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title: "Finanzverordnung (FVO)"
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provisions: 31
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# Finanzverordnung (FVO)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung ergänzt das Finanzreglement und gilt für die gesamte
Stadtverwaltung.
2. Steuerung des Finanzhaushaltes

## Art. 2 {#art_2}

Der Aufgaben- und Finanzplan wird unter der Koordination der Finanzverwaltung zuhanden des Gemeinderates erarbeitet und aktualisiert.

## Art. 3 {#art_3}

1 Mit der Investitionsquote wird ein finanzieller Planungsrahmen für
steuerfinanzierte Investitionen vorgegeben, mit dem Ziel, die Entwicklung der Verschuldung zu kontrollieren.
2 Die Investitionsquote erlaubt einen planerischen Selbstfinanzierungsgrad von 80 Prozent.
3 …6

## Art. 4 {#art_4}

1 Zusätzlich zur gesetzlichen funktionalen Gliederung werden die Erfolgs- und die Investitionsrechnung institutionell nach Direktionen und innerhalb der Direktionen nach Produktegruppen gegliedert.
1 Mit Revisionen vom 27.5.2020 (GRB Nr. 416, in Kraft seit 1.7.2020), 4.11.2020 (GRB
Nr. 825, in Kraft seit 1.1.2021) 1.3.2023 (GRB Nr. 176, in Kraft seit 1.3.2023),
18.10.2023 (GRB Nr. 747, in Kraft seit 1.1.2024) sowie 22.4.2026 (GRB Nr. 299, in
Kraft seit 1.5.2026)
2 SSG 101.1
3 SSG 620.0
4 BSG 661.11
5 Fassung vom 4.11.2020
6 Aufgehoben am 4.11.2020
Zweck und Geltungsbereich
Aufgaben- und Finanzplan
Investitionsquote
Erfolgs- und Investitionsrechnung
2 620.1
2 Für die Rechnungslegung ist die institutionelle Gliederung massgebend.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Nettoaufwand bzw. der Nettoertrag der Produktegruppe bildet den
durch das zuständige Organ zu bewilligenden Budgetkredit.
2 Bei Budgetüberschreitungen ist die geltende Nachkreditregelung gemäss Handbuch Finanzhaushalt (Ständige Weisung 2) zu beachten.

## Art. 6 {#art_6}

Das Budget der Investitionsrechnung beschliesst der Gemeinderat mit
der Genehmigung des Investitionsplanes im Rahmen der Aufgaben- und
Finanzplanung.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Kostenrechnung wird innerhalb der Finanzbuchhaltung geführt.
2 Die Produktegruppen-Budgets weisen dadurch auch die Kosten und
Erlöse aus. Die Differenz dieser Kosten und Erlöse ergibt die Nettokosten
bzw. den Nettoerlös der Produktegruppen bzw. der Produkte.
3 Das Amt für Stadtliegenschaften und das Tiefbauamt führen individuelle, interne Kostenrechnungen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Gutschriften und Belastungen erfolgen in Form interner Verrechnungen ab einem Mindestbetrag von 20'000 Franken.
2 Bereits in der Finanzbuchhaltung verbuchte interne Verrechnungen
werden weiterhin vorgenommen, auch wenn der Betrag unter 20'000
Franken liegt. Insbesondere gilt dies für:
a Spezialfinanzierungen
b subventionierte Produkte1
c lastenausgleichsberechtigte Bereiche
d unentgeltliche Dienstleistungen für Dritte bei Mehrwertsteuer.
3 Interne Verrechnungen werden von der leistungserbringenden Stelle
veranlasst und sind zwischen den Verwaltungseinheiten und der Finanzverwaltung einvernehmlich festzulegen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Eine generelle interne Verrechnung von kalkulatorischen Zinsen, Abschreibungen und Querschnittskosten erfolgt nicht.
2 Die Raumkosten werden jährlich in einer separaten Aufstellung dokumentiert. Eine generelle interne Verrechnung erfolgt nicht.
3 Für die annäherungsweise Berechnung der Vollkosten wird fallweise
ein Gemeinkostenzuschlag von 7 Prozent vom Bruttoaufwand berück-
1 Fassung vom 4.11.2020
Budget der
Erfolgsrechnung
Budget der Investitionsrechnung
Kostenrechnung
Interne
Verrechnungen
Kalkulatorische
Kosten
3 620.1
sichtigt. Transferpositionen (Sachgruppen 36 und 46), denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, werden dabei in Abzug gebracht.

## Art. 10 {#art_10}

1 Allfällige Nachkalkulationen erfolgen nach Bedarf fallweise. Sie werden für interne Zwecke erstellt und sind nicht Teil der obligatorischen
Prüfungshandlungen des Rechnungsprüfungsorgans.
2 Vorbehalten bleibt bei Bedarf die Ermittlung von effektiven Vollkosten
für bestimmte Leistungen, Aufgaben und Produkte.

## Art. 11 {#art_11}

1 Mit der Beschreibung der Produktegruppen bzw. der Produkte und der
Leistungsziele wird dokumentiert,
a zu welchem Zweck das Produkt erstellt wird,
b welche Wirkung es entfalten soll (politische Ziele),
c welche Kundenbedürfnisse es zu welchen Bedingungen befriedigen
soll (kundenbezogene Ziele),
d durch welche inhaltlichen und grundlegenden Qualitätsmerkmale es
sich auszeichnen soll (produktebezogene Ziele) und
e welchen betriebswirtschaftlichen Anforderungen es genügen muss
(betriebswirtschaftliche Ziele).
2 Zeigt ein periodisches Controlling oder die augenblickliche Lage, dass
das Budget pro Produktegruppe nicht erreicht wird (z.B. Leistungsdefizit
bezüglich Menge und/oder Qualität bzw. zeitliche Verfügbarkeit), so sind
so rasch wie möglich Korrekturmassnahmen einzuleiten.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Direktionen und Abteilungen verfügen über die bewilligten Kredite.
2 Die Direktionen bzw. die zuständigen Verwaltungseinheiten legen die
Finanzkompetenzen pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter schriftlich fest und
stellen deren Einhaltung über ihr internes Kontrollsystem sicher.
3 Zahlungsverkehr und Verbuchung (Hauptbuchhaltung) erfolgen zentral über die Stadtbuchhaltung.

## Art. 13 {#art_13}

1 Investitionen bis 100'000 Franken werden grundsätzlich nicht der Investitions-, sondern der Erfolgsrechnung belastet.
2 Für Grundstücks- und Liegenschaftsgeschäfte wird die Aktivierungsgrenze nicht angewendet.
3 …1
1 Aufgehoben am 4.11.2020
Nachkalkulation
Leistungsziele
Finanzielle
Kompetenzen
Aktivierungsgrenze
4 620.1

## Art. 14 {#art_14}

1 Als aktivierbare Eigenleistungen gelten die in der Erfolgsrechnung erfassten, aktivierbaren Leistungen des eigenen Personals und eigene Materiallieferungen an die Erstellung von Bauwerken oder an andere eigene
Investitionen.
2 Aktivierbare Eigenleistungen erbringen in der Stadt Thun hauptsächlich das Amt für Stadtliegenschaften, das Tiefbauamt und die Informatikdienste.
3 Eigenleistungen aller anderen Abteilungen werden nur im Ausnahmefall, nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung, aktiviert.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Aktivierung erfolgt auf Veranlassung der zuständigen Abteilung in
Absprache mit der Stadtbuchhaltung einmal im Jahr.
2 Bei geteilten Krediten (Investitionsrechnung und baulicher Unterhalt)
erfolgt die Buchung erst nach der Aufteilung.
3 Massgebend für die Berechnung der Eigenleistungen sind die Stundensätze für Personalkosten (Tarif 1) gemäss Anhang.

## Art. 16 {#art_16}

…1

## Art. 17 {#art_17}

…2
Art. 18…1
3. Aufwandtarif, kommerzielle Tätigkeiten, Leistungsbezüge

## Art. 19 {#art_19}

1 Grundlage für den Aufwandtarif von Art. 32 des Finanzreglements bilden die Stundensätze für Personalkosten gemäss Anhang.
2 Gestützt auf die effektiv ausbezahlten Januarlöhne nimmt die Finanzverwaltung jährlich eine Nachkalkulation vor und passt diese bei Bedarf
an.
3 Insbesondere folgende Faktoren bedingen eine Anpassung des Anhangs:
a Korrektur der Lohnskala3,
b Veränderung der produktiven Jahresarbeitszeit oder
c Anpassung der Sozialversicherungsprämien.
1 Aufgehoben am 18.10.2023
2 Aufgehoben am 4.11.2020
3 SSG 153.305
Aktivierbare
Eigenleistungen
Aktivierung und Berechnung von
Eigenleistungen
Aufwandtarif
5 620.1

## Art. 20 {#art_20}

1 Kommerzielle Tätigkeiten im Sinne von Art. 20 des Finanzreglements
sind bei Einhaltung folgender Grundsätze möglich und erwünscht.
a Sie sollen sich grundsätzlich im Gebiet der angestammten Aufgaben
bewegen.
b Sie sollen die angestammten Aufgaben sinnvoll ergänzen und deren
Erfüllung nicht gefährden.
c Sie sollen vorübergehend freie Kapazitäten auslasten und den Aufbau
von zusätzlichen Kapazitäten in der Regel vermeiden.
d Sie sind zu kostendeckenden Preisen zu erbringen, d.h. sie sollen in
der Regel die Herstellungskosten, einen einmaligen Gemeinkostenzuschlag von 7 Prozent sowie einen branchenüblichen Zuschlag für Akquisition, Abgaben und Gewinn decken.
e Als Preisuntergrenze ist in Einzelfällen ein Preis zulässig, der nur die
direkten Kosten für Löhne (inkl. Sozialleistungen, Ferien) und Material
deckt.
f Über beabsichtigte kommerzielle Tätigkeiten sind die Vorsteher und
Vorsteherinnen rechtzeitig zu informieren, wenn damit erhebliche finanzielle oder politische Risiken verbunden sein könnten.
2 Grundlage für die Berechnung bildet der Anhang.
Art. 20a1
Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Arbeitsintegration FAI kann bei
Aufträgen gemeinnütziger Organisationen auf die Verrechnung der Lohnkosten verzichten, nicht jedoch auf Materialkosten und Spesen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Falls eine Verwaltungseinheit belegen kann, dass eine interne Leistung nicht konkurrenzfähig ist oder die Leistung intern nicht erbracht werden kann, ist sie berechtigt, Waren und Dienstleistungen bei Dritten zu
beziehen oder herstellen zu lassen.
2 Interne Leistungsbezüge werden zu den vereinbarten Kostenansätzen
abgerechnet.
3 Grundlage für die Berechnung bildet der Anhang.
4. Aufsicht und Berichterstattung

## Art. 22 {#art_22}

1 Die unmittelbare Aufsicht über die zuständigen Verwaltungseinheiten
ist Sache der Direktionen. Die Direktionen überwachen die korrekte Erfüllung der Verwaltungsaufgaben und die Einhaltung der Produktegruppen-Budgets.
2 Die Direktionen erfassen für ihren Aufgabenbereich regelmässig und
systematisch die erforderlichen Daten für das Berichtswesen und das
Controlling.
1 Eingefügt am 27.5.2020
Kommerzielle
Tätigkeiten
Tätigkeiten Fachstelle Arbeitsintegration (FAI)
Interne und externe
Leistungseinkäufe
Aufsicht durch die
Direktionen
6 620.1
3 Sie führen dazu bei Bedarf Befragungen bei Kunden und Kundinnen
durch. Die Ergebnisse der Befragung und die Auswertung durch die Direktionen werden veröffentlicht.

## Art. 23 {#art_23}

1 Für die zuständigen Verwaltungseinheiten gilt ein periodisches Berichtswesen, abgestuft nach den verschiedenen Ebenen der Verwaltung.
2 Einzelheiten regelt das Handbuch Finanzhaushalt (Ständige Weisung
2).

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
a einen Rückblick auf den letzten Controllingbericht,
b das Finanzcontrolling,
c das Personalcontrolling,
d das Leistungscontrolling,
e einen Kommentar zum Geschäftsgang und wichtigen Vorkommnissen
während der Berichtsperiode,
f einen Ausblick auf die kommenden Berichtsperioden (jeweils Ende
Juli: Hochrechnung des Ergebnisses per Ende Jahr),
g einen Aktionsplan: Auflistung der vorgesehenen Massnahmen bei negativen und positiven Abweichungen,
h einen Ausweis allfälliger Bestandesveränderungen der Spezialfinanzierung nach Art. 16.
2 Einzelheiten werden in separaten Richtlinien geregelt.
5. Zuständigkeiten im Bereich der Finanzen und Steuern

## Art. 25 {#art_25}

Der Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt2 obliegen namentlich
a Leitung und Koordination der Haushalts- und Rechnungsführung sowie des Controllings,
b Organisation des Rechnungswesens,
c Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung sowie über das Rechnungswesen und das Controlling,
d Bewilligung von Nachkrediten zu gebundenen Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von 100'000 Franken je Produktegruppe und Rechnungsjahr,
e Bewilligung von Nachkrediten zu neuen Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von 50'000 Franken je Produktegruppe und Rechnungsjahr,
f Antragstellung an den Gemeinderat für den Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und den Jahresbericht,
g Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Gemeinderats, die
den Finanzhaushalt betreffen,
1 Fassung vom 18.10.2023
2 Anpassung vom 3.4.2019 (GRB Nr. 224)
Berichtswesen,
Controlling
Inhalt der Berichterstattung
Direktion Finanzen
Ressourcen Umwelt
7 620.1
h Führung der Buchhaltung und der Tresorerie,
i Aufnahme von langfristigem Fremdkapital,
j Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Finanzvermögens, ohne Liegenschaften,
k Führung der Kostenrechnung,
l Rechnungstellung und Inkasso für alle Forderungen der Stadt, unter
Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Verwaltungseinheiten,
m Führung des Steuerregisters gemäss Steuergesetz sowie der weiteren Aufgaben im Steuerwesen nach Massgabe der Aufgabenteilung
mit dem Kanton und den nachfolgenden Bestimmungen,
n Prüfung der von den Direktionen erstellten Kreditabrechnungen,
o Prüfung der Angemessenheit, Richtigkeit und Aktualität der Berichterstattung sowie des Controllings auf den verschiedenen Verwaltungsstufen
p Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung von Systemen zum Schutz der
materiellen und immateriellen Vermögenswerte (z.B. Risikomanagement, Internes Kontrollsystem, Beteiligungsmanagement);
q Zuständigkeit für das städtische Beteiligungscontrolling;
r Unterstützung des Gemeinderates bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen und Institutionen, an welchen die Stadt beteiligt ist oder welchen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist (Einhaltung von
Leistungsverträgen).

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Gemeinde führt das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuern und der amtlichen Werte. Für die übrigen Steuern führt der
Kanton die Register.
2 Für fakultative Gemeindesteuern werden separate Register geführt.

## Art. 27 {#art_27}

Der Gemeinderat
a führt die Oberaufsicht über das Steuerwesen,
b erledigt die Aufgaben, die ihm durch die Steuergesetzgebung und vertraglich vom Kanton übertragen sind,
c führt die Gemeindebeschlüsse in Steuersachen aus,
d ordnet den Steuerbezug; er kann einzelne Aufgaben einer staatlichen
Amtsstelle übertragen,
e erstattet die Vernehmlassung zu Gesuchen um Steuererleichterungen
und Steuervergünstigungen,
f ist zuständig für Gemeindesteuererlasse über 30'000 Franken,
g beschliesst die Form der Veröffentlichung der Steuerregister.

## Art. 28 {#art_28}

Die Finanzverwaltung, Bereich Steuern und Inkasso, Stadtbuchhaltung1
a führt das Register der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen, der Quellensteuer, der amtlichen Werte und der Liegenschaftssteuer,
1 Fassung vom 4.11.2020
Gemeindesteuerregister
Aufgaben des Gemeinderates im Bereich der Steuern
Aufgaben der Finanzverwaltung,
Bereich Steuern
und Inkasso, Stadtbuchhaltung
8 620.1
b prüft die eingereichten Steuererklärungen auf ihre Vollständigkeit, fordert fehlende Formulare, Belege und Unterschriften nach und leitet die
Steuerakten an das zuständige Erfassungszentrum weiter,
c veranlagt die Liegenschaftssteuern,
d erhebt Einsprachen, Rekurse und Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen, Gemeindesteuerteilungen und Liegenschaftssteuern,
e nimmt Stellung bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer (Art.
177 StG),
f stellt Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetz,
g ist zuständig für oder kontrolliert das Meldewesen zwischen der Gemeinde und der kantonalen Steuerverwaltung,
h kontrolliert die von der kantonalen Steuerverwaltung zugestellten Gemeindelisten auf ihre Vollständigkeit,
i erledigt die Mutationen für die Wehrdienstersatzabgabe,
j ist verantwortlich für die Aufgabenerledigung gemäss Vereinbarung
zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Bern und der Einwohnergemeinde Thun,
k führt die Steuerbuchhaltung und besorgt den Bezug der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sämtlicher bernischen Steuerarten sowie
der ordentlichen und fakultativen Gemeindesteuern; der Bezug umfasst alle zivil- und betreibungsrechtlichen Massnahmen zur Sicherung
des Steueranspruchs,
l besorgt den Bezug der Bundessteuern aller Steuerarten nach den
Vorschriften des Gesetzes über die direkte Bundessteuer,
m entscheidet, soweit an sie delegiert, über Stundungs- und Rückforderungsbegehren,
n entscheidet über Erlasse gemäss Kompetenzdelegation des Kantons,
o entscheidet über Gemeindesteuererlasse bis 15'000 Franken allein,
bei Beträgen über 15'000 bis 30'000 Franken zusammen mit der Finanzverwaltung,
p vertritt die Gemeinde gegenüber dem Kanton in Steuerbezugsfragen.

## Art. 29 {#art_29}

Die Einwohnerdienste
a erstellen zuhanden der Finanzverwaltung, Bereich Steuern und Inkasso, Stadtbuchhaltung und der Kirchgemeinden periodisch Meldungen über Zuzug und Wegzug der Niedergelassenen und Aufenthalterinnen oder Aufenthalter in der Gemeinde sowie aller Mutationen, die
für die Steuerveranlagung bzw. den Steuerbezug massgebend sind,1
b melden der Finanzverwaltung, Bereich Steuern und Inkasso, Stadtbuchhaltung die voraussichtlich nicht dauernd im Kanton Bern niedergelassenen Personen,1
c stellen bei der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit
zu einer Landeskirche fest.

## Art. 30 {#art_30}

…2
1 Fassung vom 4.11.2020
2 Aufgehoben am 4.11.2020
Aufgaben der
Einwohnerdienste
im Bereich der
Steuern
9 620.1

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Stadtbuchhaltung verfügt, bezogen auf das Rechnungswesen,
über das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Abteilungen.
2 Der Bereich Steuern und Inkasso verfügt, bezogen auf die Adressbewirtschaftung (ohne Einwohnerinnen und Einwohner), über das fachliche
Weisungsrecht gegenüber den Abteilungen.1
2 Jede Abteilung bezeichnet eine verantwortliche Person, die für alle
Belange des Rechnungswesens zuständig ist (Budget, Fakturierungen,
Mehrwertsteuer, Adressbewirtschaftung usw.).
6. Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Finanzverordnung vom 15./22. November 2002 aufgehoben.
Thun, 19. Oktober 2016 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Fachliches
Weisungsrecht
Inkrafttreten,
Aufhebung bisherigen Rechts
10 620.1
Anhang
Stundensätze für Personalkosten
In erster Priorität ist für Dienstleistungen gegenüber Dritten eine volle Kostendeckung zu erzielen. Dies
entspricht dem durch das Personalamt errechneten Tarif 2 (darin enthalten sind: Mietkosten, Telefon, IT-
Dienstleistungen, “klassische” Querschnittskosten von Personal, Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Stadtkanzlei usw.). Die aktuell gültigen Stundensätze können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
In Ausnahmefällen gilt Art. 20 lit. e FVO  Tarif 1 (Preisuntergrenze: Direkte Kosten für Löhne [inkl. Sozialleistungen, Ferien] und Material).
Tabelle: Stundensätze für Personalkosten (gerundet auf ganze Franken) - Stand per 1. März 2026.1
Berechnungsgrundlagen:
Produktive Arbeitszeit 1'807 Stunden
Betreuungszulage 0.81 Fr. pro Stunde
Kinderzulagen I + II 0.65 Fr. pro Stunde
Sozialversicherungsbeiträge 17 % vom Bruttolohn
Tarif 1 (innerhalb Stadtverwaltung): Standard-Stundensatz
Tarif 2 (gegenüber Dritten und Energie Thun AG): zuzüglich 29 % auf Tarif 1. Der Tarif 2 beinhaltet 22 %
kalkulatorische und Querschnittskosten, 5 % Overhead und 2 % Gewinn.
für Umlagen: für Weiterverrechnung:
Lohnklasse Tarif 1 Tarif 2 *)
1 33 43
2 35 45
3 45 58
4 46 59
5 47 61
6 52 67
7 52 67
8 52 67
9 53 66
10 57 74
11 58 75
12 62 80
13 65 84
14 66 85
15 71 92
16 73 95
17 80 104
18 88 114
19 102 132
20 108 139
21 125 161
22 138 178
23 157 202
1 Fassung vom 22.4.2026
11 620.1
*) Anmerkung zu Tarif 2: Die Weiterverrechnung von Leistungen im Bau- und Planungswesen (Ingenieure und Architekten) des Amtes für Stadtliegenschaften, des Tiefbauamtes und des Planungsamtes erfolgt seit 1. Januar 2015 nach den geltenden Ansätzen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB): Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und
Ingenieuren (admin.ch)
