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title: "Richtlinien für die Belegung und Benützungsgebühren der Zürcher Sporthalle Stadtratsbeschluss"
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# Richtlinien für die Belegung und Benützungsgebühren der Zürcher Sporthalle Stadtratsbeschluss

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421.1701
Richtlinien für die Belegung und Benützungsgebühren der Zürcher Sporthalle
Stadtratsbeschluss vom 28. Dezember 1972
mit Änderung vom 15. Juni 19771
I. Richtlinien für die Belegung
Für die Belegung der Zürcher Sporthalle werden folgende Richtlinien genehmigt:
1. Die Zürcher Sporthalle ist für die Bedürfnisse der Stadtzürcher Sportler erstellt worden.
2. Zuständig für die Belegung dieser Halle ist das Sportamt, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Betriebskommission Zürcher
Sporthalle.
3. Das Sportamt lädt nach Bedarf die Vertreter der Verbände
und Vereine jährlich zweimal zu einer Belegungskonferenz ein:
Frühjahrskonferenz: Bereinigung der Daten für das
Wintersemester (Oktober bis März)
Sommerkonferenz: Daten für April bis September des
nächstfolgenden Jahres
Das Sportamt, der Stadtzürcherische und Kantonalzürcherische
Verband für Leibesübungen belegen ihnen unterstehende Anlässe zuerst.
4. Für die Benützung der Hallen mit allen ihren Nebenräumen
gilt folgende Prioritätsordnung:
a. Sportveranstaltungen;
b. Sportarten, die über entsprechende Spielfeldausmasse
verfügen müssen;
c. Sportarten mit grösseren Zuschauermengen.
1 BS 2, 240; AS 36, 308.
2Richtlinien für die Belegung und Benützungsgebühren der Zürcher Sporthalle421.170
5. Die Priorität wird nach folgender Reihenfolge aufgeschlüsselt:
internationale, nationale, regionale, städtische Sportveranstaltungen, übrige Veranstaltungen.
Bei Differenzen über Belegungen entscheidet die Betriebskommission Zürcher Sporthalle.
6. Nicht zur Verfügung gestellt werden kann die Zürcher Sporthalle für Ausstellungen, Einquartierungen, sportfremde Veranstaltungen, Bankette, politische Veranstaltungen usw., sofern
solche mit sportlichen Anlässen kollidieren würden.
7. Für das Training darf die Halle nur benützt werden, wenn sie
nicht anderweitig vermietet ist.
8. Hallen oder Teilhallen dürfen in der Regel nicht an Einzelpersonen oder an einzelne Vereine, sondern nur an Verbände
vermietet werden, die ihrerseits für gerechte Übungsmöglichkeit
ihrer Vereine besorgt sind.
9. Mannschaften der höheren Spielklassen haben gegenüber
den unterklassigen Vereinen den Vorrang.
II. Benützungsgebühren
a. (aufgehoben)2
b. Gebührenansätze für nichtsportliche Veranstaltungen: Die
Gebühren für auswärtige Benützer sowie für nichtsportliche
Anlässe werden besonders festgesetzt. Die Ansätze hiezu
sollen mindestens die Selbstkosten decken.
2 Aufgehoben durch STRB vom 15. Juni 1977.
