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title: "Kantonale Epidemienverordnung"
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# Kantonale Epidemienverordnung

## § 1 Absätze 1 und 3 der Epidemienverordnung vom 29. April 20152 und {#par_1}

Absatz 2 des
Organisationsgesetzes vom 13. März 19953,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Zweck
§ 1
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September
20124.
2 Organisation

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
1 SR 818.101
2 SR 818.101.1
3 SRL Nr. 20
4 SR 818.101
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2016-55
2 Nr. 835
2 Er
a. genehmigt den Notfallplan zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV] vom 29. April 20155),
b. kann Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG, § 54 Abs. 2
Gesundheitsgesetz vom 13. September 20056).

## § 3 {#par_3}

Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement
a. sorgt für die Umsetzung der nationalen Programme zur Erkennung, Überwachung,
Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den
Bereichen Impfungen, therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern sowie bei HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheitserregern (Art. 5 Abs. 2 EpG),
b. trifft Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen der
öffentlichen Gesundheit zu verhüten und frühzeitig zu begrenzen (Art. 8 Abs. 1
EpG); namentlich erarbeitet es einen Notfallplan zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und veröffentlicht diesen nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in geeigneter Form (Art. 2 EpV).

## § 4 {#par_4}

Dienststelle Gesundheit und Sport
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Epidemiengesetzgebung des Bundes, soweit diese Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklärt.
2 Nebst den in der Epidemiengesetzgebung direkt dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin übertragenen Pflichten hat die Dienststelle Gesundheit und Sport insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a. nimmt die Meldungen von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen und
die Meldungen der Laboratorien über laboranalytische Befunde zu übertragbaren
Krankheiten entgegen (Art. 12 Abs. 1 und 2 EpG) und leitet diese an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter (Art. 11 Abs. 1 EpV),
b. meldet dem BAG Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen (Art. 12 Abs. 4 EpG),
c. sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen (Art. 15 Abs. 1 EpG),
d. informiert die von den Impfempfehlungen des Bundes betroffenen Personen über
den nationalen Impfplan (Art. 21 Abs. 1a EpG ),
5 SR 818.101.1
6 SRL Nr. 800
Nr. 835 3
e. erhebt den Anteil der geimpften Personen und informiert das BAG regelmässig
über die Impfungsrate und die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen
wurden (Art. 24 Abs. 2 EpG),
f. ordnet die erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen (Art. 33-38
EpG) sowie gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art.
40 EpG) an,
g. sorgt für die Desinfektion und Entwesung (Art. 48 Abs. 1 EpG),
h. bezeichnet die kantonalen Anlieferstellen für die Verteilung von Heilmitteln des
Bundes und meldet diese dem Bund (Art. 63 Abs. 2 EpV),
i. trifft Anordnungen für den Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit (Art. 69 Abs. 1 EpV),
j. überwacht die Einhaltung des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1
EpV, der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 27-30 EpV sowie der Massnahmen nach Artikel 31 EpV in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende, der Prioritätenliste nach Artikel 61 EpV bei der Zuteilung von Heilmitteln
sowie der Hygienemassnahmen nach Artikel 66 EpV (Art. 102 Abs. 1 EpV).
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport koordiniert ihre Tätigkeiten mit anderen an der
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen, namentlich mit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, dem Veterinärdienst und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

## § 5 {#par_5}

Amtliche Ärztinnen und Ärzte *
1 Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte unterstützen die Dienststelle Gesundheit und Sport
bei der Aufgabenerfüllung. Sie verfügen nach Absprache mit dem Kantonsarzt oder der
Kantonsärztin die erforderlichen Massnahmen gegen die Weiterverbreitung von Krankheiten. *

## § 6 {#par_6}

Gesundheitsbehörden der Gemeinden
1 Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden übernehmen auf besondere Anordnung der
Dienststelle Gesundheit und Sport die nichtärztlichen Vollzugsaufgaben. Sie führen insbesondere unter der Aufsicht der Amtsärztinnen und Amtsärzte die notwendigen Desinfektionen und Entwesungen durch.

## § 7 {#par_7}

Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 20087 die zuständige Behörde für die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport von Leichen ins Ausland.
7 SRL Nr. 840
4 Nr. 835
§ 7a * Luzerner Polizei
1 Die Luzerner Polizei kontrolliert die gemäss § 29b des Gewerbepolizeigesetzes (GPG)
vom 23. Januar 19958 bewilligungspflichtigen Betriebe im Sexgewerbe auf die Einhaltung der Präventionsmassnahmen nach Artikel 27 EpV.
3 Impfungen

## § 8 {#par_8}

Überprüfung des Impfstatus
1 Die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen im Sinn von Artikel 36
EpV erfolgt im Rahmen des schulärztlichen Dienstes nach § 51 des Gesundheitsgesetzes9.
4 Datenbearbeitung

## § 9 {#par_9}

Datenschutz
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist dafür verantwortlich, dass die Massnahmen,
die das BAG im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems festlegt,
vollzogen werden. Sie trifft die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten, namentlich gegen das unbefugte Bearbeiten
und das Entwenden der Daten.
2 Sie anonymisiert oder vernichtet die zur Identifizierung von Personen notwendigen
Dokumente und Daten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinn des Epidemiengesetzes benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn
Jahren. Vorbehalten bleiben Dokumente und Daten, bei denen die Besonderheiten der
Krankheit eine längere Aufbewahrung erfordern.
5 Schlussbestimmungen

## § 10 {#par_10}

Strafbarkeit
1 Die Strafbarkeit richtet sich nach den Artikeln 82-84 des Epidemiengesetzes.
8 SRL Nr. 955
9 SRL Nr. 800
Nr. 835 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.11.2016 01.01.2017 Erstfassung G 2016-55
§ 5 05.01.2021 01.01.2021 Titel geändert G 2021-005
§ 5 Abs. 1 05.01.2021 01.01.2021 geändert G 2021-005
§ 7a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-054
6 Nr. 835
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung G 2016-55
19.11.2019 01.01.2020 § 7a eingefügt G 2019-054
05.01.2021 01.01.2021 § 5 Titel geändert G 2021-005
05.01.2021 01.01.2021 § 5 Abs. 1 geändert G 2021-005
