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title: "Gesetz über die Pflegefinanzierung"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Pflegefinanzierung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen
über die Pflegefinanzierung.

## Art. 2 {#art_2}

Rechnungsstellung der Leistungserbringer
1 Die Leistungserbringer stellen nach Leistungen und Kostenträgern gegliederte Rechnungen aus. Die Pflegekosten und die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen sind separat auszuweisen.
2 Näheres regelt die Verordnung.

## Art. 3 {#art_3}

Beitrag der versicherten Person
1 Die versicherte Person leistet folgenden Beitrag an die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Pflegekosten:
a) bei Pflegeleistungen in Pflegeheimen das nach Bundesrecht zulässige Maximum je Tag;
b) bei ambulant erbrachten Pflegeleistungen, auch in Tages- und Nachtstrukturen, die Hälfte des nach Bundesrecht zulässigen Maximums je
Tag.
1) KVG (SR 832.10)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1310 / 2016, S. 833 1
833.15 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.

## Art. 4 {#art_4}

Restfinanzierung
1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person trägt
die Pflegekosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind (Restfinanzierung).
2 Bei Eintritt in ein Pflegeheim bleibt die Gemeinde am ursprünglichen
Wohnsitz zuständig. Der Aufenthalt im Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen im interkantonalen Verhältnis.

## Art. 5 {#art_5}

Höchstansätze der anrechenbaren Kosten
1 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen festgelegt werden.
3 Die Gemeinden und die zuständigen kantonalen Branchenverbände sind
vorgängig anzuhören.

## Art. 6 {#art_6}

Ausserkantonale Leistungserbringer
1 An ausserkantonale Leistungserbringer werden höchstens die für innerkantonale Leistungserbringer geltenden Kostenansätze vergütet.
