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title: "Geschäftsordnung des Regionalgerichts Viamala"
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provisions: 12
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# Geschäftsordnung des Regionalgerichts Viamala

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Geschäftsordnung präzisiert die Organisation und die Justizverwaltung des
Regionalgerichts Viamala.
2. Organisation

## Art. 2 {#art_2}

Kammern
1 Das Regionalgericht Viamala besteht aus einer zivilrechtlichen und einer strafrechtlichen Kammer.
2 Jeder Kammer gehören mindestens eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sowie drei zusätzliche Richterinnen oder Richter an.

## Art. 3 {#art_3}

Spruchkörperbildung
1 Der Spruchkörper einer Kammer besteht in der Regel aus der oder dem jeweiligen
Vorsitzenden beziehungsweise einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie
zwei zusätzlichen Richterinnen oder Richtern.
1) BR 110.100
2) BR 173.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die oder der Vorsitzende amtet als Einzelrichterin oder Einzelrichter, soweit eine
einzelrichterliche Zuständigkeit besteht. Für ein bestimmtes Rechtsgebiet oder für
eine bestimmte Verfahrensart kann das Gesamtgericht ein anderes Mitglied als Einzelrichterin oder Einzelrichter bezeichnen.
3 Bei mehreren Vorsitzenden erfolgt die Zuteilung nach einem bestimmten, durch
das Gesamtgericht im Voraus festgelegten Schlüssel, der sich nach der Reihenfolge
der Geschäftseingänge, nach Rechtsgebieten oder weiteren sachlichen Kriterien bestimmt.
4 Soweit die Zusammensetzung des Spruchkörpers durch die Absätze 1 und 3 nicht
bereits festgelegt ist, sind bei der Bestellung der weiteren Mitglieder des Spruchkörpers namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
a) Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
b) Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter;
c) Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach der Natur der Sache;
d) Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
e) Konnexität der Fälle;
f) Abwesenheiten, insbesondere Krankheit oder Ferien.
5 Zuständig für die Zusammensetzung des Spruchkörpers nach Absatz 4 ist die oder
der Vorsitzende.
3. Entscheidfindung und Beschlussfassung

## Art. 4 {#art_4}

Entscheidfällung
1 Die Mitglieder des Spruchkörpers müssen dem Inhalt der Entscheide (Dispositiv)
mehrheitlich, im Falle von Zirkularentscheiden, gesamthaft zustimmen.
2 Die Begründung des Entscheids wird allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur
Kenntnis gebracht. Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Mehrheit der beisitzenden Richterinnen und Richter bestätigt, mit der Begründung einverstanden zu sein, bevor diese mitgeteilt wird.

## Art. 5 {#art_5}

Virtuelle Beratung
1 In begründeten Fällen und mit dem Einverständnis sämtlicher Mitglieder des
Spruchkörpers können einzelne oder sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers an der
Beratung per Ton- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen.
2 Bei der Durchführung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Beratung teilnehmenden Personen erfolgt zeitgleich;
b) die oder der Vorsitzende identifiziert zu Beginn alle Teilnehmenden anhand
der Ton- und Bildübertragung und stellt ihre Anwesenheit fest;
c) eine funktionierende Übertragung von Ton und Bild muss während der virtuellen Beratung gewährleistet sein. Bei erheblichen technischen Störungen ist
die Beratung zu unterbrechen. Können diese Störungen behoben werden, ist
die Beratung fortzusetzen; andernfalls ist sie abzubrechen;
d) es findet keine Aufzeichnung statt. Die Protokollierung richtet sich nach den
Bestimmungen für physische Beratungen;
e) der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet.
3 Mit dem Einverständnis sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers kann auf die
Übertragung des Bildes verzichtet werden.
4 Wird der Entscheid in der Beratung gefällt, so bestätigen die Mitglieder des
Spruchkörpers, die virtuell teilgenommen haben, das Dispositiv elektronisch.
5 Im Übrigen richten sich die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen
an den Datenschutz und an die Datensicherheit nach Artikel 141b der Zivilprozessordnung3) und nach der eidgenössischen Verordnung über den Einsatz elektronischer
Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren4).

## Art. 6 {#art_6}

1 Entscheide des Gerichts, an denen keine Aktuarin oder kein Aktuar mitwirkt, unterzeichnet allein die oder der Vorsitzende.
4. Justizverwaltung
4.1. GESAMTGERICHT

## Art. 7 {#art_7}

Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht setzt sich aus allen hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zusammen, ohne die ausserordentlichen Richterinnen und Richter.

## Art. 8 {#art_8}

Befugnisse und Aufgaben
1 Das Gesamtgericht steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
Es übt alle Befugnisse aus, die ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz5) zugewiesen sind.
3) SR 272
4) SR 272.2
5) BR 173.000

## Art. 9 {#art_9}

Sitzungen
1 Das Gesamtgericht tagt zu Beginn der Amtsperiode, bei erfolgten Ergänzungswahlen, nach Zuwahlen von ausserordentlichen Richterinnen oder Richtern und soweit
es die Geschäfte erfordern.
2 Eine ausserordentliche Sitzung kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen werden oder wenn mindestens drei Richterinnen oder Richter verlangen,
dass ein Geschäft traktandiert wird.
3 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.
4 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur
Stimmabgabe verpflichtet.
5 Die Beschlüsse, für die das Gesamtgericht zuständig ist, werden mit der absoluten
Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren
teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Präsidentin oder der Präsident.
6 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Dieses ist die
nächsthöhere ganze Zahl, welche sich nach Teilung der Gesamtzahl aller gültigen
Stimmen für kandidierende Personen durch die doppelte Zahl der freien Sitze ergibt.
Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Haben
mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejeni -
gen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt. Erreicht niemand das absolute
Mehr oder sind weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein
zweiter Wahlgang statt, in welchem die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen
gewählt sind (relatives Mehr). Im Übrigen gilt das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden sinngemäss.
7 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts können von einer Aktuarin oder
einem Aktuar verfasst werden. Sie werden dem Gesamtgericht zur Genehmigung
unterbreitet.
4.2. VERWALTUNGSKOMMISSION

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben und Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission übt jene Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz
oder diese Verordnung zugewiesen sind.
2 Sie ist unter anderem zuständig für:
a) Entscheide betreffend Ersatzwahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter
des Regionalgerichts;
b) Anträge auf Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern für das
Regionalgericht;
c) Anträge beim Obergericht auf Anhebung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen ein Mitglied des Regionalgerichts;
d) Anstellung und Festlegung des Anfangslohns der unbefristeten Mitarbeitenden des Regionalgerichts.

## Art. 11 {#art_11}

Sitzungen
1 Die Verwaltungskommission tagt nach Bedarf. Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
2 Die Einberufung und die Traktandenliste samt der entsprechenden Unterlagen werden den Mitgliedern der Verwaltungskommission zugestellt.
3 Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung
anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Bei
Wahlen gilt Artikel 9 Absatz 6.
5 Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkularverfahren mindestens zwei Mitglieder mitwirken.
4.3. PRÄSIDIUM

## Art. 12 {#art_12}

Präsidialaufgaben und Befugnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Regionalgericht und überwacht seine
Geschäftstätigkeit. Sie oder er nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung wahr, die
keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Ihr oder ihm obliegen nebst den in Artikel 74 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes6) umschriebenen Aufgaben insbesondere:
a) die Gewährleistung der Kreditkontrolle sowie die Verantwortung für eine
sparsame und wirtschaftliche Kreditverwendung und für ein zweckmässiges
Kontrollsystem;
b) die Einreichung allfälliger Stellungnahmen zuhanden der Regionalgerichtskonferenz;
c) die Beaufsichtigung sowie die Bewilligung der Nebenbeschäftigungen der
Aktuarinnen und Aktuare;
d) die Beaufsichtigung der Mitarbeitenden der Gerichtskanzlei;
e) die Besetzung der Praktikumsstellen und die befristete Anstellung von Mitarbeitenden;
f) die jährliche Festsetzung des Lohns sowie der Leistungs- und Spontanprämien
der Mitarbeitenden;
g) die Aufsicht über das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen sowie deren Mitglieder.
6) BR 173.000
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den
Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
4 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialzuständigkeiten zu.
5 Die Präsidentin oder der Präsident wird im zeitlichen Umfang der präsidialen Tätigkeit von Rechtsprechungsaufgaben entlastet.
6 Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine
Kompetenz fallende Tätigkeiten die übrigen Richterinnen oder Richter beizuziehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-016
