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title: "Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule Beschluss der Zentralschulpflege"
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# Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule Beschluss der Zentralschulpflege

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412.170
Verordnung betreffend die Hauskonvente, die
Kreis- und die Hausämter der Volksschule
Beschluss der Zentralschulpflege vom 23. März 1993 (9)1
mit Änderung vom 16. Mai 2006
I. Die Hauskonvente
Art. 1 - 42
II. Die Kreis- und Hausämter
a) allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kreisämter
Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonvents für
eine Amtsdauer von vier Jahren die Inhaber/Inhaberinnen der
Kreisämter:
- Stundenplanordner/Stundenplanordnerin
- Betreuer/Betreuerin der Klassenlager
- Kreissportchef/Kreissportchefin
- Schülerzuteiler/Schülerzuteilerinnen
- Klassenordner/Klassenordnerinnen
- Bibliothekare/Bibliothekarinnen
- Hortordner/Hortordnerin
- Materialverwalter/Materialverwalterin für Handarbeit
Die Kreisschulpflege kann auf Vorschlag des Kreiskonvents für
eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
- einen Koordinator/eine Koordinatorin für Deutsch für Fremdsprachige
- einen Koordinator/eine Koordinatorin für Kurse Heimatliche
Sprache und Kultur
Art. 6 Hausämter
1Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonvents
für eine Amtsdauer von vier Jahren in jedem selbständigen
Schulhaus:3
- einen Materialverwalter/eine Materialverwalterin
- einen Kustos/eine Kustodin für die Sammlung
- einen Kustos/eine Kustodin für den Schulgarten
- einen Kustos/eine Kustodin für die Turngeräte.
Art. 7 Amtspflicht
Die Pflicht zur Übernahme eines Kreis- oder Hausamtes richtet
sich nach der Verordnung über die Anstellungsbedingungen
und Besoldungen der Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung, SVL).
Art. 8 Obliegenheiten
1Den Inhabern/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern obliegt
der Vollzug der einschlägigen Vorschriften.
2Die Präsidentenkonferenz kann zusätzliche Richtlinien erlassen.
Art. 9 Organisation
1Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern können
Konferenzen bilden; diese konstituieren sich selbst.
2Es bleibt den einzelnen Verordnungen vorbehalten, die Befugnisse der Konferenzen und die Stellung des Präsidenten/der
Präsidentin einer Konferenz näher zu umschreiben.
Art. 10 Weiterbildung
Die Inhaber/Inhaberinnen von Haus- und Kreisämtern können
durch die Präsidentenkonferenz zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet werden.
Art. 11 Aufsicht
Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern stehen
unter der unmittelbaren Aufsicht des Schulpräsidenten/der
Schulpräsidentin.
Art. 12 Entschädigung
Die Entschädigung der Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und
Hausämtern richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigungen für Verwaltungstätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen
an der Volksschule und dem Beschluss des Stadtrates vom
3. April 1991 über Entschädigungen und Entlastungen für Verwaltungstätigkeit im Bereich Kindergarten/Volksschule/Städtische Schulen auf der Volksschulstufe (Entschädigungskatalog).
b) Pflichten des Hausvorstandes/der Hausvorsteherin
Art. 13 - 145
c) Die Pflichten des Turnkustos/der Turnkustodin
Art. 15 Aufgaben
Dem Turnkustos/der Turnkustodin obliegen die Verwaltung und
Betreuung der Spiel- und Handgeräte der ihm/ihr zugeteilten
Schulhäuser und Spielanlagen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1993 in Kraft.
2Die Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und
die Hausämter der Volksschule vom 26. März 19856 wird auf
den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 AS 41, 249.
2 Aufgehoben gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006.
3 Geändert gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006.
4 Aufgehoben gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006.
5 Aufgehoben gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006.
6 AS 38, 433.
