c 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 12c Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 12c Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 12c Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 12c Abs. 3 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 1, 1. 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 1, 2. 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 1, 3. 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 3 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 15 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 15 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 16 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 16 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 16 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 16a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 16b 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 16c 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 16d 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 16e 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 17 21.04.2016 01.06.2016 Titel geändert ABl. 20/2016
§ 17 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 17 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 17 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 17 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 17a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt ABl. 20/2016
§ 17a Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 17a Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 20 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 22 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 23 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 25 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 25 Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 26 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 26 Abs. 5 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 26 Abs. 6 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 26 Abs. 7 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 27 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 27 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 50/2011
§ 29 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 29 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 31a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 31a 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 32 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 33 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 34 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 34 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 36 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 1. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 2. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 3. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 4. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 5. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 38a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 38a 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 40 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 40 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 40 Abs. 5 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
Titel 2.7. 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 43 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 43 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 44 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 44 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 45 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 45a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 45b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 45c 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 45d 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 46 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 46 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 46a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 47 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 47 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 47 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 47a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 47a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 47b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 47b 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 48 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 48 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 48 Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 38/2025
§ 49 07.07.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 38/2025
§ 50 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 53 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 53 Abs. 3 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 54 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 55 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 57 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 57 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 57 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 58 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 61 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 38/2025
§ 62 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 62 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 62 Abs. 2, 1. 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 63 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 63 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 64 Abs. 4 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 65 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 65 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 65 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 67 Abs. 6 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 45/2012
§ 72 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 72 Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 72 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 72 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 72 Abs. 7 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 72 Abs. 7bis 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 72 Abs. 8 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 73 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 73 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 74 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 74 Abs. 6 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 74 Abs. 6 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 75 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 75 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 76 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 77 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 77 Abs. 3 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 77 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 77 Abs. 5 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 77 Abs. 5 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 77 Abs. 6 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 79 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 83 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 89 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 89 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 89a 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 90 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert ABl. 14/2023
§ 90 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 90 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 91 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 91 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 95a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 95a 21.04.2016 01.06.2016 aufgehoben ABl. 20/2016
§ 96 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 97 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
