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title: "Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer"
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# Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer

## § 1 {#art_1}

1
Die Gemeinde führt eine Kontrolle über alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde im Alter von über drei Monaten.
2
Der Einwohnerrat bezeichnet die Kontrollstelle.

## § 2 {#art_2}

1
Die Hundehalter sind verpflichtet, ihre kontrollpflichtigen Hunde jährlich bis zum 31. März bei der Kontrollstelle zur Aufnahme in das Verzeichnis anzumelden. Wer nach diesem Datum in den Besitz eines kontrollpflichtigen Hundes gelangt, hat denselben innerhalb von 14 Tagen bei der Kontrollstelle zur Aufnahme in das Verzeichnis anzumelden.

## § 3 {#art_3}

1
Als Ausweis über die vollzogene Kontrolle dient die vom Kanton abgegebene Hundemarke, die am Halsband des Hundes zu befestigen ist. Die Ausgabedaten werden im Zuger Amtsblatt publiziert.
2
Die Kontrollmarke ist nicht übertragbar. Sie verliert ihre Gültigkeit jeweils am 31. März des folgenden Jahres.
3
Der Hundehalter wird gebüsst, wenn sein Hund ohne gültige Kontrollmarke festgestellt wird.
4
Die folgenden Hunde dürfen während der nachgenannten Zeit ohne Kontrollmarke laufengelassen werden:
a)
Die zur Jagd verwendeten Hunde während der Jagdzeit
b)
Die Diensthunde der Polizei während des Einsatzes
c)
Hunde in kynologischen Vereinen während dem Einsatz oder bei kynologischen Veranstaltungen

## § 4 {#art_4}

1
Hunde, die mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Kantonstierarztes abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht, oder wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine angeordnete Behandlung verweigert.

## § 5 {#art_5}

1
Es ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu reizen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst, die gesetzeskonforme Verwendung von Hunden zu Jagdzwecken sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen.
2
Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten.

## § 6 {#art_6}

1
Die Hundehalter sowie die Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie weder Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen, noch Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit verunreinigen.
2
Die Gemeinde erstellt nach Bedürfnis Hundeausläufe, die den Hunden zur Verrichtung ihrer Notdurft zur Verfügung stehen.

## § 7 {#art_7}

1
Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen, auf Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spiel- und Sportfeldern ist verboten.

## § 8 {#art_8}

1
Sofern nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen kein Betretverbot besteht, sind in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen die Hunde an der Leine zu führen.
2
Das Mitführen von Hunden in Ladenlokalen für Lebensmittel ist verboten (§ 21 Abs. 2 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung).
3
Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen.

## § 9 {#art_9}

1
In Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien müssen Hunde an die Leine gelegt werden.
2
Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## § 10 {#art_10}

1
Die Abgabe für die Hundekontrollmarke richtet sich nach § 8 der kantonalen Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen.

## § 11 {#art_11}

1
Für jeden in der Gemeinde Steinhausen gehaltenen Hund im Alter von über drei Monaten hat der Halter eine Abgabe von CHF 70.00 pro Kalenderjahr zu entrichten.
2
Die Abgabe ist jeweils für das betreffende Jahr im Voraus bis spätestens Ende März zu entrichten.
3
Diese Abgabe ermässigt sich auf die Hälfte:
a)
für einen Hund, der das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni erreicht
b)
für einen Hund, der nach dem 30. Juni in die Gemeinde eingeführt wird
c)
wenn der Hund zum Schutze eines landwirtschaftlichen Betriebes gehalten wird
d)
wenn der Hundehalter AHV- oder IV-Bezüger ist
e)
wenn ein Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft vorliegt und der Hund so gehalten wird, dass er jederzeit im öffentlichen Interesse eingesetzt werden kann, sofern er nicht gemäss § 12 von der Abgabe befreit ist

## § 12 {#art_12}

1
Die Hundehalter sind von der in § 11 genannten Abgabe befreit für:
a)
Diensthunde, die von Polizeiorganen für ihren Dienst verwendet werden
b)
Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegt
c)
Ausgebildete Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegt
d)
Blindenhunde, wenn der Nachweis vorliegt, dass der Hundehalter blind ist
e)
Hunde, die sich weniger als drei Monate in der Gemeinde aufhalten

## § 13 {#art_13}

1
Geht ein Hund ein, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen.

## § 14 {#art_14}

1
Inhaber eines Betriebes für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht entrichten eine Pauschalabgabe. Sie entspricht in der Regel der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren entfallenden vollen Abgaben.

## § 15 {#art_15}

1
Wer den Vorschriften dieses Reglementes zuwiderhandelt, wird – sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt – gemäss § 8 des Polizeistrafgesetzes für den Kanton Zug mit Busse oder mit Haft bestraft.
