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title: "Gastwirtschaftsgesetz"
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provisions: 26
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# Gastwirtschaftsgesetz

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen
b) die Gastgewerbepolizei

## Artikel 2 c) den Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen {#art_2}

Ausnahmen
1 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a) gemeinnützig betriebene Anstalten und Heime, sofern sie Speisen
und Getränke nicht an beliebige Dritte abgeben
b) Landwirtschafts- und Alpbetriebe, die als Nebenerwerb vorwiegend
ihre eigenen Produkte anbieten
c) Ausschankstellen mit höchstens sechs Sitz- und Stehplätzen, sofern
nur alkoholfreie Getränke abgegeben werden, sowie Pensionen mit
höchstens sechs Pensionärinnen und Pensionären
d) die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie von Privatzimmern, sofern sie nicht an Passanten vermietet werden
e) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.2111 Kanton Uri
2 Gastgewerbliche Dienstleistungen und Veranstaltungen

## Artikel 3 {#art_3}

Begriff
1 Gastgewerbliche Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringt, wer
als Dauerbetrieb:
a) gegen Entgelt Gäste beherbergt
b) gegen Entgelt Getränke ausschenkt oder Speisen zum Genuss an
Ort und Stelle abgibt
c) gegen Entgelt Räume zur Verfügung stellt, in welchen mitgebrachte
Getränke oder Speisen konsumiert werden
d) ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbietungen)
2 Als Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder öffentliche Anlass,
bei dem Getränke und Speisen gegen Entgelt abgegeben werden.
3 Patent und Bewilligung

## Artikel 4 {#art_4}

Patent- und Bewilligungspflicht
1 Wer eine Tätigkeit ausübt, die diesem Gesetz unterstellt ist, bedarf eines
Patentes oder einer Bewilligung.
2 Ein Patent benötigt, wer gastgewerbliche Dienstleistungen erbringt. Eine
Bewilligung wird benötigt für alle anderen Tätigkeiten nach diesem Gesetz.
3 Patente und Bewilligungen sind als Polizeierlaubnisse an eine natürliche
Person und an bestimmte Räume bzw. Standorte gebunden. Sie können mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

## Artikel 5 {#art_5}

Inhalt des Patents oder der Bewilligung
1 Das Patent und die Bewilligung bezeichnen die im Einzelfall erlaubte gastgewerbliche Dienstleistung bzw. Veranstaltung.

## Artikel 6 {#art_6}

Voraussetzungen für das Patent und die Bewilligung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a) handlungsfähig ist
Kanton Uri 70.2111
b) persönlich und in eigener Verantwortung für eine einwandfreie
Betriebsführung Gewähr bietet
c) über die notwendigen Räume und Einrichtungen verfügt, die den
bau-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen
genügen
d) Gewähr bietet, dass vom Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Einwirkungen ausgehen
2 Für das Patent hat die gesuchstellende Person zusätzlich nachzuweisen,
dass:
a) sie einen guten Leumund hat und den Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung führt. Der gleichen Person darf für die gleiche
Betriebszeit nur ein Patent erteilt werden
b) sie nicht fruchtlos gepfändet oder über sie nicht der Konkurs eröffnet
ist
3 Gesuche um ein Patent sind zwei Monate vor der Betriebseröffnung oder
-übernahme, Gesuche um eine Bewilligung zehn Tage vor der Veranstaltung
schriftlich der zuständigen Direktion1) einzureichen.

## Artikel 7 {#art_7}

Erlöschungsgründe
1 Patente und Bewilligungen erlöschen:
a) durch Verzicht
b) mit dem Tode des Inhabers oder der Inhaberin
c) durch Entzug
d) wenn das Verfügungsrecht über die zur Ausübung benutzten Räume
untergeht oder wenn diese Räume für ihren Zweck unbrauchbar
geworden sind
e) wenn die Dauer der Bewilligung oder des Patents abgelaufen ist
2 Erlischt ein Patent und ergibt sich daraus für die Weiterführung des
Betriebs eine besondere Härte, darf der Betrieb als Übergangslösung längstens während sechs Monaten weiterbetrieben werden. Der zuständigen Direktion2) ist unverzüglich eine verantwortliche Person zu bezeichnen.
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.2111 Kanton Uri

## Artikel 8 {#art_8}

Entzug
1 Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
b) die Patent- oder Bewilligungsabgabe nicht innert der gesetzten Frist
bezahlt wird
c) wiederholt gegen die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verstossen wird
2 In leichten Fällen kann die zuständige Direktion3) eine Verwarnung aussprechen. Diese kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
4 Gastgewerbepolizeiliche Bestimmungen

## Artikel 9 {#art_9}

Sorge für Ruhe und Ordnung, Gästekontrolle
1 Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in ihrem
Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe,
Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.
2 Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, hat zuhanden der Kantonspolizei
eine Gästekontrolle zu führen, in die sich der Gast bei Ankunft einzutragen
hat. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass der Eintrag mit einem Ausweispapier des Gastes überprüft wird.

## Artikel 10 {#art_10}

Wegweisungsrecht
1 Gäste, die den Anordnungen der verantwortlichen Person nicht Folge leisten, dürfen weggewiesen werden.
2 Widersetzt sich ein Gast, kann die verantwortliche Person die Hilfe der Polizei beanspruchen.

## Artikel 11 {#art_11}

Alkoholfreie Getränke
1 In allen Gastgewerbebetrieben und bei allen Veranstaltungen, bei denen
alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist auch eine Auswahl der gebräuchlichsten alkoholfreien Getränke anzubieten.
2 Dabei ist eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten
als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 12 Kanton Uri 70.2111 {#art_12}

Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken
1 Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden an:
a) offensichtlich Betrunkene
b) Jugendliche unter 16 Jahren
c) Jugendliche unter 18 Jahren, wenn es sich um gebrannte Wasser
handelt
2 Bei Mischgetränken richtet sich die Abgabe nach den Bestimmungen der
Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

## Artikel 13 {#art_13}

Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen
1 Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d sind verboten:
a) vom Karfreitag auf Karsamstag
b) vom Eidgenössischen Bettag auf den Montag
c) von Allerheiligen auf Allerseelen

## Artikel 14 d) am Heiligabend (24. Dezember) {#art_14}

Jugendschutz
1 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d verboten. Für ausschliessliche Tanzbetriebe gilt Absatz 2.
2 Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von den Eltern oder deren Vertreterinnen oder Vertreter begleitet sind, dürfen sich nach 24:00 Uhr nicht mehr in
den Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
3 Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nach 20:00 Uhr nur in Begleitung von
Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften aufhalten
oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
4 Die zuständige Direktion4) kann weitere betriebs- und anlassbezogene Auflagen im Dienste des Jugendschutzes erlassen.
4) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.2111 Kanton Uri

## Artikel 15 {#art_15}

Kontrolle
1 Die verantwortliche Person hat den Kontrollorganen jederzeit den Zutritt zu
den Räumen des Gastgewerbetriebes und der Veranstaltung zu ermöglichen.
5 Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen

## Artikel 16 {#art_16}

Handel mit alkoholischen Getränken
1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern richtet sich nach dem Bundesrecht (SR 680).
2 Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei.

## Artikel 17 {#art_17}

Einschränkungen
1 Alkoholische Getränke, welche in Ladenlokalen verkauft werden, dürfen
nicht ohne Bewilligung zur Konsumation im Lokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung abgegeben werden.
2 Artikel 12 ist anzuwenden.
3 Alkoholische Getränke dürfen nicht in Automaten verkauft werden.
6 Organisation und Zuständigkeit

## Artikel 18 {#art_18}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

## Artikel 19 {#art_19}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion5) vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses nichts
anderes bestimmt.
2 Namentlich hat sie alle Patente und Bewilligungen zu erteilen und gegebenenfalls zu entziehen. Vor der Erteilung und dem Entzug des Patents ist der
Gemeinderat am Ort des Betriebes anzuhören.
5) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 70.2111
7 Abgaben

## Artikel 20 {#art_20}

Grundsatz
1 Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach diesem Gesetz erhält, hat hiefür
eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet.
2 Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art des Betriebes bzw. der
Veranstaltung. Sie beträgt jährlich bzw. im Einzelfall 50 Franken bis
2'000 Franken. Der Regierungsrat kann die Höchstansätze der Teuerung
anpassen.
3 Wiederkehrende Abgaben können jährlich den veränderten Umständen,
namentlich der Teuerung, angepasst werden.
4 Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.
5 Neben den Patent- und Bewilligungsabgaben sind die Gebühren nach der
kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) geschuldet.

## Artikel 21 {#art_21}

Fälligkeit und Verteilung
1 Die Patent- und Bewilligungsabgaben sind grundsätzlich zum Voraus zu
entrichten. Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einem Reglement.
2 Die Abgaben werden durch die zuständige Direktion6) veranlagt und eingezogen.
3 Ein Drittel der Patent- und Bewilligungsabgaben ist der Standortgemeinde
zu überweisen. Die restlichen Patent- und Bewilligungsabgaben verbleiben
dem Kanton, der sie für die Tourismusförderung verwendet.
8 Strafbestimmungen, Rechtsmittel

## Artikel 22 {#art_22}

Straftatbestände
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine diesem Gesetz unterstellte Tätigkeit ohne das erforderliche Patent oder die erforderliche Bewilligung ausübt
b) die gastgewerbepolizeilichen Bestimmungen verletzt
6) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.2111 Kanton Uri
c) die Bestimmungen über den Alkoholausschank und den Alkoholverkauf missachtet

## Artikel 23 {#art_23}

Rechtspflege
1 Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
9 Schlussbestimmungen

## Artikel 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gastwirtschaftsgesetz vom 26. Februar 1984

## Artikel 25 b) die Gastwirtschaftsverordnung vom 18. April 1984 {#art_25}

Gastgewerbefonds
1 Der Gastgewerbefonds dient dem Ziel, die Qualität des urnerischen Gastgewerbes zu heben.
2 Zu diesem Zweck, namentlich um die Ausbildung zu fördern und weitere
Bedürfnisse im Dienste des Urner Gastgewerbes zu befriedigen, wird er mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Urner Wirteverband überlassen.

## Artikel 26 {#art_26}

Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt7).
7) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999 (AB vom 8. Januar
1999).
Kanton Uri 70.2111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung AB 23.10.1998
70.2111 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.11.1998 01.01.1999 Erstfassung AB 23.10.1998
