---
title: "Gegenrechtserklärung der Jagdverwaltung des Kantons Bern und der Kantonsregierung von Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise"
id: 7129916c-cf25-4e60-b3e5-801a7cde745d
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "841.123"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/841.123/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7129916c-cf25-4e60-b3e5-801a7cde745d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13418/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1a75e62c5ae6eebf81784c6d44a7c18aa6ffeb4c42f21711c2e478d3e7301405
provisions: 1
---

# Gegenrechtserklärung der Jagdverwaltung des Kantons Bern und der Kantonsregierung von Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise

## text {#text}

841.123
Gegenrechtserklärung
der Jagdverwaltung des Kantons Bern und der
Kantonsregierung von Nidwalden über die
Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
vom 13. November 1978 (Stand 1. Januar 1979)
Ziff. 1
1 Die Jagdverwaltung des Kantons Bern und die Regierung von Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:
1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die
aufgrund der bernischen beziehungsweise nidwaldnerischen
Jagdprüfung erworben worden sind;
2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung
im Wohnsitzkanton zu bestehen; die Jagdverwaltung des Kantons
Bern und die Polizeidirektion Nidwalden können in gegenseitigem
Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;
3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei
sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;
4. die Jagdausschliessungsgründe nach bernischem beziehungsweise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten;
5. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem
Stand der Bewertung zu überprüfen.
Ziff. 2
1 Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1979 in
Kraft und gilt, bis sie von einem der Gegenrecht haltenden Kantone unter Berücksichtigung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines
Jahres gekündigt wird.
2 Diese Erklärung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
841.123
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.11.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung A 1978, 1674
841.123
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.11.1978 01.01.1979 Erstfassung A 1978, 1674
