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title: "Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion"
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provisions: 9
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# Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

## § 1 {#par_1}

Führungsgefässe
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) insbesondere folgende Führungsgefässe nutzen:
a. Geschäftsleitung: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekretärin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär;
b. Direktionskonferenz und Kaderklausur: sämtliche Dienststellenleitenden
und Abteilungsleitenden des Generalsekretariats, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär;
c. bilateraler Austausch zwischen Direktionsvorsteherin oder -vorsteher und
den jeweiligen Dienststellenleitungen;
d. Bildungskonferenz: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekretärin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär,
Dienststellenleitenden der Dienststellen Amt für Volksschulen (AVS) und
Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), Hauptabteilungsleitende der Dienststelle BMH, Leitungen der Hauptabteilungen Betrieb
und Weiterbildung und Schulpsychologischer Dienst des AVS sowie die
Abteilungen Bildung, Personal, Kommunikation und Recht des Generalsekretariats und Gäste bei Bedarf;
e. Abstimmung dringender Geschäfte der Dienststellen mit der Direktionsvorsteherin oder -vorsteher bei Bedarf.
1) SGS 140.11
2) SGS 146.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
2 146.110
2 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der
Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.
2 Zeichnungsbefugnis

## § 2 {#par_2}

Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche
Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die
Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die
sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und
Arbeitszeugnisse mit Einzelunterschrift.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, vertreten durch den
HR-Business-Partner, unterzeichnet gemeinsam mit der zuständigen Dienststellenleiterin oder dem zuständigen Dienststellenleiter die Arbeitsverträge, die
personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen sowie die Arbeitszeugnisse der Hauptabteilungsleiterinnen und -leiter. Dasselbe gilt für die Arbeitsverträge, die personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen aller übrigen Mitarbeitenden der Dienststellen, sofern die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Die Dienststellenleitungen können ihre Zeichnungsbefugnis an
Hauptabteilungsleitende delegieren.
3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter legt fest, wer die Arbeitszeugnisse aller übrigen Mitarbeitenden der Dienststelle mit Ausnahme der
Hauptabteilungsleitenden unterzeichnet. Arbeitszeugnisse sind immer kollektiv
zu unterzeichnen.

## § 3 {#par_3}

Zeichnungsbefugnisse für Verfügungen
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Verfügungen der Direktion, sofern sie nicht delegiert sind, insbesondere die folgenden:
a. Genehmigung von Gemeindereglementen und -verträgen;
b. Pflchtenhefte der Gremien gemäss § 4 Abs. 6, 7 und 8 der Dienstordnung
der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. Dezember 20213);
c. Maturitäszeugnisse.
2 Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen, die mit einer Ausgabe verbunden
sind, richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 20184).
3 Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen ohne Ausgabenfolge ergibt sich zunächst aus dem materiellen Recht.
3) SGS 146.11
4) SGS 146.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
3 146.110
4 Sieht das materielle Recht keine Regelung vor, delegiert die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher die Befugnis zur Unterzeichnung der übrigen Verfügungen der Direktion, an:
a. die Abteilung Recht des Generalsekretariats für verfahrensleitende Verfügungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion gemäss
§ 35 Abs. 1 Bst. a–c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-
Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 19865);
b. die sachlich zuständige Dienststelle bzw. vom Kanton getragene Schule
für Verfügungen über den Zugang zu Informationen gemäss § 31 Abs. 4
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations-
und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 20116);
c. die jeweils vorgesetzte Behörde für Verfügungen betreffend Entbindung
vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 19377) und vom Amtsgeheimnis gemäss Art 320 StGB;
d. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariats;
e. die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dientstellenleiter für
alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle.
5 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm gemäss Abs. 4 Bst. d und e zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.

## § 4 {#par_4}

Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge
1 Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge,
die direkt oder indirekt mit einer Ausgabe verbunden sind, richten sich nach
dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 20188). Vorbehalten sind abweichende Regelungen im materiellen Recht.
2 Davon ausgenommen sind zudem Leistungsvereinbarungen und sonstige
Verträge, für deren Ausgabenbewilligung der Regierungsrat oder der Landrat
zuständig sind. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Direktionsvorsteherin
oder dem Direktionsvorsteher. Vorbehalten sind abweichende Regelungen im
materiellen Recht. Davon ausgenommen sind zudem Vereinbarungen über Beratungsdienstleistungen im Umfang von mehr als CHF 30'000.–, für die eine
Ausgabebewilligung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers
vorliegt. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Dienststellenleitung.
5) SGS 175
6) SGS 162
7) SR 311.0
8) SGS 146.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
4 146.110
3 Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und Verträge ohne
Ausgabenfolge liegt bei der Dienststellenleitung. Leistungsvereinbarungen und
Verträge mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt
müssen vor der Unterzeichnung der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis gebracht werden.
4 Leistungsvereinbarungen und Verträge werden kollektiv zu zweien unterzeichnet.
5 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Leistungsvereinbarungen und Verträge mit der Dienststellenleiterin oder dem
Dienststellenleiter. Davon ausgenommen sind kantonsübergreifende partnerschaftliche Leistungsvereinbarungen und Verträge, bei denen eine Einzelunterschrift angemessen erscheint.
6 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder die im Ausgabereglement bezeichnete Stelle unterzeichnet alle sonstigen Leistungsvereinbarungen und Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle mit einer zu
bezeichnenden Funktion.
7 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regeln ihre Unterschriftsberechtigung intern in einem Unterschriftenverzeichnis im Anhang des Dienststellenreglements.

## § 5 {#par_5}

Zeichnungsbefugnis für Korrespondenz
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet ihre
oder seine nichtdelegierte Korrespondenz sowie alle Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt, Anträge an den
Regierungsrat, Treueprämienbriefe sowie Stellungnahmen zu Swisslos-Fonds-
Gesuchen zuhanden der Sicherheitsdirektion mit Einzelunterschrift.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterzeichnet ihre oder seine
nichtdelegierte Korrespondenz und Mitberichte der Direktion mit Einzelunterschrift.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige, in ihre fachliche Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunterschrift gemäss Unterschriftenverzeichnis bzw. Stellenbeschreibung.
4 Stellungnahmen an Gerichte werden durch das Generalsekretariat unterzeichnet.

## § 6 {#par_6}

Zeichnungsbefugnis bei Stellvertretung
1 Stellvertretungen unterzeichnen mit ihrem eigenen Namen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
5 146.110
3 Vorprüfungen

## § 7 {#par_7}

Vorprüfungen von Leistungsvereinbarungen, sonstigen Verträgen und Verfügungen
1 Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sowie Verfügungen mit einem finanziellen Volumen von über CHF 30'000.– sind dem Generalsekretariat
vor der Unterzeichnung zur rechtlichen und finanziellen Prüfung vorzulegen.
Davon ausgenommen sind Verfügungen von bedarfsabhängigen Leistungen
gemäss § 39 Abs. 5 Bst. f und g der Finanzhaushaltsverordnung vom 14. November 20179).
2 Zudem sind Verfügungen mit politischer Brisanz oder rechtlich heiklen Fragestellungen dem Generalsekretariat zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
4 Dokumentation

## § 8 {#par_8}

Dokumentation von Rechtsakten
1 Die Dokumente müssen entsprechend der Verordnung über die Aktenführung
vom 17. Dezember 200210) verwaltet werden.
2 Die Finanzabteilung des Generalsekretariats hinterlegt alle Leistungsvereinbarungen in der Transferdatenbank.
5 Gremien und staatliche Vertretungen

## § 9 {#par_9}

Dokumentation der Gremien
1 Der Direktion sind die Gremien gemäss Anhang 1 beigegeben.
2 Die Direktion nimmt für den Kanton die staatlichen Vertretungen gemäss Anhang 2 wahr.
9) SGS 310.11
10) SGS 140.13
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
6 146.110
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.026
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
7 146.110
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2022.026
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
Anhang 1 des Reglements der BKSD vom 15. Dezember 2021 Übersicht Gremien der BKSD SGS 146.110
Titel Dienststelle Wahl Rechtsgrundlage (falls mit RRB, Datum RRB angeben)
Kommission für Ausbildungsbeiträge BMH (HA BB) RR mit RRB Gesetz über Ausbildungsbeiträge SGS 365
VO zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge SGS 365.11
Kulturrat AfK RR mit RRB Gesetz über die Kulturförderung SGS 600
Fachkommission Kunst AfK RR mit RRB VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 5 Abs 4
Theater-Board Augusta Raurica AfK RR mit RRB VO über die Kulturförderung SGS 600.11
Fachkommission für Sportfragen Sportamt RR mit RRB VO zum Gesetz über die Sportförderung SGS 630.11
Kommission Leistungssportförderung Sportamt RR mit RRB VO über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen SGS
640.51 § 7 - 9
Gemeinsame Planung Behindertenhilfe BL und BS AKJB RR mit RRB Gesetz über die Behindertenhilfe SGS 853
VO über die Behindertenhilfe SGS 853.11 § 42
Ergänzende Hilfen zur Erziehung Basel-Stadt und Basel-
Landschaft
AKJB RR mit RRB VO über die Kinder- und Jugendhilfe SGS 850.15
Koordinationsstelle Fahrten von mobilitätseingeschränkten
Personen beider Basel (KBB)
AKJB RR mit RRB Vereinbarung über die Beitragsleistungen an Fahrten von
mobiliätseingeschränkten Personen SGS 480.111 § 4
Jugendrat BMH RR mit RRB VO über den Jugendrat SGS 146.96
Gremien unterstützen den Kanton bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Fachwissen. Sie werden vom Regierungsrat oder der Direktion eingesetzt. Sie nehmen
eine dauerhafte Funktion wahr und grenzen sich von Arbeitsgruppen und Projektgremien ab, die zur Wahrnehmung einer zeitlich begrenzten Aufgabe oder Abwicklung
eines Projekts und damit auf bestimmte Zeit eingesetzt werden. Innerdirektional werden beschlussfassende Gremien als Kommissionen bezeichnet. Rein beratende und
unterstützende Gremien werden als Fachgremien bezeichnet.
Regierungsrätliche Gremien
Regierungsrätliche Kommissionen veröffentlicht im Behördenverzeichnis
15.12.2021 1/4
Anhang 1 des Reglements der BKSD vom 15. Dezember 2021 Übersicht Gremien der BKSD SGS 146.110
Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrpersonen GS Konstituiert sich selber § 75 BildG
Arbeitsgemeinschaft zur Herausgabe von Baselbieter
Heimatkunden
AfK DV BKSD VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20
Bildungsrat Stab Bildung RR und LR Bildungsgesetz SGS 640 § 84
Prüfungskommission für Qualifikationsverfahren der
beruflichen Grundbildung
BMH (HABB) Bildungsrat VO über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der
beruflichen Grundbildung 681.16 § 3 und 5 Bildungsgesetz SGS 640 § 85 h
und 86
Fachkommission Baselbieter Heimatbuch AfK DV BKSD VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20
Fachkommission Quellen und Forschungen AfK DV BKSD VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20
Fachkommission Recht und Politik AfK DV BKSD VO über Kulturförderung SGS 600.11 § 20
Fachausschuss Musik BS / BL AfK DV BKSD (zs mit BS) Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen BS
und BL für dir projektorientierte Kunst- und Kulturförderung , SGS 149.61
Fachausschuss Tanz und Theater BS / BL AfK DV BKSD (zs mit BS) Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen BS
und BL für dir projektorientierte Kunst- und Kulturförderung , SGS 149.61
Schulrat Gymnasium Laufenthal-Thierstein GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36
Schulrat Gymnasium Liestal GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36
Schulrat Gymnasium Muttenz GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36
Schulrat Gymnasium Münchenstein GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36
Schulrat Gymnasium Oberwil GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36
Schulrat Therapie Schulzentrum Münchenstein (TSM) GS RR mit RRB VO Sonderschulung SGS 640.17
Schulräte des Berufsbildungszentrums Baselland BMH (HABB) RR mit RRB VO über die Berufsbildung SGS 681.11 § 52
Schulrat Berufsfachschule Gesundheit BMH (HABB) RR mit RRB VO über die Berufsbildung SGS 681.11 § 52
Steuerungsgremium Schulinformatik GS Delegationsprinzip durch
Stakeholder-organisationen;
Funktion gemäss
Organigramm
Landratsvorlage 2013-176 > VO Schulinformatik ist in Erarbeitung
Direktionale Gremien
Direktionale Kommissionen -> mit Entscheidungskompetenz
15.12.2021 2/4
Anhang 1 des Reglements der BKSD vom 15. Dezember 2021 Übersicht Gremien der BKSD SGS 146.110
Kooperationsgruppe Fachkräftebedarf BMH (HABB) Im Rahmen der Wirtschaftsförderung BL
Koordination Elternhilfe BMH
Lehrmittelkommission AVS AKK, SLK,
Dienststellenleitung,
Stabsleitung
VO über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die
Volksschule SGS 645.61 § 8
Fachgremium Laufbahn BMH, HA BB DV DV Entscheid vom 14.4.2021
Fachgremium Schulinformatik GS Delegationsprinzip durch
Stakeholder-organisationen
Einführung auf organisatorischer Ebene und in Anlehnung an die
Verordnung Informatik (Fachgruppe Informatik §26; SGS 140.51) > VO
Schulinformatik ist in Erarbeitung
Fachkommission Schulsozialdienst AKJB AKJB VO über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II 635.31 § 7
und 7a
Kommission Augusta Raurica AfK / RAR RR SGS 792.1 § 8
Fachgruppe Schulsport SpoA permanente Untergruppe der Fachkommission Fachkommission für
Sportfragen
Steuergruppe Frühe Förderung AKJB (mit SID,
VGD, FKD)
Direktionen RRB 2020-1065
Steuergruppe Kinder- und Jugendhilfe AKJB (mit SID,
VGD, FKD)
Direktionen (RRB 2013-0872)
Plattform Bildung DV
Direktionale Gremien
Direktionale Fachgremien -> ohne Entscheidungkompetenz (nicht veröffentlicht im Behördenverzeichnis)
15.12.2021 3/4
Anhang 1 des Reglements der BKSD vom 15. Dezember 2021 Übersicht Gremien der BKSD SGS 146.110
Name Direktion Vertretung BKSD Rechtsgrundlagen
Arbeitsgruppe Sport und Natur VGD Sportamt
Lenkungsausschuss Uni BS FKD BMH
Steuergruppe Prävention im Jugendalter VGD AKJB und AVS RRB 2000-1118
Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention SID AKJB RRB 2018-1106
Bewertungskommission FKD GS VO SGS 141.20
Vorsorgekommission FKD GS / AKJB § 4 Pensionskassendekret SGS 834.1
Vertretung BKSD in permanenten Gremien anderer Direktionen
15.12.2021 4/4
Anhang 2 des Reglements der BKSD vom 15. Dezember 2021 Uebersicht Staatliche Vertretungen BKSD
Name Zuständige
Dienststelle
Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen AKJB
Arbeitsgruppe Erziehung und Bildung Oberrheinkonferenz GS
Arbeitsgruppe Jugend Oberrheinkonferenz AKJB
Arbeitsgruppe PAVO Nordwestschweiz AKJB
Aufnahmekommission der LBB BMH
Delegation für Partnerschaftsverhandlungen BL/BS DV
Deutschschweizer Vorlksschulämter-Konferenz (DVK) AVS
Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) DV
Expertenausschuss Berufsbildung ORK BMH
Fachausschuss Film und Medienkunst BS / BL AfK
Fachausschuss Literatur BS / BL AfK
Fachkonferenz der kt. Beauftragten für Behindertenfragen FBBF AKJB
Forum Kultur der Oberrheinkonferenz AfK
Immobiliengremium Universität Basel BMH
Interkantonale Konferenz für Weiterbilundungen IKW BMH
Interkantonale Stipendienkonferenz IKSK BMH
Kommission Berufliche Grundbildung der SBBK BMH
Kommission Fourchette verte AKJB
Kommission NWEDK Migration - Schule – Integration AVS
Konferenz der kant. Lehrmittelverantwortlichen AVS
Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) AfK
Konferenz der Sportbeauftragten SpoA
Konferenz für Kinder- und Jugendpolitik (KKJP) inklusive zwei Regionalkonferenzen (Kinder- und Jugendschutz
und Kinder- und Jugendförderung)
AKJB
Staatliche Vertretungen Veröffentlicht im Behördenverzeichnis https://www.baselland.ch/politik-undbehorden/behoerdenverzeichnis/downloads/vertr_bksd.pdf/@@download/file/vertr_bksd.pdf
Staatliche Vertretung: Delegation von Personen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische
Führungsorgane von privaten oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen.
SGS 146.110 15.12.2021 1/2
Anhang 2 des Reglements der BKSD vom 15. Dezember 2021 Uebersicht Staatliche Vertretungen BKSD
Konferenz Schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (KSKA) AfK
Kreiskommission für Lehrabschlussprüfungen Kaufmännische Berufe und Detailhandel BMH
Kuratorium des Fonds zur Förderung von Lehre und Forschung der freiwilligen Akademischen Gesellschaft (FAG) BMH
Kuratorium Swiss Tropical and Public Health-Institut BMH
Lenkungsausschauss Partnerschaftsverhandlungen BMH
Lenkungsausschuss Neubau Biozentrum DV
Lenkungsausschuss Projekt Biomedizin DV
Nordwestschweizer Kulturbeauftragtenkonferenz (NWKBK) AfK
Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) DV
Nordwestschweizerische Sonderschul-Inspektoren/innen-Konferenz NWSIK AVS
Prüfungskommission Link zum Beruf (AGS Basel) BMH
Regierungsausschuss der Fachhochschule / Bildungsraum NWS DV
Regionalkonferenz der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einreichtungen (IVSE) AKJB
RRA FHNW BMH
Schulkommission ipso Bildung Schweiz BMH
Schulpsychologie Schweiz, interkantonale Leiterkonferenz SPD
Schulratspräsidien mit dem Konferenzvorstand GS
Schweiz. Berufsbildungsämter-Konferenz BMH
Schweiz. Konferenz Berufs- und Studienberatung (KBSB) BMH
Schweizerische Hochschulkonferenz, Hochschulrat (SHK) DV
Schweizerische Konferenz der Kantonsbibliotheken (SKKB) AfK
Schweizerische Mittelschulämterkonferenz (SMAK) BMH
Sekretärenkonferenz NWEDK GS
Steuerungsausschuss Sek II Polyfeld Muttenz DV
Stiftungsrat Jubiläumsstiftung der BL Kantonalbank BMH
Stiftungsrat Römer-Stiftung Dr. René Clavel DV
Stiftungsrat Sinfonieorchester Basel (SOB) AfK
Stiftungsrat VHSBB BMH
Subkommission betriebliche Grundbildung der SBBK BMH
Universitätsrat der Universität Basel DV
Verlagskommission der Interkantonalen Lehrmittelzentrale GS
Verwaltungsrat der Theatergenossenschaft Basel AfK
Vorstand aprentas BMH
Vorstand der Interkantonalen Lehrmittelzentrale AVS
SGS 146.110 15.12.2021 2/2
