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title: "Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte"
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# Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

## Art. 1 {#art_1}

Beitritt
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.38-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte bei.

## Art. 2 {#art_2}

Meldung von Ausbildungsgängen
1 Der Kanton Bern kann gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung
einen Ausbildungsgang melden, wenn dieser eine hohe Qualität sicherstellt.
Die hohe Qualität muss insbesondere in folgenden Ausbildungsteilen sichergestellt sein:
a Hochbegabungsförderung,
b schulische oder berufliche Ausbildung und
c konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die
Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle
ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
2 Die verlangten Schulgeldbeiträge sind nicht höher als die Kantonsbeiträge gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.
Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
1 In einen öffentlichen Ausbildungsgang der Sekundarstufe I im Kanton Bern
wird nur aufgenommen, wer über eine Kostengutsprache seines Wohnsitzkantons verfügt.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-74
439.38 2
2 Der Schulgeldbeitrag wird zwischen dem Kanton Bern und der Standortgemeinde des öffentlichen Ausbildungsganges der Sekundarstufe I anteilsmässig
aufgeteilt.
3 Der Regierungsrat regelt die anteilsmässige Aufteilung zwischen Kanton und
Gemeinden in Anlehnung an die in der Volksschulgesetzgebung und der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung festgelegten Finanzierungsverantwortung für die Volksschule.

## Art. 4 {#art_4}

Meldung der Zahlungsbereitschaft
1 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für einen Ausbildungsgang melden, wenn
a dieser eine hohe Qualität der Hochbegabungsförderung, der schulischen
oder beruflichen Ausbildung und der konkreten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler sicherstellt, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können, und
b die verlangten Schulgeldbeiträge nicht höher sind als die Kantonsbeiträge
gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.
2 Er macht seine Zahlungsbereitschaft von einer individuellen Kostengutsprache abhängig.

## Art. 5 {#art_5}

Individuelle Kostengutsprache
1 Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte
Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton
Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist.

## Art. 6 {#art_6}

Beiträge für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern
1 Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden,
a wenn der Ausbildungsgang gemäss Artikel 2 gemeldet wurde und
b die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle
Kostengutsprache erfüllt.
3 439.38
2 Ein allfälliger Beitrag gemäss diesem Gesetz ersetzt andere kantonale Beiträge.
Art. 7 * Beteiligung der Gemeinden an den Schulgeldbeiträgen für Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
1 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schulgeldbeitrag für eine
bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen
Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf
der Sekundarstufe I an einer Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach den Bestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

## Art. 8 {#art_8}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmung
1 Im Hinblick auf das Schuljahr 2008/2009 meldet die Erziehungsdirektion
rechtzeitig die Ausbildungsgänge gemäss Artikel 2 und die Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 4.

## Art. 10 {#art_10}

Änderung eines Erlasses
1 Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG2)) wird wie folgt geändert:

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Bern, 29. Januar 2008 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Stalder
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
2) BSG 432.210
439.38 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.01.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-74
01.02.2011 01.08.2012 Art. 7 geändert 11-105
21.03.2012 01.08.2013 Art. 3 geändert 12-61
5 439.38
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.01.2008 01.08.2008 Erstfassung 08-74
Art. 3 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 7 01.02.2011 01.08.2012 geändert 11-105
