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title: "Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge

## § 1 {#par_1}

Beitragsschuldner und Haftung
1 Der Beitrag ist vom Eigentümer des Grundstückes geschuldet, der im Zeitpunkt der Zustellung der
Beitragsforderung im Grundbuch eingetragen ist.
2 Der Erwerber eines Gebäudes haftet für ausstehende Beitragsforderungen.
3 Ausserdem sind die Beitragsforderungen gemäss § 188 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast gesichert.

## § 2 {#par_2}

Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Festlegung der Versicherungspflicht durch die Gebäudeversicherung.
2 Besteht die Versicherung während eines Teils des Jahres, so ist der Beitrag nur für diese Zeit zu ent -
richten.
3 Angebrochene Monate werden voll berechnet.

## § 3 {#par_3}

Berechnungsgrundlage
1 Der Beitrag wird von dem von der Gebäudeversicherung ermittelten Neuwert erhoben.
2 Die Beitragsforderungen sind auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.

## § 4 {#par_4}

Beitragserhebung
1 Die Gebäudeversicherung erhebt zuhanden der Finanzverwaltung den Beitrag für das laufende Jahr
zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
2 Sie wird für die ihr hieraus erwachsenden Kosten entschädigt.

## § 5 {#par_5}

Zahlung des Beitrages
1 Die Beitragsforderungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
2 Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen.
3 Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5,4% seit Ablauf der Mahnfrist.

## § 6 {#par_6}

Rechtsmittel
1 Gegen die Beitragsforderung kann innert 30 Tagen bei der Finanzverwaltung Einsprache erhoben
werden.
2 Für die Weiterziehung gelten die Vorschriften für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
Diese Verordnung ist zu publizieren, sie tritt mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.
1) Erlasstitel: Titel des Gesetzes geändert durch GRB vom 16. 12. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994
2) Ingress: Titel des Gesetzes geändert durch GRB vom 16. 12. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994
3) SG 727.500.
Grundeigentümerbeitrag an Strassenreinigung: Verordnung 727.510
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.1973 01.01.1974 Erlass Erstfassung KB 22.12.1973
Grundeigentümerbeitrag an Strassenreinigung: Verordnung 727.510
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.1973 01.01.1974 Erstfassung KB 22.12.1973
